Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 1 (1860)
- Issue
- Heft 12 (15.8.1860)
- Date
- 1860-08-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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dKW aber der-so tief blickende:Hr. Vers. es..,üherschey können,, daß, der Klage führende; Gemeisidevorstgud mehr verschweigt als^exsagt,- mehr-verleugnet, als er zur Klage-, bri^gi^ ^-Gggt tzoch-jjeyen'Borstand. Mer: ex-.,es M verpönt,.;daß; den Vorbeter mayche Stelle, ,z. B. das ,so oft vor-, kommende „Lechndodi" nicht genugmal repetire, während manche andere,.Stelle, wie dgs --Boi chalo": mehrmal wiederhole. - - Mrwahr. ein wohlberechnetes, schlechtgewähltes Beispiel unten den vielen in den heiligsten Gebeten vyrkommenden Wiederholungen, welche nach- «"O und ^>" ^unzulässig sind. Uebrigens hat der Verfasser des.''-.in nr!?-, 'N> wohl auf Wiederholung des -Refrains nach jeder- Strophe gerechnet,, wie di.es aus dem rythmischen Verhältniß des jedesmaligen-Schlußreimes hervorgehti . . 7. Empört es den Hrn. Verf., daß Hr. vr. G. die Weglassung des. Mppb Oipr" nicht--duldet,: upd betritt die breitgetrehene Straße, - welche bereits vor vielen . Jahren von feindlich gesinnten Nichtjuden in verleumderischer Absicht benützt wurde. Es ist wahrlich noch keinem Juden, viel weniger einem Rabbiner je in.den Sinn gekommen, das "wnpv so aufzufassen, wie es dem Hrn. Vers, zu thun beliebt; und es wäre dies eine auf ^/s der Israel. Gemeinden im österr. Kaiserstaate, welche diesen! Passus und. ähnliche Stellen mpri 'so -beihehalten, schwer lastende.-n'Ov; --und doch werden die Romantiker und Neuorthodoxen. von den „Vertretern der jüdischen Theologie" so oft und so gern als „Moßrim" bezeichnet, -7-,- AbewDank seies der bessern Meinung unserer Zeit, Dank der allerhöchsten . Regierung, die.von dßr.-wahren Gesinnung^ des Judenthums überzeugt, solche Ausdrücke, sie ihrem wahren Gehalte nach beurtheilend, unbeanstandet lassen und, keine „Vertreter der jüdischen Theologie" zu Censoren hebräischer Gebetbücher emsetzen- ZeLtuffgchnqKmMen. DeutMland, , , . , Carlsxuhe, 2. August,.: Auf der Tagesordnung! der. heutigen- 64. -Sitzung:! dep -MMeM K-ammiSM stD.der Bericht des Ahg,:SchwLrzmayNiÄbe.r,dje. als- Mgtzon behandelten, P.etitzonen iisraeli-tj-scheri Synagoge »r ätheium Aufhebung des- A - 58 des Mrgerrechtsgesetzes, d--A G leich sie llün g de r Juden :mit^ den übrigen Staatshürgernl hinsichtlich^deö ge-. meindehürgerlichLN- Verhältnissen! Bekanntlichwürdeüber diese -PMionen in der 153.".! Sitzung vom-E Mai berichtet und - diskutirt und ' schließlich; -der- Antrag angenommensie als Motion zubehandeln L. h.-gleich einer solchen -, an die Wcheilungen zn ver-- weisen, in -welchen^ eine -besondere-. Kommissionzur nochmaligen Berathung des Gegenstandes gewählt wurd.e, deren -Bericht den Gegenstand der heutigen Berathungbildet. Die Mehrheit der Kommission hat in Erwägung -. Laß. im - jetzigen Augenblick und Angesichts der nahe bevorstehenden Aenderungen sin dem Gewerbewesen und den damit in Verbindung stehenden. Bestimmungen, über die gewerbliche Niederlassung an den ortsbürgerlichen 'Verhältnissen der Israeliten nichts geändert - werden solle, den Ueber-' gang -zur nrotivirten Tagesordnung vorgeschlagen/' wogegen der einzig von dem Berichterstatter selbstausgehende 7— Minderheitsantragdahin geht, den Großherzog in einer: Adresse um Vorlegung eines Gesetzesentwurfs zu'bitten, wodurch der §. 58 des B. N. G. aufgehoben und demgemäß die Israeliten den übrigen Staatsbürgern bezüglich der gemeindebürgerlichen Verhältnisse, jedoch mit Beschränkung hinsichtlich Bürgernutzungen, und mit Ausnahme der Armenunterstützung, gleichgestellt werden. Zu - Anfang der Sitzung zeigt der Berichterstatter den Einlauf eine- Petition von 94.-christlichen Bürgern der Stadt Mannheim an,-worin das Gesuch der Israeliten unterstützt wird. ' Jn derselbenist gesagt, daßdurch die Gewährung des Gesuches die Verfassung, welche' die bürgerliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen ausspreche, erst in allen ihren Bestimmungen' zur Wahrheit würde. - Walli bekämpft die im Kommis-' siynsbericht zu Gunsten der Petenten' geltend gemachten Nechtsansichten vom Standpunkt der bestehenden Gesetzgebung lünd . erklärt' sich-gegen.- den Minderheitsantrag auch insofern-, als-durch-dessen beschränkende' Zusatzbestimmung, ein Ungleichartiger' Zustand nicht' - nuroim Landdsondern chaufig -auch in einer und' derselben Gemeinde geschaffenwürde^ Seiner Auf-'- fassung-mach Äst! das, nvas-chie! Judenverlangen/-ein Zwangsgesetz'! Lgegenudie- -'christlichdnl Gemeinden-/ diesier nichtsalssÄngchorigen - äUfnehmenwollen, und'ev