Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitung · 1916-12-01 · 47 (1.12.1916) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitung
Volume
10 (1916)
Issue
47 (1.12.1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2438141-2438572-2438618--5053-2444991
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

,ir. 47 JÜDISCHE ZEITUNG Seite 3 AUFRUF! „Die jüdischen Landarbeiter in den Kolonien Palästinas schalten allwöchentlich einen Fasttag ein, um die durch den Weltkrieg geschaffene Krise überdauern zu können. Diese Nachricht genügt zur Beleuchtung der Situation, in welcher sich unser Stolz, unser teuerstes Gut, das neue jüdische Bauerngeschlecht in Erez Israel, gegenwärtig befindet. Das Palästinawerk, von heroischen Pionieren unter unsäglichen Entbehrungen begonnen und in kurzen Jahrzehnten zur Blüte gebracht — der Hunger soll es bezwingen! Das aufstrebende Land, in den Anfängen vielverheißender Entwicklung, ist ohne eigenes Verschulden durch das furchtbare Völkerringen in eine verzweifelte Lage geraten. Fast von jeglicher Einfuhr abgesperrt, Etappenraum der türkischen Südarmee, vermag Palästina, das in dem letzten Jahre auch yon der Heuschreckenplage heimgesucht wurde, in seiner natürlichen Entfaltung gehemmt seine jüdischen Pioniere nicht zu ernähren. Die materielle Kriegsnot droht unsere Siedler, Arbeiter, Lehrer und Schüler zu vernichten!“ Mit diesen Worten wandten wir uns anfangs März 1. J. an die jüdische und besonders an die zionistische Öffentlichkeit um sie zur Pflichterfüllung gegenüber dem in Not geratenen Palästinawerk aufzurufen. Aber nur wenige haben ihre Pflicht erfüllt. Man begnügte sich mit kleinen, einmaligen Spenden, so daß wir in den neun Monaten bis jetzt nur 36.000 K ausweisen konnten und von anderen Landsmannschaften weit übertroffen worden sind. Deutschland hat etwa 190.000 K aufgebracht. Die Not in Palästina ist aber womöglich noch gestiegen, der Hunger, der buchstäbliche Hunger, wurde immer allgemeiner; der Hungertyphus legte traurige Zeugenschaft dsfür ab. Der Zionismus hat durch diesen Krieg begonnen, eine öffentlich-europäische Angelegenheit zu werden, aber alle Erörterungen darüber knüpfen an das bestehende Palästinawerk an — das darf im Kriege nicht zugrunde gehen! Wir müssen zu den vielen Lasten, die uns der Krieg auferlegt, unbedingt auch noch diese auf uns nehmen: jenes Werk zu erhalten. Und wir sollten bedenken: gegen eine einmalige Not genügt eine einmalige Spende; gegen einen Hunger, der so lange dauern muß, so lange der Krieg dauert, ist für niemanden eine andere Form gegeben als die der Selbstbesteuerung. Legen wir Selbststeuerungslisten an! und sehe jeder, wer aus seinem zionistischen Bekanntenkreise in diesen noch fehlt! Unsere Pioniere halten in opfervoller Standhaftigkeit aus. Versäumen wir unsere Gewissenspflicht nicht! Exekutivkomitee der Zionisten Österreichs Palästinahilfswerk für die jüdischen Kolonien Wien, XVIII. Hasenauerstraße Nr. 43 meinde seit wenigstens 2 Jahren; 5. Kenntnis im Lesen und Schreiben: 6. Zahlung von Umlagen zur jüdischen Gemeinde. Ziffer 6 findet keine Anwendung auf Personen, die auf Grund ih'rer amtlichen Stellung von den Umlagen befreit sind. Das Wahlrecht ruht während der Dauer des Konkursverfahrens, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, der Entmündigung und für die Dauer einer Freiheitsstrafe. § 6. Das passive Wahlrecht ist außer den Voraussetzungen des § 5 an folgende Nachweise geknüpft:. 1. Vollendung des 30. Lebensjahres; 2. bürgerliche Unbescholtenheit. § 7. Gegen die Wahl eines Vorstandsmitgliedes hat jt{des Gemeindemitglied, das das aktive Wahlrecht besitzt, wegen Verletzung der in (dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses. Gegen die Entscheidung ,des Verwaltungsrates hat der Beschwerdeführer das Recht der weiteren Beschwerde an den Obersten Rat der Juden. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsrats. § 8. Jede Gehfeinde hat einen Rabbiner anzustellen, der durCh1 direkte und geheime Wahl der Gemeinldemitgliader, die idas; aktive Wahlrecht besitzen, nach dem1 Grundsätze der ein acnen Stimmenmehrheit gewählt wird.- Die Verwaltung der jüdischen Gemeinde. § 9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte yeinen Vorsitzenden, der die Vorstandssitzungen einberuft und leitet. I n seiner Verhinderung wird er durCh das' älteste Vorstandsmitglied vertreten. § 10. Der Vorstand vertritt die Gemeinde in allen Rechtsgeschäften, Urkunden, welche die Gemeinde Verpflichten sollen, bedürfen 'der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von zwei weiteren Vorstandsmitgliegliedern. Auf die Urkunden ist das Siege! der jüdischen Gemeinde zu drücken. § 11. Der Vorstand kann tür einzelne Aufgaben Ausschüsse ernennen, in die er auch dem Vorstand nicht angehörende Personen berufen kann. Der Vorsitzende hat das ReCht,. allen Ausschußsitzungetr mit beratender Stimme bei;uwöhnen. § 12. Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzusie’len und die Umlagen auf Gemeindemitglieder in einer namentlichen Liste zu verzeichnen. Haushaltsplan und Umlagelisten bedürfen der Genehmigung des Obersten Rates der Juden vorbehaltlich der Uebervveisungdieser Aufgabe an den Verwaltungsrat der Kre'sgemeinde. (§ 43.) § 13. Hashaltungsnla n; und Umlageliste sind 8 Tage zur Einsichtnahme der Gemeindemitglieder auszulegen; die Auslegung ist vorher in, geeigneter Weise öffentlich bekannt zu m'aehen. Nach- Ablauf einer weiteren Woche sind unter AnsChlufa der eingekommenen Beschwerden Haushaltungsplan und Umschlageiiste an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde einzureichen, der sie, falls er nicht selbst gemäß § 43 zu entscheiden hat, mit seinen Bemerkungen und Anträgen versehen, an den Obersten Rat weiterleitet- Beschwerden, die nach Ablaut der zweiten Woche erhoben werden, können von den Beschwerdeinstanzen als verspätet zurückgewiesen werden. Die jüdischen Großgemeinden. § 14. Für jüdische Gemeinden, die mehr als 5000 jüdische Einwohner zählen, kann die staatliche Aufsichtsbehörde die Einführung einer besonderen Verwaltungsorganisation für Großgemeinden in Gemäßheit der §§ 15—25 anordnen. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß eine Großgemeinde aus der Kreisgemeinde ausscheidet und unmittelbar dem Obersten Rat der Juden untersteht- Ueber diese Maßnahme ist zuvor der Oberste Rat zu hören. Die Bestimmungen über die Gemeinden finden aut die Großgemeinden sinngemäße Anwendung. § 15. Die Gemeinde wird verwaltet durch' die Gemeindebevollmächtigten und den Verwaltungsrat. Die Zähl der Gemeindebevollmächtigten und der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt die staatliche Aufsichtsbehörde. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 5 und und bei unmittelbaren Großgemeinden aus mindestens 8 Mitgliedern. Außerdem ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde in den Verwaltungsjat der unmittelbaren Großgemeinde 3 weitere Mitglieder, die in der Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen. (§ 6.) Die Gerreindebs.vorimgch[igtcn und de*1 Verwaltungsrat. § 16. Die Gemeindebevollmächtigten werden durch die wahlberechtigten Mitglieder der jüdischen Gemeinde gewählt. (§ 5.) § 17. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlkurien. In der ersten Wahlkurie sind wahlberechtigt die Wähler, die Hochschulbildung besitzen oder eine sechsktassige Mittelschule oder ein staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirten mit Erfolg besucht haben oder denen ein vom1 Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Rabbinertitel verliehen bat. § 18. Jede Wählkurie wähl dieselbe Zahl von Bevollmächtigten. Die Wähl erfolgt in beiden Kurien nach dem Grundsätze der Verhältniswahl. Sämtliche Wähler haben in ihren Kurien das gleiche Stimmrecht.' Die Wahl ist geheim. § 19. Die Gemeindebevollmächtigten wählen nach dem Grundsätze der Verhältniswahl den Verwaltungsrat. § 20. Die Gemeindebevollmächtigten und der Verwaltungsrat werden auf 4 Jahre ge- . wählt. § 21. Die Beschwerde des § 7 gegen die Wahl der Gemeindebevollmächtigten steht jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied, die Befechwerde gegen idie Wajhl ‘der ^Mitglieder des Verwaltungsrais jedem Gemeiidebevollmächtigteii zu. § 22. Verwaltungsrat und Gemeindebevollmächtigte wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit. Die Wahi bedarf der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Witfd die Bestätigung dreimal versagt, so ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde die Vorsitzenden. § 23. Die Versammlung der Gemeindebevollmächtigten beschließt über folgende Angelegenheiten: 1. Genehmigung des Haushaltsplanes; 2. Umlagenfestsetzung und Erlaß von Verordnungen über die Erhebung von Umlagen, Gebühren und sonstigen Abgaben; 3. Aufnahme von Anleihen; 4. Aufwendungen außerhalb des Haushaltsplanes, deren Betrag in dem' betreffendem Jahre 3000 Mark übersteigt; 5. Begründung ,und Errichtung oder grundsätzliche Veränderung von Gemeindeanstalien; 6. Erlaß allgemein verbindlicher Vorschriften und Statuten in Gemeindeangelegenheiten; 7. Veränderungen im Bestände des Grund- und Gebäudevermögens der Gemeinde; 8. Wahl des Gemeinderabbiners; 9. besondere Angelegenheiten, deren Bearbeiturg den Gemeindebevollmächtigten durch die staatliche Aufsichtsbehörde oder den Verwaltungsrat überwiesen worden ist. Die Beschlußfassung der Genreindebevolhnächtigien n diesen Angelegenheiten erfolgt auf Grund von Vorlagen des Verwaltungsrais. Die Gem-eindebevollmächtigten haben das Recht, gegen die Geschäftsführung des Verwaltungsrates Einspruch zu erheben. Kommt eine Einigung zwischen Verwaltungsrat und Gemeindebevollmächtigten nicht zustande, so entscheidet der Oberste Rat. Der Verwaltungsrat nimmt an der Sitzung der Gemeindebevollmächtigten mit beratender Stimme teil. § 24. Der Verwaltungsrat führt die gesamte Verwaltung der Gemeinde, soweit nicht im vorstehenden Paragraphen Verwaltungsbandlungen den Gemeindebevollmächtigten übertragen sind. RabbinafSibezirke. § 25. Der Oberste Rat der Juden hat das Recht, mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde die Großgem-'inden h mehrere Rabbinatsbezirke einzutei'en. Jeder Rabbhatsbezirk muß mit einem Rabbiner besetzt sein, den die Gemeindebevollmächtigtet mit einfacher Stimmenmehrheit wählen. Die Versetzung des Rabbiners in einen anderen Rabbi latsbezirk darf wider seinen Willen nur mit Genehmigung des Obersten Rates erfolgen. (Schluß folgt.) Juden und Polen in Warschau Deutsche und österreichische Blätter berichten: Die neue Warschauer Stadtverwaltung verwendet leinen nicht geringen Teil ihrer Arbeitskraft dazu, Ausnähmsmaßnahmen gegen die Jadeit (zu beschließen und durchzuführen. Unter etwa fünfhundert städtischen Beamten befinden sich1 hur drei öder vier Juden. (In Warschau wohnen dreimathunderttausend Juden.) Aus der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.