Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 11 (1917)
- Issue
- 22 (1.6.1917)
- Date
- 1917-06-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 22 JÜDISCHE ZEITUNG Seite 3 Galuth gelingt. Die hier skizzierte Betätigung wird “unsere zionistischen Energien nicht schwächen: im1 Gegenteil, sie wird unser ganzes Tun, was fcinen ungeheuren Nutzen bedeutet v e r s a c h l i eh e n. Es gibt auch ein -zionistisches Ghetto, aus dem wir hinausmüssen. Niemand weiß., was die Zukunft bringt, aber es tut not, auf die Zeichen der Zeit zu achten. Es können Umstände eintreten, die ein geschlossenes Auftreten der österreichischen Judenheit dringend erheischen. Eine wirkliche allgemeine jüdische Organisation kann unter Umständen zu einem politisch-realen Eaktor werden. Wir bedürfen ihrer unmittelbar bei und nach Friedensschluß zu repräsentativen Zwecken und zur Geltendmachung unserer äußeren Rechte. Daß sie aber auch darüber hinaus eine innere Notwendigkeit Jst, beweist ein Blick auf das oben flüchtig hingeworfene Programm. Unsere Berufenen unter den österreichischen Freunden seien ans Werk gejufen, denn daß die Initiative von uns ausgehen mitß, wird kein Kundiger bezweifeln. Fügen wir unserer Geschichte, die vielleicht vor einem Wendepunkt steht, nicht ein neues Kapitel der versäumten Gelegenheiten zu! Sogar bloß um der Beruhigung willen, nichts .unversucht gelassen Zu haben, tut Handeln not. Arthur Freud. Die jüdischen Gemeinden Österreichs Von Max Rosenfeld.* Gegenwärt ig er Stand. . Das Gesetz vom 21. März 1890 bedeutet einen unfertigen Gesetzeszustand, es ist gesetzgeberisch genommen ein unvollkommenes Werk. Denn es muß sonderbar anmuten,, daß das Gesetz die äußeren ~Rechtsverhältnisse der .jüdischen Religionsgesellschaft ordnen sollte, während wir umsonst eine Gesellschaft suchen. Das Gesetz wollte uns einen Wald zeigen, und zeigt uns nur einige hundert einzelne Bäume. Eine Korporation, eine Organisation der Gemeinden, welche die jüdische Religionsgesellschaft bilden sollte, gibt es nicht, trotzdem die Regierung eine solche Wollte, wie den erläuternden Bemerkungen zum' Gesetzentwürfe zu entnehmen jst. Dort heißt es: .„Als Objekt der gesetzlichen Regelung erscheint die jüdische ReligionsgenossensChaft in jener Gestaltung, welche ihr auf Grund historischer Entwicklung, in Oesterreich eigen und in welcher ihr die staatliche Anerkennung zuteil geworden ist. Weil staatlich anerkannt, steht sie im Genüsse. der staatsgrundgesetzlichgewährleisteten- Autonomie“...{ § .15. St- GGes.). In der Tat ist nichts von alledem: streng genommen gibt es nach dem Gesetze keine Religionsgesellschaff, denn es gibt keine Organe dieser Gesellschaft, es gibt sohin keine Korporationsrechte der Gesellschaft, kein Vertretungsrecht nach außen, hingegen gibt es -Kultusgemeinden, die eigene Statuten haben im Rahmen des allgemeinen Gesetzes. "Nur die Kultus- Gemeinden sind für ihren beschränkten Sprengel Subjekte des öffentlichen und privaten Rechtes für ihre Anstalten, nur sie haben außer der emeinsamen öffentlichen Religionsübung auch as Recht der Selbstverwaltung und eine gewisse, enge Autonomie.” Die Kultusgemeinde ist auch als .notwendiges Verfassungselement 'vorgesehen, dies entspricht dem' staatlichen Organisationsprinzip. Schließlichist hervorzuheben, daß in der öffentlich-rechtlichen Stellung der Gemeinden die administrative Jurisdiktion des-Staates zur Geltung kommt. Charakteristisch ist, daß überhaupt eine Tendenz deutlich war, sich’ auf dip heilbringende administrative Behörde zu Stützen. (So hat z. B. die Bnünner Gemeinde Im 55 ihres Statuts der Regierung direkt ein Vetorecht in wichtigen Fragen eingeräumt.) Die sonderbare Selbstbeschränkung hat. sogar das Befremden des •Der Verfasser der schon manch gute Arbeiten geliefert hat, auf die man bei der Behandlung praktischer Fragen zurückgreifen muß, und von dem wir auch in,Zukunft wertvolle, sachlich fundierte Beiträge zu den eigen- und staatspolitischen Problemen erwarten dürfen, veröffentlicht iiri d ritten Heft des Juden eine Abhandlung mit obigem Titel. Hauptstück I bietet ehrten historischen Abriß der Entwicklung, die die Judengemeinden Oesterreichs vorwiegend in legislativer Richtung genommen haben; Hauptstück II und HI, unS zumi Vorabdruck vom' Verlag ,R. Löwit freundlichst zur Verfügung gestellt, unterbreiten wir in dieser und'nächster Nummer pnseren Lesern umso lieber, als dem Gegenstand erhöhte Aktualität innewohnt. ” Friedrich Tenzer .(Volksvertretung, S. 308) meint, daß dem Ermessen der Kultusverwalfung der weiteste Spielraum eröffnet ist, so daß ein verwaltungsreditlicher Redhtschutz gegen die Verwaltungsakte derselben nur in höchst bescheidenem Umfange hiöglich ist. Auch ser die Kontrolle des Staates m der Vermögensverwaltung eine kleinere, als‘dies bei der katholischen Kirchengemeinschaft der Fall ist. damaligen Ministers Für Kultus und Unterricht, Baron Gautsch, hervorgerufen. Er erkläjte während der Debatte am 7. Februar 1890: „Während i ede Religionsgesellschaft für sich die größtmögliche Autonomie in Anspruch nimmt, wird hier in der Einflußnahme des Staates e'ine Pana- ~cee gegen alle Mißstände gesucht“, und er fügte hinzu: „dieser Standpunkt war für die Regierung ein schlechterdings Unannehmbarer.“ Die Feststellung der einzelnen Gemeindesprengel erfolgte im Verordnungswege für jedes Kronland. Heute gibt es in ganz Oesterreich 545 Gemeinden, und zwar: in Galizien 252, Böhmen 197, in Mähren 50, in der Bukowina 15, in N.-Oesterreich 31, in Dalmatien und! in O.-Oesterreich je 2, in Steiermark, Triest, in Görz-Gradiska und in Vorarlberg mit Tirol je eine; in Salzburg, Kärnten, Krain gibt es keine Gemein- - den. Die jüdische Gemeinde ist ein Personenveroand mit Sonderrechten und Sonderbehörden, bei* dem das genossenschaftsrechtliche Prinzip zur Geltung korrimt. Die Selbstverwaltung der Gemeinde besteht in der eigenen Verwaltung der Fonds, Anstalten, Stiftungen usw.; die Beschlüsse der Gemeinde können nicht durch unmittelbare Beschwerde von "dem Verwaltungsgerichtshofe angefochten werden, weil nach' 4; 2 deis Ges. vom 22. X. 1875 RGBl. Nr 36 ex 1Ö76 die jüdischen Kultusgemeinden nicht zu den dort bezeichrieten Verwaltungsbehörden gehören. Die Selbstbestimmung besteht in der beschränkten Steuerhoheit. Als Grundsatz des Gesetzes besteht, daß eine Gemeinde nur unter der Voraussetzung konstituiert werden kann, daß sie leistungsfähig ist; reichen die materiellen Mittel einer Kultusgemeinde nicht mehr aus, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, So kann ihr die staatliche Anerkennung entzogen werden; ihr Gebiet ist einer benachbarten Kultusgemeinde einzuverleiben (§ 8). Die Kultusgemeinde muß ihren eigenen "Haushalt in erster "Linie allein decken. Nach § 74 des Musterstatutes für Galizien sind vor allem zur "Deckung der Bedürfnisse der Gemeinde die Einkünfte aus dem eigenen Vermögen, aus.« den verfügbaren Einkünften, schließlich aus den bei den Gemeinden bestehenden Stiftungen und Fonds zu verwenden, 'ln zweiter Reihe werden die bestehenden Gebühren und Taxen aufgezählt und zuletzt die direkten Beiträge der Gemeindemitglieder ohne Unterschied des Geschlechtes. Sollten zur Deckung eines unabweisbaren, außerordentlichen 'Aufwandes die Abgaben und Gebühren und sonstige Mittel nicht ausieichen, So kann von der administrativen Behörde für die Dauer des außerordentlichen Bedürfnisses ein die statutenmäßige Maximalhöhe übersteigendes Ausmaß der Leistungen bewilligt werden. Zur' Einbringung der . gesetzlich zulässigen Leistung . wird die administrative Exekution gewährt'* Die Kultusbeiträge werden auf Grund ' von Fassionen, von der vorn KultusvorStande gewählten Schätzungkommission umgelegt; die Bestimmung der Beiträge hat für drei Jahre Geltung, alljährlich erfolgt lediglich eine Ergänzung. Gegen die Bemessung der Beiträge ist eine Beschwerde; an den Kultusvorstand’ zulässig, und von diesem ist als letztes Rechtsmittel die Berufung an das Schiedsgericht möglich, dessen Hälfte vom1 Kultusvorstande gewählt wird. Man denke sich den Erfolg einer solchen Beschwerde! Ein weiteres Rechtsmittel an die Staatsbehörden ist imzulässig, der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß die ‘Kultusgemeinden hinsichtlich der Bestimmung "der Beiträge autonom1 sind, niemand sei berechtigt, Mängel d es Verfahrens geltend zu machen, da ihm! keine Parteistellung zusteht. — Außer der direkten Steuern ist der Vorstand berechtigt, Gebühren und Taxen (von Osterbrot, Schächtergebühren, Begräbnistaxen usw.J einzuheben. . Das ganze Steuersystem ist ein verderbliches';* die direkten Steuern sind in letzter Linie die Einnahmequelle, aber in erster Linie ein gefährliches Instrument in der Hand der „beati possidentes“4_>Denn das Wahlrecht, sowohl das aktive als auch das passive, ist an einen Steuerzensus gebunden; die herrsichenden Männer haben Interesse an der Erhaltung ihrer Macht in der Gemeinde und sehen sehr gern weniger direkte Steuerzahler. Sie ziehen die kleinen Männer überhaupt nicht zur Steuerieistung heran und machen so. das 'Wahlrecht zu einem faktischen Privileg der Besitzenden. Es fehlt nicht an Fällen, wo der Vorstand trotz der Selbstmeldung Und Einschätzung das Gesuch um Besteuerung zurückwies mit der Begründung, der betreffende Petent sei außerstande zu zahlen. Ein ' solches Vorgehen unter „dem Auge des Gesetzes“ dient zur "Verewigung der Mißwirtschaft und des korrupten Kliquewesens, das sich seit Jahrhunderten in den Gemeinden eingenistet hat. Schon die Geschichte der Juden in Polen zeigt den unablässigen TCampf zwischen der jüdischen confmunitas und "der jüdischen plutokratischen Oligarchie. Diese Ptutokratie ist noch heute der Krebsschaden am *jüdischen Organismus. * Vgl. Dr. Leopold Stern: Der Haushalt der isr. Kultusgemeinde, Wien, R. Löwit, 1914. Ausführliche .Bestimmungen enthalten die für jedes Kronland erlassenen Musterstatuten. Von 793.460 Mitgliedern in Galizien im Jahre 1900 zahlten die direkte n Steuer «39.522, während von 871.895 im Jahre 1910 bloß 86.245 Mitglieder zahlten. Dasselbe geschieht im Westen, Wien nicht ausgenommen. Die Haupteinnahmen fließen aus den Gebühren und Begräbnistaxen. Schauen wir uns das Budget der Gemeinden an, so sehen wir, daß sie über recht viele Millionen verfügen, in Wien allein sind im* Jahre 1903 8(4 Millionen an Stiftungen in Nominale ausgewiesen; Lemberg, Krakau, Brünn haben ein Budget von 8(4 Millionen Kronen. In Mähren, wo nur 44.245 Juden wohnen, gibt es 117 jüdische Vereine, die zusammen ein Stammvermögen von 11,957.771 K und eine Jahresunterstützung Von 151.729 K aufweisen; sie verfügen über ein zehnfach größeres Vermögen als die christliche Wohltätigkeit. Trotz des Riesenfonds der Gemeinden (man kann Schätzungsweise 100 Millionen annehmen) ist das Elend der jüdischen Massen in den Gemeinden "ungeheuer. Schuld daran ist der Mangel an primitivem sozialen Sinn in der Verwaltung, die plutokratische Herrschaft und die Isolierung der Gemeinden, welche für sich ein besonderes selbständiges Leben führen. Der Mangel an sozialem Sinn zeigt sich in der vornehmsten Aufgabe der Gemeinden, in dem Armenwesen. Anstatt ein gesundes, Wohlfahrtssy*- stem einzuführen und der notleidenden, verarmten Bevölkerung mit sozialer Hilfe entgegenzukommen, reicht die wohltätige Hand des Kultusvorstandes ein gelegentliches Almosen in Form von Osterbrot, Holz, Kartoffeln usw. hin, ohne sich umdie Opfer der Verarmung weiter zu kümmern. Sie wollen durch Wohltätigkeit lieber zeitweise vielen, als wenigen dauernd helfen. Die vielen Fonds, die den Gemeinden zur Verfügung stehen, könnten zusammengenommen viel ausriebten. Ferner könnte ein sorgfältig und gewissenhaft ausgearbeitetes Steuersystem auf der Grundlage der progressiven Einkommensteuer erheblich die Einnahmen steigern und schließlich könnte ein Zusammenschluß der Gemeinden ein Riesenwerk zustande bringen. Hemmend greift da die undemokratische Verwaltung ein; die Ptutokratie tötet jedes Vorwärtsfstreben, jede ges.nnde Reform, sie erhält sich dank dem schreiendsten Wahltunrechtssystem und der Zusammensetzung der Steuerkommissionen. Das Wahlrecht der Gemeinden trägt alle Merkmale der eigenen Und der anderen abgeguckten Reaktion, es ist ein priviligiertes KurialwahFrecht. Eine Kontrolle ist erschwert, weil die Beitragenden bloß dieses Recht besitzen, die breite Masse ist stumm. . .(Schluß folgt.) Der „Wiederaufbau“ Galiziens Der hervorragende nationalökonomische Schriftsteller Walter Federn schreibt in Nr. 31 der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „Der österreichische Volkswirt“ über den Wiederaufaufbau Galiziens. Er führt die Ziffern des jüngst erschienenen Regieningsberichtes an, der kaum 31/2 Seiten umfaßt und rügt vor allem' dessen Dürftigkeit. Er untersucht sodann die vorliegenden- Daten und findet das Resultat vollkommen unbefriedigend. Von 20.120 bis 30. Juni 1916 eingebrachten Gesuchen waren zwar zirka 14.000 schon erledigt, aber nur in 1525 Fällen waren die Summen (Kredite) in Liquidierung. Aber selbst von diesen fällt fast die Hälfte auf die Großgruntfbesitzer! Diese sind auch inbezug auf die Höhe der bewilligten Summen an allererster Stelle berücksichtigt worden. Von den zirka 96 Millionen Kronen, die sich in Auszahlung befanden, (von denen noch 20 Millionen als an Kreditinstitute gewährte Darlehen abzuziehen sind, welche für den „Wiederaufbau“ nicht in Betracht kommen), sind 69 Millionen an Großgrundbesitzer geliehen worden. Für Gutspächter, Kaufreute, städtische Hausbesitzer, Handwerker etc. sind im1 ganzen — 5(4 Millionen!! liquidiert worden, gegenüber von diesen angesuchten 112 Millionen- Man kann sich nach diesen Ziffern ein Bild davon machen, was "auf die am ärgsten geschädigten Juden entfallen sein 1<ann. Nach einer eingehenden Kritik des Berichtes schließt der als völlig objektiv geschätzte Autor seine Ausführungen wie folgt. „Man wird nicht behaupten können, daß diese mageren Angaben der Arbeit, die zu leisten ist. entsprechen oder auch nur ein Bild des Geleisteten geben. An das in Ostpreußen Geleistete und die Berichterstattung darüber darf man gar nicht denken. Aber das Wenige, was man entnehmen kann, faßt erkennen, daß die bisherige Behandlung der Aktion als einer Privatsache zwischenden beteiligten Ministerien und Departementleitem und den Führern des Polenklubs, der Aktion m keiner Weise förderlich .war. Die Lasten, die Westösterreich und eventuell Galizien selbst für den Wiederaufbau tragen müssen, haben nicht die Aufgabe, zunächst einigen hundert Großgrundbesitzern ihre Anwesen" und vielleicht ihre Schlösser wieder herzurichten und "die Masse der Bauern erst dann zu bedenken, wenn nach den Ansprüchen der Großgrundbesitzer etwas efubrigt wird, sondern sie Jede zionistische Gruppe abonniere die Jüdische Zeitung im Sammelbezug für ihre Mitglieder!