Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 3 (1909)
- Issue
- 17 (23.4.1909)
- Date
- 1909-04-23
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 JÜDISCHE ZEITUNG. Nr. 17 Vereinsstatut geboren wird. Dann wird große Reklame gemacht und die Kowetstellen werden besetzt. Unter weiterem großem Geblase werden dann „Veranstaltungen“ unternommen, die man von Zionisten bestreiten läßt. Das Geheimkomitee, pardon, der Vorstand, läßt die Mitglieder drei Jahre lang zahlen, macht keine Generalversammlung, trotz statutengemäßer, also vereinsgesetzlicher Verpflichtung, sondern läßt nur von Zeit zu Zeit geheimnisvolle Andeutungen üoer große Pläne fallen. Halboffiziell wird die Unterstützung zionistischer Institutionen (Bezalel) gemeldet, eine Bestätigung unterbleibt, die Mitglieder werden nicht davon verständigt, obzwar es sich um 4000 K handeln soll. Endlich erscheint der große Tag und es kommen — allerdings nur durch eine schmale Ritze — die Absichten des Vorstandes ans Licht. Was isfs? Eine absurde Unmöglichkeit und eine Gelegenheit für den Präsidenten, zu zeigen, daß er in seinem bürgerlichen Berufe etwas kann! Wahrlich, auch anderwärts gibt es nichtzionistische Organisationen, die in Palästina arbeiten, wie „Esra“, „Deutscher Hilfsverein“ etc., die Großes leisten. Gegen einen Kolonisationsverein der Nichtzionisten in Wien ist daher nicht das mindeste zu sagen. Leider aber verhindert der Wiener Kahalgeist, daß eine solche Organisation lebensfähig wird und nicht nur dazu dient, neue Kowetstellen zu schaffen, deren Inhaber sich von ihrer Presse Weihrauch streuen lassen, sowie Verwirrung in die Reihen der Zionisten zu tragen. Es ist auch gar nichts dagegen einzuwenden, daß die beruflichen Fähigkeiten von Vorstandsmitgliedern für die Vereinszwecke genutzt werden. Nur sollen diese richtig gewählt werden. Will Herr Baurat Stiassny seine Kraft zur Verfügung stellen, dann soll sein Verein angesichts seiner geringen Mittel nicht unmögliche Pläne, wie Bau von Stadtviertel fassen, sondern lieber kleine Arbeiterhäuschen in den jüdischen Kolonien errichten. Damit wird er zur Seßhaftmachung jüdischer und Verdrängung arabischer Arbeiter beitragen, was für die ganze Kolonisationsarbeit sehr verdienstvoll wäre. Häuser in palästinensischen Städten zu bauen, kann man ruhig Unternehmern überlassen, weil das ein gutes Geschäft ist Ein gemeinnütziger Verein soll vielmehr eine gemeinnützige, wenn auch stille Tätigkeit entfalten, selbst wenn durch eine solche weniger Gelegenheit zur Selbstberäucherung gegeben wäre. bene Liebe führte die Juden zum engen Anschluß an das chinesische Volk.“ Allerlei. Die jüdische Zuwanderung ins Deutsche Seich. Nach einer Angabe des Dr. Sega 1 im Vereine für Statistik der Juden in München belief sich die Zahl der ausländischen Juden in Deutschland im Jahre 1900 auf 41.113 Köpfe, ln den letzten Jahren hat die jüdische Zuwanderung nach Deutschland außerordentlich zugenommen, und man wird der Wahrheit ziemlich nahe kommen, wenn man die Zahl der ausländischen Juden in Deutschland gegenwärtig auf über 100.000 veranschlagt. Auf Grund der Volkszählung vom Jahre 1905 wurden allein im Königreiche Sachsen unter 14.666 Juden nicht weniger als 7772 Ausländer ermittelt. Die Juden in Serbien. Nach der amtlichen serbischen Statistik zählte ganz Serbien im Jahre 19G6: 2,735.147, und zwar 2,331.107 Serben, 90.000 Rumänen, 46.000 Zigeuner, 7494 Deutsche, 5729Juden, 1956 Magyaren und 10.575 verschiedene andere Nationalitäten. In Serbien werden die Juden amtlich als eigene Nationalität aufgeführt. Eine Wagner-Reminiszenz. Von einem Aufenthalt Richard Wagners in Frankfurt a. M. plaudert in der daselbst erscheinenden Wochenschrift „The English Mail“ der Herausgeber Dr. Heinrich Felbermann: „Ich war als Gast in dem Hause eines Freundes, des Generalkonsuls Jacques Hahn, dessen Privatsekretär ich eine zeitlang gewesen war. Jacques Hahn wurde in gewissem Sinne als ein Original betrachtet, dabei war er einer der besten Das Geheimkomitee, will sagen der Vorstand des Kolonisationsvereines, wird übrigens sehr bald eine Generalversammlung abhaiten müssen, will er nicht dazu gezwungen werden, und dann wird den Mitgliedern Gelegenheit gegeben werden, mit den Herren ein ernstes Wort zu sprechen. A. Böhm. Die Rechtslage der Juden in Finnland. j Der „Frank. Ztg.“ wird aus Petersburg geschrieben: Gegenwärtig beträgt die Zahl der ständig und berechtigt in Finnland lebenden Juden etwa 2 bis 3000, die fast alle durch eine Verordnung vom Jahre 1858 zum Wohnrecht gekommen sind. Diese Verordnung gestattet den Untermilitärs, die ihre Militärpflicht in Finnland geleistet haben, im Lande wohnen zu bleiben und Kleinhandel zu betreiben. Obgleich von den russisch-jüdischen Untermilitärs in dieser Verordnung nicht die Rede ist, wurde sie auch auf diese erstreckt, und die Mehrzahl der jetzt in Finnland Wohn- und Gewerberecht besitzenden Juden stammt von den durch die erwähnte Verordnung vom Jahre 1858 zum Wohnrecht gelangten russisch-jüdischen Untermilitärs ab. Bis zu diesem Jahre hat das schwedische Judengesetz in Finnland/gegolten, das im Jahre 1782 erlassen wurde und Juden, die über ein Vermögen von 2000 Kronen verfügten, in den drei Städten Stockholm, Göteborg, Norrköping zu leben und Handel zu treiben gestattete,- wodurch die Juden von den handeltreibenden Ausländem bevorzugt wurden, die nur von ihren Schiffen aus Handel betreiben durften. Trotzdem dieses Gesetz den Juden das Wohnrecht in der' damals schwedischen Provinz Finnland nicht gewährte, hatten sich jüdische Familien in Finnland angesiedelt. Der Zuzug neuer muß sich verstärkt haben, denn im Jahre 1806 wurde ein Gesetz erlassen, das den Zuzug neuer Juden verbot und im Jahre 1807 ein neues, das den Juden vorschrieb, innerhalb eines Jahres ihre sonstigen Wohnorte zu verlassen und sich auf die oben erwähnten drei Städte in Schweden zu beschränken. 1806 brach der Krieg mit Rußland aus, so daß diese Verordnung auf dem Papier stehen blieb. Mit den Russen kamen viele Juden ins Land, welche in den Vierzigerjahren Bittschriften um Wohnrecht einreichten, das ihnen auch bewilligt wurde, wodurch der Grundstock der in Finnland wohnberechtigten Juden gebildet worden ist, der, wie wir bereits oben gesehen haben, dnrch die das Untermilitär betreffende Verordnung vom Jahre 1858 wesentlich erweitert wurde. Im Jahre 1869 erschien ein neues Gewerbegesetz, das jedoch an der Lage der Juden nichts änderte, die den Ausländern gegenüber höher berechtigt blieben. 1879 gibt ein neues Gewerbegesetz den Ausländern fast volle Gewerbefreiheit in Finnland, Menschen, die je gelebt haben, ein Mann von großer geistiger Beweglichkeit und vielfachen Vorzügen, der Kunst und Literatur in großzügiger Weise unterstützte. Eines Abends saßen wir in größerer Gesellschaft; an seiner Tafel. Richard Wagner, der zu den Gästen gehörte, äußerte sich in schroffer Weise gegen Meyerbeer, Mendelssohn, Halevy usw. und bestritt überhaupt der jüdischen Rasse die Fähigkeit der Tonkunst und der Harmonie, indem er die jüdischen Komponisten des Plagiats bezichtigte. Obgleich mir das sehr geschmacklos schien, da er doch wußte, daß der Mann, dessen Gast er; war, und von dem er häufig Geld entliehen ohne ' zurückzuerstatten, ein Jude war, und zwar ein idealistischer Jude, der die Hand Jehovahs überall angebracht hatte und auf dessen großem Kristallsiegel das Wort Schadai eingraviert war, obgleich auch die meisten Gäste, darunter die große dramatische Sängerin Rosa Oppenheimer, die neben ihm saß und die eine seiner schönste Rollen kreiert hatte, Juden wären, so blieb ich doch bei der provozierenden Aeußerung ruhig. Als dann aber Wagner in seiner autoritativen Weise über die persische und arabische Literatur sprach und die Mei- . nung äußerte, die Perser, die Araber und Mauren 1 überhaupt hätten große Denker und Dichter von unsterblichem Ruhme hervorgebracht, die Juden niemand, der die Mittelmäßigkeit überschritt, da konnte ich mich nicht enthalten, laut zu lachen. Gereizt durch mein unverschämtes Lachen, wie er es nannte, rief er mir blaß vor Zorn zu: „Was haben Sie zu lachen, Sie Rotzbube?“ Ich sprang von meinem- Stuhl auf und erwiderte laut und scharf: Wir wären wahrscheinlich aneinander geraten, wenn nicht die anderen Anwesenden dazwischen getreten wären.“ wodurch die in Finland Wohnrecht besitzenden russischen und jüdisch-russischen Untermilitärs zurückgestellt werden, erst ein 1884 erlassenes Gewerbegesetz macht die russischen früheren Untermilitärs, nicht aber die russisch-jüdischen in Wohn- und Gewerberecht den Ausländern gleich. Die Paßgesetze von 1862. und 1888 gestatten Juden frei durch Finnland zu reisen und sich mit jedesmal vom zuständigen Gouverneur einzuholender Erlaubnis kürzere Zeit aufzuhalten. Durch die Gewerbegesetze von 1879 und 1884 werden die Juden so gut wie rechtlos gemacht, aber anderseits beginnt um 1884 der Senat sich mit der Judenfrage zu beschäftigen, um sie endgültig zu normieren. Bereits im Jahre 1884 war ein Komitee für die Judenfrage gebildet worden, dessen Vorarbeiten der Senat einer Gesetzesvorlage zugrunde legte, die 1884 dem Zaren Alexander III. vorgelegt wurde. Der Zar beantwortete erst 1887 diesen Gesetzesvorschlag ablehnend: In Finnland lebten zu wenig Juden, als daß ein besonderes Judengesetz notwendig werde, der Senat solle nach den bestehenden Gesetzen mit den Juden verfahren. Die nächste Folge dieser Antwort des Zaren waren ein Rundschreiben, das der Senat an die Gouverneure Finnlands erließ. Nach diesem Zirkular, das eigentlich das einzige existierende Gesetzdokument die Judenfrage betreffend darstellt, haben nur diejenigen Juden, welche 1859 für sich und ihre Nachkommen als russische Untermilitärs, die ihre Wehrpflicht in Finnland abgelegt haben, das Wohnrecht in Finnland erlangten, das Recht, in den Städten Helsingfors, Sordavala, Kuopio und Wasa usw. weiter leben zu bleiben. Sie müssen zweimal jährlich ihre Pässe revidieren lassen und können auch ihre Kinder bei sich behalten, nur diejenigen Jüdinnen, die sich mit auswärtigen Juden verheiraten, erwerben damit nicht das Wohnrecht für ihre Gatten, während die Söhne nach ihrer Verheiratung auch mit auswärtigen Jüdinnen ihnen das Wohnrecht verschaffen. So drakonisch diese Verordnung auch war, sie wurde in der Praxis entschieden nicht wörtlich gehandhabt. Im Gegenteil sind seither viele Juden, die zuerst auf der Durchreise in Finnland Aufenthalt genommen haben, und auch andere ohne die geringste Berechtigung in Finnland wohnen geblieben und haben sich dann in der Folge mit Bittschriften um das Wohnrecht beim Senat bemüht, der solchen unberechtigt nach Finnland gezogenen Juden, die bereits über fünf Jahre im Lande lebten, das Wohnrecht gewährte. So wurden 1907 von 29 Juden, die um das Wohnrecht nachgesucht hatten, 15 zum Aufenthalt in Finnland berechtigt. 1908 suchten 99 Juden um das Wohnrecht nach, von diesen wurde es 30 erteilt, 33 wurden mit ihrem Gesuch abgewiesen, die übrigen haben bis jetzt noch keinen Bescheid. Die Polizei, welche die Ausweisung der Juden, deren Gesuch um das Wohnrecht vom Senat abschlägig beschieden war, zu vollstrecken hatte, ging dabei mit viel zu großer Energie vor und bemaß die Zeit, die zur Auswanderung einer Familie nötig ist, viel zu niedrig, so daß der Senat sich am 14. Dezember 1908 mit einer diesbezüglichen Bittschrift der Juden zu beschäftigen hatte. Seither, das heißt bis zum 15.Jänner 1909, ist das Ausweisungsgesetz nur gegen einen einzigen Juden in Anwendung gekommen. Von finnischer Seite sind wiederholt Schritte getan worden, um die Rechtslage der finnischen Juden zu verbessern, so beantragte Leo Michelin 1872 im Landtage den Juden volle Bürgerrechte zu verleihen. Der Antrag wurde jedoch vom Landtage abgelehnt. 1877 wurde im Landtage eine Vorlage über Religionsfreiheit eingebracht, die jegliche Disqualifikation finnischer Bürger vom religiösen Standpunkte aufheben wollte, allein der Landtag gewährte nur den protestantischen Dissenteurs die Religionsfreiheit. 1894 wurde dem Landtage eine neue Petition um Verleihung der Bürgerrechte für die Juden überreicht, die jedoch der Landtag zu erledigen nicht Zeit fand. Im Jahre 1895 machte der Senat dem Zaren den Vorschlag, auf administrativem Wege die Rechtslage in einem für die Juden günstigen Sinne zu regulieren, aber der Zar Nikolaus II. beschied diese Proposition abschlägig. Im Jahre 1879 wurde vom Landtage eine Petition angenommen, die den Juden zwar keine Bürgerrechte, wohl aber Wohn- und Gewerberechte sicherte. Diesmal widersetzte sich der Generalgeuvemeur, dem die freie Religionsausübung der Juden bedenklich schien. 1879 wurde schließlich vom Senat gestattet, dem Zaren eine Judengesetzvorlage einzureichen. Leider fiel diese