Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 3 (1909)
- Issue
- 44 (29.10.1909)
- Date
- 1909-10-29
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 JÜDISCHE ZEITUNG. Nr. 44 stehen. Das kann aber nur ermöglicht werden durch ein geordnetes Budget. Treten Sie nur dafür ein, und Sie werden mich an Ihrer Seite haben. Noch ein Wort zum Organisationsstatut. Die Sache wird, fürchte ich, wie früher gehen. Wir werden es vor den Kongreß bringen, der dann keine Zeit findet und es wieder dem Aktionskomitee überträgt. Ich glaube, das wäre ein großer Fehler. Herr Dr. Bodenheimer hat bei der Abfassung des Organisationsstatuts auch an eine Aenderung der Leitung gedacht. Ich bin nicht gegen ein größeres Komitee, nur bin ich dagegen, daß Leute in die Leitung hereinkommen, die in der Leitung nicht zu arbeiten wissen. In der .Leitung muß jeder etwas zu tun haben. Nach einer kurzen Pause folgte eine Abendsitzung, die bis 12 Uhr nachts dauerte und sich hauptsächlich mit der Frage der Tagesordnung des nächsten Kongresses befaßte. Es wurde beschlossen, daß der Kongreß nur 5 Tage dauern solle, nämlich von Sonntag den 26. bis einschließlich Donnerstag den 30. Dezember. Die Tagesordnung wurde in großen Zügen wie folgt festgesetzt. Sonntag vormittag: Eröffnungsrede, Rede Dr. Nordaus;Wahlen für das Kongreßpräsidium. nachmittag: Bericht des Aktionskomitees; Bericht des Zentralbureaus; Bericht des Palästinaressorts; Generaldebatte. Monntag: Generaldebatte. Dienstag vormittag: Organisationsstatut Der Nachmittag soll möglichst für Kommissionssitzungen usw. frei bleiben. Mittwoch: Bericht des Nationalfonds; Bericht der Oelbaumspende; Bericht über die Banken; Spezialreferate. Donnerstag: Spezialreferate; Diskussion Anträge, Wahlen. Als Spezialreferate sind vorgesehen: Vorträge über die kulturelle Lage der türkischen Juden, über die Einwanderung in die Türkei, über die landwirtschaftlichen und über die industriellen Möglichkeiten Palästinas. .. Die genaue Bestimmung der Tagesordnung, wurde dem E. A. C. überlassen. (Schluß folgt.) * * * Die Kongreßwahlen. Die Wahlen zum IX. Kongreß sind für die Zeit vom 1. bis 7. November ausgeschrieben. Die Wahlen haben gemäß den untenstehenden Bestimmungen des Organisationsstatutes stattzufinden, widrigenfalls sie keine Gültigkeit haben werden. Für die Vornahme der Wahlen ist ein amtliches Protokollformular vorgeschrieben und veröffentlicht worden. Diese Protokolle sind in hinreichender Anzahl den Vorständen der Landesorganisationen und Förderationen bereits zugestellt worden. Die Vereine wollen sich daher wegen des Erhalts dieser Protokollformulare immer an das betreffende Landeskomitee nicht an das Zionistische Zentralbureau in Köln wenden. Die Protokolle über die erfolgten Wahlen sind sofort nach der Wahl gleichzeitig bei der Landmannschaft und beim Aktionskomitee mit ausführlicher Begründung einzureichen. Nach dem 30. November einlaufende Proteste können nicht berücksichtigt werden. Das Wahlprotokoll ist von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern des Vereines (der Wählergruppe) zu unterzeichnen und mit dem Stempel des Vereins (derWählergruppe) zu versehen. Das Protokoll ist in zwei Exemplaren auszustellen, von denen eines unverzüglich dem Zionistischen Zentralbureau in Köln (Deutschland), Karolingerring 31, das andere der betreffenden Landmannschaft einzusenden ist Im übrigen erfolgen die Wahlen nach denselben Modalitäten, welche die einzelnen Landsmannschaften und Förderationen schon bei den frühem Wahlen mit Genehmigung des engein Aktionskomitees befolgt haben, resp. welche jetzt vom Aktionskomitee genehmigt worden, sind. Im einzelnen gelten noch folgende Bestimmungen. Die sämtlichen Belege der Wahlen (Stimmzettel usw.) sind seitens des Vorstands des Vereins (resp. derWählergruppe) gleich nach der Wahl dem Landeskomitee einzureichen und dort bis nach dem Kongreß zur Verfügung des A.C. zn halten. Jedem Gewählten ist seitens der Landesorganisation, resp. der Förderation, eine Legitimation über seine Wahl auszuhändigen. Diese Legitimation muß den Stempel der Landesorganisation und die Unterschrift mindestens zweier dazu berechtigten Vorstandsmitglieder tragen. Das aktive Wahlrecht nach dem Statut der isr. Kultusgemeinde Wien in juristischer Beleuchtung. Von Dr. M. Reiß. Der folgende Aufsatz will sachlich-wissenschaftlich das bestehende Kultusstatut (K.-S.) und die bestehende Wahlordnung (W.-O.) insoweit kritisieren, als sie sich mit dem aktiven Wahlrecht beschäftigen. Es sollen jene Mängel der herrschenden W.-O. aufgedeckt werden, welche dem jüdischen Empfinden und dem modernen Rechtsbewußtsein ganz besonders widersprechen uud so ein Beitrag geliefert werden zur , Erklärung der Tatsache, daß in einem Teil der Wiener Judenschaft die Indifferenz für religiöse und Kultus-Angelegenheiten immer mehr überhand nimmt und auf der anderen Seite die Aeußerungen der Unzufriedenheit mit den bestehenden Zuständen nicht mehr verstummen wollen. Der vorliegende Aufsatz ist daher rein sachlich, er richtet sich gegen einen bestehenden Zustand, keineswegs gegen bestimmte Personen und er ist rein kritisch, wenn auch, wie begreiflich, aus der richtig verstandenen ^Kritik der kundige Leser es sich selbst zurecht legen kann, auf welchem Wege die als unhaltbar erkannten Bestimmungen des Kultusstatutes und der Wahlordnung beseitigt, beziehungsweise verbessert werden können. Und nun zur Sache selbst. 1. Zur Verwaltung der Angelegenheiten der Kultusgemeinde und zu .ihrer Vertretung nach außen besteht der Kultusvorstand. Die Mitglieder desselben werden gewählt. Ihre Zahl beträgt 36. Hievon werden 12 von den Höherbesteuerten d. i. von jenen wahlberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt, die eine jährliche Kultussteuer von 200 K oder mehr entrichten (§ 5 Kultusstatut). Da die Zahl dieser Wähler offenbar eine ganz minimale ist, so werden von dem Gros der Wähler, die aus einer Bevölkerung von zirka 180.000 Personen hervorgehen, 24 Vorstandsmitglieder gewählt. Das Mißverhältnis dieser Zahlen bedarf ‘ wohl keiner besonderen Erörterung und die daraus resultierende Notwendigkeit der Vermehrung der Anzahl der Vorstandsmitglieder keiner besonderen Begründung. 2. In dem geltenden Kultusstatut ist das aktive Wahlrecht streng plutokratisch geregelt. Ist schon in jeder öffentlich-rechtlichen Organisation das allzustarke Hervorkehreh des Geldstandpunktes nicht am Platze, so wäre es sicherlich in einer religiösen Gemeinschaft mit peinlichster Vorsicht zu vermeiden gewesen. Man muß nicht auf dem Standpunkt stehen, daß einzig und allein das allgemeine und gleiche Wahlrecht ein Allheilmittel oder überhaupt ein Mittel zur Reorganisation des Wiener isr. Kultuslebens ist, aber soviel ist über jeden Zweifel erhaben, daß das zu starke Betonen fiskalischer Momente den religiösen Sinn und das Interesse für Kultusangelegenheiten lähmt. Und wie wenig entspricht eine derartige-Tendenz dem Geiste des Judentums, das Bildung und Gelehrsamkeit jederzeit höher schätzte als den Besitz irdischer Güter! Oder sollte nur dieser den richtigen Verstand verleihen, der notwendig ist, um die geeigneten Personen in den Kultusvorstand wählen zu können? Dies scheint wenigstens die Ansicht der herrschenden Wahlordnung zu sein. Denn ihr offenkundiger Grundsatz läutet: „Ohne Geld nichts, und für Geld alles!“ 3. Denn jeder männliche eigenberechtigte Angehörige der Kuttusgemeinde muß, um wahlberechtigt zu sein und sein Waslrecht ausüben zu können, nicht nur in den letzten zwei dem Jahre der Wahl vorhergegangenen Verwaltungsjahren, sondern auch für das laufende Jahr die Kultussteuer bezahlt haben (§ 1 a und § 2 b Wahlordnung). Hat er aber diese Zahlungsverpflichtungen erfüllt, dann ist nicht nur er selbst in der Lage, das Wahlrecht auszuüben, sondern auch alle seine eigenberechtigten Söhne, wenn dieselben auch nur für das laufende Jahr Kultussteuer bezahlt haben (§ 1 b und § 2 b Wahlordnung). Beati possidentes 1 Geld und Vermögen verleiht nach der Ansicht der Wahlordnung nicht nur dem Besitzenden größeren Verstand, sondern in wunderbarer Vererbung auch allen seinen eigenberechtigten Söhnen. Alle anderen eigenberechtigten Angehörigen der Kultusgemeinde, die nicht so glücklich sind, einen kultussteuerzahlenden Vater zu besitzen, sind, solange sie nicht selbst in den letzten zwei dem Jahre der Wahl vorhergegangenen Verwaltungsjahren und für das laufende Jahr, also schon dreimal (§ 1 a und 2 b Wahlordnung), Kultussteuer bezahlt haben, vom aktiven Wahlrechte ausgeschlossen, mögen sie auch schon längst das Wahlrecht für Staat, Land und Gemeinde besitzen. Denn, mag auch ein Angehöriger der Kultusgemeinde nach dem staatlichen Gesetze schon längst reif sein zur Ausübung des politischen Wahlrechtes, nach dem feststehenden Grundsätze der Wahlordnung gibt es nur einen Attest für die erworbene oder ererbte Wahlintelligenz — die Steuerquittung. Denn auch § 1 c Wahlordnung, der den Gemeinderabbinern und den definitiv angestellten Beamten der Kultusgemeinde das aktive Wahlrecht einräumt, ist nur eine scheinbare Ausnahme, wenn man bedenkt, das diese Wahlberechtigten nach § 2b der Wahlordg. vom Wahlrechte ausgeschlossen sind, wenn sie „am Tage des.Ablaufesdeskundgemachten Wahl-Reklamationstermines (§ 6), diesen Tag mitgerechnet, für das laufende Jahr die Kultussteuer nicht bezahlt haben“ und daß sie in der Ausübung des Wahlrechtes der nötigen Unabhängigkeit vom herrschenden Kultusyorstande entbehren. 4. Eine ganz originelle Erfindung ist aber der statutenmäßig normierte Kauf des Wahlrechtes. §97 Kultusstatut, der daTautet’: „Angehörige'der Kultusgemeinde, welche zur Zahlung einer Kultussteuer nach den in Kultussteuer-Rekulativ enthaltenen Ansätzen nicht herangezogen werden, sind berechtigt zu den Gemeindebedürfnissen eine jährliche Kultussteuer von 10 K zu leisten“ wird in seiner wahren Bedeutung erkannt, wenn man sich die Bestimmungen der Wahlordnung vor Augen hält, die das aktive Wahlrecht und dessen Ausübung an die Leistung einer Kultussteuer knüpfen. Diese Bestimmungen lauten. § L Das aktive Wahlrecht haben: a) alle männlichen, eigenberechtigten Angehörigen der Kultusgemeinde, welche in den letzten zwei dem Jahre der Wahl vorhergegangenen Verwaltungsjahren die Kultussteuer (§§ 96 und 97) bezahlt haben, b) die eigenberechtigten Söhne von wahlberechtigten Angehörigen der Kultusgemeinde, sofort nach Zahlung der Kultussteuer. c) . . . , § 2. Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind: a) . b) diejenigen, welche am Tage des Ablaufes des kundgemachten Wahl - Reklamationstermines (§ 6), diesen Tag mitgerechnet, für das laufende Jahr die Kultussteuer nicht bezahlt haben. Der Zusammenhalt der cit. Bestimmungen des § 97 K. S. mit denen der §§ 1 und 2 W. O. ergibt, daß jeder eigenberechtigte Angehörige der Kultusgemeinde sich das Wahlrecht einfach erkaufen kann, indem er in den letzten zwei dem Jahre der Wahl vorhergegangenen Verwaltungsjahren und für das laufende Jahr an Kultussteuer je 10 K, also zusammen 30 K oder gar, wenn er eigenberechtigter Sohn eines wahlberechtigten Angehörigen der Kultusgemeinde ist, für das laufende Jahr eine Kultussteuer von 10 K entrichtet. Richtig an dieser famosen Normierung des Wahlrechtes ist wohl nur die Schätzung, daß die Ehre bei der herrschenden W. Ö. Wähler zu sein, nicht mehr wie 10 K resp. 30 K wert ist. Aber mit uriverhüllter Klarheit wird die krankhafte Tendenz erkannt, durch die Bestimmungen