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Jüdische Zeitung · 1908-07-24 · 30 (24.7.1908) · p. Seite 4

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Journal
Jüdische Zeitung
Volume
2 (1908)
Issue
30 (24.7.1908)
Date
1908-07-24
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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giening im: Ein vernehmen zu stehen. Ich hoffe dass ich diesen Zweck erreicht. habe und dass unsere Arbeiten im allgemeinen und besonders in Russland dadurch eine bedeutende Förderung erfahren werden.* Der „Jewish Cbronicie“ bespricht an leitender Stelle die Bedeutung der Reise Wolffsohns. Er schildert die .Schikanen der russischen Regierung gegenüber den Zionisten. Nun werde dann eine Aenderung ein treten. Viel wichtiger noch als die Audienzen bei Stolypin undlswolsky sei der Besuch Wolffsobns bei dem zufällig in Petersburg weilenden russischen Botschafter bei der türkischen Regierung. Er erinnert an Herzls Begegnung mit Plehwe und schliesst mit den Worten: .Herrn Wolffsohns Reise, welche tatsächliche Erfolge sie auch haben möge, kann nur vorteilhaft für das jüdische Volk im allgemeinen und für unsere russischen Brüder im besonderen sein.. — Die Aktionen der russischen Regierung, im Anschlüsse. an die Intervention des Herrn. Wolffsohn sind für die zionistische Organisation sehr wichtig, denn ihre Hauptmacht konzentriert sich in Russland und sie hat durch die gegen sie gerichteten harten Massregeln ernstlich gelitten.* Gesetzwidriges im Wiener Kultus- Statute.45) Von 0'. Josal Zipser, Hof- und Gerichtsadvokat, Wien. (Siehe Nr. 28 und 29 d. „JücL Ztg.“) V. Vereinsbethäuser und Minjanim. A. Vereinsbethäuser. Das Gesetz vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57 bestimmt im § 1 Abs,,, dass die Aufgabe der Kultusgemeinde ist,: für " die religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen, und die <1 urch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und. zu fördern. Mitglied der; Koltosgemeinde ist nach § 2, Abs.2-des zit. Ges.: „jeder Israelit, der im Sprenge l einer israelitischen Kultusgemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.* Es bat somit die israelitische Kultusgemeinde für die religiösen Bedürfnisse aller in Wien wohnenden Juden und ihrer Fall iilienangehörigen zu "sorgen, ohne Unterschied, ob dieselben . eine Kultussteuer zahlen oder nicht. . je nach der Grösse der Zahl der Gemeindemitglieder, ein oder: mehrere Bethäuser errichtete, sondern die Kultusgemeinde ist nach dem Gesetze, verpflichtet, für; die besonderen Ritualformen, die in der Gemeinde üblich sind, besondere Bethäuser auf ihre Kosten zu errichten und zu erhalten. In Wien bestehen verschiedene Ritualformen „Nusachim*: Nusach „Aschkenes“, und zwar der reformierte mit abgekürzten. Gebeten, mit Männer- und Damenchören und Orgelspiel, und der konservative Nusach , Aschkenes“, dann der Nusach „Sfard“, und auch dieser in verschiedenen Formen, wie Nusach Polen, Nusach Ungarn tisw. Will man schon nicht alle Abarten der Nusachim (Ritualformen) berücksichtigen, so müssen doch für die Wiener Juden drei Arten von .Bethäusern errichtet werden: Bethäuser für den reformierten Nusach „Aschkenes* und Bethäuser für den niehtreformierten Nusach „Aschkenes“ und .solche für den Nusach .Sfard*. In Wien leben 180.000 Juden, nur ein geringer Teil bekennt , sich zum reformierten Ritus „Aschkenes*, der überwiegende Teil ist orthodox nach dem niehtreformierten Ritus „Aschkenes* oder, Ritus „Sfard“. Für den reformierten Ritus „Aschkenes* erhält die Kultusgemeinde 5 Tempel und zwar im I.,;II., XV., XVI. und XVIII. Bezirk (§ 78 .Kultusstatut), Tempel, die von den Orthodoxen prinzipiell gemieden werden und die selbst für die Anhänger des reformierten Nusach „Aschkenes“,wenn diese einmal das Bedürfnis haben zu beten — so zum Beispiel während der hohen Feiertage — nicht ausreichen. Für den niehtreformierten Minhag „Aschkenes* und für den. Minhä'g „Sfard* erhält die Wiener israelitische Kultusgemeinde kein einziges’ Bethaus, obwohl sie nach dem Gesetze dazu v e rp f 1 i c h t e t i s L‘Jüit; Mangel an Geldmitteln kann die Kultusgemeinde sich nicht entschuldigen, denn die Kultussteuer in Wien ist eine sehr hohe die geringste Steuer beträgt bekanntlich 20 Kronen jährlich. Uebrigens ist der Kultusvorstand nach § 20 des Ges. vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 57, berechtigt, für die einmalige Ausgabe zur Errichtung einer genügenden Anzahl von Bethäusern, mit Berücksichtigung «der verschieentbalten haben, n'ach welchem Ausmasse sie diese Subventionen anPri vatbethäu ser zu gewähren hat, d. h. zu gewähren verpflichtet ist. Und was besagt bezüglich der Subventionierung von Privat- und Vereinsbethäuser das Kultusstatut? Der § 82 des Kultusstatutes lautet: „Der Kultusvorstand ist berechtigt (?) nach seine:ii Ermessen (!!!) zur Errichtung und-Bestände von Privat- und Vereinsbethäusern Subventionen zu erteilen.“ Das Kultusstatut verwandeltsomit eine dem Kultusvorstande von dem Gesetze auferlegte Pflicht einer Leistung in einen Akt der Liberalität, der Kultusvorständ betrachtet sich als Wohltäter, der Bethausvereine, denen ernach Ermessen (!) Almosen gewähren kann, wenn er will. Hierbei masst er sich das Recht an, die Höhe der Subventionen nach Gutdünken, „nach seinem Ermessen*, zu bestimmen. Das Gesetz verlangt abet eine genaue Bestimmung im Statute, nach welchem Aasmasse die Subventionen zu erteilen seien. Die Bethausvereine haben somit einen ge s etz-- liehen Anspruch auf Subventionen sie haben auch einen A nspru c h auf eine bestimmte Höhe dieser. Subventionen („Ausmass“) und dieses Recht und dieses Ausmass muss im Kultusstatute enthalten sein. Es ist somit klar, dass die Bestimmung des § 82 des Kultusstatutes nicht mit dem Gesetze übereinstimmt, ja gegen das Gesetz ist. Durch die Bestimmung des § 82 des Kultusstatutes erscheint die Existenz der Bethausvereine gefährdet, denn . der Kultus Vorstand kann auf Grund dieser gesetzwidrigen Bestimmung des Statutes den Bethausvereinen die Subventionen, ohne welche sie nicht bestehen könnten, jederzeit entziehen, oder derart reduzieren, dass deren Auflösung . eintreten müsste. - . - Es muss daherder Kultus Vorstand verhalten werden, den § 82 des Statutes mit der Bestimmung des § 25 des Gesetzes in Einklang zu bringen,; d. h. dass im § 82 d e s K u 11 u s s t a t u t e s e i n S c h 'l üss e 1 aufgestellt wird, beispielsweise nach der- - Anzahl der Mitglieder, oder nach der Anzahl der Sitze in den Bethausvereinen, nach welch em an di e V er ein sbe thäüser die Subventionen zu erteilen Alle Mitglieder der Gemeinde haben das Recht von der Kultasgemeinde zu verlangen, dass dieselbe für ihre religiösen Bedürfhisse sorge, die zu diesem Zwecke dienenden Anstalten errichte, die bereits bestehenden Anstalten erhalte und ' fördere. In Konsequenz., des im § T des : Ges. vom 31: März 1890, RGBl. Nr. 57, ausgesprochenen Grundsatzes auferlegt der § 25, Abs. 2, des zit. Ges. der Kultasgemeinde die P flicht, je nach der .Grösse der Gemeinde, also nach | der Any.ahl der Kultusgemeindemitglieder, ein oder . mehrere Bethäuser zu errichten und zu erhalten, damit die freie Betätigung der religiösen Ueberzeugung, und zwar nach den verschiedenen in der Gemeinde bestehenden rituellen Richtungen, „Ritualforman“, „Nusachim* ermöglicht werde. Es genügt also hach dem Gesetze (§ 25, Abs. 1 und 2 G. G.) nicht, diass die Kultusgemeinde *) Anmerkung dar Redaktion. Die unter diesem" Titel erscheinende Artikelserie bildet die Grundlage eines Memorandums, das seitens der Obmänaer-Ronfere'nz der Wiener Wohltätigkeits- und Betbausvereine der Regierung unterbreitet werden soll. Es entfiricht — von einigen Punkten abgesehen — dem üdischnationalen Kultusprogramme. Die Wirtschaft in der Wiener,Kultusstube bringt also schon die loyalsten Elemente in Aufregung und zu uns. Die Ausführungen sind von. ganz besonderem Interesse, da ja die Statuten vieler österreichischer Kultusgemeinden direkt nach Wiener Muster fabriziert worden sind, in allen aber analoge Betimmungen za findensein werden. denen Ritualformen, den Gemeindemitgliedern I sin d. Dass eine derartige Bestimmung noteine einmalige ausserordentliche Beitrags- -Ji~ "* —~~u — -1 leistung aufzuerlegen. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Wien übersieht übrigens die Bestimmung der §§ 30 und 8 des zit. Ges., wonach die staatliche Behörde ihn zur Beobachtung der Vorschriften des § 1, Abs. 1 und § 25, Abs.- 2 und 3 des zit. Ges. zwingen kann und dass sie ihm, wenn er den Geldmangel für Bethäuser behauptet oder nachzuweisen versucht, die staatliche - Anerkennung entziehen kann." Diejenigen Juden in Wien, die das Bedürfnis zu beten nicht nur dreimal im Jahre, an den zwei.Neüjahrstagen und am Versöhnungstage haben, sondern bei denen cs wirklich lebendig ist, mussten, angesichts der Nichtausfuhrung der §g 1 und 25,' Abs.2 und 3 des zit.. Ges. seitens der bisherigen. Kultosvorstände zur Selbsthilfe schreiten, in*, dem sie : Unterstützungsvereine' mit Mi n j an im und Bet ha ui verein e gründeten,, wodurch diese Vereinigungen Pflichten erfüllen, die nach dem Gesetze eigentlich der Kultusvorständ eifüllen muss. wendig ist, ergibt sich aus den Rechnungsabschlüssen des Kultusvörstandes: manche Bethausvereine erhalten gar keine Subventionen, manche sehr spärliche, manche wieder sehr reichliche und zwar in einer Höhe, die in gar keinem Verhältnisse zür Anzahl der Mitglieder oder Betsitze und zur Frequenz — natürlich mit Ausnahme der hohen Feiertage — stehen. Die Subventionen werden eben zwar statutengemäss aber, wie wir glauben,gesetzwidrig, nach. B elieben, nach „eigenem Ermessen*, gegeben. Der Markomanne. Eine Prager Idylle; Gibt es Schöneres auf Erden, Als wenn Kinder etwas werden, Die man zeugt' uüd; überdies Nährte und was'lernen liess. Demzufolge ist es klar, Dass Herr B ondy -fröhlich'\var, Als des Morgens pleine parad’ . Bezüglich der Bethausvereine ordnet § 25, Äbs. 2 im Anschlüsse § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 1890. RGBl., Nr..57, I Isidor ins Zimmer trat: an, dass die Kultasgemeinde v e r pf lic hte t j Gott! Wie sah der Junge aus! ist, die zum Zweck desKultus er richteten Anstalten zu erhalten und zu fördern, ferner dass den Privatb e th äu se r n Subventionen zu erteilen sind. Das Gesetz (§ 25, Abs. 3) verlangt, dass die Statuten der Kultusgemeinde. genaue Bestimmungen darüber, zu Weisser Stürmer, Sämmetflaus Und ein schwarz-rot-golden Band, Das. sich auf der Brust befand. . Er. begab sich gravitätisch Zu dem freundlichen Kaffeetisch,f Grösste kurz und sprach sodanne.: „Älter, ich bin M ar k omann e V

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