Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- Heft 39-40 (2.10.1861)
- Date
- 1861-10-02
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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freuen können, einem Bekenntniß anzugehören, welches die Parität im Staate nicht für ein Uebel ansehe, sondern grundsätzlich anerkenne. Nach reifer, sorgfältiger Erwägung - könne er unmöglich die Bedenken theilen, welche von einer Seite geltend gemacht worden seien. Es werj den in der Kirche mancherlei Aenderungen Vorgehen Ln Folge dieses Gesetzes, aber die Kirche, insbesondere die protestantische, müsse sich eben darnach richten. Aber nicht die kirchliche Seite sei cs, welche heute zur Sprache komme, sondern die staatliche Seite habe man vor Allem in's Auge zu fasten. Hier werde hauptsächlich das Bedenken erhoben, daß durch völlige Religionsfreiheit eine absolute Trennung der Kirche von dem Staare bewirkt werde. Allein diese Trennung sei doch in keinem von den Staaten, welche dieses Prinzip angenommen haben, auch nach allen Seiten hin praktisch durchgeführt worden. Der Staat, indem^erReligionsfreiheit verkündige, thue nichts Anderes, als die christlichen Grundsätze auf seinem Gebiete in Anwendung bringen. Er möchte überhaupt den Satz aufstellen, daß die Staatsform sich nach der Religionsform zu richten habe. Es sei keine nothwendige Folge, daß durch die Religionsfreiheit Kirche und Staat getrennt werden, es soll aber dies auch gar nicht sein; der Staat, wenn er mehr sein soll, als eine bloße Astecuranzkompagnie, habe eine sittliche Aufgabe und wüste daher eine religiöse Grundlage haben. Selbst die am Weitesten gehenden Frankfurter Grundsätze können des Seufzers nicht entbehren „so wahr mir Gott helfe". ES soll also der Staat nicht religionslos gemacht, sondern die Beziehungen zwischen Kirche und Staat sollen schärfer abgegrenzt werden. Was das vorliegende Gesetz betreffe, so möchte er vor Allem vorausschicken daß er fern sei von allen Persönlichkeiten. Er achte einzelne nationale Eigenthümlichkeiten an den Israeliten sehr hoch, z. V. ihre Nüchternheit, in welcher Hinsicht sie tausend. Christen beschämen. Er glarrbe auch, daß das israelitische Volk, welches! eine 2000jährige Zerreißung überlebt habe, noch eine Zukunft habe. Nach seinem Dafürhalten werde man keine Gefahren zu befürchten ha- Ls^, wenn man den Israeliten gleiche staatsbürgerliche Berechtigung gebe. Die heutige Zudenfchast (Hierbei noch theile sich in zwei Klaffen, in die sog. Reformjuden und in die altgläubigen mosaischen Juden. Die Elfteren werden hier kaum in Betracht kommen, was - dagegen die Anderen betreffe, so müsse er bemerken, daß bei den Israeliten Religion und Nationalität auf's Engste verknüpft seien. Das Nationalheiligthum der Juden sei nur auf einem einzigen Punkt der Welt zu suchen, dorthin sei der Blick der Israeliten und sein heißestes Sehnen gerichtet, dort sei seine Heimath; der Byden, auf dem der Jude heute noch mit seinen religiösen Beziehungen wurzle, sei aber nicht Deutschland. Er möchte mm frage», ob diese altgläubigen Juden es wünschen können, mit einer fremden Nationalität vermischt zu werden, ob sie dadurch nicht selbst auf ihr eigenstes Heiligthnm Verzicht leisten würden? Im Einzelnen wirft der Redner bezüglich der Verwendung von Juden im Staatsdienst die Frage auf, ob ein Jsraelite in einzelnen Fällen auch Lehrer fein könne an einer höheren Schule? Er bejahe diese Frage, wenn es sich z. B. darum handle, daß ein Jude Lehrer der Mathematik s.'in könne. Er müsse sie aber entschieden verneinen, wenn man> einen Israeliten zum Lehrer der Geschichte machen sollte, da er vermöge seiner religiösen Anschauungen offenbar die Geschichte und ihren Gang ganz anders auffaffen mußte, als ein Christ. Nach seiner Ansicht sei der vorliegende Entwurf nicht präcis, wie es überhaupt mißlich sei, wenn ein Gesetz negativ abgesaßt sei. Er würde daher folgende Fassung beantragen: Den ersten Absatz des tz. 27 der Verfassung stehen zu lasten, dagegen den Satz, wonach der volle Genuß der staatsbürgerlichen Rechte nur den drei christlichen Glaubensbekenntnissen gewährt werde, zu streichen, und dann sortzufahren: christliche und mchtchristliche Glaubensgenossen können zur Lheilnahme an dcnj bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältniß zugelaffen werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert find. Hiedurch würde, bemerkt der Antragsteller, möglichst wenig an der Verfassung geändert werden. Fetz er übergibt den Antrag, die Regierung um möglichst baldige Einbringung eines Gesetzentwurfes zu bitten, worin die Israeliten in bürgerlicher und gewerblicher Beziehung mit den christlichen Staatsbürgern gleichgestellt und das Verbot zwei Bogen.)