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Der Israelit · 1860-12-26 · Heft 31 (26.12.1860) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
1 (1860)
Issue
Heft 31 (26.12.1860)
Date
1860-12-26
Page
– (sequence 9)
Language
German
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373 Preußen. Berlin. Die fast seit der Begründungder hiesigen jüdischen Gemeinde in derselben bestehende Gesellschaft „Lolx.me:!a üokci", die bisher, also mehr als anderthalb Jahrhunderte, ohne irgend ein Statut — und lediglich durch ein gemeinsames inniges Wirken für den edlen Zweck — zusammengehalten, hat sich nunmehr durch Feststellung von Statuten, welche bereits die. obrigkeitliche Genehmigung erhalten, und durch Neuwahl des Vorstandes auf Grund dieser Statuten reorganisirt. -- Tiefe Gesellschaft verdient um so mehr die besondere Beachtung der jüdischen Gemeindeglieder, als sie neben ihrer rituellen allgemeinen Tendenz (alltägliche bcson dere Andachtsübungen vor Begum des Frühgottesdicnstes in der Synagoge) auch noch den ganz besondcrn höchst humanen Zweck der „Unterstützung von Leidtragenden" verfolgt. Es darf nämlich nach jüdischem Ritnalgcsetze, der Leidtragende während der ersten sieben Trauertage seinem Geschäfte nicht nachgehen und es werden deshalb alleil Lewtragenden , ohne An s n a h m e, während dieser Zeit von der Gesellschaft verschlossene Büchsen mit eingestegclten Schlüsseln dazu zngescndet, um, wenn sic wohlhabend sind, darein eine Wohlthätigkcitsfpende zu legen, oder, wenn sie der Unterstützung bedürftig sein sollten, dieselbe sich daraus nach eigenem Ermessen zu nehmen. Die Einrichtung hierzu ist so künstlich und so delikat getroffen, daß außer dem Betreffenden Niemand, selbst nicht einmal die Vorstandsmitglieder, erfahren, ob gegeben oder genommen worden ist. Die schöne Aufgabe, welche sich somit die Gesellschaft gefüllt hat, verdient gewiß die allgemeinste Beachtung und die regste Betheilignng. (V. Z ) Berlin, tt. Tee. Das königl. Ober-Tribunal verhandelte vor einigen Tagen nuchstehenden eigeuthümlichen Gewerbe-Contraventionsfall. Der jüdische Lehrer I). Jaeobi zu Quedlinburg hat in verschiedenen Fällen gegen Entgelt Heirathen zwischen Personen mosaischen Glaubens vermittelt und darauf bezügliche Aufträge übernommen. Er hat dafür 150, 25, 20 rc. Thlr. erhalten, je nach den Verhältnissen der betreffenden Personen. Der Polizei-Anwalt zu Quedlinburg erhob deshalb auf Grund der §§. 49 und 177 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom (Beilage zu ddro. 17. Januar 1845 Anklage gegen ihn. Der Polizei- Richter zu Quedlinburg veiurtbeilte den Facobi auch auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen, weil er zu dem von ihm betriebenen Gewerbe, der Vermittlung von Heirathen, die polizeiliche Concession nickt nachgesncht und erhalten, zu 10 Thlr. Geldbuße, event. einer Woche Gefüngniß. Der Angeklagte legte Reeurs gegen diese Entscheidung ein. Das Appellations-.Gericht zu Quedlinburg hat den Angeklagten sreigesprochen, ,indem es dieses Urheil dahin begründete: Es könne nicht angenommen werden, daß derjenige, welcher, wie der Angeklagte in den festgesetzten Fällen gethan, Heirathen unter jüdischen Personen vermittle, solche Geschäfte betreibe, zu deren gewerbsmäßigem Betriebe es einer polizeilichen Eonccssion bedürfe. Fm Sinne des §. 49 der Gewerbe-Ordnung könne die Vermittlung von Heirathen überhaupt nicht als eine Vermittlung von Geschäften , deren gewerbsmäßige Ausrichtung eine polizeiliche Erlaubnis; erfordere, angesehen werden. Gegen diese Entscheidung hat die Staats-Anwaltschaft die Richtigkeits-Beschwerde eingelegt und in derselben ansgeführt: Der H. 49 der Gewerbe-Ordnung mache rücksichtlich der verschiedenen Arten von Geschäften, zu deren gewerbsmäßiger Ausrichtung eine Eoncession erfordert werde, keinen Unterschied. Es komme daher nur darauf an, ob die Eingehung einer Ehe überhaupt unter den Begriff eines Geschäftes falle. Allerdings habe die Ehe, nach ihrem innern Wesen, eine höhere, dem Sittengesetz und den Grundsätzen der Religion anheim fallende Seite, aber nach ihrer ünsnren, lediglich juristischen Erscheinung stelle sie sich als ein obligatorii'cheo Verhältnis; dar, welches das Prodnet eines Vertrages sei. Die Eingehung der Ehe sei daher im gesetzlichen Sinne ein Geschäft, und die gewerbsmäßige Vermittlung derselben und die Uebernahme von Aufträgen falle unter 49 der Gewerbe-Ordnung. Das königl. Ober-Tribunal hat, diese Ausführungen adoptirend, das zweite Erkenntniß vernichtet und das erste, vernrtheilcnde wieder hergestellt. (K. Z.) .. DurgsteirrfuLt, 6. Dec. Die hiesigen Stadtverordneten haben ihren jüdischen Mitbürger, Kaufmann Jtzig, zum Kreistags-Dcputirten gewählt. Crcfcld. Wenn Schreiber dieses auch kein Schulmann ist, so hat er doch für Wissenschaft und 31 des Israelit.)

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