Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 2 (1908)
- Issue
- 40 (2.10.1908)
- Date
- 1908-10-02
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 JÜ DISO HB ZEITUNG Nr. 40 Erwägt man schliesslich, dass den Rabbinern selbst in den Landesgeselzen, aus dem Titel ihrer Anstellung als .Seelenhirten*, gewisse Ehrenrechte zuerkannt werden, so z. B. besitzen die Rabbiner das aktive Wahlrecht in den Landtag und in die Gemeindevertretung aus dem Titel ihres geistlichen Standes, ohne Rücksicht darauf, ob sie Steuerträger sind oder nicht, so haben sie nach § 55 des n.-ö. Ländesgesetzes vom- 13. Oktober 1889 L. G. Bl. Nr. 53 in den Armenkommissionen und nach § 47, Z. 3, in der Bezirksarmenkommission Sitz und Stimme, so erhellt daraus, dass die staatlichen Gesetze den Rabbiner als öffentlichen Diener der Religion, nicht aber als Diener des Kultusvorstandes oder' gar dessen zufälliger Majorität anseben. Und was bestimmt das Statut der israelitischen Kultusgemeinde in Wien bezüglich der Rabbiner und ihrer Funktionen? Die Aufgabe eines Religionsdieners, welcher Konfession immer, ist Diener der Religion und nicht Diener von Personen zu sein. Das Lehramt eines Religionsdieners muss frei, unbeschränkt sein. Diese Freiheit der Lehrtätigkeit, der Belehrung der Gläubigen, findet ihre Grenzen nur in den staatlichen Gesetzen und in der öffentlichen Ordnung, Wegen unrichtiger, gegen die Religion oder gegen die staatlichen Gesetze verstossender Lehren kann ein Religionsdiener von den staatlichen Behörden zur Verantwortung gezogen werden. Der Rabbiner als Religionsdiener hat das Lehramt nach den Satzungen der Religion auszuüben, er hat die Vorschriften der Religion auszulegen und durch Rat und Beispiel seines eigenen Verhaltens die ihm anvertrauten Gläubigen zu ermahnen nach den Vorschriften der Religion zu leben und zu handeln. Einen Zwang darf er jedoch vermöge des Grundsatzes der Gewissensfreiheit, mit Ausnahme der Minderjährigen, Militärpersonen, Sträflingen und Korrigenden nicht ausüben. Umsoweniger dürfen jedoch weltliche Personen, „Nicbt-Schriftgelehrte *, darüber entscheiden, wer nach ihrer Weltanschauung religiös oder antireligiös ist, was den Satzungen der Religion entspricht oder nicht. Noch weniger aber dürfen sie die Religionsdiener gegen ihre Ueberzengung zwingen, etwas für religiös zu erklären was mit den Vorschriften der Religion in. krassem Widerspruche steht. Mit einem Worte, die Diener der Religion dürfen nicht zu Dienern von Personen, die rein weltliche Zwecke verfolgen, herabgedrückt werden. Dies widerspricht dem Wesen der Religion, widerspricht der Aufgabe der .Religionsweiser“, und bei den Juden der Aufgabe der Rabbiner. Es widerspricht dies auch der Stellung, welche die staatlichen Gesetze den Religionsdienem aller Konfessionen und somit auch der jüdischen eingeräumt haben. Es ist bereits angeführt worden, dass nach § 9 des Gesetzes vom 21. März 1890 R G. Bl. Nr. 57 dem Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde bloss die Verwaltung der Gemeinde, nicht aber die Entscheidung in rein religiösen und Kultussachen zugewiesen ist. Dem Kultusvorstande ist hei der Abfassung der Statuten keineswegs die volle Autonomie eingeräumt, da nach dem Gesetze zur Giltigkeit des Statutes die staatliche Genehmigung erforderlich ist. Es ergibt sich dies aus der Bestimmung des § 29 des Gesetzes vom 21. März 1S90 R. G. Bl. 57. Aber nicht nur bezüglich der neuen Statuten einer Kultusgcmeindc steht den staatlichen Behörden ein Einfluss zu, auch bezüglich bestehender Statuten können die staatlichen Behörden eine Aenderung derselben verlangen. Es ergiebt sich dies aus dem allgemeinen Grundsätze des staatlichen Aufsichtsrechtes, ferner aas den §§ 21, 25, Abs. 1 und letzter Abs., §§ 27 u. 28, Abs. 1, § 29 Abs. 1 und insbesondere aus den §§ 29 und 30 des Ges. vom 21. März 1890 R.-G.-B1. Nr. 57, wonach die Staatsbehörde dem Kultusvorstande eine Statutenänderung auftragen kann, wenn das bereits genehmigte Statut Bestimmungen enthält, welche den Interessen der Mitglieder der Kultusgemeinde abträglich sind oder mit den staatlichen Gesetzen im Widerspruche stehen. Das Statut der israelitischen Kultusgemeinde in Wien enthält aber bezüglich der Rabbiner Bestimmungen, welche die Rabbiner zu Dieners des jeweiligen Kultusvorstandes, bezw. dessen jeweiliger Majorität herabdrücken, Bestimmungen, durch welche die Entscheidung in rein religiösen Sachen den Rabbinern entzogen und in die Hände des Kultusvorstandes gelegt werden. Und so bestimmt § 12 Abs. 2 des G. SL, dass in allen religi ösen und rituellen Fragen, ferner bezüglich des Lehrprögrammes und überhaupt in prinzipiellen Fragen des Religionsunterrichtes der Kultusvorstand selbständig zu entscheiden hat Es wird zwar bei dieser Bestimmung des C. St. hinzugefügt, dass er als Grundgesetz zu gelten habe, dass der Kullusvorsland in allen diesen Fragen das Einvernehmen mit dem Rabbinate zu pflegen bat. Dieser Zusatz ist aber ohne jede Bedeutung, denn es ist klar, dass wenn ein Einvernehmen mit dem Rabbinate nicht zu stände kommt, der. Ku Itu s Vorstand in rituellen und religiösen Fragen eventuell auch gegen die Meinung des Rabbinates entscheiden kann. Will man schon die Entscheidung in religiösen und rituellen Fragen, in Fragen des Lehrprogrammes und -in prinzipiellen Fragen des Religionsunterrichtes nicht ausschliesslich in die Händ des Rabbinates legen, dann müsste zu mindestens der § 12 Abs. 2, so lauten, dass in den dort aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung des Kultusvorstandes nur mit Zustimmung des Rabbinates erfolgen darf. Der Kullusvorstand geht aus den Wahlen hervor, seine Zusammensetzung ist daher eine zufällige, wie auch die Majorität im Kultusvorstande bei einzelnen Fragen zufällig sein kann. Und einer solchen zufälligen Majorität, die nach dem Gesetze ausschliesslich zur Verwaltung der Kultusgemeinde berufen ist, kann unmöglich die Entscheidung über prinzipielle Grundsätze der jüdischen Religion, über religiöse und usuelle Fragen, ohne Schädigung der Religion und des Ritus überlassen werden. Konferenz jüdischer Auf Veranlassung eines aus mehreren bekannten jüdischen Persönlichkeiten bestehenden Komitees fand bereits am 29. März d. J. 'in Berlin ©ine vertrauliche Konferenz jüdischer Notabein aus verschiedenen Ländern statt, aut welcher folgende von Justizrat Eugen Euch s-'Berlin beantragte Resolution angenommen wurde: »Die Versammlung erachtet die Gründung einer Gesamtorganisation für erforderlich, welche vor allem die jüdjschen, auf dem Gebiete der Ansiedlung tätigen Vereinigungen und Kräfte zu gemeinsamer Arbeit zusammenfasst und setzt zu ihrer Schaffung ein. vorbereitendes Komitee ein.“ Ferner votierte die Versammlung einstimmig nachstehende, von den Herren Justiznat Dr. Edm, Lachmaim-Berim,• Prof: Dr. Ludwig. Stein-Bern, Dr. Paul Nathan-Berlin, Monitz Warburg-Hamburg, Justizrat 'Dr. Blau-Frankfurt a. M., eingebrachte und von Dr. Bela Taussig-Wien amendierte Resolution: „Die Versammlung, die .von Glaubensgenossen aus einer Reihe von Ländern besucht war, erachtet eine fortlaufende Verständigung zwecks gemeinsamer Aktion auch in der Kolonisationsfrage bei entsprechendem Anlass zwischen den bestehenden Organisationen für notwendig. Zu diesem Zwecke ist von den bestehenden Organisationen ein Ausschuss zu 'bilden, der nach Bedürfnis Zusammentritt. Das vorbereitende Komitee wird beauftragt, in diesem Sinne die Verhandlungen mit den grossen Organisationen zu führen. Der Vorsitzende der heutigen Versammlung, Justizrat Dr. Maximilian Horowitz, wird ersucht, dieselben zu leiten.“ ln Durchführung des ihm erteilten Auftrages hat sich das vorbereitende Komitee einerseits mit Fachmännern auf dem .Gebiete des Koloncsationswerkes, sowie mpt -den Leitenden Persönlichkeiten der grossen, jüdischen Organisationen hinsichtlich des Tätigkeitskreises der zu gründenden Kolonisationsgesellschaft ins Einvernehmen gesetzt, andererseits ein Memorandum in Sachen der ständigen Kooperation der jüdischen Organisationen an sämtliche in Betracht kommenden Körperschaften verschickt. Nachdem die vorbereitenden Studien genügend weit gediehen waren, und nachdem eine Reihe von Körperschaften dem Kooperationsäntrag in prinzipieller Weise zugestiamnt hatte, berief das Komitee eine neuerliche Konferenz jüdischer Notabein nach Berlin e6n, um über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. An dieser Konferenz, die Sonntag den 20. September 1908 im Verwaltungshause der Jüdischen Gemeinde in Berlin, Rosenstrasse 2/4, tagte, nahmen Vertreter al’er jüdischen Organisationen, der grösseren Kultusgemeinden und ausserdem zahlreiche bedeutende jüdische Persönlichkeiten teil. Von zionistischer Seite waren unter anderen erschienen: Prof. O. Warburg, die Reichsratsabgeordneten Dr. Gabel, Dr. Mahler und Stand, ferner Dr. Markus Braude, Herr Rappaport und Dr. Alfried Nhssig. 'Uöberdies stellte eine, Reihe von Persönl/ich- . keiten der geplanten Aktion ihre Kräfte zur Verfügung und sandte Begrüssungsschreiben ein. Die Konferenz, deren Beratungen durch Justizrat Dr. Maximilian Horojvitz eröffnet und geleitet-wurde, nahm zwei Referate von Dr. Alfred Nossig-Berlin, „Der Zusammenschluss der jüdischen Organisationen“ und" „Leitende Ideen und Arbeitsplan einer Allgemeinen Jüdischen Kolonisations-Organisation“ zun Kenntnis und votierte hierauf folgende von Dr. Paul Nathan-Berlin beantragte und von Prof.' Dr. Martin PhilippsohnrBerlin amendierte Resolution: „Die am 20. September 1908 zu Berlin tagende Versammlung erklärt ähre Ueberemstimmüng mit dem einmütigen Beschlüsse der Versammlung am 29. März d. J. und bezeichnet demgemäss den Zusammenschluss der grossen Jüdischen Organisation zu einer Gesamtorganisation mit einer ständigen Zentrale, unbeschadet ider selbständigen (Betätigung jeder einzelnen •Organisation auf ihrem Sondergebiet, als dringend geboten. Der Gesamtorganisation wird es obliegen, Aufgaben des Judentums, deren Lösung die Organisationen in ihrer Vereinzelung nicht herbeiführen können, nach gemeinsamer Verständigung auf Grund einheitlicher Gesichtspunkte iin Angriff zu nehmen. Die Versammlung eiklärt es als Notwendigkeit, dass an dieser Gesamtorganisatiou alle grossen jüdischen Körperschaften mit entsprechenden Zielen Anteil nehmen und es wird zugleich zu erstreben sein, dass alle Länder, 5h denen ©in reges jüdisches Leben vorhanden, in dieser Gesamtorganisation vertreten sind. Schliesslich spricht die Versammlung die Hoffnung und den dringenden Wunsch aus, dass die noch abseits stehenden Organisationen sich möglichst bald anschitessen. Mit den Verhandlungen zu diesem Zwecke, insbesondere auch zur Herbeiführung eines Ausgleiches zwischen den heutigen Beschlüssen und den ein verwandtes Ziel verfolgenden Vorschlägen der Ica, sowie mit den detaillierten vorbereitenden Festsetzungen über die Zusammensetzung und über den Arbeitsmodus der Gesamtorgaifeation, wird ein permanentes Komitee mit dem Rechte der Kooptation eingesetzt, das alsdann erneut Bericht zu erstatten hat Das permanente Kontitee ergänzt sich aus den Vertretern derjenigen grossen jüdischen Organisationen, die bereit sind, in das Komitee einzutreten.“ Als permanentes Komitee wurde das bisher ■vorbereitende Komitee eingesetzt. Die Versammlung sprach ferner einstimmig ihr Wohlwollen für den weiteren Ausbau und die tatkräftige Förderung der Kolonisation, insbesondere auch im Orient, aus und überwies die Angelegenheit dem permanenten Komitee zur weiteres Veranlassung. Aus dem jüdischen Leben. Ueberschreitung der Kompetenz. Lemberg. Unserem Bruderorgane „Wschöd“ entnehmen wir folgende Notiz: Aus vieleh Städten Galiziens wird: bei uns über die Agitation der jüdischen Schriftsteller Perez, Asch und anderer Klage geführt. Aus manchen Orten berichtet man sogar von Konflikten zwischen den jüdischen Schriftstellern;und unseren Gesinnungsgenossen. Wir sind der Meinung, dass man diesen Vorkommnissen keine allzu grosse Bedeutung beimessen darf. Jede Bewegung erzeugt im Anfangsstadium ihrer Entwicklung gewisse Auswüchse, wenn auch der Kern gesund ist-, .So ist es auch bei der Jiddisch- Bewegung der Fall. Doch sollte man die Literatur von der Politik genau zu scheiden wissen. Man kann wohl ein ausgezeichneter Dichter sein und doch keine Ahnung von politischen Fragen haben. Anderseits kann man einen Diohter seiner Kunst wegen schätzen und ehren, ohne an ihn den Massstab irgend einer Partei anzulegen. Wenn beide Teffie die Grenzen ihres Wirkungskreises genau einhalten würden, so müssten alle Anlässe zu Konflikten wegfallen.“ — Uns sind auch Be- 75