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Der Israelit · 1862-01-15 · Heft 3 (15.1.1862) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 3 (15.1.1862)
Date
1862-01-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
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22 i Und besser wird für die Befriedigung religiöser Anforderungen Bedacht genommen werden können. Lübeck. Im vorigen Frühjahre petitionirten mehrere Mitglieder der Gemeinde denn Senate um Aushebung des bisherigen mündlichen oder öffentlichen, und um Einführung des schriftlichen oder g-Heimen Verfahrens bei der Wahl des Gemeinde-Vorstandes und Ausschusses. Dieses Gesuch überwies die Negierung der Mahlcommiffion (aus dem Rabbiner und den drei den Vorstand bildenden Lleltesten bestehend) zur gutachtliche» Erklärung und empfahl zugleich., indem sie einerseits die Einführung geheimer Abstimmung selbst für zeitgemäß halte, andererseits doch einem ungünstigen Wahlergebnisse vorzubtugcn wünsche, die Adoption eines Wahlvorschlags, den ^er Vorstand etwa unter Zuziehung des Ausschusses zu machen hätte. — Von den Mitgliedern des derzeitigen Vorstandes war gewiß nicht zu fürchten, daß ein Ungeeigneter zur Ergänzung des Austrctendcn voroeschlagcn würde. Die mit der Begutachtung Beauftragten aber hielten es für bedenklich, da eine rcvidirte und obrigkeitlich bestätigte Ordnung nicht so leicht, wenigstens nicht so bald wieder geändert würde, den unbekannten Charakieren späterer Verwaltungsbeamten die Macht des Vorschlags, welche der der Selbstergänzung ganz nahe kommt, unbedingt anzuvertrauen. Die Commission beschieß daher, der Gemeinde das ihr gebührende freie Wahlrecht nicht durch einen Vorschlag beschränken, noch ihr einen vielleicht mißliebigen Mann zum Vorsteher octroyiren zu lassen. Die geheime Abstimmung ward zugcstanden, aber damit die Leitung und Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinde, welche sammt und sonders nur rem religiöser Natur sind, nicht in die Hand von Indifferenten und Reformern gerathen, nur unter der Bedingung, daß die passive Wahlsähigkeit der Vorsteher in der proponirten Weise beschrankt werde. Der betreff. Paragraph in der neuen obrigkeitlich erlassenen Wahlordnung vom 22. Oktober 1d61 heißt nun folgendermaßen: §. 2. „Wählbar zum Gemeinde-Aelteste» ist jedestimmfähige Gemcindemitglied von unbescholtenem Rufe, welches das Bürgerrecht besitzt, verheirathet ist oder war, einen den NeligionSgesetzen entsprechenden Lebenswandel führt, deutsch lesen und schreiben kann, und nicht schon einen Vater, Sohn, Stü water, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn oder Bruder im Vorstände hat." Es ist der Passus der Neli-.Milüt der einzige neue, der als Aequwalent fü'- die mündliche Abstimmung (bei welcher die Wählenden das Ansehen der Commission achtend, nicht leicht für einen Ungeeigneten stimmten) gelten soll. Die andern Onalisicationsbeschränkungen sind thcils aus bisheriger Observanz, theils ans der früheren obrigkeitlich bestätigten Wahlordnung .-rfnonninn. Indem sich Petenten in ihrem Ansuchen um geheime Wahl auf die christl. Gemeinde Ordnung vom Tecbr. 186V bezogen, so stand offenbar gleiches Recht der Beziehung auch der begutachtenden Commission zu. Wenn nun dort schon die Stimmfähigkeit durch chr. Lebenswandel bedingt ist, so ging die Negierung um so bereitwilliger auf die Proposition ein, daß lucht die Stimmfähigkeit, sondern die Wählbarkeit durch religiösen Lebenswandel beschränkt werde. — Preuße». Arnswalde, im Januar. Die vielfachen, mißlichen Erfahrungen, welche bei den Unterstützungen der häufig in ganzen Gruppen herumziehmden und die Hausbettelei erwerbmäßig betreibenden Personen so oft gemacht werden — wodurch nicht allein der ganze Act der NW verleidet, sondern auch würdige Hilfsbedürftige in vielen Fällen vernachlässigt oder nicht nach Gebühr beruckficht werden — haben in hiesiger Gemeinde einen Verein in's Leben gerufen, der die Anstrebung einer richtigen, würdigen Armenpflege sich zur Aufgabe gestellt hat. Obgleich erst seit j Jahre bestehend, hat er doch bereits so trefflich sich bewährt und ein solch' günstige- Resultat geliefert, daß wir nicht unterlassen können, die Aufmerksamkeit der hiesür sich Jnteressirenden auf diese Organisation des Armenwesens zn lenken und zur weitern Einführung nachdrücklich zu empfehlen. Dem Vereine haben sich aufreiem Antriebe säuuntliche Mitglieder hiesiger Gemeinde angeschlossen, einen beliebigen Beitrag pro avvo gezeichnet und sich zugleich verpflichtet, von nun an jede die Mild-

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