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Jüdische Zeitung · 1908-09-18 · 38 (18.9.1908) · p. Seite 5

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Journal
Jüdische Zeitung
Volume
2 (1908)
Issue
38 (18.9.1908)
Date
1908-09-18
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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■ Nr. 38 JÜDISCHE ZEITUNG Seite 5 rabtomer Rabbi' Mordechai Bengio nach Alcazaba ■beschieden, ihm schlossen sich die Vorsteher der jüdischen Gemeinde an. Der Gouverneur versicherte die jüdische Deputation des Wohlwollens des neuen Sultans und nahm ihr Treugelöbnis entgegen. Die Deputation wurde alsdann, von der Bevölkerung sympathisch begniisst, durch eine Musikkapelle nach Hause geleitet. . Palästina. Mitteilung des vorbereitenden Komitees der Palestine Land Development Company. Auf vielfache Anfragen teilen wir mit, dass bis zum 1. September für die P. L. D. C. 3613 Pf. Sterl., und zwar von 1352 Aktionären gezeichnet sind. Wenn diese Summe auch zweifellos genügt, um die Lehrfaran in Kinereih (Duleika) in dem von uns beabsichtigten Umfange ausbauen zu können, so wird sie jedoch hiedurch erschöpft und kommt also zur Ausführung des Hauptpunktes unseres Programm.es-nicht in Betracht. Unser wichtigster Zweck besteht bekanntlich dariin, grössere Terrains für eigene Rechnung zu erwerben, zu ametiorieren, zu parzellieren und sie stückweise wieder zu verkaufen oder auf langjährige Fristen zu verpachten. Selbstredend denken wir dabei nicht nur au die Zöglinge unserer Leihrfarm, sondern vor allem an die Vielen vermögenden Bewerber, die sich täglich an uns wenden und ihr Kapital und ihre Arbeitskraft in den Dienst der palästinensischen Landwirtschaft stellen Wollen, jedoch als Einzelpersonen oder kleine Gruppen nicht in der Lage sind, sich mit dem kömpliz)terten Terrainerwerb zu befassen und ausserdem nur in den seltensten Fällen passende kleine Grundstücke von den bisherigen Besitzern erstehen können. Dies kann vielmehr nur Aufgabe eines besonderen Unternehmens sein, das über Ute nötigen fachmännischen Kräfte und vor allem über reichliche Mittel verfügt und sich mit dem Ankauf und der Vorbereitung von grösseren Laridilächen für Siedlungszwecke speziell befasst. Wenn es auch wahr .'ist, dass zur völligen landwirtschaftlichen Erschliessung Palästinas viele hundert Millionen erforderlich siind, die für uns vorläufig unerreichbar sind, so ist es doch andererseits sicher, dass die P. L. D. C. schon jetzt Bedeutendes leisten könnte, wenn sie das statutarisch vorgesehene Anfangskapital von 50.000 Pf. Sterl. besitzen würde. In allen Kulturländern hat sich das Terrain- und Parzellierungsgesohäft — richtig geleitet — als ein rentables erwiesen und zweifellos wird es auch in Palästina seine Lebensfähigkelit beweisen. Der durch die Wiederherstellung der türkischen Verfassung dem Orient bevorstehende wirtschaftliche Aufschwung dürfte wahrscheinlich diesen Erwerbszweig am meisten begünstigen, welil sich in dter Regel die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes vor allem in dem schnellen Steigen der Bodenpreise äussert. Der rechtzeitige E-cwerb grosser Terrains ist aber nicht nur eine vom rein geschäftlichen Standpunkt grosse Gewinnchancen hieteiide Massregel, sondern zugleich auch eine nationale Notwendig- Weit, der zu gehorchen es Pflicht eines um seine Zukunft besorgten Volkes ist. Wir richten daher an alle treuen Zionsfreunde den dringenden Mahnruf, rnlit dem Erwerb von Shares der P. L. D. C. jetzt nicht länger zu zögern. 'Ebenso erwarten wir, dass unsere Gesinnungsgenossen, die bisher nur Inhaber einzelner oder weniger Aktien sind, ihren Aktienbesitz entsprechend ihiriem Vermögensstande redht bald erhöhen werden. Unsere Anhänger mögen sich darüber klar sein, dass es sich im vorliegenden Falle um keine Spenden, sondern um eine wirklich durchaus sichere und voraussichtlich auch recht rentable Kapitalsanlage handelt, die einem grossen nationalen Zwecke dient- Unsere aktiven Gesinnungsgenossen mögen sich ferner dessen bewusst sein, dass der energische Vertrieb von Shares der P. L. D. C. für uns die wichtigste Aufgabe der Gegenwart ist. Hoffen wir, dass unser heutiger Mahnruf nicht ungehört verhallen wird. Berlin, den 13. September 1908. Im Aufträge des Vorbereitenden Komitees: gez. O. W a-rbu r g. Zahlstellen unserer Gesellschaft sind: The Jewish Colonial Trust. London, E. C. Walbrook, Brook House. Bankhaus A. H. Heymann & Co., Berlin, NW. 7. Unter den Linden 59. J. L. Goldiberg, Wilna (Russland). Sammelsteile des jüdischen Nationalionds für Oesterreich, Wien, IX., Türkenstrasse 9, Marmorosch, Blank & Co., Bukarest, für Rechnung des Jewish Colonial Trust London. Bankierskontor van L'.ssa & Kann. Haag. Für OesterreichUngarn ierner die Union-Bank in. Wien. * * * Neue Kindergärten fn Palästina. Auch in Tiberias (Palästina) ist nunmehr ein Kindergarten des Hilfsvenaines der Deutschen Juden eröffnet worden. Die Eröffnung desselben sollte schon im Herbst vorigen Jahres, zur Ze't des vorletzten Aufenthaltes des Herrn Dr. Nathan in Palästina, erfolgen. Sie musste aber infolge lokaler Schwierigkeiten, die jetzt behoben sind, ihinausgeschohen werden. Nach einer dem Hilisverein zugegangeen Mitteilung aus Palästina wird d:e Anstalt bereits von vielen Kindern besucht, was nicht nur ein Beweis dafür ist, dass durch die Begründung eines Kindergartens in Tiiberas einem dringenden Btdiirfnis entsprochen ist, sondern auch von neuem dafür zeugt, dass die Institutlion ■des Kindergartens, dudurch den Hilisverein in Palästina zur Einführung gekommen ist. ältere Vorurteile völlig beseitigend, 'sich die grössten Sympathien der Bevölkerung erworben hat. *;j. * Aenderung der türkischen Grundrechte. Wir ent-nehnten der in Konstantinopel neu erscheinenden deutschen Tageszeitung „Die neue Türkei*' folgende Meldung: Die erste Regierungsvorlage des Parlaments'wird, wie wir erfahren, die Ueberprütung der Konstitution und die Zusammensetzung des Senats betreffen. Die Senatoren sollen nicht vom Sultan ernannt, sondern vom Volke oder vom Parlament gewählt werden. Auch ein Gesetz über die Grundrechte wird von einer Kommission des Evkaf-Ministeriums vorbereitet und ehestens eingebracht werden. jj. ♦ Aus den Kolonien. In Pethach Trkwah ist im letzten Jahre der Anbau von Baumwolle in ziemlich erheblichem Umfange betrieben worden. Die Baurmvollpilanzungen scheinen gut zu gedeihen. Die Kolonien Ekron und Gedorah melden, dass die Ernteergebnisse sehr befriedigende sind- Ueber den Mangel an Arbeitern wird geklagt. Liste der Überläufer. Vom 9. bis 16. September. Frau Schaje Berger, 18-19 Lemberg, verli., Gemtschtwarenverschless, IL, Taborstrasse 87. Fritz Schweinburg 1885, Wien, ledig, Mediziner, IX., Nussdorferstrasse 10. Karl Feidmann, 1875 Brezina (Böhmen), ledig, Dienstmann,. II., Obere Donaustrasse 63. Viktor Pollak, 1884 Wien, ledig, Techniker, Xlll., Maxiingerstrasse 2. Paula, geb. Scheer, Medve, 1878, Budapest, verh-, Ministfcriatkanzipistensgattu), I., Bäckerstr. 42. Therese Friederike Spitzer, 1881 Wien, ledig, Private, IV., SchwJndgasse 20. Bruno Baumgarten, 1881 Wien, ledCg, XV., Mariahüterstuasse 183. Juden! Tretet dem „Jüdischen Nationalverein“, der einzigen jüdisch-politiachen Organisation, bei. Jahresbeitrag 3 K. Beitrittserklärungen an die »Jüdische Zeitung*: Gesetzwidriges im Wiener Kultusstatute*) Von Dr. Josef Zipser, Hot- und Gerichtsadvokat Wien. (Siehe Nr. 28, 29, 30 und 3-1 d. „Jüd. Ztg.“) Rabbinner, Religionslehrer. Schulinspektoren. I. Rabbiner. 1. Die Berufung eines Rabbiners. Rabbiner ist nach dem Gesetze vom 21. März 1880, R. G. Bl. Nr. 57 derjenige, welcher vom Kuitusvorstande einer israelitischen Gemeinde als solcher den staatlichen Behörden vorgeschlagen und von der Regierung bestätigt wird. § 12 des Gesetzes bestimmt nämlich, dass der Knltosvorstand den für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommenen Kandidaten der Staatsbehörde anznzeigen hat und dass letzterer das Recht zusteht, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung des Vor geschlagenen zum Rabbiner Einsprache zu erheben. Die Bestellung eines Rabbiners entgegen -der Einsprache der Staatsbehörden oder vor Ablauf der bezeichneten 30tägigen Frist ist nicht bloss ungültig, sondern ist überdies an*dem Kuitusvorstande, sei es durch Auflösung desselben, sei es durch Geldstrafen zu ahnden (§ öO 1. G.). In dieser im Gesetze normierten Anzeigepflicht, die dem Kuliusvorstande obliegt, und in dem Rechte der staatlichen Behörden, Einspruch zu erheben, ist im Gesetze der Grundsatz ausgesprochen, dass dem Kuitusvorstande in bezug auf die Bestellung der Rabbiner eigentlich bloss ein Vorschlagerecht zusteht, dass eigentlich die staatlichen Behörden einen Rabbiner bestellen. Dies geschieht entweder ausdrücklich durch die Erteilung der Zustimmung zum gemachten Vorschläge oder stillschweigend durch Nichterhebung des Einspruches. Wie weit im Gesetze in bezug auf die Person, welcher die Ausübung der Funktionen eines Rabbiners eingeräumt werden soll, der staatlichen Behörde das Entscheidungsrecht Vorbehalten wurde, geht aus den weiteren Bestimmungen des Gesetzes hervor, wonach im Falle einer Erledigung einer Rabbinerstelle der Staatsbehörde sofort die Anzeige zu erstatten und zugleich jene Person zu bezeichnen ist, welcher die Versehung der Rabbinerfunktionen für die Dauer der Erledigung übertragen werden soll (§ 13 C. G.) und dass auch bezüglich dieser Person den staatlichen Behörden das Recht der Ernennung zusteht (§ 13 Abs. C. G.) und dass selbst bezüglich eines Stellvertreters eines erkrankten oder sonst aus einem Grande verhinderten Rabbiners die Genehmigung seitens der Staatsbehörde notwendig ist (§ 14 Abs. G. G.). Nur in bezug auf die Art, wie ein Rabbiner der staatlichen Behörde in Vorschlag gebracht werden soll, sowie die Abgrenzung der Kompetenzkreise der Rabbiner — wenn in der Kultusgemeinde mehrere derselben angestellt sind oder angestellt werden sollen — und nur in bezug auf die Regulierung des Dienstverhältnisses der Rabbiner steht dem Kuitusvorstande ein Einfluss zu (§ 16 C. G.). Es müssen jedoch nach Vorschrift des § 28 des C. G. diesbezüglich Bestimmungen im Statute der Kultusgemeinde enthalten sein. In Oesterreich ist allen vom Staate anerkannten Religionsgenossenschaften, somit *) Anmerkung der Redaktion. Die unter diesem Titel erscheinende Artikelserie bildet die Grundlage eines Memorandums, das seitens der ()bmänner-Konferenz der Wiener Wolilt ä t i g k e i t s- und Bethaus vereine der Regierung unterbreitet werden soll. Es entspricht — von einigen Punkten abgesehen — dem J ü di s c li n a t i o n alen Kultusprogramme. Die Wirtschaft in der Wiener Kultusstube bringt, also schon die 1 o y a 1 s t e n Elemente in Aufregung und zu uns. Die Ausführungen sind von ganz besonderem Interesse, da ja die Statuten vieler österreichischer Kultusgemeinden direkt nach Wiener Muster fabriziert worden sind, in allen aber analoge Bestimmungen zu finden sein werden.

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