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Der Israelit · 1862-01-22 · Heft 4 (22.1.1862) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 4 (22.1.1862)
Date
1862-01-22
Page
– (sequence 3)
Language
German
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27 Mntt unsere- Lehrers Mosche ist für sie ein überwundener, ja das ganze Judenthum ist ihr eine überwundene Form des religiösen Bewußtseins, wie sie dies durch ihr ganzes Gebühren zur Genüge docunrentirt hat. — Weil nun aber der Cultus der jüdischen Vergangenheit im Opfer seinen vollendetsten Ausdruck fand, weil aber Tcmpel und Priester die uothwendigen Requisiten dieses Cultus waren, darum muß die jüdische Vergangenheit mit ihrem Opfercultus, mit ihrem Tempel und Priester die Reform ganz gleichgiUig lasten, muß das Herz ihrer Jünger über den Verlust dieser jüdischen Herrlichkeit ganz unbewegt bleiben, kann ihre Zukunst nimmermehr sich ihnen als das reinere und vollkommenere Spiegelbild der jüdischen Vergangenheit idealisiren. Woher sollte sich sür die Reform ein Galuthjammer erzeugen? Was sollte bei ihr die Sehnsucht nach dem Messias anfachen? Worüber sollte sie trauern? Etwa über die verlorenen Alcinodün der jüdisch. Institutionen? Heber das zertrümmerte Zionöheibgthum und die ' mit demselben verbunden gewesenen religiösen Bestimmungen? Aber darüber ist die Reform längst hrnausgeschritlcn, sie wendet sich mit Schauder von dem blutigen Opfer des altjüdischen Cultus ab, die Galuthtrauer kann keinen Sinn mehr für die Reform haben, sie gehört höchstens in die politische Sphäre noch, staatliche Beschränkung ist sür die Reform Gallith, staatliche Freiheit ist sür sie der Messias, und fürwahr einem solchen Galuthbegriff gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Judenthums über Galuth nimmermehr, für einen solchen Galuthbegriff ist die Vorschrift i'w H22 pH rchlv iO. CH. 660,3) nicmaiS gemacht worden , und die Reform hat ganz constquent gehandelt, wenn sie sich für die Zulässigkeit der Musik beim Gottesdienste erklärt hat. Aber die Reform ging noch einen Schritt weiter und gestatt, te auch der Orgel den Einzug in die Synagrge und um den Entwand des rrv 2.i'rripiN2, zu entgehen, berief sie sich daraus, daß, weil der heilige ZionStempel die Musik schon kannte, weil vielleicht selbst die Orgel schon zu den Instrumenten dcs Tempels gehört haben möcktc, darum könne das hier keine Anwendung finden. Obre flachlech besehen ließe sich diese Ansicht sogar durch den Talmud rechtfertigen. Sanhed. 52 b. wollen die P21 die Enthauptung durch däS Echwerdt. obgleich nach .m.i'''-> dadurch gegen '121 L.i'p.ipin2i verstoßen wird, als erlaubt urgiren, weil die .i^ir, diese Art der Tödtung gestattet hat und sie sagen 2'r2i p'2 »cp i.i'^'L rrn'iirri2 Allem schon der l'i bemerkt mit Siecht. .mrv.o 'H' .112 2"' IvH H v' 2"z v'121.1, *?22!0 P'LLV 1^«1 L.H .121p -ei ivip und er erklärt, daß Bräuche, die einem fremden Gottesdienste angchören immer und überall unter das Verbot des,'121 c.i'r.ipw, fallen, hingegen werden solche Brauche, die in keiner BeziehungM einem fremden Gottesdienste sieben, von km tBvk- Lote dcs '21 L.i'n.pir-.2r nicht berührt, sobald sich eine Analogie dafür in der h. Sch. Nachweisen läßt (sich, darüber ausführlich in ToS. Abod. Sar.11 a. v.^v. .ipn '«i). Nun aber ist es auch dem blödeste» Auge klar, daß die Orgel ein der Kirche eigenthümlicheS Instrument ist, und das Verbot de-i.'v, O.i'MPidM mußte selbst auch dann daraus bezogen werden, w«M die Orgel wirklich ein Tempelmstrument gewesen wäre. . - - Horen wir zum Veberfluß noch, wie sich Sisra und Sisre in dieser Beziehung äußern. Elfterer sagt: (Achre 13,8) rHv mcv.i wm ris '2, vdM-H v.l'Mpirrn '12, 12 «uv' iL-rz ^22 ^.1, nachdem das h. Wort schon ausdrücklich die fremdgoittesdienstliche Weise verbötenchat, welche besondere Bedeutung soll denn noch daspecielle Verbot Li'Mpi.121 haben? Und er erklärt MO1202 iv^rirr^V „ihr sollt auch nach ihrem Nomos nicht wandeln." Und damit wir wissen, was er unter diesen „Nomos" versteht, fügt er hinzu rn'i2n.i ni«opipi rri'iv'k, P22 also gesagt keinen guten Sinn gibt und wir möchten Heber nach Abod. Sar. 18 d. p^iorr'-r lesen, qnd staS ist Sttckro» *) obgleich diesen Dingen ein religiöser Charakter nicht anhastet, werden sie dennoch unter '121 L.i'ripi-,21 begriffen. Um wie viel mehr muß nun die Orgel durch dieses Verbot verpönt werden, da sie in so enger Beziehung zu einer fremdgotteSdiensilichen Weise fleht? Ebenso heißt eS.im Gifre (Ree 12, 30) lom «20 v.i'inn sp^ri 'tä, lyrott 2.1^22 iLpr, «cv ire v.i^ .iviri onnnse vpivv H i'.i'i »hüte dich u. s. w. daß du nicht zu Falle kommest, wenn du ihnennachgehst, daß du dich zu ihnen hinge zogen fühlest, ihnen zu gleichen suchest, ihnen-t-Mrem Thun nachahmest, denn dies würde oich-.-rr Falle bringen." Dieser Satz ist ganz allgepichr gehalten und subsumirt die gottesdienstlichen Md nichtgottesdicnstlichen Weisen der Völker-unter sich, wie muß nun erst die Orgel darunter begriffen werden, da es daselbst weiter heißt: ,v.i'jHrH Einri ss, r^rw' jväirxv >1V ivr^rr dö-M?P21M Doch waS hat die Reform nöthig sich nach dem Lhalu.ud zu richten? hat sie ihn ja hei jeder Gelegenheit zu verleugnen gesucht und mehr als einmal es ausgesprochen, daß er sür sie keine maaßgcbcn-e Autorität ist? Aber wir, die wir in den Aussprüchen die Lehre des ewigen Gottes kören und v^r« chr.n, wir wollen jetzt, da die Nesoyn sich^wifkr . > ' .l.'lt is.^- *) Sich. Dachs Pritchs» 106. / .t i'i

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