Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- Heft 16 (17.4.1861)
- Date
- 1861-04-17
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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194 Christen und der Gott der Juden sei nur Ein Gott; man laste deshalb auch den Unterschied in der Eidesformel fallen. Auch die übrigen Paragraphen des Gesetzes werden angenommen; das Amendement wird dagegen abgelehnt, jedoch weniger aus principiellcn Gründen, als vielmehr deshalb, weil dieses Amendement mit dem vorliegenden Gesetze, welches eben nur von den Eiden der Juden handeln solle, in kkineriunmittelbaremVerbindung stehe. BerLrr, Ans. April. Sonntag, den 3t. Marz fand zur großen Befriedigung der Anwesenden die Prüfung der Scküler der unter Leitung des Herrn Dr. Friedländer stehenden Talmud-Unterrichts-Anstalt statt. Die Anstalt besteht aus 5» Klassen; der Unterricht wird in der 5. Klasse mit Hebräiichlcsen begonnen und schreitet in der ersten bis zum Talmud vor. Die Anmhl der Schüler beträgt 98, die Zahl der an der Anstalt wirkenden Lehrer 9. Daß in"Berlin 98 Kinder zum Talmudstudinm vorbereitet werden, ist eine so erfreuliche Erscheinung, daß sie das Herz eines jeden Inj den mit froher, zuversichtlicher Hoffnung erfüllen! muß. — Die Schule ist eine Anstalt des Talmud- - Vereins (o'o und wird von diesem erhalten; wir erblicken in ihr eine der herrlichsten Institutionen seines segcnsvollen Wirkens. > Oesterreichischer Kai^erstaat. Unghvar, tt. Nissan. Ganz logisch nud der Wahrheit gemäß haben Sie. Herr Nedaftcur, einem Astcrkalmudisten seine Unwissenheit in's Gesicht geschleudert. (Israelit t. I. Nr. 13.) Dieser Fall steht aber nicht vereinzelt da in der Geschichte der modernen jüdischen! Gelehrten. Ein eivilisirter, echt aufgeklärter Rabbiner klagt (P. Eb. 8, 8.) unsere mittelalterlichen Vorfahren einer Tyrannei und Barbarei an, indem sie den Himmel um Rache gegen ihre Verfolger und Mörder in ihrem Nekoiü l'Eeneuu anrusen. Dieser himmlische Anwalt verweiset die Strafbarkeit dieses Verfahrens schlechtweg auf den Traktat Pcssachim, wo „selbst Feinde zu hassen untersagt wird," ohne die betreffende Stelle örtlich genau M bezeichnen. Was dieser Verschwiegenheit zu Grunde lag, ob Bescheidenheit, Jedem das leichte Anffinden dieser Stelle zumuthend, oder kleinnrüthige Furchtsamkeit vor einer allseitig zu erhebenden Anklage über die Unhaltbarkeit, ja Falschheit dieser Anssage, gleich im ersten Augenblicke überstürzt zu werden, das mag dahin gestellt bleiben. Immerhin hat der Ankläger sich eine schwere Verantwortlichkeit zugezogen; denn im ersten Falle ist Oberflächlichkeit, im zweiten Täuschung und Verblendung im Spiele. Die Talmndstelle, welche dem Ankläger zum , Ausgangspunkt seiner Klage dient, ist keine andere als die (Pcssachim!13. d.). „Rabbi Samuel Sohn Jzchaks sagt in Namen Nabs: Es steht Jedem das Recht zu, demjenigen einen Haß nachzutragcn, an! dem er eine frevelhafte Handlung bemerkt, den aber er, den erforderlichen Beweis herzustcllen ermangelnd, vor einem Gerichte nicht anklagen kann." Als Beweis für seine Behauptung führt Nab den 5». L. 23 K. im 2. B. M. an. wo es beißt: „„Siebest Du den Esel deines Feindes'" „hier wirst sich die Frage ans: wie ist es möglich, daß die Thora von einem Feinde sprechen, nnd über das Benehmen gegen sein Vermögen nnordnen sollte, da doch ein solcher nach dem Verbote von "--ix rux xd (3. M. l9.) Du sollst Deinen Bruder nicht hassen, gar nicht >.ristiren kann? Die Rede kann übrigens von einem öffentlichen Verbrecher, der von Jedem gehaßt weroen mag. hier nicht sein, indem das p». p«»^. in deutlich zeigt, daß hier von einer, von einem einzigen Individuum gehaßten Person, nicht von einem öffentlichen Verbrecher, der von I dem gehaßt wird, die Rede ist; es kann also hier von keinem andern, als von einem solchen die Rede sein, an dem das Individuum, welches unter dem pe. verstanden wird eine frevelhafte Handlung bemerkt hatte, wofür er ilm hassen mag." Einem seinem Namen entsprechenden Rabbinen, ja einem talmndknndigen Laien kann cs nie in den Sinn kommen ans Grund dieser harmlosen Talmudstelle ein „Tadelsvotum" gegen denjenigen hervorzubringen , der bei einem competentcn Richter über einen Feind Klage führt, dessen Feindseligkeit in meuterischen Verfolgungen sich beurkundet und in mörderische Thätlichkeit ansartet; selbst dann nicht,! wenn auch diese Klage mit Affekt vorgcbracht und mit Gehässigkeit dnrchwebt wird. Erlaubt der Tal- . mud nicht ausdrücklich, Verbrecher zu hassen? Oder