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Der Israelit · 1861-01-30 · Heft 5 (30.1.1861) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 5 (30.1.1861)
Date
1861-01-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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seien. Mir .erlauben,,Ms, bescheidenen Zweifel zu erheben. .Mg.-Me-FraW^W 'KrttrüMMMmM hsnMach^libMlstewjGrMdsLtzen geregelt werden, die Judenftage. in ihrem specifischen. Wesen. kann ohne „specielle, Gesetzgebungsversuche" . nicht zur Lösung gebracht werden. Nachstehende. Auseinandersetzung mag den Beweis zu dieser Behauptung liefern. Die am 2. August vi I. stattgefundene Verhandlung über die Israeliten- Motion hatte bekanntlich zu keinem Mmittelbaren Ergebnisse geführt. Wenngleich im P rin zip über die rechtliche. Nothwendigkeit der bürgerlichen Gleichstellung der Israeliten keine Meinungsverschiedenheit Herrschte, wurde dennoch der Majoritätsantrag, welcher im G e f o lg e einer freisinnigen Ordnung der Gewerbe- und folgeweise Niederlassungsverhgltnisse überhaupt, die Lösung der Emancipationsfrage.insbesondere mit Nothwendigkeit voraussieht, zum Beschlüsse erhoben, Unterm 10. October v. I. Hatte nun das Handels-Ministerium einen Erlaß ausgegeben, welcher verschiedene auf die Gewerbegesetzgebung bezügliche Fragen an die Interessenten selbst stellte. - Unter diesen Fragen ist jene Nro. LV., mit der Judenfrage verwandte, also lautend: Ist der Besitz des Gemeindebürgerrechts für eine notwendige Voraussetzung des selbstständigen Gewerbsbetriebs zu erÜären? Genügt hiesür das angeborene Bürgerrecht, . oder muß das volle Bürgerrecht förmlich angetreten, beziehungsweise erworben sein? Soll dem Gewerbsmann, welcher das Bürgerrecht . in einer andern Gemeinde als derjenigen besitzt, in welcher er fein Geschäft betreiben will, die gewerbliche Niederlassung in der letzteren von der Ortsbehörde und aus welchen Gründen untersagt werden dürfen? . Hier ist also im. einen wie im andern Falle immer vom. activen Bürgerrecht die Sprache. Nun ist aber in einew großenTheil unseres Landes, insbesondere im SeeWs, und Oberrheinkreis, wo die größten jüdischen Landgemeinden sind, nicht ein einziger .Israelit im .Besitze, des Bürgerrechtes,, sondern sie sind alle, S.chutzbüWr u^ nur in der untern Landesgegend.Mdä,r.theKveise.,-e^.- umgekehrte. Fall statt. Es„,MßZe:-,,Klso.,.Mrde die Freizügigkeit in dieser Äorausfttzung MsgesprHen^WgleichGie. Berwandlung des. Schutzbürgerrechts in volles Bürgerrecht stoütfinden, soll, „als ein natürliches Recht her Staatsgenossen, welche als solche durchaus und überall gleichberechtigt seien" *), allen Israeliten Badens den Eintritt in den Genuß der Freizügigkeit ermöglicht werden. Aber auch da, wo die Israeliten gleich des. Christen.im Besitze des Gemeindebürgerrechts sind, erscheint ihre Lage unter doppeltem Gesichtspunkte, so lange der vielgenannte Z. 58 des B. N. G. nicht aufgehoben wird. So hat beispielweise kein Sohn eines jüdischen Gemeindebürgers angeborenes Bürgerrecht; keine Ortsbehörde kann einem Israeliten das Bürgerrecht verleihen, sondern der darum Ansuchende muß sich noch immer-, nach dem Gesetze von 1812, an die Staatsbehörde wenden u. s. w. Wir sagen also wiederholt: Die, Lösung der Judenfrage kann ohne „specielle Gesetzgebungsversuche" nicht zur völligen Entscheidung gebracht werden. Fragen wir uns nun noch, welche Hoffnungen wir im Betreff dieser sogenannten Judenfrage Hegen, so möchten wir denjenigen, die uns erfüllen, prophetischen Werth wünschen. — Die Morgenröthe eines schönem politischen Daseins war den Israeliten unseres Lündes unter der Negierung des hochseligen Großherzogs Karl Frie-- derich, dessen Andenken mit dem Griffel der Unsterblichkeit in den Jahrbüchern unseres Vaterlandes eingegraben ist, aufgegangen. Durch die Bestimmungen der lsechs Konstitutions-Edikte von 1807 und 1808 und durch das Gesetz vom 13. Januar 1809 hatte dieser hochherzige Fürst den Grundstein zur staats- und gemeindebürgerlichen Gleichstellung, des Badener mosaischen Glaubens gelegt. Der hochselige Großherzog Leopold, der Unvergeßliche, der fein Volk um? unterbrochen mit Woblthaten beschenkte, hatte durch das. Gesetz vom 17.. Februar 1849 die staatsbürgerliche Gleichstellung zur Vollendung gebracht Warum sollten wir also nicht her freudigen HoffniM leben, daß unterdev heilvollen Regierung seines erlauchten Sohnes, des hochherzigen.Enkels von Karl Friedrich, der gegenwärtig Bickens Thron die herrlichen BlMen Mer Dmanen Gesetzgebung zur. schonen Reife gebracht werden, durch , den HqheH Ausspruch der vollkommenen Gleichstellung .auch .in gemeind^ bürgerlicher Beziehung? - Drlßst >d,es Handelsministeriums.

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