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Jüdische Zeitung · 1920-08-06 · 23 (6.8.1920) · p. Seite 3

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Journal
Jüdische Zeitung
Volume
14 (1920)
Issue
23 (6.8.1920)
Date
1920-08-06
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Sr. 25 die ich himveisen mu3. Weizmann sagte. daß wir zweierlei Typen von Juden haben, solche, die mit den Engländern verhandeln können, und solche, die mit den Juden. Wir brauchen beide Qualifikationen. Ich aber sage, wir brauchen vor allem Volliuderi. Auch der Volljude kann unser Repräsentant vor dem Engländer sein. Ei« zweiter Difierenzpunkt ist die Unterscheidung Weizmanns zwischen der Ruthschildischen und! der zionistischen Kolonisation. Aber mau darf den zweiten Typus ■nicht über den ersten erheben. Die Kwuzoth sind keine Kolonien, sondern Gemeinschaften idealistischer Menschen. Wir suchen den Weg und' wir werden ihn finden, um eine Synthese dieser zwei Typen zu schaffen. Ein drittes: Weizmann sagte, das palästinensische Judentum sei eine leerlaufende Maschine mit all seinen kleinen Parteigruppierungen. Aber in den entscheidenden Augenblicken herrscht Einigkeit. Es gab drei solche große Augenblicke. erstens bei der Ankunft der amerikanischen Kommission zur Prüfung der Mandatsfrage, zweitens bei den Fessach-Ereignissen in J erusalem und drittens in der Keren Geu- 1 a h - W o c h e. Die Zionist Commission von heute steht über den Parteien. Der Beweis dafür ist, daß sie von Rechts und Links und vom Zentrum kritisiert wird. In Hinkunft muß alle Arbeit im Land an einer Stelle konzentriert werden. Wir müssen aui dieser Einheitlichkeit der Verwaltung bestehen. Wir werden die Vertreter des palästinensischen Judentums heranziehen. Wir werden unseren Weg weiter gehen und müssen Mittel haben. Nachdem Dr Nordau eine persönliche Bemerkung in Sacher der Legionen gemacht hat. nimmt Dr. Weizmann das Wort. Er bespricht die bisherige Debatte und sagt, daß von den Kritikern zumeist nur das Negative, nicht jedoch das Positive vorgebracht wird. Die Zionist Commission hat es nicht zum Progrom, sondern bis zu der zwei Woche« später erfolgten Ernennung von Herbert Samuel gebracht. Das einzige Heilmittel für den Jischub in Palästina ist reale Arbeit. Die Zionist Commission hat jede Arbeit, die möglich war. getan, sie hat es jedoch mit einer Administration zu tun gehabt, die oit jede Möglichkeit einer Arbeit genommen hat. Im amerikanischen Regiment der Legion waren einige Elemente, die für das Land nicht nützlich waren. Darum konnte auch nicht die Legion im Lande voll behalten werden. Wir können auch nicht eine Legion verlangen, für deren Erhaltung wir nichts aufbringen. Redner bespricht ausführlich das Verhältnis zu den Arabern und weist darauf bin, daß wir bisher im Lande noch nicht die geeigneten Menschen iür die Administration haben. Gerade da muß ernste Arbeit einsetzen. Wen« San Remo — schließt der Redner — im Judenpunkt eine wirkliche messianische Begeisterung ausgelöst hätte, hätte es uns auch die zur Arbeit nötigen Kräfte gebracht. Das jüdische Volk hat geiubelt und Versammlungen abgehalten. Sie alle haben dies getan. Und ietzt kommen Sie und sagen, man habe nicht genug getan..Jüdisches Volk, was hast du getan? (Stürmischer Beifall.) Nachdem hieraul Dr. Bodenheimer namens des Seniorenkonvents die Mitglieder der Kommissionen vorgeschlagen hatte und deren Wahl en bloc erfolgte, stellte Hermann Struck den Antrag, die Debatte zu vertagen und sofort in die Kommissionsarbeit einzutreten. Die Kommissionen sollen so bald als möglich der Konferenz ihre Berichte vorlegen. Der Antrag wurde angenommen und die Konferenz vertagte ihre Plenarsitzungen. Die Plenarsitzungen wurden am 19. Juli wieder autgenommen: es wurde über die Anträge der einzelnen Kommissionen verhandelt. Bemerkensweit ist. daß unter den Berichterstattern der Kommissionen vor dem Plenum vielfach die Delegierten aus Oesterreich fungierten, so Abg. Stricker, Adolf Böhm. Dr. Z w e i g. Dr. S c h a 1 i t und Dr. Isidor M a r g u 1 i e s. Die Jahreskowferenz iaßte nach eingehender Besprechung der 'einzelnen Kommissionsvorschiäge folgende Beschlüsse: I. Bodenpolitik in Palästina. 1. Das Grundprinzip der zionistischen Bodenpolitik ist. den B o d e n. auf dem die Jüdische Kolonisation erfolgt, in das Gemeindeeigentum des jüdischen Volkes zn überführen. Die Exekutive wird aufgefordert, alles aufzubieten. um diesen Grundsatz zur vollen Durchführung zu bringe«. 2. Der Träger der jüdischen Bodenpolitik in Stadt und Land ist der J ü d i s c h e N a t i o n a 1 - fonds. ... Seine Ziele sind: Durch Verwendung ireiwilliger Volksspenden, den Boden Palästinas m jüdischen Gemeindebesitz zu überführen: den Boden ausschließlich in Erbpacht und Er.." baurecht zu vergeben: die Ansiediung jüdischer. selbst arbeitender Elemente zu ermöglichen: die jüdische Arbeit zu sichern: die Nutzung des Bodens zu überwachen und der Spekulation entgegenzuwirken. 3. Die K r c d i t m i 11 e 1 der Zionistischen Organisation sollen in erster Reihe solchen Ansiedlern zueutekommen. die sich den Prinzipien des Jüdischen Nationalionds unterwerfen. 4. Um beim Bodenerwerb den JNF. zum maßgebend -- Faktor zu machen, müssen ihm jederzeit j; hende Mittel zur Verfügung gestellt n:.-p . Tv.acks E-■;e..*erung seiner Aktaonsfreiheit soll der JiY.ls zi: >;uiomalfonds Anleihen aufr.climen. sei.te Pachteinnahmen zu veizhisen. m*'- . mm usieren sind. Der Jüdische T oerechtigt sein, unter Aus- :-c* oitung di: bisherigen Reservenverpflichtung gesamten Mittel ohne jede Eins re nag in Palästina zu inve- £ *.; r :: ■-< JÜDISCHE ZEITUNQ Die Bodenpolitik des Jüdischen Natdonalfonds muß durch Kreditinstitute für landwirtschaftlichen und städtischen Besitz gefördert werden. 5. Der Bodenkaaf in Palästina durch Juden soll bei einem offiziell aneirkaaimten, unter der Kontrolle der Zionistischen Organisation stehenden Institut zentralisiert wenden. 6. Im Interesse der schnellsten Erwerbung größter Teile des palästinensischen Bodens soll der Jüdische Nationalfonds Formen finden, in denen neben dem eigenen Kapital des Jüdischen Nationalfonds auch d’as Privatkapital sich bodenkaufend betätigen kann, in einer Weise, die den späteren Uebergang des so gekauften Bodens in nationalen Besitz gewährleistet. II. Kolonisationsfragen. 1. Die nationale Kolonisationstätigkeit hat die Ansiedlung des jüdischen Arbeiters zum Ziele. 2. Angesiedelt sollen nur solche Arbeiter werden, die sich in Palästina in langjähriger Praxis bewährt haben, sowie Juden, welche im Galuth selbstarbei'tende Landwirte wäre n. Arbeiter, die sich im Galuth landwirtschailtiche Kenntnisse erworben haben, sollen erst nach einer entsprechenden Arbeitspraxis im Lande angesiedelc v--erden. Der Eignung der Frau iür die Ansiedlung ist besondere Beachtung zu schenken. 3. Zwecks Besiediuug und Vorbereitung der Besiedlung sollen nach Möglichkeit große, zusammenhängende Gebiete, auch solche, die erst amelioriert und saniert werden müssen, durch die Zionistische Organisation gesichert werden. 4. Die Ansiediung von Anwärtern mit eigenem KapitaHst zu fördern, soferne sie sich den Prinzipien der nationalen Kolonisation unterwerf e n. (Selbstarbeit.) 5. In Anbetracht der Wichtigkeit, schnell zu intensiver Ausnützung der Ländereien iiberzugelien, sind mit äußerster Beschleunigung einige Siedlungen, sowohl aui bewässerbarem als auch auf unbewässerbarem Boden nach den Methoden d|er intensivsten Bodennutzung anzulegen. Die liiefür notwendigen Geldmittel sindi zur Verfügung zu stellen und mit der Vorbereitung dieser Siedlungen sowie des dafür nötigen Menschenmaterials ist eine Kommission von Fachleuten zu betrauen. 6. Oeifentiiche, Arbeiten dürfen von der Zionistischen Organisation nur nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten durchgeiührt werden. 7. Der Jüdische Nationalionds als solcher betreibt keine Kolonisation und führt, abgesehen von der Baumspende, keine Aufforstung aus. Er iührt die Melioration seiner Böden durch. Er beschränkt diese Tätigkeit auf diejenigen Arbeiten, die nötig sind, um den Boden in einen wirtschaftsfähigen Zustand zu versetzen. Die Zionistische Organisation soll mit den Arbeiterinstituten auf den Gebieten der Arbeitsbeschaffung der Genossenschaften. der Kultur, der medizinischen Hilfe und des gegenseitigen Kredits Zusammenarbeiten.“ III. Sanitätsiragen. Die Jahreskonierenz beschließt die Einrichtung eines Gesundheitsamtes als Abteilung der obersten zionistischen Behörde in Palästina. Sämtliche medizinischen und sanitären Arbeiten sollen in diesem Gesundheitsamt konzentriert werden. Zur Durchführung dieser Arbeiten ist aus dem allgemeinen Budget der Palästina-Arbeit ein besonderes Sanitätsbudget abzuzweigen. In dieses Budget sind alle Einzelbudgets von Organisationen für medizinische und sanitäre -Arbeiten in . Palästina einzustellen. IV. Immigration. Die Organisierung und Leitung der Einwanderung nach Palästina obliegt der Einwanderungszentra’e. die sofort in Palästina einzusetzen . ist, und den Landes-Palästina-Aemtem. Die Zentrale kann an wichtigen Hafenplätzen Hafenämter errichten und nach Bedarf einzelnen Landes-Palästdna-Aemtern zentrale Aufgaben zuweisen. Die Leitung der Landes-Palästina-Aemter obliegt einer Kommission. Diese soll bestehen aus Vertretern, die das Zionistische Landeskomitee und alle in dem betreffenden Lande organisierten zionistischen Sonderverbände und zionistischen Fachorganisationen der Palästina-Auswanderer gemäß ihrer Starke zu wählen haben. Die Kommission der Land'es-Palästina- Aernter führt deren Arbeit nach den von der Zionistischen Weltorganisation beschlossenen Prinzipien und nach den Weisungen der Immigrationszentrale der Zionistischen Organisation. Die Arbeit der Palstina-Aemter soll nach Ressorts geteilt werden. In jenem Ressort, welches die Organisierung und Vorbereitung der Arbeiterelemente 'für Erez Israel einschließlich der Chaluzim bearbeitet, sollen diejenigen Arbeiter- und Fachorganisationen vertreten sein, die -sich mit diesen Angelegenheiten beschäftigen. Die Beschlüsse des Arbeitsressorts unterliegen, so wie jene aller anderen Ressorts, der Entscheidung der leitenden Kommission. Es ist wünschenswert, daß die Landes- Palästina-Aemter jene jüdischen Gemeinden, Körperschaften und Gruppetu die sich an der Palästina-Arb eit beteiligen wollen, zur Mitarbeit heranziehen. Jene Einwanderer, die als für den Aufbau Palästinas nötig befunden werden und außerstande sind, die Reisespesen voll aus eigenem zu decken, sollen von den Einwamderungsämtern Darlehen erhalten. Die hiezu nötigen Fonds bat die Leitung zur Verfügung zu Stelen. Seite S Die sprachliche und berufliche und insbesondere landwirtschaftliche Vorbereitung der Einwanderer soll durch die Landesämter laut Weisungen der Zentralen nach einheitlichen Grundsätzen besorgt werden. Insbesondere ist die Ausbildung der Chaluzim zu fordern. Zur Deckung der so erwachsenden Auslagen sind in erster Reihe die im Lande wirkenden Institutionen heranzuziehen, erforderlichenfalls sollen auch von der Gesamtorganisation hiefür Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Zionistische Jahreskonierenz anerkennt, daß im Interesse der kolonisatorischen Arbeit die Ausbildung und Einwanderung von Chaluzim in umfassender und systematischer Weise gefordert werden soiL (Amendement Kaplan.) Als wesentliche Vorbereitung von künftigen Siedlern sind in den einzelnen Galuth-Ländern soweit notwendig, von den Zionistischen Landesorganisationen landwirtschaftliche und handwerkliche Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, die erforderlichenfalls aus den Mitteln der Gesamtorganisation finanziell unterstützt werd’en und die fachliche Beratung seitens der Leitung genießen sollen. Zwecks Durchführung der Liquidation des Vermögens der Auswanderer und aller mit der Auswanderung zusammenhängenden Finanzoperationen sollen in den wichtigsten Auswanderungsländeiin Finanzinsritute im Zusammenwirken mit den zionistischen, in Palästina tätigen Finanzinstituten begründet werden. Eine Anzahl von Beschlüssen der Kommission iür Immigration wurde der Exekutive überwiesen. V. Organisation. Die Zahl der Delegierten für den nächsten Kongreß ist mit 350 bis 400 festzusetzen. Die Exekutive hat festzustellen, auf wie viele Schekelzahler ein Mandat entfällt. Jeder Landesverband mit mindestens 1000 Schekelzahiern hat das Recht auf einen Delegierten. In Ländern, in denen es mehrere Gruppen gibt, die nur einen Delegierten entsenden können, wird dieser Delegierte der stärksten Gruppe entnommen. Landesverbände, die weniger als 1000 Schekel abführen, erhalten das Recht, sich mit einem anderen Landesverband zwecks Erreichung der notwendigen Schekelzahl zu vereinigen. K o n gr e ß wah! mo dus. Die Wahlen zum Kongreß sind direkt und geheim, die Exekutive ist aber berechtigt, im Falle der Notwendigkeit auf Antrag der Verbände Ausnahmen zu bewilligen. Es wird beschlossen, daß die Wahlen zum Kongreß nach dem Proportionalwahlrecht vorgenommen werden sollen. Hiezu wird die Erklärung des Präsidenten zu ProtoKoil gegeben, daß die Exekutive verpflichtet ist, dem Legitimationsausschuß zu berichten, aus welchen Gründen die Ausnahmen in bezug auf das direkte und’ geheime Wahlrecht gemacht worden sind, damit der Legitimatiotisausschuß darüber dem Plenum des Kongresses berichten kann. Kongreßtermin. Es wird beschlossen daß aer nächste Zionistische Kongreß im Sommer 1921, spätestens vor Rosch-Haschana. stattfinden soll. Die endgültige Fixierung des Termins soll von einer im Jänner abzuhaltenden Sitzung der kontrollierenden Instanz vorgenommen werden. Außerdem wird beschlossen, den Wunsch zu äußern, den nächsten Kongreß nach Palästina einzuberufen. Schekel. Es wird beschlossen, den Schekel riir jedes Land einheitlich restznsetzen. Es wird beschlossen, den Schekel auf 1 Dollar, beziehungsweise 5 Schilling und die entsprechenden Werte festzusetzen. jedoch der Exekutive die Ermächtigung zu geben, iiir die Länder mit schlechter Valuta den Schekel nach Anhörung der betreffenden Verbände in einer angemessenen Höhe des Geldwertes des Landes zu bestimmen. Schekel quittung. Es wird beschlossen. daß Schekel von Sonderverbänden als solche kenntlich gemacht werden müssen. Abgesehen davon, sollen alle Schekeiquimmgen einen einheitlichen Text haben. Die Schekelbücher dürfen nur von der Exekutive oder in deren Auftrag ausgegeben werden. Großes Aktionskomitee. Das Große Aktionskomitee bildet den dauernden Ausschuß der Jahreskonierenz. Es ist das kontrollierende Komitee iür alle Angelegenheiten der Zionistischen Organisation und setzt das Budget fest, sofern es nicht von der Jahreskonferenz festgesetzt ist. Es muß wenigstens alle sechs Monate von der Exekutive zu einer ordentlichen Sitzung einberufen werden. Auf Antrag von wenigstens einem Fünftel seiner Mitglieder hat die Exekutive jederzeit mit einer Frist von höchstens sechs Wochen das Große Aktionskomitee einzuberufen. Das Große Aktionskomitee besteht aus 45 Mitgliedern, welche von der Jahreskonierenz gewählt werden, und aus den Mitgliedern des Engeren Aktionskomitees. Es ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der von der Jahreskopfereriz gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Fraktionen haben das Recht, die von ihnen zum Großen Aktionskomitee vorgeschlagenen Personen zurückzuziehen und! durch andere zu ersetzen. Nach längerer Debatte wird über Antrag de Haas beschlossen, das Recht d!er Zurückziehung und Ersetzung der Mitglieder des Aktionskomitees auch den Landesverbänden zu bewilligen. Kongreß. Die Mitglieder des Engeren Aktionskomitees haben auf dem Kongreß Sitz und

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