Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitung · 1912-10-11 · 40 (11.10.1912) · p. Seite 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitung
Volume
6 (1912)
Issue
40 (11.10.1912)
Date
1912-10-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2438141-2438380-2438420--3238-2442986
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

beite 2 JÜDISCHE ZEITUNG Nr. 40 Reform der Gemeindeorganisation. IV. Ausbau der Wahlordnung zum Schutze des Wahlrechtes und der Wahlfreiheit. V. Ausgestaltung der Bezirkskommissionen zu beschlußfähigen Arbeitskörpern, denen in Sachen ihres Wahlbezirkes eine gewisse Autonomie gewährt wird. In Bezirksangelegenheiten,’ welche die Gemeindekasse nicht belasten, sollen die Bezirkskommissionen selbständig entscheiden; nur wenn das Vertreterkollegium in kurzer Frist Veto einlegt, entscheidet endgültig der Vorstand. Alle an den Vorstand gerichteten Subventionsgesuche von Vereinen, Anstalten und Einzelpersonen unterliegen der obligatorischen Begutachtung durch die örtlich zuständige Bezirkskommission. Bei Anste'jung von Geme'nderabbinern oder bei Verleihung-der Rechte eines solchen an einen Vereinsrabbiner muß die örtlich zuständige Bezirkskommission vorvotieren. Diesen Vorschlag vertritt der Bezirksobmann in der Vorstandssitzung. Den Vorstandssektionen zur Verwaltung von Gemeindeanstalten sind Mitglieder der örtlich zuständigen Bezirkskommissionen obligatorisch beizuziehen. (Weitere Rechte der Bezirkskommissionen siehe unter Steuerreform und Armenreform.) VI. Sicherung der Freiheit für alle Riten, unbeschadet .der Gemeindeeinheit. Durchführung des O effenilichkeits - prinzipes im Gemeindeleben. VII. Die Sitzungen des Vorstandes, des Vertreter-Kollegiums, der Vorstandssektionen und der Bezirkskommissionen sind grundsätzlich öffentlich und rechtzeitig vorher anzukündigen. VIII. Der Rechen Schafts bericht des Vorstandes ist den Kultuswählern alljährlich zugänglich zu machen und hat die Namen der im Berichtsjahre vom Judentum abgefallenen, ferner den letzten Rechnungsabschluß mit detaillierten Daten und ohne jede Verschleierung zu enthalten. Reform der Gememdewirischaft. IX. Steuerreform. a) Das Recht der Seuerbemessung wird nach unten verschoben, so daß die Bezirkskommissionen, welche heute die Bemessungsvorschläge nur begutachten dürfen, künftig unter Zuziehung eines vom Vorstande bestellten Vorstehers aus einem anderen Wahlbezirke die Steuer in 1. Instanz bemessen. Dieser Vorsteher hat das Berufungsrecht gegen zu niedrige, der Zensit gegen zu hohe Bemessung. Zweite und letzte Instanz ist künftig die heutige Schätzungskommission. b) Herabsetzung desSteuermindestsatzesvon K 20.— auf K5.— zwecks Gewinnung (neuer Steuerträger und hierdurch neuer Interessenten am Gemeindeleben. c) Entsprechende Hinaufrückung des heutigen Steuerhöchstsatzes von K 12.000,—. d) Beseitigung dejs Immatrikulationsbeitrages. e) DieKu!tussteuerwirdmitder Persotnaleinkomm ensteuer dadurch inRelationgebracht, daß jeder Kultussteuerträger sich durch Vorweisung der letzten Personaleinkommensteuervorschreibung von der 'Kultussteuer insoweit befreien kann, als diese die halbe Personaleinkommensteuer übersteigt, f) Erleichterung der Steuerabstattung durch statutarische Fixierung von Ratenterminen. X. Alle für religiöse Funktionen zu entrichtenden Taxen fließen in die Gemeindekasse und darf kein Rabbiner oder sonstiger Funktionär — bei sonstiger Disziplinarstrafe — von einer Partei Geld 'oder Geldeswert icntgegennehmen. Der Gemeinde obliegt es, ihre Funktionäre aus der Gemeindekasse entsprechend zu honorieren und durch eine moderne Dienstpragmatik gegen Willkür zu . schützen. Es sind feste Rabbinatssprengel zu bilden; wer für eine religiöse Funktion den Funktionär eines anderen Sprengcls. beansprucht, hat perzentuell erhöhte Taxen zu bezahlen. XI. Lieferungen und Arbeiten für die Gemeinde und ihre Anstalten sind im Wege öffentlicher Konkurrenz und womöglich an Gemeindeangehörige zu vergeben. Wirtschaftliche Hebung. XII. Der Gemeinde obliegt die Abwehr des antisemitischen Boykotts durch eine großzügige Sozialpolitik. Insbesondere durch: a) Gründung einer jüdischen Gemeinde-Spar- und Vorschußkasse, die zugleich der Gemeinde als Bankier dienen soll. b) Einrichtung eines Wohlfahrtsamtes, welchem der „Arbeitsnachweis“ und das „Lehrmädchenheim“, ferner zu gründende Handwerkerheime, Dienstbotenschulen und -Heime zu unterstellen sind. c) Errichtung .eines Emigrationsamtes zwecks Regelung der Durchwanderung.; Reform des Armenweseijs. XIII. Das Armenamt ist der direkten Verwaltung des Vorstandes, bzw. seiner Armensektion zu unterstellen; deren Mitglieder haben abwechselnd der Armenbeteilung beizuwohnen. Der Vorstand hat über Vorschlag der Bezirkskömmission für bestimmte Rayons innerhalb der Bezirke Armenräte einzusetzen. Deren Aufgabe ist es insbesondere, im Aufträge des Armenamtes, des Bezirksobmannes oder anderer Gemeindeämter nach der Dürftigkeit zu recherchieren und den Rezepten für Arme ihres Rayons den Beglaubigungsstempel beizusetzen, damit die Medikamente ohne Zeitverlust ausgefolgt werden können. Jeder Bezirksobmann erhält für dringende Fälle vom Armenamt einen gewissen periodisch zu verrechnenden Betrag zur Handbeteilung an jene Arme, welche sich mit einer Anweisung ihres Armenrates legitimieren. Geistig-sittliche Hebung. XIV. Reform des Religionsunterrichtes durch Einschränkung des rein Gedächtnismäßigen und intensivere Pflege der jüdischen Gesichte und hebräischen Sprache. XV. Gründung von Filialbibliot h e k e n im Anschluß an die Bezirkskanzleien; diese Bibliotheken sollen hauptsächlich Jugendlektüre, «belletristische und populärwissenschaftliche Bü-’ eher, vornehmlich jüdischen Inhaltes führen. XVI. Eingemeindung der Toynbeehalle, Gründung von Filialen derselben in allen Bezirken mit dichter jüdischer Bevölkerung. V XVII. Errichtung eines repräsentativen „Volkshauses“, welches als Brennpunkt des jüdischen Lebens nicht hur Sitz der Gemeindeverwaltung sein, sondern auch Lokale für die Gemeindebibliothek, das jüdische Museum, für die Vorträge aus jüdischer Geschichte und für jüdische Vereine, insbesondere Turnvereine e nhalten soll. XVII. Kurzum die Israelitische Kultusgemeinde soll zur jüdischen Volksgemeinde werden und demnach die begonnene Aktion zur Erreichung einer öffentlich - rechtlichen Gesamtorganisation aller Kultusgemeinden Oesterreichs energisch fortsetzen, damit diese Organisation als Verkörperung unserer Gesamtjudenschaft deren Interessen wirksam nach innen und außen vertreten kann. Kultuswähler! Gesinnungsgenossen! Die Wählerliste für die diesjährigen Wahlen in den W i e n e r Kultusvorstand liegen bis 14. Oktober im Sekretariate der Kuitusgemeinde, Wien, 1. Bez., Seitenstettengasse, III. Stock, auf. Reklamationen wegen Auslassung wahlberechtigter oder Aufnahme von nicht wahlberechtigten Personen sind bis inklusive 13. Oktober schriftlich in der Kanzlei der Kultusgemeinde einzubringen. Die wahlberechtigten Gesinnungsgenossen werden hiermit aufgefordert, in die Wählerliste Einsicht zunehmen und sich auch davon zu überzeugen, ob ihre Bekannten in die Wählerliste aufgenommen wurden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß diesmal auch diejenigen Kultussteuerträger, die mit der Steuerzahlung im Rückstände sind, Anspruch auf Aufnahme in die Wählerliste haben und ihr Wahlrecht auszuüben berechtigt sind. Oer Anteil der Men an der sfäölis sdien Bevölkerung Galiziens. ln der „Welt“ schreibt' Ben Koach: Auf der Tagesordnung Steht jetzt in Galizien die Landtagswahlreform, welche den langen und heftigen Streit der Polen und Ruthenen beendigen soll. Diese Wahlreform ist auch eine Lebensfrage für die zahlreiche jüdische Bevölkerung in Galizien, denn der polnisch-ruthenische Ausgleich droht den Juden mit völliger Entziehung ihrer politischen .Rechte als selbstständige Nation, mit einer fast gänzlichen Ausschaltung bei der Verteilung der Mandate. Die Feindseligkeit der Behörden und die verräterische Taktik der wenigen „Vertreter“ der jüdischen Massen bestätigen .alle Befürchtungen, die int jüdischen Lager entstanden (sind. Gerade jetzt, zur Zeit der allgemeinen Diskussion über die nationale Schichtung des zukünftigen Landtages, erscheint sein statistisches Buch von Dr. J. Weinfeld, welches auf Grund der Volkszählung vom Jahre 1910 die konfessionelle Zusammensetzung' der städtischen Bevölkerung Galiziens in der Zeitperiode 1881—1910 gründlich untersucht. Als Städte betrachtet der Verfasser: Lemberg und Krakau, 30 kleinere Städte, die sich auf das Gesetz vom 13. März 1889, Z. 24 des Landesgesetzes berufen, endlich 139 Ortschaften auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1896, Z. 51 des Landesgesetzes. Im Jahre 1910 betrug die NIEDERLÄNDISCHE LEBENS -VERSICHERUNGS - GESELLSCHAFT WIEN, I., ASPERNPLATZ 1. Im eigenen Palais.—Versilbertes Kapital zirka 380 Millionen. — Prämienreseroe zirka 113 Millionen.— Billigste Prämien und kulanteste Badingungen. Engagiert jederzeit tüditige, leistungsfähige Agenten gegen hohe Bezöge. Auskünfte erteilt die GeneralagentsAaft Wien, I.« Hspernplatz 1 (Beiter; David Rebenzahl). Eflr Ostgalizien u. Bühouina: Subdirehtion Köbl Taubes, Hemberg.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.