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Der Israelit · 1861-10-02 · Heft 39-40 (2.10.1861) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 39-40 (2.10.1861)
Date
1861-10-02
Page
– (sequence 7)
Language
German
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475 Unsere sämmtlichen Minister sind mit der Vollziehung diefts Gesetzes beauftragt.^ Die Kmamisston hat sich in der Hauptsache einhellig bestimmt gefunden, unter Hinweisung auf die Vorschrift der Verfaffungsurkunde, wonach alsdann, wenn von Abänderungen irgend eines Punktes der Verfassung die Rede ist, die Verstimmung von zwei Driitheilen der anwesenden Mitglieder in beiden Standekammern erfordert wird, den Antrag zu stellen: die Kammer möge ihren Beitritt zu dem eingebrachten Gesetzesentwurf, und zwar in der Art erklären, daß im Eingänge nach den Worten „unter Zustimmung Unserer getreuen Stände" beizusetzen wäre: „nach Maßgabe des §. 176 der Verfassungsurkunde am Ende."; In Verbindung hiermit steht die Berathung des Berichts der staatsrechtlichen Kommission über die Bitte der Vertreter einer Versammlung von Israeliten des Landes um Befürwortung der vollständigen Gleichstellung der Angehörigen dieses Glaubens mit den christlichen Staatsbürgerin Berichterstatter: Probst. Die Kommission stellt den Antrag: Die H. Staatsregierung um baldmoglichste Einbringung eines Gesetzesentwurfs in Betreff der bürgerlichen und gewerblichen Verhältnisse der Israeliten zu bitten. Schottstellt den Zusatzantrag: Den Wunsch auszusprechen^ daß für jetzt schon bei Verwendung im Staatsdienst kein'Unterschied zwischen Christen und Juden gemacht werden möge. R ö ding er: Wenn die Negierung die Absicht habe, die seither bestandene Scheidewand zwischen Christen und Juden zu beseitigen, so laste sich die Frage anfwerfen, ob der Staat fernerhin vom staatlichen Gesichtspunkt aus ein Interesse daran habe, da- Verbot der Ehe zwischen Christen und Israeliten fortbestehen zu lasten: Minister Frhr. v. Linden: Diese Frage werde von einem ganz andern Standpunkt aus zu beantworten sein, als die Frage über Verwendung der Israeliten im! Staatsdienst. In letzterer Beziehung werde im Allgemeinen ein gesetzliches Hindemiß nicht vorliegen, über die erste Frage aber, welche von sehr tief gehender Bedeutung sei, könne er für jetzt einen genügenden Ausschluß nicht geben. Rödinger: Wenn man auch das Verbot aufrecht erhalte, so werde mau doch nicht verhüten können, daß auch bei uns Ehen zwischen J^den'und Christen in Folge des regem nationalen Verkehrs entweder durch Einwanderung oder durch Konvertireu heimisch werden. In vielen andern Staaten bestehe dieses Verbot nicht und auch bei uns lasten sich Beispiele solcher Ehen ansühren. (Redner erwähnt die beiden Ehen des Rechtskonsulenten Lammfromm in Tübingen und des Bankier Haas hier.) Durch das Aufrechterhalten des fraglichen Verbots werde nur eine NechtSungleichheit und Nechtsnnsicherheit geschaffen, welcher man unter allen Umständen auf diesem oder jenem Wege abhelfen müsse. Was die vorliegenden Kommisfionsberichte betreffe, so habe er sich von jeher in Schrift und, Wort für völlige Gleichstellung der Israeliten ausgesprochen. Die Kammer sollte ohne weitere Diskussion den vorgelegten Entwurf annehmen. -k (Inzwischen ist der CultdepartementSchef, SlaatSrath v. Golther in den Saal eingetreten.) -- Prälat v. Mehring: Er beklage eS, daß mau die vorliegende Frage berathe, bevor man die Ansicht der K. Staatsregierung über das Perhaltniß von Kirche und Staat im Allgemeinen kenne. Man hätte daher die Vorlage der Negierung über die Regelung -er Verhältnisse der katholischen Kirche abwarten sollen. Es könnte leicht der Fall eintrcten, daß man den Israeliten (und Sekten) eine. freiere Stellung gewähre, während die bisher anerkannten Kirchen in Abhängigkeitbleiben. Das vorliegende Gesetz sei zwar von kleinem Umfang, aber von großer Bedeutung, eS laste eine doppelte Betrachtung zu, vom Gesichtspunkt der Kirche nämlich und von dem des Staats. Was die kirchliche Betrachtung betreffe, so habe er den Entwurf in dieser Hinsicht mit großer Befriedigung entgegengenommen. ES sei ein wahre- Aergerniß für die Kirche, daß sie sich um staatlicher Zwecke willen zu Handlungen hergeben müsse bei gewissen Personen, die nun einmal der betreffende« Kirche abgeneigt seien. Dieß werde künftig anders werden und die Kirche könne Angesichts dieses Gesetzes frei aufathmen. Man werde sich freuen können, einem Bekenntnisse anzugehören, welches im erhabensten Sinne den Satz sich aneignen könne:, „was Hände bauen, können Hände stürzen, das HaüS der Freiheit hat uns Gott erbaut!" Man werde sich

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