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Jüdische Zeitung · 1911-09-15 · 37 (15.9.1911) · p. Seite 6

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Journal
Jüdische Zeitung
Volume
5 (1911)
Issue
37 (15.9.1911)
Date
1911-09-15
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seife 6 jÜDISCHg LEITUNG .Nr. 37 Das ,'5s ’i fv! neue brganisaiiöns- (Beschlossen vom X. Kongreß am 14. August 1911.) §1. Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die' Schaffung einer öffentlich-rechtj lieh gesicherten Heimstätte *-in Palästina.; - ~!. Mitgliedschaft. ■ § 2.- Die zionistische. Organisation umfaßt ■ alle Juden, die das zionistische Programm aner- : 'kennen und deh -Schekel entrichten. II. .Organisation.; A. Allgemeine Bestimmungen. .. § 3. Die Organisation gliedert sich in Landesverbände und Sonderverbände. Die Mitglieder eines Sönderverbandes können zugleich einem Landesverbände angehören. Die Bildung mehrerer Landesverbände in einem Lahde kann nur ausnahmsweise in. örtlich abgegrenzten Bezirken und nur mit Genehmigung des E. A. C. nach! Anhörung (des Landesvorstand.es desjenigen Landes erfolgen,' vön welchem' der zu ' bildende -Landesverband abgezweigt' werden Soll.' ' >. : ■ . . § 4-' Die Aufnahme eines Vereins in den Landesverband ist von der Zustimmung des Landesvorsfarides abhängig. Wird die Zustimmung versagt; so steht dem betreffenden. Verein das Recht der Beschwerde an das E. A. C. zu, welches nach Anhörung des Landesvorstandes endgültig: entscheidet. § 5. Die Mitglieder der Organisation, die in einem' Orte oder in mehreren Benachbarten Orten Wohnen, sollen sich zu Vereinen'zusammenschließen. § 6. Die Gesamtleitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Zentral-Komitees (Abschnitt E), des Aktionskomitees (Abschnitt F) und des E. A. C. (Abschnitt G). § 7. Die von einem höheren Organ (E. A. C., Landesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgeordneten Organe verbindlich. Die Organe der Bewegung sind für die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. ■; 8. Soweit landesgesetzliche .Bestimmungen der Durchführung der in diesem Statut, vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist das E. A. C. aur Antrag des betreffenden Landesvorstandes mit -Zustimmung des Zentral-Komitees •befugt, an Stelle der Bestimmungen-dieses Statuts .einstweilige anderweitige organisatorische Maßregeln anzuordnen; nötigenfalls können sölene Anordnungen vom E. A. .C.' allein vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Zentralkomitees erlassen' werden. B. Land esverbände. § 9. Die-dem.gleichen Landesverbände angebörigen Schekelzahler wählen einen mindestens in jedem zweiten Jahr zus'ammentretenden Dele- ' legierten tag naih Maßgabe - des-.Landesstatuts. •■.§ .10. Dem Delegiertentag liegt die Fest?- ’ Setzung des Landesstatuts, die Verwaltung def Landesverbandes nach Maßgabe dieses Organir sationsstatuts und des Landesstatuts, sowie die Wahl des. zur.>Erledigung :i<ler lautenden. Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesvorstandes ob. . — 11; Die Landesstatuten bedürfen zu ihrer’ Gültigkeit der Genehmigung des;E.; A. .ü§ 12. jeder ■ Landesvorstand hat Listen ,der ' -ihm angehörigen Vereine sowie .seiner, sämtlichen - Mitglieder tzu führen und hat diese Ljpjen auf Verlangenrdem -E. A. -C; mitzuteilen. '' H ■ >C. Sonderverb,ände. , ... u„,§- 13. '3000.Schekelzahler, wAlche,jhesonjere . Anschauungen . innerhalb .der zionistischen . Organisation vertreten,;können sich1 ntff Genehmi- ’gung’ des Aktionskomitees zu einejp Sonderver- Saiide.zusammenschließen.c,ie Vö’iin: ^-n!;... .:•: ~;pas Aktionskomitee, hat die .Qiydnungsfnäßigkeit des' Zusammenschlusses - uh(j‘ seine Berech- . tigung zu prüfen. § 14. Gegen die Entscheidung des Aktionskomitees ist die Beschwerde #ff das Zentralkomitee Zulässig, das über den Antrag endgültig. entscheidet- n. -i;:r.f'> J§ -.lS;-Siiikt-die-Zahl'•'def-einem Sbnderver- Uhande ängehörigenjSchek^zahler. aut .weniger .uals.^QpOi.J&rab/.so kann, 4^6 Zentralkomitee die ’ Auflösung'.des. Sondervejjjgndes aus$prechen. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden aut die Sonderverbände und deren Vorstände sinngemäße Anwendung. t>. Kongreß. § 17. Der Kongreß ist die höchste gesetzgebende Körperschaft der zionistischen Organisation. . - ' - §18. Der ordentliche ZionistenkongreB tagt jedes zweite Jahr an dem vom Aktionskomitee zu .bestimmenden Ort und Zeitpunkt. Die Einberufung erfolgt dürefi-.das E. A ..C. ... Dre -Aktiöhskoinitelij? giid ‘düs Zentralkomitee sind berechtigt, jederzeij "außerordentliche ’ Kongresse einzuperufen. -:f", §- 19._ Aufgaben des Kongresses sind: ä) Entgegennahme ugä Prüfung des vom E. A. C. über alle ^zTohlstis'chen Institute zu erstattenden Berichts; . b) Feststellung des Arbeitsprogram'ms lind des Budgets"für dienächste Verwaltüng^peridde auf Grund -mptiyjepter Vortagen.;. c) Entgegennahme und Beratung der Anträge des E. A. C., de$'Aktionskomitees, des ‘Zentralkomitees und der Delegierten,"Sowie Beschlußfassung üper solche Anträge; d) Entgegennahme'7'und Beratung von Interpellationen der 'Delegierten; e) Wahlen. § 20. Sämtlidie von einem Kongreß vorgenommerien Wahlen behalten bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongreß das Gegenteil nicht’ ausdrücklich bestimmt. § 21. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der-vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. V§ 22. Auf ,dem Kongreß haben , außer den gewählten Delegierten äüdi die Mitglieder des Aktionskomitees Sitz und Stimme. § 23. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen .Kongresses gelten, .dieselben Be- , Stimmungen wie für die eines ordentlichen' Kongresses. . § 24. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. .Lebensjahr das aktive und mit erreichtem -24. Lebensjahr das passive Wahlrecht zum Kongresse. § 25. Die Landesvorstände und Verbandsvorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechtes durch denselben Wähler zu verhindern. § 26. Jeder Verein ist berechtigt, für je 400 Schekel, die für ihn seit dem letzten ordentlichen Kongreß an das Präsidium äbgeliefert sind, einen Delegierten zu wählen. Vereine, für welche weniger als 400 Schekel abgejiefert worden sind, .werden Zwecks Vornahme der Wahl vom- Landesvorstand mit andern Vereinen zu einer Waülgruppe zusammengelegt. •"'§ 27. Wo eine.Vereinsbildüng unmöglich ist, i§t der Landesvorstand^ mit Genehmigung des E. A. C.-und in'Ermanglung eines Ländesvorstandes 4as E; A; .C. berechtigt, Bestimmungen zu treffen, jp .welcher Weise die Wahl der Delegierten erfolgen soll. - , 11 Die Anzahl der .zu wählenden Delegierten bestimmt’ sich' auch .in diesem 'Fälle hach § '26. § 28.-‘Die Wähi "der Delegierten zum Kongresse ist. direkt und geheim. , - Die, sonstigen Wahlmodalitäten sowie den „Termin für die'VCfähi, setzt das E. A‘. C. hach Anhörung der Ländesvofstände fest. 29. Die Wählprötökölle sollen spätestens zwei-Wochen vor Beginn: des .Kongresses, bei dem E. A, C. und idenTLapdesyprstand eingehen,, ,_Aus ’jdeni, Protokoll'!muß' die" Anzahl der Schekelzahler des ' Wahlbezirkes* und 'der erschienenen-••Wähler'-sowie 'der auf " jeden ''Kan- -• didaten . entfallenden .'Stimmen und; .die ’ Art; ersichtlich sein,; in der die Wahl vorgenommen wurde. § 30. Der Landesvorstand hat den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte-Wähl auszu- Stpllen; . .. , Er ist..berechtigt, aut, .Grund schriftlichen Protestes eine vörgenpinmene:..'\JCfähi‘ 'vorläufig zu kassieren und eine Neuwähf ahzüof dndri. ÜCber die Berechtigung des Protestes entscheidet endgültig der Kongreß in'Gemäßheit des nächstfolgenden Paragraphen. , ,§/äl. Zur, Prüfung der. Riechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird yom' Zehtfälkoinitee ein Legitimatiönsaiisschuß von fünf Mitgliedern und ,-fünt Ersatzmännern gewählt, der sich'drei: Tage vor.. Beginn .des fKpngrpsses zu .vers.am.m.eln hat. „■Per. Legitimatjonsäusschuß unterbreitet;das Ergebnis ' seiner . Prüfung 'dem Kongreß sofort nadi dessen Zixsammentritt.' Der ’Kohgre'ß entscheidet endgültig über die Rechtmäßigkeit der Wahl. .§ '32. Das Mandat jedes Delegierten ist für die Zeit Vom Zusaähmentntt 'desjeriigeh'Kongresses, fur-:den seiiie Wähl erfolgt ‘ist, bis 'zu dem! Zeitpunkt gültig, 'wo die. Neuwahlen zum niächstfplgenden 'ördentlicheh Kongreß frinerhälb des Lahde^SpnderVefbändes, ‘in dem;er gewählt ist, erfolgt sind. Das Aktionskomitee ist aut . Grund eines mit Zweidrittelmajorität gefaßten Beschlusses befugt,‘zu einem außerordentlichen - Kongresse Neuwahlen änzuordneh . ,' '§ 33.-Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über, eine Stimme. . - '. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. .§ -34. Delegiertehmändate sind nicht übertragbar. § 35. Gleichzeitig mit der Wahl der : Delegierten ist für den fall jder Verhinderung dieser in. gleicher Weise die Wahl Von -Ersatzdelegierten vorzunehmen. § 36. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor' Beginn des Kongresses vom E. A. G. veröffentlicht werden . . §■'37. Die Wahl des Kongreßpr.äsiditims erfolgt äut Vorschlag des Zentralkomitees durch den Kongreß. ■•• E. Z e n t r a 1 k o m i t e e. § 38. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der zionistischen Organisation in der Zeit von einem' Kongreß" bis zum anderen wird ein Zentralkomitee gebildet. Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongresses. Außerdem hat es die ihm durch dieses' Statut besonders übertragenen Arbeiten zu erledigen. Zur ’ Abänderung des Organisationsstatuts oder der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse sowie Zur Wähl des Aktionskomitees und des E. A. C. ist das Zentralkomitee nicht ' berechtigte § 39. Das Zentralkomitee besteht aus: a) den Mitgliedern des Aktionskomitees; b) dem Vorsitzenden des letzten Kongresses; c) je einem' Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, der- Anglo Palestine Company und des jüdischen Nationalfonds; d) dem' Vorsitzenden des ‘ Kongreßgerichta und dem Kohgreßanwalt; e) Delegierten'der 'Landesverbände.'und' der Sonder verbände. § 40. jedem Landesverbände von mindestens 400 Schekelzahlerii''und jedem Sonderverbande steht das Recht: zu, ‘einen. Vertreter ' in das -Zentralkomitee zu entsenden. Umfäßt er mehr als 2000 Schekelzahler, so hat er das Recht, einen einen zweiten, mehr als'4000 Schekelzahler, einen dritten Vertreter in das ‘ Zentralkomitee zu 'ent-- senden. Umfaßt er1 mehr als 6Ö00' Schekelzahler, sö Steht''ihm für je 4000 -weitere-Schekelzahler;das' Recht''zu,' einen 'weiteren' Delegferten' in" das Zentralkomitee zu entsenden. Hiebei werden -jedoch- 'nut^diejenigen Schekelzahler-' gezählt, 'die- •ihren Schekel an den bähdesvefbärid bzw:' S(onderverband entrichtet haben. ' fni .Falle dauernder' Behinderung eines G'e- .’ wählten ' ist det LändesVerband bzw1. Sönderverb(and berfedifigt; ’ eineii' Ersatzmann' iii das Zen- ’tralßbmltee:'zü':eh'tsenden. . , "‘Der Modus'def1, Wahl bleibt den Landesverbänden "lind' den Sphderve'rbähdefl!'überIasSen^ Jedes Mitglied' ‘verfügt"' im ' Zentiälkomiteenur'üheiiI,ejhe5;Sfimme:" ' / §7 41-"Pas‘’.Zentfalk'omitee ' wird ' durch das E. A. C.' :eihberufen. ’ "Aut 'scliriftlicheh Antrag eines Drittels: seiner . Mitglieder fhiiß es vom E. A. C. binheri 'zweier Wochen' mit einer Frist Von hÖchätens ^Veiteren- ' sechs Wochen 'einbeVüfen " werden. ■■ . ' ' §.42.,In dem Jähre; .in' welchem kein - Kongreß abgehalten wjrdjr tagt -das' Zentralkomitee- . zum Zwecke der Beratung iind Beschlußfassung hber das Budget sowie zur Entgegennahme-des Berichtes des E. Ä-. C.- (Jahreskonterenz.) _ Ueher,die-.Einberufurig,-die.Beschlußfähigkeit und besondere Verhandlungsmodälitäten des' Zentralkomitees . bestimmt seine vom-< Kongreß zu genehmigende Geschäftsordnung. ' Im übrigen findet die Geschäftsordnung-des Kongresses für -die Verhandlungen des Zentral-. ' kömiteeS 'sfnhgemäßer An’(v'ertaüng. '■ (Bchlüß:‘föi|gnt.) ■Smrr, verzinst rEini^eir; auf Wä J ]emiftiert:;dg^eL;Sänk

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