Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1861)
- Date
- 1861-12-11
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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drückt aber nur ".0222, aber weder nx^in noch ^2 2'2x2! ni^'x aus. Bester im Handbuche „auseinem beschränkten Räume m einen freien und umgekHrt," wodurch jedoch letztereauch noch nicht ausgedrückt ist. Auf derselben Seite ist der Ausdruck zu allgemein, wenn behauptet wird, wir dürfen am N2v für uns ^12x^2 thun lassen, wenn es die Gesundheit erheischt. Diekönnte auch auf bloßcS Npwohlseln gedeutet werden, während eS nur für 2220 wpxr/ gilt. Zn derselben Alinea' wäre wohl /auch gut, beiHr sehr richtigen Angabe, daß, wo Lebensgefahr vorhanden, es sündlich sei, nicht Alles, was die Gefahr abwenden könnte, zN 4hun, hinzuzufügen: „wenn es nicht sofort ganz ebenso gut und leicht durch Nichtjuden geschehen könne. S. 62. 4.'wäre wohl das Gesetz über .22121 2210 p nrcksichtlich dessen Älter, wie die. Axt der Ausartung bester zu präziseren gewesen, wie dies im Handbuchs sehr gut, und wie überall, mit sehr fleißigem Quellenstudium geschehen. S. 7!. t. ist bei Gelegenheit der P2211 n'ix mit in die Definition ausgenommen, daß der Zeuge an einem „fernen" Orte war, und keine Kunde von' dhm haben konnte" rc. Die mit Anführungszeichen versehenen Worte des CltatS'sind aber zum Nachweise des» nlilri nicht nöthlg, und auch wirklich im Handbuche weggelasten; dagegen sollten S. 72. 3 nach dem Worte: „muthwillig" etwa die Worte „nach vorausgcgangener Warnung" zugcsetzt werden, da die letztere bekanntlich zu jeder LeibeSsträfe nothwendig ist. S. 77. 4. Daß der Mann nur dann den Ehebund schließen'soll, wenn er die Mittel besitzt einen Hausstand zu begründen, ist wohl an sich gerechtfertigt; dürste aber m dieser Weise der .i'is NM2 .2'2->i gegenüber schwerlich gesetzlich nachweislich sein. Das Handbuch dagegen bemerkt richtig, daß er nicht (nach Mischna Pcah Ende) arm sein dürfe, indem er ja die ÄjO SuS zur Kclhuba besitzen müsse. Ebenso dürste,'wie cbcnsallS im.Handbuchs das Richtige gesetzt, das. 2, genauer dahin zu formuliren sein, daß die Angelobung zugleich mit Chuppa wohl jetzt überall. UsuS ist; strenggesetzlich aber erstere von letzterer ganz unabhängig sei. Achnlich wäre 'S. 76. 6. zu ergänzen, daß auch ohne ausgestellte 7121N2 die Frau durch N2in2'xin zu derselben, so-rvie zu den damit zusammenhängenden Rechten gesetzlich ganz ßbkuso berechtigt sti. S. 63. 1 ist die Fassung „wer rd. entwendet, mutz es doppelt, vier- oder fünffach bezahlen" nicht genau, und müßte, wie eS auch da- Handbuch exatt sagt, dahm geändert werden, daß letzteres nur für 22*221 nri'22 gilt. Endlich dürste es S. 84. 6 bester sein statt des AusdmckeS den sechsten Theil, den fünften zu setzen oder wenigstensolches in der Anmerkeung zu erläutern; da m der That 2X2ix ein Sechstel -nbo d. h. in der That ein Fünftel des Derthes j beträgt. Ms noch fragliche Stellen sielen mir S. 9. oben bei dem Gebote ,121 7x2!? nrnxi „deinen Nächsten (also auch den, der eych beleidigt)." Wenn auch der Satz moralisch richtig, so dürste er doch als Consequenz anzuzweiseln sein. S. 32 Anmi wird da- 2-2^» inx pI'vsn als Ausdruck des Verächtlichen gedeutet; während doch die xn^'22 dem Ausdrucke gerade eine edle Seite vindicirt.*) S. 6k, l dürfte es wenigstens in einer Note an der Stelle sein, der allerdings ganz berechtigten Ordnung des Vers., -.22 zu den Pflichten gegen unseren Nebenmenschen zu rechnen, gegenüber, zu bemerken, daß Einige dieses Ge- , bot noch zu den engeren Pflichten gegen Gott rechnen, wie z. V. Plessner (S. 21) und einige Andeutungen in xnd^v und^VM'p x'22 anzunehmen scheinen?) Hieran schließe ich noch zwei Schlußbemerkungen. S. 36 6. oder S. 87. 7 wäre sehr schöne Gelegenheit von der wichtigen und vom „Boden" unabhängigen (^"X2 ^n .22'x) Pflicht d»s n-eo2 2^x2 zu sprechen, welches nach citirt in '' n»2pn sogar .21L2 XN"21X2 ist. Ferner wäre S. 39. 3, wo von den Pflichten den Propheten betreffend die Rede, zur Vervollständigung derselben paffend, von den primären Pflichten zu sprechen, nämlich, daß der Prophet seine Offenbarung nicht verschweigen dürfe (1x1x122 '§212) und Niemand dessen Worte übertreten darf, auf welche beide Vergehen frühzeitiger Tod ist L222 ^2 piin-oi). . . 7) 22X217 ,N'^2 ^2 2217 N2P2 .22"p.2 j'Xi7 ^22^ rx-i n"2pxi 2LX Uw!) 2V2 P2N' x> ^7X2V' »22 -122-7 H 8) NX "22 2'N2 122221 .72X NX1 7'IX NX 222 2'N2 1LX!7'X 2'N2 .21P2.2 21222 2X1 2X 2122 V'PN ,^21N2 'N NX21O V»p.2 X2'N 7'P^X '.2 NX 2'N2 122221 1X2'N 1»2X1 2'N2 122221 12X1 1'2X ^P21 2'N2 ,Q'P2.2 NX212^> 2X -21PL.2 N^Vp^ 2X1 2X N^p V'P.21'P^X '2 V'X