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Der Israelit · 1862-01-08 · Heft 2 (8.1.1862) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 2 (8.1.1862)
Date
1862-01-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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12 l Instrumente oornimmt' (um dadurch das Tönen desselben zu fördern und zu verbessern). Siehe auch Orach dhaznu 2 33v 1. E. 339. H. 3. EL steht demnach unwiderleglich fest, daß es dem Israeliten verboten ist, am Sabbate zu muj siciren. Aber, wird der geehrte Leser fragen, im h. Tempel war doch Musik? Lesen wir doch sowohl im Pentateuch, wie im Psalmbuche, im Buche der Chronik und an vielen andern Stellen, daß im h. Tempel sich vielerlei Instrumente vorfanden, und daß manche von ihnen sogar an Sabbat- und Feiertagen im Gebrauch waren? Hierauf haben wir eine doppelte Antwort: erstens, ist eS denn erlaubt alles Das in die Synagoge einzusühren, was im h. Tempel war? Hat man doch daselbst am Sabbat geschlachtet, Feuer angezüudet und viele andere Arbeiten am Sabbat gethan, die in der Synagoge zu verrichten, wohl Keinem zu gestatten einfallen würde! Es verhält sich hiemit fslgendermaaßen: dieselbe Thora, welche die Arbeit am Sabbat verboten hat, hat die Arbeiten, welche im Bezug auf den Cultus im Heiligthume verrichtet werden mußten, sogar am Sabbat gestattet. Der geehrte Leser mag das Gesagte deutlich an einem Beispiele erkennen, das auch . in unserer Zeit ungemein häufig vorkömmt. Die! Beschneidung nämlich, auch eine Arbeit, ist am Sabbat gestaltet, sobald der achte Tag, von der Geburt an gerechnet, auf diesen Tag fällt. Ebenso verhält eS sich mit manchen rabbinischen Vorsichts- und Umzäunungsgesetzen (v-iprn rn2v pH. So war deny auch zur Zeit als der h. Tempel noch stand nur diejenige Instrumentalmusik am Sabbat erlaubt, welche unmittelbar mit dem Opferdienste in Verbindung stand (Siehe Maß. Suckah f. 50 b.) Am Laubhüttenfeste fand die große Feierlichkeit deS WasserschöpsenS unter Musikbegleitung statt, aber nur an den Halbfeiertagen und nicht an den Hauptfeicrtagen «d .inn u'rrro n'2 dn b'bvn inr mv v? v« «bi rnni rm. Dieß ist die Musik beim Feste des WasserschöpsenS, welche vorzunehmen weder am Sabbat noch an Feiertagen erlaubt ist. Wir sehen also, daß zweitens auch im Heiligthume nur solche Musik vorzunehmen gestattet war, die unmittelbar mit dem OpsercultuS in Verbindung stand, daß demnach die Musik im Heiligthume uns für die Einführung derselben in die Synagoge weder Analogie noch Anhaltspunkt bietet. Wir können das Unstatthafte der Einführung der Musik in die Synagoge auch au einem andere» Beispiele auSführen. Bekanntlich ist da- Schofarblasen am Neujahrsfeste einer der heiligsten Gebote^ und diesewird aufgehoben, wenn das Neujahrfest auf einen Sabbat fällt, weil alsdann die entfernte Besorgniß Platz greift, daß der Sabbat verletzt werde rnv« «vr). Wen» nun auch der hier vorliegende Fall anscheinend hiemit in keiner Verbindung steht, fo finden wir doch, daß einige Gesetzeslehrer ihn damit in Verbindung bringen (mi-, angeführt von Magen Abraham zu Orach Ehajim C. 533). Siehe lieber Leser, die Erfüllung des heiligen SchofargebotS habe» nufere Weisen untersagt, in Folge der Befürchtung, daß ein Sabbatgesetz dadurch verletzt werden könnte, und wir sollen in leichtsinnigster Weise am Sabbat Musik in den Synagogen machen lassen!!! Allerdings haben unsere Gegner schon vor einem halben Jahrhundert sich auf die Worte von Thoßaphoth zu Bezah f. 30 bezogen, daß nämlich, da wir im Anfertigen musikalischer Instrumente nicht erfahren, die Befürchtung -»'V 'bv rprn «v v bei u»S wegsiele, und daß eS deßhalb dem Israeliten gestattet sei, am Sabbat Musik zu machen; diese Berufung auf Thoßaphoth beruht aber auf einem vollkommene» Mißverständnis. Thoßaphoth bezieht sich gar nicht auf das Verbot des MusicirenS selbst. SS ist nämlich im Talmud das Verbot de- Tanzenam Sabbat ausgesprochen; der hiefür von den GesetzeSlehrern angegebene Grund ist die Besorgniß «or? Hz iprn, daß nämlich die Tanzenden dazu kommen möchten, die musikalische» Instrumente zu stimmen oder sonstwie herzurichten; hiezu bemerken nn» Thoßaphoth, daß diese Besorgniß bei unwegfiele, da nicht Jedermann im Herrichten der Instrumente erfahren ist; eS bezieht sich also der Ausspruch von Thoßaphoth auf Jedermann, aber nicht auf die Mn- ' siker, die sicher ihre Instrumente zu stimmen und herzurichten (wenn auch nicht zu verfertige») verstehen. In ähnlicher Weise ist auch der Ausspruch des Magen Abraham zu Orach Chajlm C. 333. Z. 2. (?ip"v) zu erklären, daß enämlich den Nichtsachverständigen hätte ru'iv erlaubt werde könne»

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