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Der Israelit · 1861-04-10 · Heft 15 (10.4.1861) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 15 (10.4.1861)
Date
1861-04-10
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Juden, deren Aushebung die Kammer der Abgeordneten in ihrer letzten Sitzung zu beantragen beschlossen hat, lauten: „Die Zahl der Judensamilien an den Orten, wo sie dermalen (1813) bestehen, darf in der Regel nicht vermehrt, sie soll vielmehr na^ und nach vermindert werden, wenn sie zu groß ist.* — „Die Ansässigmachung der Juden über die Zahl an den Orten, wo sich bereits Juden befanden, oder die Ansässigmachung in Orten, wo noch keine Juden sind, kann nur von der allerhöchsten Stelle und wird auch von derselben nur unter den nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden: 1) wegen Errichtung von Fabriken und großen Handelsunternehmungen; 2) bei Ergreifung eines ordentlichen Handwerks, wenn sie die Ausübung eines MeisierrechtS erlangt Haben; 3) wenn sie so viel an Grund und Boden zur eigenen Bearbeitung erkaufen, worauf eine Familie vom Feldbau, ohne daneben Handel zu treiben, sich nähren kann. Es gibt daher der Ankauf eines unbedeutenden Gutes, eines Hauses ohne Feldbau oder ohne Treibung eines Handwerks, die Errichtung eines gewöhnlichen Waarenlagers oder Bude und die Treibung eines anderen, wiewohl erlaubten Handels den Juden kein Recht, weder an dem Orte ihres Aufenthaltes über die dort festbestimmte Zahl, noch in einem anderen Orte sich ansässig zu machen." -r-, Die Betreibung aller Manufakturen, Fabriken- Gewerbe und Handwerke, sie mögen zünftig oder nicht zünftig sein (Brauereien, Gast- und Schenkwirthschaften ausgenommen), ist den Juden, insofern« ihrer Ansässigmachung nichts im Wege sieht, wie den Christen gestattet^ Diez, 4. April. Auch im Nassauischen haben wir einen Bürgermeister, welcher sich zur israelit is ch en Religion bekennt. Cs ist dies Herr Simon Aosenthal II., Rothgerbermeister zu Holzappel, welcher für das Jahr 1861 zum stellvertretenden oder zweiten Bürgermeister von Holzappel bestimmt ist. Wiewohl die Stadt wesentlich eine protestantische ist, so hat doch dieselbe schon seit Jahren einen ersten Bürgermeister, der sich zur katholischen Glaubenslehre bekennt, und man hat me vernommen, daß dieser Umstand auch nur den leiseste» Grund zu Unfrieden abgegeben hätte. (Nh.-L.-Z.) Aus Baden, 3. April. Die rechtlichen Verhältnisse der Israeliten Lu Baden waren bisher zwar in Rücksicht aus die staatsbürgerlichen Rechte mit denen der christlichen Badener gleich, die Israeliten hatten actives und passives Wahlrecht für die Ständeversanunlung, für die Gemeinde rc. Dagegen waren die gemeindebürgerlichen Verhältnisse der Israeliten in mehrfacher Hinsicht beschränkt, -. D. in Bezug auf Bürgerannahme, auf Allmandgenuß. ES scheint, daß die Regierung noch immer nicht auf eine volle Gleichstellung eingehen, sondern nur allmählich vorschreiten will. Hierauf deutet der Entwurf deL neuen Gewerbegesetzes hin, welcher Jeden, der in einer Gemeinde des Großherzogthums Heimathsrecht besitzt, zum selbstständigen Gewerbebetrieb im ganzen Umfange des Staatsgebietes berechtigt. Hiemit kann keine Gemeinde inehr, wie es bisher geschehen, gegen die Uebersiedelung und den Geschäftsbetrieb eine- Israeliten sich aussprechen, wohl aber kann sie fortan noch die Ertheilung des Gemeindebürgerrechts ihm verweigern. Am hartnäckigsten geschah letzteres in Freiburg und Durlach, sowie auch in vielen Landgemeinden. Uebrigcns ergibt sich aus der Bewegung unserer Bevölkerung, daß die Israeliten die Landgemeinden verlassen, um in den größeren Städten dem Handel obzuliegen. (Schw.-M.)! Preußen. Berlin, 25. März. Im dem heute auSgegebenen Zweiten Bericht der Petitionscommission des Herr e n h a ns e s kommt die „Schulzen - Angelegenheit" aus Löblau bei Danzig zur Sprache. Es befinden sich dort nämlich zwei Erbschulzenhöfe, an welchen von drei zu drei Jahren die Verwaltung j desiSchulzenamtes haftet. Den 1. September 1859 kam die Verwaltung an denjenigen dieser Höfe, welchen „der Jude Lewy" besitzt (also nennt nämlich der Berichterstatter, Hr. v. Daniels, den israelitischen Besitzer des Gutes, und zwar mit augenscheinlicher Vorliebe.) Der Landrath v. Brüuchitsch, ein Kreuz- Zeitungsmann vorn reinsten Wasser, wollte indessen einen solchen verfassungsmäßigen Greuel nicht hüldcn, und bestellte deßhalb ans eigener Machtvollkommenheit für „den Juden Lewy" den Hofbesitzer Boelte zum Verwalter des Schulzenamtes. „Der Jude Lewy" ließ sich durch diesen landräthlichen Staatsstreich des Hrn. v. Vrauchitsch aber nicht irre

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