Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1862)
- Date
- 1862-01-08
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447036-2447039--01123-2456352- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ir am Sabbate zu muficiren und daß daher di essen msv erlaubt sei; jede andere Erklärung beruht auf vollkommenem Mißverständnisse, und es steht daher unwiderleglich fest, daß es dem Israeliten verboten ist, an Sabbat- und Festtagen Instrumentalmusik zu machen. Wir kommen nunmehr an die Beantwortung der zweiten (vierten) Frage: ist eS erlaubt, durch einen Nichtjuden Instrumentalmusik zur Begleitung des Gottesdienstemachen zu lassen? Die Beantwortung dieser Frage ist um so wichtiger, da in vielen Neformsynagogen dieser Ausweg gewählt worden ist. Wozu und weßhalb will man eigentlich Musik in die Synagoge einführen? Man will die gottesdienstliche Stimmung heben, man will durch harmonische Töne zur Andacht stimmen und schlummernde Gefühle wecken, man will, mit einem Worte, dem Gotte Israels dadurch dienen. Ist eS nun wohl denkbar, ist es vor dem Richterstuhle der Vernunft wohl zu rechtfertigen, daß man dem Gotte Israeldienen will, daß man sich zur Andacht stimmen lassen will durch Jemanden, der an die Religion Israels nicht glaubt, daß man eine gottesdienstliche Handlung vornehmen läßt durch Jemanden, dem diese gottesdienstliche Handlung Mcht als solche erscheint? Sollen wir erst jenen vielbekannten, osterzählten Vorgang unfern Lesern wiederholen,! da ein nichtjüdischer Organist in der Synagoge den Stifter seiner Religion anrust, bei dem Namen desselben den neben ihm stehenden Chor beschwört, das „Echad* im „Schema Jisrael" nicht falsch zu singen? Fraget doch irgend einen Geistlichen, welcher Confession oder Sekte er auch angehören möge, od er es wohl gestatten würde, daß ein Jude als Organist in seiner Kirche angestellt werde? Er wird euch erwidern, daß eS widersinnig sei, Jemanden zur Erweckung der Gläubigen zur Andacht zu bestellen, der die Wahrheit dcS Inhalts, der von ihm zu begleitenden Gesänge grundsätzlich in Abrede stellt; er wird euch sagen, daß an Opern- und Schauspielhäusern immerhin Juden als Sänger und Musiker angestellt werden mögen, und daß es hieße, die Kirche zu einem Opernhause, zu einem Concertsaale erniedrigen, wenn man sich derlei Dinge erlauben wolle. Sollen wir nun unsere Gotteshäuser durch solches Borgehen zu Opern- und Schauspielhäuser^ stempeln? Kann doch unmöglich die von eine« Nichtjuden in der Synagoge gemachte Musik eine» gottesdienstlichen Charakter tragen! ist es aber der Zweck eines Gotteshauses, den Besuchern Nichtals einen Ohrenschmaus zu bieten? Diesesind die Gründe, welche schon das bloß^ Nachdenken gegen das Herbelziehen eines Nichtjude» zur Ausführung des Gottesdienstegeltend macht; aber auch die Religion Israels verbietet eS grade)«.' Im Orach Chajim C. 55 wird die Bestimmung getroffen, daß der Vorsänger als Abgesandter der Gemeinde, als derjenige, welcher beim Gottesdienst» öffentlich aufzutreten hat, ein vorzüglich frommer Jude sein muß, dem auch von frühester Jugend a« keine üble Nachrede anhaften darf. Wir sehen daraus, daß eine sorgfältige Wahl in Bezug auf diejenigen Personen ftattfinden muß, die beim Gottesdienste zu functioniren haben. Unsere Gebetordnung entspricht dem Opferdienste im h. Tempel; .sie ist ei» Dienst des Herzens (2K0 Alles, was Gott dargebracht wurde, mußte rein von der Berührung mit andern Culten geblieben sein (Abodoh Sarah 46 a.) ES ergibt sich daranvon selbst, daß ei» Nichtjude unmöglich beim jüdischen Gottesdienste functioniren kann. Wir finden zwar, daß nach der Ansicht eines Gesetzeslehre;- (Erachin 1V a.) die leibeigenen Knechte der Priester im h. Tempel -um Muficiren verwandt wurden; aber diese waren ja auch Israeliten (wenn auch ursprünglich Kanaaniten) und standen in Bezug auf iSr. Pflichterfüllung den isr. Frauen gleich. Wir haben demnach vollständig nachgewiefeä; daß das Muficiren an Sabbat- und Festtagen durch einen Juden verboten ist in Folge der Sabbatgesetze, durch einen Nichtjuden aber sogar auch an Werktagen aus den andern angeführten Gründen. (Schluß folgt.) Hau jvälftker Armenunä D'llgmvMiMM La Zerujakm. Durch M. S. Sonn, Lehrer zu S.teinach: M. Siegel 4 fl. mehrere Ungenannte Ist; zusammen 5 fl.; abz. Porto 4 ff. 40 kc. Durch