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Der Israelit · 1861-10-09 · Heft 41 (9.10.1861) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 41 (9.10.1861)
Date
1861-10-09
Page
– (sequence 6)
Language
German
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4M siellung im gegenwärtigen Augenblicke nicht z« befürworten sein dürfte; über Fälle dieser Nothwendigkeit sich jetzt hier auszusprechen,, werde nicht der Ort sein. Jedenfalls müsse die Frage stber die Armenunterflützung einer sorgfältigen Erwägung unterzogen werden. Die Lösung aller übrigen j bei dem gegenwärtigen Anlaß aufgeworfenen Fragen werde gerM wesentlich erleichtert durch den Schritt, Man mit diesem Entwurf thüe. Wenn Ne Mmeliten-in alle staatsbürgerlichen Rechte eingesetzt seien, so werden sie Gelegenheit haben, sich als Staatsbürger zu bewahren und je mehr sie dieß thun, desto mehr werden die Anstande zu Lösung der übrigen Fragen schwinden und namentlich werde sich dann auch die Frage über Verwendung sder Israeliten im Staatsdienst leichter lösen laffm. Gegen den Vorwurf, als ob man hiebei eine bestimmte Verfassmigsvorschnst nicht verwirklicht habe, muffe er sich erklären, denn der §. 22 der Versaffungsmkunde, aus welchen man sich diesfalls berufen habe, spreche nicht davon, daß man wegen der Konfession, sondern davon, daß man vermöge der Geburt nicht vom Staatsdienst ausgeschlossen werden könne. Durch den Antrag Hopfs würde das kostbare und unschätzbare Recht der in §. 27 der Versaffungsurkunde gewährten „ungestörten Gewissensfreiheit" beseitigt und diese schöne Perle der neueren Zeit geradezu aus der Verfassung genommen, um d/m dürren und unter Umständen wenig trostreichen Begriffe der staatsbürgerlichen und bürgerlichen Freiheit Platz zu machen. Uebrigens solle man die beiden Fragen, die der staatsbürgerlichen und die der bürgerlichen Gleichstellung nicht vermischen; während die crstere aus das Gebiet der Verfassung?- fragen gehöre, sei letztere eine Frage der einfachen Gesetzgebung. Domcapitnlar v. Nitz: Cr habe sich vor Allem die Frage vorgeworsen, ob so dringende Gründe vorliegcn, um eine Abänderung des Staatsgrundgesrtzcs vorzünchmen. In dieser Beziehung sei hauptsächlich das Bedenken in ihm ausgetaucht, daß man am Ende gegen Israeliten und alle möglichen Sekten frei zu Werke gehe, und die anerkannten Kirchen in Abhängigkeit vom Staate laste. Gleichwohl sei er nach reiflicher Erwägung zu dem Resultat gekommen, daß es eine Forderung der Gerechtigkeit sei, die religiösen Lekluntniffe unabhängig vom Staate zu stellen und Gleichberechtigung in staatsbürgerlicher Hinsicht-: auszusprechcn. iSeit Gründung des VerfassungswerNsei unser öffentliches Leben und Recht vielfach em anderes geworden, an die Stelle des Polizeistaats sei der Rechtsstaat getreten, die Stellung von Kirche und Staat eine selbstständigere und freiere geworden, die Bevorzugung einzelner Konfessionen muffe Wegfällen. Von diesem Standpunkt aus betrachte er de» Entwurf als eine naturgemäße Fortentwickelung der in der Verfassung niedergelegten Prinzipien. Er möchte mit dem Cultdepartementsches fragen, wie man den Abzug staatsbürgerlicher Rechte bemessen könne nach der Minderleistung von staatsbürgerlichen Pflichten? Es fei doch gewiß aks ein Axiom anzusehen, daß derjenige, welcher alle diese Pflichten erfülle, auch alle Rechte zu genießen habe. Man brauche gegen die politische. , Emancipation der Juden keine so große Befürchtungen zu hegen. Man habe sich aus die eigenthümliche Nationalität der Israeliten berufen, man habe gegen sie angeführt, daß sie jetzt schon in der Industrie, im Handel, an der Börse u. s. f. den Christen überlegen seien, und daran die Befürchtung geknüpft, daß die Juden noch mehr die Oberhand gewinnen, wenn sie staatsbürgerlich den Christen gleichgestellt werden. Er wolle nicht untersuchen, was an diesen Einwendungen und Beschuldigungen Wahres sei, aber auf ihn habe cs stets den Eindruck gemacht, daß sich die Christen damit ein restnnrmium paaparlatis gegenüber den Israeliten aussiellen. Er betrachte es als eine Forderung der Gerechtigkeit, daß die Israeliten in den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gelangen, und daß dieser Forderung gegenüber alle Einwendungen schweigen muffen. Wenn der Staat christlich und sittlich handeln wolle, so müsse er jeder Rekigionsgesellschast nach ihrer Eigenthümlichkeit und »ach der Verfassung volle Selbstständigkeit gewähren und ihr die ausschließliche Pflege ihrer Angelegenheit überlasten, mit Einem Worte unumschränkte Gewissensfreiheit einlrcten lasten. Er erkläre sich für den Antrag der Kommission und vertraue der Macht der Konsequenzen dcS großen Prinzips der Gewissensfreiheit. Es sei ein Alt der Gerechtigkeit, dem Entwürfe zuzustimmen. Der Schluß der Debatte wird beantragt und genehmigt.

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