Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitung · 1916-12-08 · 48 (8.12.1916) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitung
Volume
10 (1916)
Issue
48 (8.12.1916)
Date
1916-12-08
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2438141-2438572-2438619--5062-2445001
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr 48 JÜDISCHE ZEITUNG T Seite 3 In jenem kleinen Kreise hat sich gezeigt, dah viele unserer nationalen Gruppen nur Scheingebilde sind. Sogar. Hebräischsprechen ist national wertlos, wenn nicht zugleich ein Neubruch in den Herzen gebrochen wird. Ich' habe auch truber oft genug die Erfahrung gemacht, daß Menschen, denen die verpflichtende Kraft der sozialen Verantwortung zu schwer war und die ihr Herz zu den leichten und wesenlosen Spielen des Lebens trieb, den nationalen Gedanken, den sie einst mit Begeisterung zu erfassen schienen, verrieten und andere Wege gingen. Diese Wege sind verschieden; manchmal ‘uhren sie zur Prostitution. Es wird alles davon abhängen, ob die nationale Bewegung die Kraft haben wird, nicht nur eine formelle (z. B. parteipolitische) Scheidung herbeizuführen, sondern dem Leben jedes Einzelnen den zentralen Sinn zu geben; ob die jüdischen Menschen, die die Zukunft des Volkes verbürgen, die national Forderung in ihrem1 ganzen, im Grunde höchst-me ischüchen Umfang zu verwirklichen unternehmen werden. Ich glaube, dab dabei von größter Bedeutung ist, ob diese Bewegung die Frcu’n ergreifen wird. Nicht nur darum, weil die Frauen die Macht über die kleinen Bezirke des Lebens haben, wo sich1 das persönlichste Schicksal jedes Menschen vollzieht, nicht nur weil das Weibliche uns zwar hi-anzuzieben, aber auch hinabzuziehen vermag weil durch1 es! das Leben unvergleichlich geadelt oder unvergleichlich beschmutzt werdn kann; sondern auch' sChon darum; weil unsere geistigen Ob er der Liebe der Frauen bedürfen, um ihre Erstarrung zu lösen und wiedelebendig und fruchtbar zu werden. Dazu kommt noch der Umstand, daß der Schwerpunkt des geistigen Lebens bei uns im Hause ljegen wird, — ungeachtet des noch’ ungewissen Schicksals der jüdischen Schule; die Kräfte des Mannes aber werden durch die Anforderungen des Erwerbslebens immer ausschließlicher in Anspruch genommen, und wir haben auch keine Berufe und Einrichtungen, die — wie bei anderen Völkern eliva Universitäten. Professoren. Lehrer usw. — die Verwaltung des geistigen Besitzes besorgen (von den Rabbinern muß ja leider vorläufig abgesehen werden); die Frau aber kann in ihrem Hause dem Geist und der Schönheit ejne Stätte errichten. Was könnte aus den Scharen prachtvoller, gesunder, munterer, jüdischer Kinder werden, die ich’ hie'- |ü|hrr,.',l (sehe, fwönn (ui Pie tech'en'-Frauen hätten! Darum muß die Erziehung unserer Mädchen als eine der wichtigsten nationalen Aufgaben erscheinen. Heute sind unsere Frauen noch weit entfernt. Im' Westen ist der Durchschnitistypus des jüdischen Mädchens ein hoffnungslos oberflächliche; Geschöpf; im' Osten hai an das noch unverdorbene gute Material der Krieg in trauriger Weise Hand angelegt und ein Zerstörungswerk begonnen, dessen Grenzen wir nicht sehen. Wie finden wir von hier zu unserem' nationalen Frauenideaf? Aber im Osten gibt-es auch Grunpen junger Menschen, in denen der ganze Stolz des lude-Seins erwacht ist, die in leidenschaftlicher Hingabe die alte Sprache zum Leben bringen und die Entartung ihres Volkes als tiefste Schmach empfinden. Die mit einem tiefen nationalen Lebenswillen die geistige Energie verbinden, welche die einzige Waffe unseres Volkes ist. E; ist ein Trost, daß die Schwungkraft dieser Jugend für unser Volk bereitsteht. Ob die Bewegung, in die unser Volk geraten ist, ein zielloses Umherstreifen auf den Landstraßen oder einen AuTuch nach der Heimat bedeutet, ob dre Krise, in der wir stehen, zur Entartung und Auflösung oder zu Aufstieg. Er- . höhung und alter Herrlichkeit führen wird, ist ehe Frage, die nicht außer uns, sondern durch u n s entschieden werden muß. Verordnung , die Organisation der indischen Religionsges’l!- schaft im Generalgouvernement Warschau betreffend. Die jüdische Kreisgsmemde. ( § 26. Die im Bereich eines Kreises gelegenen Gemeinden bilden eine Kreisgemeinde vorbehaltlich der Bestimmung in § 14, Absatz 2. Die Lahdeszentra'brhörd? kann mehrere Kreise zu einer Kreisgemeinde vereinigen. Sitz der Kreisgemeinde ist vorbehaltlich anderer Bestimmung durch' die Landeszentralbehörde der Sitz des Kreischefs. Erstreckt sich die Kreisgemeinde über das Gebiet mehrerer Kreise, so wird ihr Sitz von der Landeszentra'bdiörde bestimme § 27. Die Kreisgemeinde errichtet und unterhält Anstalten und Einrichtungen, die für die Kreiseinnesessenen gemeinsam sind, in bcson- ■ dere Krankenhäuser, Waisenhäuser und Erziehungsanstalten. Die Kreisgemeinde überwacht die Tätigkeit der einzelnen Gemeinden. Sie unterstützt leistungsschwache Gemeinden innerhalb des Kreises; sie vertritt die Interessen der Kreisgemeinde urfi der Einze'g-meinden vor den staatlichen Kreissrellen. Die Verwaltung der jüdischen Kre-isgerrteinde. § 28. Die Verwaltung der Kreisgemeinde erfolgt durch, einen Verwaltungsrat. Er besteht aus 11 Angehörigen der jüdischen Religionsgefsellschafc, von welchen {drei -Rabbiner sein 'müssen. § 29. Drei Mitglieder des Vcrwaltungsrats ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde. Fünf weltliche und drei rabbinische Mitglieder werden durch Wahlmänner der Gemeinden des Kreises gewählt. Wahlmänner ihrer Gemeinden sind die Vorstandsmitglieder der Gemeinden und die Verwaltungsräte der nicht dem Obersten Rai unmittelbar unterstellten Großgemeinden. Hat der Verwaltungsrat einer Großgemeinde mehr als fünf Mitglieder, so wählen die von der ersten Wahlkurie und die von der zweiten Wahlkurie gewählten Gemeindebevollmächtigten getrennt je zwei Wahlmänner aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher Stimmenmehrhci'. Der. Vorsitzende des Verwaltungsrats und in seiner Behinderung dessen Stellvertreter tritt als fünfter Wahlmann hinzu. Die Wahl des Verwaliungsrats der Kreisgemeinde erfolgt nach dem Grund- ■ satze der Verhältniswahl; sie ist geheim. Die Wahlmänner haben für je 5000 jüdische Einwohner ihrer Gemeinde eine Wahls-imme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 5000 zu 5000 jeweils nach oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen. (§ 6.) Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlmann übertragen. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. § 30. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Beide bedürfen der Bestätigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Aufsichtsbehörde. § 31. Aut die Vertretung der Kreisgemeinde durch den Verwalfungsrat und auf die Bildung von Ausschüssen finden die §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung. . § 32. Gegen die Wahl der Mitglieder des Vcrwaltungsrats steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmann Beschwerde an den Obersten Rat der Juden binnen einer Notfrist Von 14 Tagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. § 33. Der Verwaltungsrat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm von den einzelnen Gemeinden zu leisten sind. Haushaltsplan und Festsetzung der Beiträge bedürfen der Genehmigung des Obersten Rates. § 34. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner' Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. Dem Arbeitsausschuß können vom Verwaltungsrat einzelne Gebiete zur selbständigen Behandlung zugewiespn werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. Der Oberste Rat der Juden. § 35. Der Oberste Rat der Juden übt die der Religionsgesellschaft als Ganzem zustehenden Korporationsrechte aus und vertritt ihre Interessen gege nüber der Lanldeszmtralbehörde. Er überwacht und leitet das gesamte Tätigkeitsgebiet der Reügionsgeseüschaft unbeschadet der Gewissensfreiheit der Einzelpersonen, der Gemeinden und der Kultusvereine. Er kann Einrichtungen treffen und Anstalten errichten, die den Juden des Generalgouvernements oder eines "rößeren Gebietsteiles gemeinsam sind. Er hat -ferner das Recht, leistungsschwache Gemeinden zu unterstützen. § 36. Der Oberste Rat besteht aus 14 weltlichen Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft und aus 7 Rabbinern. Sitz des Obersten Rates ist die Stadt Warschau. § 37. Vier weltliche und zwei rabbinische Mitglieder des Obersten Rates ernennt die Landeszentralbehörde. Zehn weltliche und fünf rabfcinische Mitglieder des Obersten Rats werden durch Wahlmänner der Kreisgemeinden und der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinden gewählt. Wahlmänner sind die gewählten Mitglieder der Kreisgemei.iden und der Verwaltungsräte der unmittelbaren Großgemeinden. Hat der Verwaltungsrai einer unmittelbaren Großgemeinde mehr, als acht gewählte Mitglieder, so wählen die von der ersten und die von der zweiten Wählkurie gewählten Gemeindebevollmächtigten getrennt je vier Wahlmänner aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher Sümmenmehrheit. Die Wahl des Obersten Rats erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl: sie ist geheim. Die Wahlmänner haben für je 50.000 jüdische Einwohner ihres Kreises oder ihrer Großgemeinde eine Wahlstimme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 50.000 zu 50.00!) jeweils nach oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Obersten Rats können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in' ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen. (§ 6.) Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlmann übertragen. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Obersten Rats erfolgt auf die Dauer von achi Jahren. § 38. Der Oberste Rat wählt seinen Vorsitzenden unjd den stellvertretenden Vorsitzenden mit .einfacher Stimmenmehrheit; beide bedürfen der Bestätigung durch die Landesdzentralbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Landeszentralbehörde. § 39. Auf die Vertretung des Obersten Rats und auf die Bildung von Ausschüssen finden die §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung. § 40. Gegen die Wahl der Mitglieder des Obersten Rats s.eht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmann Beschwerde an die Landeszentralbehörde binnen einer Notfrist von 14 Tagen zu, die mit. der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. § 41. Der Oberste Rat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm' von den einzelnen Gemeinden oder Kreisgemeinden zu leisten sind. § 42. Der Oberste Rat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. Dem Arbeitsausschuß können vom Obersten Rat einzelne Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung zugewiesen werden. Der Vorsitzende des Obersten Rats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. § 43. Der Oberste Rat kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben widerruflich den Verwaltungsräten der Kreisgemeinden übertragen. Von den jüdischen Kultusvereinen. § 44. Innerhalb einer jeden Gemeinde dürfen sich zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung von Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen Kultusvereine bilden. Die Bildung eines Kultusvereines bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Der Kultusverein ist in die Rolle des Obersten Rats der Juden einzutragen; durch die Eintragung erlangt er Korporationsrechte. § 45. Die Landeszentra'behörd; kann nach Anhörui g des Obersten Rats verlangen, daß Vereinigungen, die eine Betstätte unterhaltet, sich Kultusvcrerne nach den Bestimmungen dieser Verordnung organisieren. § 46. Die Kultusvereine haben sich einen Rabbiner und vier Vorstandsmitglieder zu wählen, die zusammen den Vorstand des Vereines bilden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und idie Wahlperiode der Vorstandsmitglieder und des Rabbiners un(d das Rechtsverhältnis des letzteren zum Kultusverein trifft die Satzung des Kultusvereins selbst. § 47. Der Vorstand des Kultusve.'eins hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat der Kreisgemeinde oder der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinde zur Prü'ung vorzulegen. § 48. Die Landeszentra’behörde kann nach Anhörung des Obersten Rats bestimmen, daß. Mitgliedern von Knltusvereinen eine en:sp ech nie Befreiung von den Gemeindeumlagen gewährt wird, wenn die Einrichtungen des Kultusver.-ins fehlende oder ungenügende Gemeindee'nrichtungen ersetzen oder wenn den Mitgliedern des Kultusvereins die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen billigerweise, namentlich zur Vermeidung eines Gewissenszwanges nicht zugemutet werden kann. (Schluß folgt.) Aus der jüdischen Welt Die neue Verordnung über die Reorganisation der Judengemeinden in Polen hat in den polnisch assiuilier ei Kr isei große Beun-u' f uag hervorgerufen. Die Ausnahmes.ellung, die diese Kreise aut Grund cDs bisherigen hohen Wahlzensus eingenommen haben, erscheint ihnen durch das neue demokratischere Wahlprinzip fee Iroht. In der „Gazeta Nowa“ ist ein mit H. K. gezeichneter Artikel erschienen, welcher die Verordnung vom assimilatorischen Gesichtspunkte aus einer eingehenden Besprechung unterzieht. Die Kompetenz der Judengemeinden erscheint ihm, da sie außer dem religiösen Leben Wohltätigkeitsinstutionen. Vermögensverwaliung, Aufsichtsrecht über Lehr- und Bethäuserfonds, und insbesondere die Jugenderziehung umfaßt, viel zu weitgehend. Es wird geklagt, daß die Regelung dieser Frage nicht dem polnischen Staate übenassen wurde. Einen Trost hat der Artikelschreiber; er meint nämiicb, da die Juden nur als Religionsgesellschaft anerkannt wurden, sei ihren nationalen Aspirationen ein für alle mal ein Ende gemacht worden. Juden, zeichnet die V. österr. Kriegsanleihe!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.