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Jüdische Zeitung · 1909-01-29 · 5 (29.1.1909) · p. Seite 6

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Journal
Jüdische Zeitung
Volume
3 (1909)
Issue
5 (29.1.1909)
Date
1909-01-29
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 IÜDISCHE ZEITUNG. Nr. 5 larischen Uebersicht vom 1. August 1903 auf die einzelnen Länder nicht aufgeteilten L. 1474'19'3 noch ein ganzes Drittel, also zirka L. 500 unserer Monarchie zugerechnet würde, käme sie über den fünften Platz nicht hinaus und hätte noch immer nicht ein Zwanzigstel des Total-Sammelertrages aufgebracht. Laut des von Herrn Kremenetzky an den VII. Kongreß erstatteten Berichtes über | die Einnahmen des N.-F. in den 23 Monaten vom 1. August 1903 bis 1. Juli 1905 entfielen von dem Total-Sammelertrag per L. 24.443T9'4, auf Oesterreich-Ungarn- Bosnien bereits L. 2.351T9T0, so daß unsere Monarchie an dritter Stelle hinter 1. Rußland mit . . . L. 12.43077 2. England samt Südafrika mit.„ 4113*15*11 zurückstand, aber Nordamerika und Rumänien bereits weit überflügelt und fast ein Zehntel des Total-Sammelertrages aufgebracht hatte. Ueber die Zeit vom 1. Juli 1905 bis 1. Jänner 1908 liegt keine nach Ländern geordnete Uebersicht vor, da Herr Dr. Bodenheimer sich in seinem Referat an den VIII. Kongreß darauf beschränkte, den damaligen Vermögensstand des N.-F. schätzungsweise anzugeben. Im Jahre 1908 nun steht unsere Monarchie mit 57.749‘83, beziehungsweise Oesterreich allein mit Mk.50.453’41 schon an zweiter Stelle, und zwar knapp hinter Rußland mit Mk. 68.173’07 und vor England und Südafrika mit zusammen Mk. 34.272T3, so daß unsere Monarchie über ein Fünftel, beziehungsweise Oesterreich allein fast ein Fünftel des Total-Sammelertrages 1908 aufgebracht hat. Diese Erfolge können nur durch eine für ganz Oesterreich einheitliche und zielbewußte Leitung gesichert werden. Allerdings sind nicht alle Distrikte der Leitung in gleich opferfreudiger Weise gefolgt und Bleibt eine Gegenüberstellung der Leistungen nach Distrikten Vorbehalten. Allen Widerständen zum Trotz aber soll zu Beginn des neuen Jahres unserem festen Vorsatz Ausdruck gegeben werden, daß österreichischen Zionisten auch heuer in ihren Leistungen tür den N.-F. weiter vorschreiten und womöglich den ersten Platz unter den konkurrierenden' Landsmann^ schäften er orbern werden. Die N.-F.-Kommission für Oesterreich in Wien. Aus dem Parlamente. Vom jüdischen Klub. Reichsratsabg. Dr. A. Mahler hat an den Minister des Innern eine Interpellation gerichtet, in der u. a. ausgeführt wird: Die Stadtgemeinde Asch hat in einer öffentlichen Ausschreibung zur Besetzung der Stelle eines Stadtsekretärs die Beibringung des Taufscheines gefordert. Die„Oesterreichische israelitische Union“ hat bei der Ascher Bezirkshauptmannschaft hiergegen Beschwerde geführt und die Annullierung dieser dem Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, widersprechende Ausschreibung verlangt Der Herr Bezirkshauptmann hat auf diese. Beschwerde dielängste. Zeit gar nicht geantwortet Trst als-dje^Qesterreichische isräer litisc&e Uniofl“; iii! einer Eingabe an das Minlsteriurii des ftnefnudife Erledigühg wgierte, kam vom Herrn Beziirksimüptmahn folgende^ vom 5. Novejnb.er 1908; datierte Erledigung -•* m s r. r.;. 1? :: H .£ ' „Ari^Ue „Oesterreichische israelitische ' - _ .! .. Union“ inWien. 1 X die Beschwerde vom T8.: August 1908} betreffend die Ausschreibung derStelle eines; Stadtsekretärs für die Gemeinde Asch findet die k. k. Bezirkshauptmannschaft Asch, sich nicht veranlaßt, die Stellenausschrei- -bung des Stadtrates Asch, d. d. 21. Juli 1908 zu annullieren. Die Ausschreibung fraglicher Stelle ist nach den in diesem Falle einzig und allein maßgebenden Bestimmungen des § 32 der Gemeindeordnung für Böhmen vom 16. April 186£ ijnd der §§ 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 29 Mai 1908, R. G. Bl. Nr. 235, über die Regelung der Dienstverhältnisse "der bei den Gemeinden im Königreiche Böhmen angestellten Beamten erfolgt. Mit denj bezogenen Staatsgrundgesetze vom 21. Ejezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, hat vorliegende Angelegenheit überhaupt nichts zu tu,n. Der k.; k. Bezirkshauptmann: (Unterschrift unleserlich.)“ c Es ist fiir die Interpellanten vollständig bedeutungslos, daß man, gelinde gesagt, durch einen „Umvyeg“ eine neuerliche Ausschreibung herbeiführte und die „‘Oesterreichische israelitische Union“ zur Zurücknahme ihres Rekurses gegen diesen famosen Erlaß des Bezirkshauptmannes, eingebracht am 13. November 1908, veranlaßte. Die Unterzeichneten können es unmöglich, geschehen lassen, daß dem direkten Wortlaut des Gesetzes entgegen gehandelt, dem Gesetz ins Gesicht geschlagen werde von jenen, die Hüter des Gesetzes sein sollen. — Und da es ihnen schwer fällt, selbst dem Bezirkshauptmann von Asch eine so grobe Ignoranz zuzumuten, wie sie in dem mehrerwähnten Erlasse vorgespiegelt wird, so stellen die Unterzeichneten an Seine Exzellenz den Herrn Minister des Innern die Anfragen: „1. Ist der Herr Minister geneigt, vorerst dem Herrn Bezirkshauptmann von Asch darüber aufzuklären,: daß die Staatsgrundgesetze in sämtlichen im Reichsrate vertretenen Königreichen;, und Ländern,, folglich auch in Asch Geltung haben? 2. Ist der Herr Minister geneigt, gegen diese offenkundige Verhöhnung der geltenden Gesetze mit der entsprechenden Strenge vorzugehen? 3. Ist der Herr Minister geneigt, dafür Sorge zu tragen, daß derartige Rechtsbrüche sich nicht wiederholen?“ Reichsratsabg. Dr. H. G a b e 1 hat 2 Interpellationen eingebracht: 1) Betreffend die ungerechte Besteuerung jüdischer Gewerbsleute im Kreise G o r 1 i c e in Galizien, 2) betreffend die Inhibierung der vom Vereine „Beth Israel“ in Rymanow veranstalteten Privatunterrichtskurse durch die Bezirkshauptmannschaft in Sanok. Parteinachrichten. Mitteilungen des: zionistischen Zentralbureaus für Westösterreich. Palästina. Lichtbilder. Wir haben eine Serie von 50 Stück Lichtbildern, Ansichten aus Palästina, erworben, die wir für Veranstaltungen unter folgenden Bedingungen an zionistische Vereine zur Verfügung stellen: 1. Ansuchen um Ueberlassung der Bilder müssen mindestens 14 Tage vor Abhaltung der betreffenden Veranstaltungen an, uns gerichtet ., werden. - 2.-An Leihgebühr ist für jedesmaligaBpniitzüng ■ 10.— zu bezahlen. Hin-,!uhäXRückpö/to - c rgehen zu Lasten des Leihenden. .V 7, p 7-,, r-: -dk-fffir die richtige intakte und :^pfprügej?üök- Erstellung der Bilder mü% sowie,’b?i $e^äilijng - - -: 'fößr Gebühr, eine Person jäei; Jereinsleituhg 7 . r,;. c>dje Haftung übernehmen. “ 7. 7 7\7 \\ X Mit jZionsgniß 7 ' ~ :J ':rJ j-:- i - Zionist. Zentr^tiiyaficfüirTWeKpsterreich' j,: Wierij IX.' Turkejiptraße Ö7 Organisationsstatut des Distriktsverbandes „Westösterreich“ der zionistischen Landesorganisation für Oesterreich. Der Brünner westösterreichische Parteitag 1908 hatte die Prinzipien der Organisationsstatuten beschlossen und die Ausarbeitung den Referenten überlassen. Nachstehend veröffentlicht das Z.-B. das nunmehrvon diesem fertiggestellte Statut: §1. Die westösterreichischen Distriktsorganisationen Böhmen, Innerösterreich und Mähre n-S c h I e s i e n der zionistischen Landesorganisation für Oesterreich bilden nach Maßgabe der folgenden statutarischen Bestimmungen den „Z i 0nistischen Distriktsverband Westösterrei ch“. § 2. Dem Verband gehören die drei genannten Distriktsorganisationen mit ihren Mitgliedern und Institutionen an. § 3. Die Distriktsorganisationen behalten die ihnen als Distrikten der zionistischen Landesorganisationen für Oesterreich bisher zustehende Autonomie, soweit sie sich derselben nicht in diesem Statut zu Gunsten des Distriktsverbandes ausdrücklich begeben. § 4. Eine Aenderung dieses Statuts, welche eine Einschränkung der Autonomie der Distriktsorganisationen involvieren würde, setzt die Zustimmung aller Verbandsdistrikte voraus. § 5. Verbandsorgane sind: a) der westösterreichische Zionistentag; b) daswestösterreichische Zentralkomitee; c) das westösterreichischeZentralb ureau. § 6. Höchste beschlußfassende .Instanz und legislative Körperschaft ist der Z i 0n i s t e n t a g. ' § 7. Der Z i 0 n i s t e n t a g findet mindestens jedes zweite Jahr statt. Ort und Zeit bestimmt das Zentralkomitee. § 8. Ueber Verlangen zweier Distriktsleitungen hat das Zentralkomitee binnen vier Wochen einen außerordentlichen Zionistentag einzuberufen, auf dessen Tagesordnung in erster Reihe die von diesen Distriktsleitungen vorgeschlagenen Verhandlungsgegenstände stehen müssen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn Verbandsvereine mit einer Mitgliederzahl von zusammen mindestens 1000 Schekelzahlern das gleiche Verlangen stellen. § 9. Am Zionistentag nehmen teil mit Sitz, und Stimme: a) die Delegierten der in den Verbandsdistrikten bestehenden zionistischen Vereine. Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen der Delegierten zuni Zionistentag ist bedingt durch den Besitz dieses Wahlrechtes zum Distriktstag des betreffenden Verbandsdistriktes; und zwar wählen von 15—25 Wahlberechtigte einen Delegierten, bis 50 zwei, bis 100 drei, bis 200 vier. Ueber 200 Wahlberechtigte, für jedes begonnene Hundert einen Delegierten mehr. Die Zusammenlegung mehrerer Vereine zur /Vornahme der Wahl ist nicht zulässig;; y 7 ' b) die Mitglieder .. des '. Z e n t r ä 1 - ' 'k’o mite es; v:77.,:':;;; ' c) je drei Mitgliederder Distrikf's- 1 e i t u n g; d) * «ö&fM g^ähttlnl Mit- ,v....gliec}er,rie§ großen A. K ...:. . - §'t;lö>; Diei.Ein^erpfung. ^es. Z.TT. durch das.nZ, IC,r.iJjezighungsweisg. riieL.Verlautbarung dieser Einberufung an.die:pistriktslejtpngen.. hat;;;m.i n d:e sTe n s s-e.c h s W .9 c h. e n;; vor dem Termin der .Tagung zg erfolgen, , . ’/7, v

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