Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 2 (1908)
- Issue
- 45 (6.11.1908)
- Date
- 1908-11-06
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 JÜDISCHE ZEITUNG Nr. 45 Polnische Kinderliebe. Der zionistische Reichsratsabgeordnete Dr. O a b e 1 hat der Regierung einen neuerlichen Fall der gewaltsamen Entführung und Zwangstaufe eines Judenkindes zur Kenntnis gebracht. Am 4. Oktober, am Vorabende des Jomkippur, wurde in Galizien die 13jährige Hinde Wieseätier aus dem Hause ihrer Eltern, die gerade in der Synagoge weilten, gewaltsam entführt, ins berüchtigte Eelizianerinnenkloster nach Krakau gebracht und dort zwangsweise getauft- Wie in allen früheren Fällen, wird auch diesmal die österreichische Regierung vor Klostermauern respektvoll „Halt“ machen. Das Kind bleibt seinen Eltern für immer vorenthalten. Die Judenfeinde ’m Westen der Monarchie lassen an Rücksichtslosigkeit nichts zu wünschen übrig, aber die Schamlosigkeit und Brutal'tät der galizischen Antisemiten und P.iaifenknechte übertrumpft alles. Man muss bedenken: ln einem Rechtsstaate werden am hellen lichten Tage Kinder gestohlen. Die Räuber sind bekannt, das Versteck ist bekannt und keine Macht d e r W e 11 kann den Eltern helfen. Die Zeitungen des Westens beschränken sich auf kurze Notizen, während sie sonst bei den kleinlichsten Anlässen, das Maul mit „Menschenrechten“ vollnehmen, widmen sie dieser Tragödie knapp fünf Druckzeilen. Das Kloster der Felizianerinnen in Krakau ist eine von fanatischen polnischen Aristokratinnen reichlich unterstützte und sorgsam behütete Spezialaustalt für Zwaugstaufen. Die Session des Parlaments beginnt demnächst. Es ist Pflicht aller jüdischen Abgeordneten, gegen eine Regierung, die solche himmelschreiende Gewalttat duldet, solange zu kämpfen, als dem österreichischen .luden nicht sein natürlichstes, sein heiligstes Recht, sein Vaterrecht gewährt bleibt. * ij: * „Liberales Judentum“. Eine vor kurzer Zeit neugegriirdete jüdische Vereinigung gibt soeben die erste Nummer einer Monatsschrift, „Liberales Judentum“, heraus, diie „dem Sehnen und Verlangen der deutschen Judenheit ihre Stimme leihen will“. „S e will] ein Bote sein an die Entfremdeten, um sie zurückzuführen unter die Fittiche des liberalen Judentums. Sie wäll die Schwankenden festhalten und die Matten stärken mit neuer Liebe zum Judentum.“ „Den grossen Bewegungen des Judentums der Gegenwart in d:e Tiefe nachzugehen, den grossen religiösen und historischen Problemen des gegenwärtigen Judentums nahezutreten, das Recht auf Entwicklung nachzuweisen und zu begründen, den unheilvollen Widerspruch zwischen Leben und Lehre theoretisch und praktisch einer Lösung entgegenzuführen — in den Dienst dieser lebendigen Wissenschaft w:l! sich diese Zeitschrift stellen.“ Die Absicht ist sicher gut, aber man wird das positive Programm der neuen Organisation und ihre Taten abwarten müssen. Denn b'slher iübrte alles „liberale“ Reformieren nie zum Judentum zurück, sondern aus dem Judentum hinaus und erleichterte charakterlosen Leuten nur den Schritt zum Taufbecken. Und meist hatte das Christentum den — freilich recht zweifelhaften! — Gewinn davon. An unsere Abonnenten. Wir ersuchen diejenigen Abonnenten, deren Bezugszeit am 3I> Oktobei*' abgelaufen ist um rechtzeitige Erneuerung des Abonnements, da sonst eine Unterbrechung in der Zustellung des Blattes unvermeidlich ist. Kulni$gemeindt°Programm der Wiener Zionisten. Reform der Vorstandswahlen. I. Beseitigung der privilegierten Kurie der Höherbesteuerten und Einführung des allgemeinen, gleichen Wahlrechtes für alle männlichen, eigenberechtigten Gemeindeangehörigen. Vom Wahlrecht ausgenommen bleiben: a) alle, die. im Laufe des Wahljahres aus öffentlichen Mitteln (von Staat, Land, Orts¬ oder Kultusgemeinde) eine Unterstützung erhalten haben. b) alle, die erst nach dem 1. Jänner des dem Wahljahre vorangegangenen Jahres nach Wien übersiedelt sind. II. Vermehrung der Vorstandsmandate von 36 auf 48, entsprechend der auf zirka 40.000 erhöhten Wählerzahl. III. Bezirksweise Wahl des Vorstandes nach Wahlbezirken, wie sie schon heute für die Wahl der Bezirkskommissionen bestehen, mit Benützung des Proportionalwahlsystems zum Schutz der Minderheiten. Die Wählbarkeit ist durch den Wohnsitz in einem bestimmten Wahlbezirk nicht bedingt. IV. Ausbau der Wahlordnung zum Schulze-des Wahlrechtes und der Wahlfreiheit. Reform der Gemeindeorganisation. V. Ausgestaltung der Bezirkskommissionen zu beschlussfähigen Arbeitskörpern, denen in Sachen ihres Wahlbezirkes eine gewisse Autonomie gewährt wird. In Bezirksangelegenheiten, welche die Gemeindekasse nicht belasten, sollen die Bezirkskoramissionen selbständig entscheiden; nur wenn das Vertreterkolleg in kurzer Frist Veto einlegt, entscheidet endgültig der Vorstand. Alle an den Vorstand gerichteten Subventionsgesüche von Vereinen, Anstalten und Einzelpersonen unterliegen der obligatorischen Begutachtung durch die örtlich zuständige Bezirkskommission. Bei Anstellung von Gemeinderabbinern in einem Bezirke oder bei Verleihung der Rechte eines Gemeinderabbiners an einen Vereinsrabbiner muss die örtlich zuständige Bezirkskommission, gegebenenfalls in Zusammenberatung mit dem betreffenden Vereinsvorstande vorvotieren. Diesen Beschluss vertritt der Bezirksobmann in der entscheidenden Vorstandssitzung. Den Vorstandssektionen zur Verwaltung von Gemeindeanstalten sind Mitglieder der örtlich zuständigen Bezirkskommissionen obligatorisch beizuziehen. (Weitere Rechte der Bezirkskommissiou und ihres Obmannes siehe unter Steuerreform und Armenreform.) VI. Sicherung der Freiheit für alle Riten, unbeschadet der Gemeindeeinheit. Durchführung des Oeffentlichkeitsprinzipes im Gemeindeleben. VII. Die Sitzungen des Vorstandes, des Vertreter-Kollegiums, der Vorstandssektionen und der Bezirkskommissionen sind grundsätzlich öffentlich und rechtzeitig vorher anzukündigen. VIII. Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes ist den Kultuswählern alljährlich zugänglich zu machen und hat die Namen der während des letzten Jahres aus dem Judentum Ausgetretenen, ferner den letzten Rechnungsabschluss mit detaillierten Daten und ohne jede Verschleierung zu enthalten. Reform der Gemeindewirtschaft. IX. Steuerreform. a) Das Recht der Steuerbemessung wird nach unten verschoben, so dass die Bezirkskommissionen, welche heute die Steuerbemessungsvorschläge nur zu begutachten haben, künftig unter Zuziehung eines vom Vorstande bestellten Vorstehers aus einem anderen Wahlbezirke die Steuer in erster Instanz bemessen. Dieser Vorsteher hat das Berufungsrecht gegen zu niedrige, der Zensit gegen zu hohe Bemessung. Zweite und letzte Instanz ist künftig die heutige Schätzungskommission. b) Herabsetzung des Steuern! indestsatzes von K 20.— auf K 5.— zwecks Gewinnung neuer Steuerträger und hierdurch neuer Interessenten am Gemeindeleben. c) Entsprechende- Hin aufrückung des heutigen Steuerhöchstsatzes von K 12.000.—. d) Beseitigung des Immatrikulationsbeitrages. e) Die Kultussteuer wird mit der Personal rinkommensteuer dadurch in Relation ge br acht, dass jeder Kultussteuerträger sich durch Vorweisung des letzten Zahlungsauftrages über die Personaleinkonimensteuer von der Kultussteuer insoweit befreien kann, als diese die halbe Personaleinkommensteuer übersteigt. f) Reform der S t e uer a b s t at t u n g, wonach die, wie bisher, mit 1. Jänner erwachsende Steuerschuldigkeit in zwei gleichen, am 1. Jänner und 1. Juli, fälligen Raten abzustatten ist. Ab 1. April und 1. Oktober sind die Raten exequierbar und ist von da ab ein Prozent der Steuerschuldigkeit für jede begonnene Woche durch sechs Wochen als Exekutionsgebühr zu bezahlen.