Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 5 (1911)
- Issue
- 4 (27.1.1911)
- Date
- 1911-01-27
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 JÜDISCHE ZEITUNG. Nr. 4 - dieses Vorgehen und erklärte, daß er alle Rechtsmittel ergreifen werde. Es ist also gegen einen Staatsbürger seitens der Behörde eine Vergewaltigung verübt worden. Angesichts des Falles, der leider in Galizien nicht vereinzelt dasteht, daß durch einen pflichtvergessenen Bezirkshauptmann und brutalen Polizeikommissär die staatsbürgerlichen Rechte der Juden gröblich verletzt werden, stellen die Unterzeichneten an den Minister folgende Fragen: 1. Ist Ew. Exzellenz dieser kulturwidrige Fall bekannt? 2. Was gedenken Ew. Exzellenz zu tun, um dieses Vorgehen pflichtvergessener behördlicher Organe zu ahnden und in Hinkunft unmöglich zu machen? [Folgen die Unterschriften.! Baron Hocks Glück und Ende. Die liberale Presse hat den „Deutschdemokraten“ Baron Hock nunmehr endgiltig aufgegeben! Vor kurzer Zeit war er noch ihr Heros. Spaltenlange Versammiungsberichte wurden gebracht, jede Rede war ein Ereignis, und beinahe hätte man den „bekannten“ Helmbusch Pleners auf sein Haupt gesetzt. Jetzt ist es sehr still geworden im Wiener Zeitungswalde. Vor einigen Tagen hielt Baron Hock eine interessante, man kann ruhig sagen, seine bedeutsamste Rede und nur wenige, magere Notizen in den Tagesblättern gaben davon Kunde. Man muß schon zum „Morgen“, seinem •Leibblatte, greifen, um einigermaßen informiert zu sein. Ist Baron Hock unter die Anarchisten gegangen? Rüttelt er vielleicht an den Grundpfeilern des österreichischen Staates? Hat er plötzlich den „Freisinn“ aufgegeben? Nichts von all dem ist geschehen, der Abgeordnete des IX. Bezirkes hat es nur für gut befunden, der Regierung Bienerth die Wahrheit zu sagen, er hat den oppositionellen Standpunkt aufs schärfste betont und er, der Nichttheoretiker par excellence, findet sogar prägnante und präzise Worte! Wenn er zum Schlüsse seiner Ausführungen ebenso schön, wie deutlich sagt: „Der Platz eines Wiener freiheitlichen Abgeordneten kann nur dort sein, wo die Christlichsozialen nicht s i n d.“ Baron Hock ist auch, ganz abgesehen von seiner unglücklichen Auffassung in der Judenfrage, ein kurzsichtiger Politiker. Trotz seiner Belesenheit, seines sozialen Instinktes, des warmen Eintretens für die arbeitenden Klassen, ist er in Bezug auf die Erfassung des Nationalitätenproblems, geradezu rückständig. Ferner bleibt der „Erneuerer der Österreichischen Demokratie“ überall dort, wo es gilt, die lebendigen Zusammenhänge mit dem Volke herzustellen — von rein taktischen Problemen ganz zu schweigen — weit hinter dem „altmodischen Kleinbürger Kronawetter“ zurück. Aber der glänzendste politische Inhalt der Welt würde dem Wiener Abgeordneten wenig nützen. Bei dieser Form der Ausführungen müßte der beste Taktiker zu einem politischen Stümper werden. Wer dem Baron Hock nur einmal zugehört hat, wird zugeben, daß er die seltene Kunst besitzt, jenseits von Sympathien und Antipathien zu stehen. Wer ihn gehört hat, der kann sich nicht einmal gegen ihn ereifern, politische Feindschaft und Freundschaft wird gleichmäßig in einen Ozean von Langweile ertränkt. Hock, der Politiker, Hock, der Redner, wie wurde er von der liberalen Presse gefeiert! Jetzt hält er ein einziges Mal eine wirklich interessante Rede und die gesamte Judenpresse Wiens behandelt ihn so stiefmütterlich, als ob er ein zionistischer Abgeordneter wäre. Welch eine Wandlung durch Bienerths upd Gessmanns Fügung! Es ist schon längst kein Geheimnis mehr, daß die Wiener liberale Presse sich dem Antisemitismus mit Haut und Haaren verkauft hat. Einige Organe verhüllen das geschickter als andere, aber von einer wirklichen Opposition kann schon längst nicht mehr die Rede sein. Allein die „Neue Freie Presse“ machte eine Ausnahme, doch auch diese Säule ist über Nacht geborsten. Seit dem dritten Kabinette Bienerth hat man sich auch in der Fichtegasse gehäutet, der Widerstand gegen die christlichsozialen Parteien ist auf ein Minimum herabgesunken, und da darf es uns nicht Wunder nehmen, wenn man auch den armen Hock bei Seite schiebt. Der Abgeordnete des IX. Bezirkes ist — allem Anscheine nach — für immer ein politisch toter Mann. Werden die Juden daraus eine Lehre ziehen? Werden sie es endlich begreifen, daß — wenn man vom Judenstandpunkte auch absieht — ein jeder österreichische Liberalismus entweder verurteilt ist, christlichsoziale Frondienste zu leisten, oder völlig machtlos und isoliert, ohne Unterstützung der eigenen Presse verbleiben muß! Die Juden Oesterreichs haben politisch nur eine Wahl: Entweder dem Antisemitismus Gefolgschaft zu leisten oder gänzlich vereinsamt -dahinzuvegetieren! Vielleicht schwant es unter diesen Umständen auch den Mindereinsichtigen, daß der politische Liberalismus, der das österreichische Judentum zum Anhängsel des Deutschtums machen will, aufgegeben werden muß? —n. Der Kampf um die Anerkennung der jüdischen Nationalität. Die Volkszählung in der Bukowina. I.m Monate Dezember bildete sich in Czernowitz ein Komitee, in welchem alle jüdischen Parteien vertreten waren, um gemeinsam die Volkszählungsarbeit zu führen. Während des Monates Dezember wurden im ganzen Lande etwa 40 Versammlungen abgehalten, in welchen die jüdische Bevölkerung über die Bedeutung der Volkszählung aufgeklärt wurde. Am imposantesten gestaltete sich die Versammlung, welche am 24. Dezember im jüdischen Hause in Czernowitz unter dem Vorsitze des Dr. Nathan Birnbaum stattfanjd. An dieselbe schloß sich damals ein Demonstrationsaufzug zum Landespräsidium, über welchen seinerzeit in der „Jüd. Ztg.“ berichtet wurde. Der Enthusiasmus, mit welchem diese Bewegung, seitens der jüdischen Massen aufgenommen wurde, ist unbeschreiblich. Nach der heutigen Uebersicht über das Zählergebnis für Czernowitz nimmt man bereits an, daß 16.000 bis 17.000 Bürger jüdisch als ihre Umgangssprache bezeichnet haben. Für die Provinz fehlen noch bestimmte Daten. Die Bewegung trat im ganzen Lande mit der gleichen Intensität auf. Allerdings kann sie in jenen Orten, wo die Aufnahmen durch die Zählungskommissäre selbst erfolgen, nicht zum Ausdrucke kommen, da diese „jüdisch“ als Umgangssprache einzutragen sich weigerten. So kommt die Bewegung nur in den größeren Orten zum Ausdrucke, wo die Bevölkerung die Zählungsbogen selbst ausfüllt. Bekanntlich hat die- Reichsexekutive der Jüd. Nationalpartei seinerzeit die Ueberreichung von Massenbeschwerden wegen d e.r Vo 1 k szählungssache an das Reichsgericht beschlossen. Das Volkszählungskomitee hat nun in diesem Sinne Vor wenigen Tagen einige derartige Beschwerden J?ejm Reichsgerichte über - reicht. Die Beschwerde ist von Herrn Advokaten Dr. Max Diamant in Czernowitz verfaßt und von 4070 Beschwerdeführern aus der ganzen Bukowina unterschrieben. Die Bukowinische Reichsgarichtsbeschwerde. Wir veröffentlichen den Text der Beschwerde an das Reichsgericht, deren wesentlicher Inhalt eine interessante Kritik der bekannten Reichsgerichtsentscheidung ist. Die Ausführungen verdienen deshalb besondere Aufmerksamkeit, weil aus den Darlegungen sich deutlich ergibt, daß die Juden nach österreichischem Verfassungsrechte einen klaren Anspruch auf Anerkennung ihrer nationalen Individualität besitzen und nicht erst auf einen Gesetzgebungsakt zu warten haben. Hohes Reichsgericht! Wir fechten die Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. August 1910, betreffend die Vornahme der Volkszählung nach dem Stande vom 31. Dezember 1910, erschienen im Reichsgesetzblatte, Stück 62, vom 23. August 1910, in allen Belangen an, welche die Zählung der Umgangssprache betreffen. Die Anfechtung dieser Verordnung erfolgt mit Rücksicht auf die in den Judikaten Hye 893, 846, 847, 849 ausgesprochenen Rechtssätze fristgerecht, da unsere Rechte auf Wahrung und Pflege der jüdischen Nationalität uns gegenüber gemäß der angefochtenen Verordnung am 31. Dezember 1910, 12 Uhr nachts, individuell zum ersten Male verletzt werden. In den Erläuterungen zur Ausfüllung der einzelnen Spalten des Anzeigezettels ist zu Sp. 13 [Abs. 17c der Erläuterungen] angeführt, daß die Angehörigen des im Reichsrate vertretenen. Landgebietes nur eine der dortselbs t angeführten' Sprachen als ihre Umgangssprache bezeichnen dürfen; die Angabe, daß man die jüdische Sprache als Umgangssprache benütze, erscheint daher ausgeschlossen. Daran schließen sich weitere, sogar unter Strafsanktion gestellte Bestimmungen für den Fall vorschriftswidrigen Bekenntnisses. Gemäß Art. 19 des Grundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, haben jedoch alle Volksstämme ein unverletzbares Recht auf Wahrung ihrer Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen im Amte und öffentlichen Leben ist vom Staate gesetzlich anerkannt. Demgemäß haben alle Volksstämme des Staates ein gewährleistetes Recht, daß ihnen nicht verboten werde, inre wahre Umgangssprache bei der Volkszählung, einer amtlichen Angelegenheit, einem unter ihrer Mitwirkung sich vollziehenden Verwaltungsakte mitzuteilen. Die Verfügung der angefochtenen Verordnung erscheint daher, insoweit, als dadurch verboten wird, daß die österreichischen Juden ihre Umgangssprache angeben und sie gezwungen werden, eine der in dieser Verordnung bezeichneten Sprachen als ihre Umgangssprache zu benennen, als Verletzung ihres Nationalitätenrechtes. Wohl hat das Reichsgericht in der Entscheidung vom 26. Oktober 1909, ZI. 544, ausgesprochen, daß der jüdische Volksstamm nicht zu den „Volksstämmen des Staates“ gehört und daß die jüdische Nationalität keinen Anspruch aut den Schutz des Art. 19 hätte. Das Reichsgericht hat sich für die Begründung dieses Standpunktes auf „die ganze historische Entwicklung der österreichischen Gesetzgebung in Ansehung dieser rechtlichen Stellung“ der Juden berufen und damit die Beschwerdeführer gewissermaßen angewiesen, ihren Anspruch auf Schutz der Nationalität im Wege der Gesetzgebung durchzukämpfen. Die Rechtslage ist jedoch eine so klare und deutliche, daß hiezu erst einen Spruch der Gesetzgebung zu erlangen, gar nicht notwendig ist. Geht doch schon aus dem genannten Judikate zur Begründung seines Standpunktes zitierten Rechtsquellen mit klarer Deutlichkeit hervor, daß die Auffassung des Reichsgerichtes eine rechtsirrige ist. Der Begriff der Nation war in der staatswissenschaftlichen Literatur vor dem Jahre 1848 keineswegs mit jener Klarheit ausgebildet, wie er in manchen Belangen heute bereits ist. Wenn daher geprüft werden soll, ob der Nationalitätenbegriff im heutigen Rechtssinne in den vormärzlichen Patenten zum Ausdrucke kam, so muß festgestellt werden, ob jene soziale Gruppe, die vom Gesetzgeber den bestimmten Vorschriften der einzelnen Patente unterworfen werden sollte, etwa bloß ausschließlich als religiöse angesehen oder noch nach anderen sozialen Belangen differenziert wurde, hauptsächlich, was die Gemeinsamkeit äußerer Lebensbedingungen, gemeinsame Kultur, gemeinsame Sprache betrifft. In dieser Richtung ist wohl die österreichische Gesetzgebung sehr klar. Die offen einbekannte Tendenz der vormärzlichen Judengesetzgebung in den alten Erbländern ist darauf gerichtet gewesen, die Juden zu vernichten. Diesem Zwecke dienten die Judenordnungen für Böhmen, Mähren und Innerösterreich. Für Böhmen war das Maximum der Juden, die dort wohnen, auf 8600, für- Mähren auf 5400 Familien beschränkt.