Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 14 (1920)
- Issue
- 29 (29.10.1920)
- Date
- 1920-10-29
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 JÜDISCHE ZEITUNG Nr. *9 Ist lediglich eine organisatorische Angelegenheit. Unsere Organisation ist nicht so ausgebaut, daß sie die Judenschaft völlig erfassen und sie wirtschaftlich und sozial an sich binden könnte. Wir sind zuviel auf Wahlarbeit, d. h. gelegentlichen Kontakt mit den Juden und auf instinktive Einwirkung auf sie angewiesen. Der beste Beweis hiefür ist. daß mehr Wähler jüdischnationa! gestimmt haben, als es Mitglieder der zionistischen Organisation 'gibt Angesichts des Umstandes, daß eine große Zahl der Mitglieder unserer Organisation aJs Nichtdeutschösterreicher nicht das Wahlrecht hatten, fällt dies stark ins Gewicht Hier muß starke organisatorische Ausbauarbeit geleistet werden. Dann wird die jüdische Vertretung im nächsten Parlament nicht von der Wirkung von Schlagworten abhängig, sondern •durch oolitische, soziale und wirtschaftliche Bindung der Juden Oesterreichs an unsere Partei gesichert sein. S. S. Statut des Zionistischen Landesverbandes für Österreich Wir veröffentlichen im Folgenden das nunmehr behördlich bestätigte Statut, welches vom L. K. dem Parteitag zur Annahme vorgelegt wird. § 1. Der Verband führt den Namen ..Zionistischer Landesverband für Oesterreich" und isi die Landesorganisation für alle in Oesterreich wohnenden Mitglieder der zionistischen Organisation. la) Zweck: Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. lb) Die zionistische Organisation umfaßt alle Juden, -die das zionistische Programm anerkennen und den Schekel (Oreanisatiansbeitrag) entrichten. lc) Der Verband hat seinen Sitz in Wien. § 2. Der Verband gliedert sich in Arbeitskreise. deren Bestimmung Abgrenzung dem Parteitag Vorbehalten ist Die Arbeitskreise gliedern sich m Ortsgruppen (resp. in Wien in Bezirks- Sektionen). § 3. Mitglied einer zionistischen Ortsgruppe (Bezirkssektion) kamt jeder Jude männlichen und weiblichen Geschlechtes werden, welcher das 18. Lebensjahr überschritten liat Die Mitglieder sind verpflichtet den Schekel, die Parteisteuer und .den Ortsgruppen-fBezirkssektionsbeitraz) regelmäßig zu entrichten. Der Vorstand der zionistischen Ortsgruppe (Bezirkssektion) kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Verstößt ein Mitglied gegen die programmatische« Grundsätze des Verbandes oder vergeht es sich gegen die Interessen (Disziplin) -desselben, so kann es vom Vorstande der Ortgrunoe (Bezirkssektion) aus dem Verbände ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluß ist die Bertirung an das Landeskomitee zulässig, welchem auch unmittelbar (eventuell auf Antrag des Parteigerichtes das Recht des Ausschlusses zusteht. Die Gründung von Ortsgruppen (Bezirkssektioneti) bilden die Grundlage der zionistischen Organisation. Ihr Stahlt gilt als Teil des vorliegenden Statutes. § 4. Organe des Verbandes sind: 1. Der österreichische Parteitag. 2. Das zionistische Landeskomitee für Oesterreich. Der Parteitag. § 5. Der Parteitag ist die höchste beschltißfassende und legislative Körperschaft des Verbandes im Sinne der §§ 9 und 10 des Kongreßstatutes. Der ordentliche Parteitag findet einmal jährlich im Herbste statt und wird vom zionistischen Landeskomitee einberufen. Ort (in der Regel Wien). Zeh und Tagesordnung bestimmt im Rahmen dieses Statutes das Zionistische Landeskomitee. Das Zionistische Landeskomitee kann jederzeit einen außerordentlichen Parteitag nach den gleichen Grundsätzen wie einen ordentlichen einberufen. Auf Antrag von 500 organisierten Zionisten. welcher beim Landeskomitee einzubringen ist. muß dieses einen außerordentlichen Parteitag einberufen, welcher längstens 4 Wochen nach Einlangen des Antrages zusammenzutreten hat. Auf die Tagesordnung dieses außerordentlichen Parteitages sind vor allem die von den Antragstellern gewünschten Beratungsgegenstände zu stellen. § 6. Jedes Ortsgruppen-(Bezirkssekiions)Mitglied. welches das 18. Lebensjahr beendet und für das laufende Jahr den Schekel samt allen Zuschlägen entrichtet hat ist aktiv wahlberechtigt. Das passive Wahlrecht ist an die Vollendung des 20. Lebensjahres gebunden. § 7. Jede Ortsgruppe (Bezirkssektion) wählt auf je 50 Mitglieder einen Delegierten, ein R-est von mmdetens 50 Mitgliedern wird hiebei für volle 50 gezählt. Ortsgruppen (Bezirkssektionen), welche weniger als 30 Mitglieder zählen, sind vom Vorstande des Arbeitskreises (vom Landeskomitee) mit anderen Wählergruppen zusammenzulegen. Gleichzeitig mit den Delegierten sind ebensoviele Ersatzdelegierte zu wählen. Die Ortsgruppenwalversammlung anzusetzen. an weichem die Wahl vor sich geht Gewählt wird auf Grund des ProDorticmaiwahlsvstems mit gebundenen Listen und Listenkoppeiung. Die Wahl- Protokolle sind mindestens eine Woche vor dem Parteitag dem Landeskomitee vorzulegen, welches sie mit einem Bericht dem Legitimationsausschuß des Parteitages zuweist. § 8. Die Einberufung des Parteitages durch das Landeskomitee hat mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Tagung stattzufindeo. Bei Einberufung eines außerordentlichen Parteitages kann das Landeskomitee die Frist aus zwingenden Gründen bis auf eine Woche abkürzen. § 9. An dem Parteitag nehmen mit Sitz und beschließender Stimme teil: ' a) die gemäß § 7 gewählten Delegierten. to) die Mitglieder des Landeskomitees und die Obmänner der Arbeitskreise. ’ c) die dem Verbände angehörigen Mitglieder des großen Aktionskomitees. d) die Mitglieder des engeren .Aktionskomitees. e) die Vertreter des Landesverbandes im Zionistischen Zentralkomitee. f) der Präsident des Parteigerichtes und der Parteianwalt. Als Geschäftsordnung des Parteitages ist die Geschäftsordnung des Kongresses sinngemäß anzuwenden. § 10. Jeder Delegierte hat ohne Rücksicht auf die Zahl der auf ihn gefallenen Wahlen nur eine Stimme und kann nur ein Mandat ausüben. Das Mandat ist nicht übertragbar. Der Delegierte ist in Ausübung seines Mandates an Weisungen seiner Wähler nicht gebunden, sondern hat nach seinem besten Wissen und Gewissen zu raten- und zu stimmen. § 10a) Der Parteitag faßt seine Beschlüsse (ausgenommen im Falle der §§ 31 -und 32) mit absoluter Majorität Das Eintreten von Ersatzdelegierten ist nur von Beginn der Tagung zulässig. § II. Dem Parteitag obliegen außer dem ihm •durch das Statut der zionistischen Weltorganisation ausdrücklich zugewresenen Wirkungskreis die Erörterung aller jüdischen Angelegenheiten, insbesondere: a) die Entgegennahme und Prüfung des Tätigkeitsberichtes des Landeskomitees in die Erteilung des Absolutoriums. b) die Genehmigung des Budgets des Zionistischen Lamdeskomitees für die nächste Verwaltungsperiode. die Festsetzung des Ortsgruppen (Bezirksektions)-beitrages und der Parteisteuer, welche zugleich mit dem Schekel eingehoben werden. c) Stellungnahme zu -den Parteifragen und zum Kongreß. d) Beschlußfassung über das Verbandsstatut e) die Wahl der Delegierten des Verbandes zum Zentralkomitee der Weltorganisation gemäß § 4 des Kongreßstatutes. f) die Wahl 'des Zionistischen Landeskomitees. g) die Wahl von 3 Revisoren. •h) die Wahl -des Partedgerichtes im Sinne der §§ 23 und 24 dieses Statutes. ', Das Landeskomitee. § 12. Die Leitung des Zionistischen Landesverbandes und seine Vertretung und Verwaltung obliegt dem zionistischen Landeskomitee. die Führung der laufenden Geschäfte dem besonders zu wählenden geschäftsführenden Ausschuß des zionistischen Landeskomitees. Das Landeskomitee hat seinen Sitz in Wien, es bleibt bis zum Schluß desjenigen auf seine Wahl folgenden Parteitages im Amte, auf dem ein neues Landeskomitee gewählt worden ist Zu den Aufgaben des Landeskomitees gehöree, außer den bereits genannten, insbesondere die Vertretung des Verbandes gegenüber dem Engeren Aktionskomitee. dem Großen Aktionskomitee, den anderen Landesverbänden. sowie allen zionistischen und sonstigen jüdischen und jüdisch-politischen (politischen) Organisationen. Institutionen. Repräsentanten usw. § 12a). Die Beschlüsse des Landeskomitees und des geschäftsführenden Ausschusses werden mit absoluter Majorität gefaßt. § 12b). Der Verband wird nach außen vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter vertreten. § 12c). Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Präsidenten und einem Mitglied des Landeskomitees gültig gezeichnet. § 13. Die Anzahl der Mitglieder des Landeskomitees und des geschäftsführenden Ausschusses wird Vom Parteitag (auf Vorschlag der Permanenzkommission) vor der Wahl festgesetzt. Der Parteitag wählt: a) den Präsidenten. b) die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. c) die übrigen Mitglieder des Landeskomitees in drei gesonderten Wahlgängen. § 14. Das Landeskomitee tritt zumindest alle 2 Monate in Wien zusammen. Auf Antrag von 5 Mitgliedern hat der Präsident jederzeit eine außerordentliche Sitzung nach Wien einzuberufen. Falls Mitglieder des Landeskomitees außerhalb Wiens wohnen, kann ihr Votum schriftlich eingeholt werden. Seine Geschäftsordnung bestimmt das Landeskomitee autonom. Bei Ausscheiden der Mitglieder steht dem Landeskomitee das Recht der Kooptation zu. § 15. Der geschäftsführende Ausschuß hat zu seinen Sitzungen alle Mitglieder des Landeskomitees unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen und auf den Plenarsitzungen über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. § 16. Das Landeskomitee ist dem Parteitag für alle ihm unterstellten Organe und Institutionen verantwortlich. Arbeitskreise. 8 17. Die Aufgaben der Arbeitskreise sftrit nach Verständigung mit dem Landeskomitee: a) die Propaganda in ihrem Kreis. b) die Ueberwachwig und Unterstützung der Arbeit der Ortsgruppen (Bezirkssektionen). c) -die Vorbereitung der Gründung (Zusammenlegung) neuer Ortsgruppen (Bezirkssektionen). d) die Benachrichtigung des Landeskomlteee über den Domizilwechsel von Ortsgruppen-fBezirkssektions)Mitgliedem. sowie über- Zuwachs und Abgang an solchen. § 18. Die Vorstände der Arbeitskreise habenvierteljährig dem Landeskomitee einen Bericht über ihre Tätigkeit und den Bestand an Mitgliedern zu erstatten, § 19. Der Vorstand des Arbeitskreises wird von den ihm zugehörenden Gruppen nach einem vom Landeskomitee genehmigten Modus auf -die Dauer eines Jahres gewählt Jede Ortsgruppe (Bezirkssektion) innerhalb des Arbeitskreises hat das Recht auf Vertreter. Ortssruppen-CBezirkssektion e n). § 20. Sind an einem Orte wenigstens 25 Zionisten vorhanden, so sollen sie sich zu einer Orte: gruppe (Bezirkssektion) zusammenschließen. Das Landeskomitee kann auch kleineren Gruppen dl® Rechte einer Ortsgruppe (Bezifkssektion) verleihen. Zionisten an Orten ohne Ortsgruppen (Bezirkssektionen) schließen sich einer nahe gelegenen Ortsgruppe (Bezirkssektion) an oder unterstehen direkt dem Landeskomitee. § 21. Die Leitung der Ortsgruppe (Bezirkssektion) obliegt dem Vorstand. Das Statut der Ortsgruppe (Bezirkssektion) ist ein Teil des vorliegenden Statuts. § 22. Die Ortsgruppen (Bezirkssektionen) sollen für jedes ihrer Mitglieder ein Exemplar der .Jüdischen Zeitung“ abonnieren. Partei gerich ti § 23. Zur Schlichtung und Entscheidung in Streitfällen zwischen zionistischen Körperschaften untereinander, zwischen einzelnen Zionisten oder zwischen zionistischen Körperschaften und einzelnen Zionisten besteht das Parteigericht Dasselbe besteht aus 7 Mitgliedern, welche auf -dem Parteitag gewählt werden. § 24. Zur Wahrung der Interessen -der zionistischen Organisation (des österreichischen Landesverbandes) wird auf dem -Parteitag ein Parteianwalt gewählt. § 25. Bei Streitigkeiten privater Natur zwischen den in § 23 angeführten -Parteien wählt jede derselben aus den Mitgliedern des Parteigerichtes einen Schiedsrichter, welche sich sodann auf ein drittes Mitglied.des Parteigerichtes als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen. Im Fall© der Nichteinig-iung entscheidet das Los. § 26. Als Geschäftsordnung des Parteigerichtes sowie des Schiedsgerichtes sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für das Kongreßgericht. resp. das Ehrengericht am Sitze des E. A G. analog anzuwenden. Einkünfte. § 27. Die Einkünfte des zionistischen Landesverbandes bestehen aus der Parteisteuer, sonstigen Abgaben und Zuwendungen. Erträgnissen von Veranstaltungen. Die Höhe der Parteisteuer sowie des Ortsgrappen(Bezirkssektions-)beitrages wird alljährlich auf dem Parteitag festgesetzt § 28. Außerdem sollen die dem Landesverband -amgehörenden Zionisten gemäß -ihrem Einkommen und ihrem Vermögen freiwillige Jahresbeiträge zum Organisationsfonds des zionistischen Landesverbandes zahlen. § 29. Ermäßigungen der Parteisteuer und des Ortsgruppen(Bezirkssektions-)beitrages kann das zionistische Landeskomitee einzelnen Gruppen von Zionisten gewähren. Revisoren. § 30. Die vom Parteitag gewählten Revisoren haben sich mindestens jeden zweiten Monat von der Kassagebahrung. dem Stande der Bücher etc. zu überzeugen und ihre Wahrnehmungen dem zionistischen Landeskomitee mitzuteiien Ebenso sind sie berechtigt und verpflichtet, von Zeit zu Zeit in die Kassagebahrung. Bücher etc. aller zionistischen Ortsgruppen (Bezirkssektionen). Institutionen etc. im Einvernehmen mit eventuell dort bestehenden Revisoren Einblick zu nehmen und Mängel abzustellen. Ueber ihre gesamte Tätigkeit erstattet sie Bericht an den Parteitag. Statutenänderung § 31. Eine Statutenänderung kann vom Parteitag mit Dreiviertelmaiorität -der anwesenden Delegierten beschlossen werden. § 32. Zur Auflösung des Verbandes Ist ein mit Vierfünftelmajorität gefaßter Beschluß eines Parteitages erforderlich. Das Vermögen des Verbandes fällt bei seiner Auflösung an den Jüdischen Nationalfonds. Schl ußbestimmuu gen, § 33. Dieses Statut tritt sofort mit seiner Annahme in Kraft Gleichzeitig erlischt das bisher in Geltung gewesene Statut. Die bestehenden zionistischen Vereine. Gruppen etc. sind verpflichtet, längstens binnen einem Monat alle Maßnahmen zu treffen, die durch dieses neue Statut notwendig wären. Eventuelle Uebergangsbestimmugen ergehen vom Landeskomitee.