Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- Heft 17 (24.4.1861)
- Date
- 1861-04-24
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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209 Rath nahm sich ihrer, wiewohl vergeben-, bei dem König und dessen Kanzler an*), suchte auch auf andere Weise seine Juden gegen eine solche Gewaltthat zu schützen, und ließ erst im Januar defolgenden Jahre-, nachdem er mit den in sehr drängenden, aus Hunderten von Fürsten, Rittern und Knechten bestehenden Schuldnern seiner Juden einen besonderen Vertrag abgeschlossen hatte, jenen Herren ihre Schuldbriefe und Unterpfänder ausliefern. Natürlich waren bis dahin die Juden in Gefahr, von ihren fürstlichen und ritterlichen Schuldnern gekränkt oder gar mißhandelt zu werden, und die Zeit des bald nach Wenzel's Bekanntmachung abgehaltenen Turnieres, in welcher Frankfurt viele jener Herren beherbergte, war für sie besonders gefahrdrohend. Um sie gegen diese Gefahr zu schirmen, wurde offenbar jener militärische Schutz angeordnet. Die Vorsicht des Rathes wandte damals die drohende Gefahr von den Inden ab; dagegen litten diese aber durch Wenzel's Gewaltstreich in hohem Grade, wie einige hundert ans dem Stadt-Archiv besiMiche Quittungen zeigen, welche dem Rathc von geistlichen und weltlichen Herren über dm Empfang der ihnen znrückgegebene» Pfänder Md Schuldbriefe ausgestellt wurden. Je^düs Leid der Jüd^n juchnt sogar mit her Ausführung des vom deutschcnKc^ nige gestatteten Raubes km Ende; denn'die ftlisilichM und Mterlichen Herren setzten diese» Ravb auch nachher noch fort, rüdem sie von den Juden aufs Neue Geld sichen stnd dann, mit BerÄsuttg auf > di^ königliche Schuldenlilgungs - Erklärung, die' Rückzahlung verweigerten. Dies traf LesoüdeÄ Pe Frankfurter Juden, wie daraus ersichtlich! ist, haß von LAU an zwei Jahre lang ein besoijderer! Kr!! jene! Sache ein gefetzter Ausschuß des Aä lhcs bestund, haß derselbe im Epril 1398 alle Schuldbriefs ujrd Unterpfänder, welche dze Jude« besaßen in schien Verwahr, nahm, und daß bereits erneu Monat früher König Wenzel selbst sich genöthlgt gesehen hatte, bkoS zum Schutze der Frankfurter Inden den Befehl zu ertheilen, daß alle Schulden, welche nach dem Datum seines früheren SchuldentilgungsbnefeS ber den Frankfurter Juden gemacht worden seien, vollständig zuruckbezahlt werden müßten. Am Ende des 14. Jahrhunderts siel nichts weiter vor, was für die Geschichte der Frankfurter Juden wichtig gewesen wäre. Dagegen kamen aber im Beginne des folgenden Jahrhunderts in Frankfurt die sogenannten Juden-Stättigkeiten auf, mit welchen die nachherigen harten Zeilen der dortigen Juden ihren Anfang nehmen, und deren erstes Vorkommen daher die mittelalterliche Geschichte derselben abschließt. Man verstand unter dem Worte Juden-Stättigkcit Anfangs das Recht der Juden, in Frankfurt zu wohnen, und zugleich die mit diesem Rechte verbundenen Pflichten. In diesem Sinne wurde Anfangs jenes Wort auch wohl von einem einzigen Juden gebraucht, wie denn z. B. 1411 die Steuer des Juden Wolfchin sich mit den Worten ausgezeichnet findet : „12 fl. von Wolschins stedekeid wegen." j Späterhin faßte man unter jenem Worte den Inbegriff aller Rechte und Pflichten der Frankfurter Hilden zusammen, so daß chaWbe mit dem au anderen Orten gebräuchlichen Worte Inden-Ordnung gleichbedeutend war; 'doch hastete! auch dann nHch inm^er der Nebenbegriff von einem den Juden .besonders ^rmh aus' Gnade verliehenen Rechte in Frankfurt zu wohnen daran. ^Diese oft geänderten Inden-Stättigkeiten, deren erste im Jahre 1404 abj'gefaßt wordc^n ist, wurden bald ein Inbegriff drückender Pflichtest, härter Beschränkungen und zum Th eil i entehrender Vorschriften. Die älteste noch vorhandene Frankfurter Inden'-Stättigkeit ist vom Jahre i! 1480. Schon diese gewährte! jedem Juden die! Erlaubniß,' in Frankfurt zu wohnen, nur als einl alle drei Jahr^ zu erneuerndes Recht, und enthielt dessen ungeachtet zugleich die Bestimmung, daß der Rath dieses Recht auch innerhalb der drei Jahre aufkün- *) Kirchner thut de« Lache U «recht, wena er <i. 4:S) sowie an den Schulchelß »vnAschasimdurg und an andere Leute - »m Rath wandte. j LN eilage z « 9kro. digen dürfe. Erst 1616 wurde das erwähnte Recht in ein bleibendes verwandelt und jene Willkürlichkeit abgeschafft; die allgemeine Lage der Juden in Frankfurt ward aber bekanntlich damit keine bessere. — Um nun zur Schilderung der Lage der Frankfurter Juden im Mittelalter überzugehen: so bestand L7 -eS I sraeNt.)