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Der Israelit · 1861-05-14 · Heft 20 (14.5.1861) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 20 (14.5.1861)
Date
1861-05-14
Page
– (sequence 10)
Language
German
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246 Wie man aus dem Mitgetbeitten ersieht, so wurden in Frankfurt ebenso Juden wie Christen in den Bürgerverband ausgenommen, und gleich diesen von der Stadtbehörde selbst Frankfurter Bürger und Mitbürger genannt. Ja, sie hießen sogar, wie die Christen, des Reiches und der Stadt Bürger. Diese am meisten auffallende Bezeichnung eines Frankfurter Juden kommt freilich nur ein einziges Mal vor; aber auch als Bezeichnung für einen Christen habe ich diesen Ausdruck im Bürgerbuch des 14. Jahrhunderts nur ein einziges Mal gefunden, wiewohl ich in anderen Urkunden ihn allerdings mehrmals fand. Von jüdischen Bürgern gebraucht, kommt derselbe in einem Abdruck aus alten Papieren vor, welchen Senckenberg in seinen Selectis gegeben hat. In diesem steht nämlich über einer Anzahl Namen von Inden, welche 1360 Bürger würden, folgende Überschrift: „Dyse Juden die hernach geschrebin stant sind des Richs und unser Herren Butger worden zu Franckenford". Aus allem Angegebenen ergibt sich wenigstens so viel, daß zu Frankfurt bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts hinein dem Worte Bürger nicht der Begriff einer consessionellen Ausschließlichkeit anhing, sowie daß man dort dem politischen Begriffe nach die Juden den Christen gleich stellte. Unterschiede gab es dessen ungeachtet in Betreff der höheren politischen Rechte, und diese mußte es in einer Zeit geben, in welcher der Staat auf's Innigste mit der Kirche verknüpft war, »nd außerdem nach den allgemein herrschenden Begriffen der Jude unmöglich am Waffendienste Antheil nehmen konnte. Deshalb gab es^für die Juden auch einige besondere, bei den Christen nicht vorkommende Pflichten, wie z. Bi Hie Abgabe des Schutzgeldes, ivelche Jost gauz richtig schon blos deshalb für gerechtfertigt erklärt, weil sie als! Ersatz für den blos von den christlichen Staatsgenossen geleisteten Kriegsdienst angesehen werden kann. UebriHens mag die Aufnahme der Juden , sn daß Bürgerrecht auch in anderen Städten vorgckoMmen sein. Mir sind jedoch nur zwei Beispiele bekannt, nämlich das von Jost aus dem Jahre 1287 angeführte Beispiel der Stadt Stendal, und das von Jager angeführte,! Ln ehe um hundert Jahre spätere Zeit fallende Beispiel der Stadt Ulm: welchen Bespielen allerdings Noch das am Anfang dieser Abhandlung erwähnte! Factum beiznfügen ist, daß .Heinrich IV. 1074 die jüdischen Einwohner mm Worms den christlichen gleich gestellt hat. Bei den Juden, welche im Vürgerbuch von Frankfurt als in das Bürgerrecht dieser Stadt ausgenommen angeführt sind, ist der Umstand bemerkenswerth, daß sie alle (es sind von 1312 bis 1348 der Zahl nach 32) schon vor der Verpfändung der Frankfurter Juden an die Stadt Bürger geworden ist. Nach der Zeit der Verpfändung finden sich nur noch aus dem Deckel und auf Nebenblättern des Bürgerbuches, nicht aber in der Reihenfolge der Bürger-Aufnahmen, sowie außerdem nur noch in den zuvor erwähnten von Senckenberg benutzten Papieren Juden als in daS Bürgerrecht ausgenommen; aber auch diese (der Zahl nach 24) gehören der Zeit vor 1362 an, nach welcher man keine Bürger-Aufnahme eines Juden mehr findet, und nie mehr das Wort Bürger amtlich dem Namen eines Juden beigefügt antrifft. Das Letztere bat wohl seinen Grund in der damals bereits begonnenen Aenderung der Ansicht von den Juden und in der damit zusammenhängenden, ebenfalls bereits begonnenen Aenderung ihrer bürgerlichen Stellung. Während nämlich früher sich nirgends eine Spur davon zeigt, daß in Frankfurt ein Jude anders als auf Lebensdauer znm Bürger ausgenommen wird, kommt von 1372 an die nachher bis 1616 fortbestehende Erscheinung vor, daß die Juden als solche Einwohner angesehen werden, welche blos für eine bestimmte Zeitdauer Bürger sind. Im Jahre 1372 enthält nämlich das Stadt-Rechenbuch, neben der gewöhnlichen Rubrik Judenzins, Jndengeld oder Judensteuer, noch eine andere mit der Ueberschrift: „Das die Juden gaben, als man mit ihnen überkam zwei Jahre zu sitzen"; später aber wiederholt sich die Angabe einer bestimmten Zeit, für welche die Inden ihre Abgabe zahlten oder einzelne von ihnen in die Stadt ausgenommen wurden, immer häufiger. Schon 1386 wird sogar die Steuerzahlung eines Juden mit dem Worte Dienen bezeichnet, indem es im Nechnungsbuche dieses Jahres heißt: r «Joses schulkluppe! hat uns gegebin fünf Gulden vor die Zyt alß er hye gesessen hatte nngedienet, und! sa! vorwerter ein Jahr sitzen umb zehn Gulden". Mit dieser eingetretenen Aenderung beginnt die Anfangs freilich noch sehr erträgliche härtere Periode des Frankfurter Judenthums, in welcher man die

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