Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1861)
- Date
- 1861-12-11
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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P2-.2 22.22 gesprochen und daraus bemerkt, solche Mischung darf Weder gegessen, noch zu irgend Etwas gebraucht werden, während 2212 2222 ^2 n-r^22. S. 13. 1. ist bei den 3 täglichen Gebeten Bezugnahme ans das Gesetz genommen; während bekanntlich selbst nach 22"2"2 sowohl die Form als die Zeit des Gebetes nur. P2222 » S. 37. 2. „Solche Nestrim (die sich das Haar nicht schneiden lassen, keinen Wein trinken, und keiner Leiche nahen dürfen, Nro 1.) waren namentlich Simson re.," während nach rr.^iz-. 2"'.-. 2"v 2"2"O-> '-.'n -»'U Simson die Verunreinigung an einer Leiche gestattet war. S. 76 Nr. 5 ist bei Gelegenheit des ScheidcbrieseS bemerkt, daß solcher vom Gerichte ansgesertigt werde, während eigentlich das i"2 gar Nichts damit zu thun hat; es vielmehr heißt: 2^22 rn-r '22 V2522 b2 '2X. Nach S. 82. 3 darf ein '-,2^ 222 höchstens 6 Jahre im Dienste verbleiben; während doch der 2222 die Dienstzeit verlängern kann.^) — Hierzu will ich noch auf einige Stellen aufmerksam machen, welche wohl Willensfreiheit bezabten Menschen gibt es nämlich weder Vernunft, noch deren Esnscq uenzen: Lrcbe, Erbarmen, Ich in er, und Freude im eig'nrlichrn L'.nne deS Wortes (wohl Anläufe dazu durch Instinkt; aber eben nur als Instinkt, d. h. Natur» oth- Wendigkeit.) Wer daher sagt -j'222 p')' IM d. h. wer die Liebe in daS Thier selbst Ltneinlezt, daß nämlich das Erbarmen in dem Thier« selbst liege; der verwirrt das ganze Schöpfungsgcsctz, «ach welchem Nichts der Naturnothwendigkeit alS Gegensatz zur freien Entschließung) zue Gnade, zum Erbarmen re., welche Alle mit erster» Zusammenhänge», sich entschlagen kann. Wir Menschen aber selbst sollen uns allerdings an diesen Geboten zum Erbarmen und zur Liebe erziehen; wir ja auch ein bekannter V222 sagt, viß alle Gebote seien ^21 sN2 Daher auch Ualir sehr richtig '2l 'P22und unmittelbar darauf MIN? -j'.2lbpe2 1'212'F.22 d. L. uns zum Erbarmen zu führen, »ns zu erheben, dahl« gehen allerdings Gottes Absichten in der >22N2. Ganz ebenso verhält eS sich mit, "22 Bei dieser Gelegenheit möge auch di« flüchtige Bemerkung über ven mögliche« einfachen Grund der 22'2 1N-2, uar, warum grade bä kpstl «1'«2 uns mcht bei .22,22, (wofür weder More 48 noch im und N 'L Zureichendes zu sinren) gemacht werden,s.daß vielleicht das von Natur freie (dis Wild und die Äewohaee der Lüfte) als solches in seine« seizentüchen Leben . (VS2.2 N.2 222 '2) gekmnzetchnrt werden soll.! — , i j . L) Uebriaegs hat der Verfasser gur daran gethaa, die i« ^«äd^chß aÄ^St'2'2D'X2 N."S V*2S*2 «ciptrte Meinung, )>aß M Obrrsriestec nur eine Gattin haben durste, welche von 2"2X"2 und Andern widerlegt wird, im "eirfaden nickt nufzuaehmea.— genauer zu sormulireu wären. So Einleitung Nr. 10 ,,.2v2x Festhalten, Lreubleiben," im Handbuche besser: auf den Grundbegriff des Ecziehcus .^'.22 hinge-, wiesen; S. 7,7. hätte wohl des Riesenwerkes .252,2.2 2* als alle 2122 enthaltend, Erwähnung geschehen sollen; S. 13.1. hätte, zumal vorher sehr richtig bemerkt, daß alle übrigen Segenssprüche P2222 bei der Venediktion nach dem Mahle heroorgehoben werden sollen, daß dieselbe'rv'iixi2. S. 19. 4., ist', durch rr"2 r)2i2 zu ergänzen. S. 26. 3. „hat.die, Verführung mehr als eine Stadt ergriffen; so soll ihre Bestrafung Gott auheimgestellt bleiben rc." Diese Angabe (nicht im Handbnche) ist nicht ganz genqu den Quellen gemäß. Hiernach nämlich sind jedenfalls zwei Städte noch der gesetzlichen Strafe unterworfen; und selbst bei mehreren ist nach vielen Glossatoren ein Unterschied, ob die Strafe von demselben Gerichte, oder von verschiedenen ausgcht; vgl. Sanh. 16. und die Meinungsdifferenz darüber O22"2 und 2i'2zn i'.2 2*2 i"2rr*2 und 2"^ 2"2 daselbst. S. 27 ist zu den noachidischen Geboten gerechnet „erstens ist die Pflicht Gerechtigkeit zu handhaben." Dagegen ist quellengemäß nur die negative Sitte der Eatsernung vom Unrecht (biV MM «b) eigentliches Gebot; vecgl. Sanh. 59 und Naschi daselbst, besonders o'Doi i'.2 '"2 Uedrigens ist auch in diesem Leitfaden S. 81. 1 daS Nichtige. S. 35. 2. „Wer unbesonnen ein Gelübde gethan, oder es tritt ein Umstand ein, der ihn hiiu dect, das Gelübde zu erfüllen, so soll er von einem Beirath dreier Männer die Entbindung von seinem Gelübde ecbitteiü" Was unter diesen; unbesonnenen Gelübde zu verstehen, (wozu nach dem Zusammenhänge kein 22.2 .22.22 nöthig wäre) ist etwas dunkel; vielleicht;'N2r '2-m s'Irin -'22:- Ungenau aber ist, daß wegen eines ein getretenen Umstandes das Gelübde aufgelöst werden könne; indem eS gilt 2)U2 i'22!2. Beides genauer und gg.lz richtig im Handbuch; („Sei gnch nur ein Umstand, vergessen worden, in dessen Berückst htizuug. er daS jGelübde nicht abgelegt haben würde?)'.vgl.'.'darüber 2"» si's n".2i2 'rft 'r»2 Seit^ 47 A. wird nach einer sehe 8) Wovon übrigens auch quszqneh»«^ .wstihr rk27'2ir«T.tst.^ ... .d .kr»