Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 2 (1908)
- Issue
- 29 (17.7.1908)
- Date
- 1908-07-17
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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SeiteTr vorstaad die. Bestellung . abgelehnt hat; endlich _ : ... ' 5. die Entlassung eines solchen Rabbiners von 5er Stelle eines 'Kultusrabbiners, so findet nach dem Kultusstatute das nachstehende schiedrichterliche . „b e s c h 1 e unigte* Verfahren statt: Oer Beschwerdeführer hat zunächst gegen die Entscheidung des K u 1 tus vors tandes eine' Beschwerde beim — Kültusvorstande anzubringen. Der Ku 1t us vo rs t an d hat über die gegen seine Entscheidung gerichtete Beschwerde in einer seiner Sitzungen —inzwischen kann eine lange Zeit verstreichen — zu entscheiden. Der Kultusvörstand fertigt nach einiger Zeit diese seine neuerliche. Entscheidung schriftlich aus, dann wird diese schriftliche Entscheidung dem Beschwerdeführer — und es vergeht wieder einige Zeit — zugestellt. Erst nach dieser Zustellung der Entscheidung kann der Beschwerdeführer das Schiedsgericht anrufen (§ 98, letzter Absatz G. St.). , Aber man glaube nicht, dass der Beschwerdeführer. nunmehr ein Schiedsgericht bat. Nein. Er hat zunächst dem Präsidenten der Kultusgemeinde zwei von ihm gewählte Schiedsrichter zu nominieren. Ist das geschehen, dann setzt der Präsident das Vertreterkollegium hiervon in Kenntnis und dieses packt nun die Sache — von vorne an. Es prüft zunächt nochmals die Legitimation des Beschwerdeführers, dann prüft es, ob die Voraussetzungen zur Einberufung des Schiedsgerichtes in den oben von I bis 5 aufgezählten Fällen zutreffen. Findet aber 'das Vertreterkollegium irgend welches Bedenken, dann — nun dann entscheidet es — nicht etwa über die Legitimation des Beschwerdeführers und über die Voraussetzungen des § 98 C. St. — sondern es leitet ' die Sacne w i e d e r an den Kultus vor stand! Und dieser tritt wieder zu einer Sitzung zusammen und fällt z um drittenmal eine V o r entscheidung pber eine gegen ihn selbst gerichtete Beschwerde! (§ 99, Abs. 1 und 2 C. St.) Aus den bisher zitierten Bestimmungen des Statutes über das Schiedsgericht geht ganz klar die derEin Berufung eines Schiedsgerichtes abholde Tendenz hervor, eine Tendenz, die das Appelliert u an das Schiedsgericht geradezu unmöglich macht. Es . ist deswegen auch hist sicher anzunehmen, dass sich der Kultusverstand in seiner dritten Vor entscheidung gegen die Einberufung des Schiedsgerichtes aussprechen wird. Und nun diewe.tere »Beschleunigung* (!) der Rechtshilfe. Hat der Kultusvorstand sich endlich zum dritten Male gegen die Einberufung des Schiedsgerichtes ausgesprochen, so schreibt das Statut vor (§ 99, Abs. 3 des C. St.), dass der Beschwerdeführer sich nunmehr — an die staatlichen Verwaltungsbehörden zu wenden bat. Der langsame Gang bei den Verwaltungsbehörden ist bekannt; es liegt dies in der Natur des staatlichen Verwaltungsapparates. Es hat also die durch die Entscheidung des Kultusvorstandes sich geschädigt erachtende Partei zunächst eine Beschwerde an den Magdstrat als politische Behörde I. Instanz zu richten. Dieser pflegt selbstverständlich Erhebungen, er vernimmt eventuell Zeugen, verlangt schriftliche Aeusserungen des Kultusvorstandes, des Beschwerdeführers und kommt so vielleicht erst nach Monaten in die Lage, darüber zu entscheiden, ob ein Schiedsgericht einzuberufen ist oder, nicht Selbstverständlich wird die Entscheidung der ersten Istanz, wie immer ' sie ausfallen mag,.entweder vom Kultusvorstande oder von der Partei angeföchten. Innerhalb der„ gesetzlichen Frist wird nun ein Rekurs an die k. k. Statthalter ei eingebracht, welche wieder Monate,'wenn nicht Jahre, benötigt, um die in Rekurs gezogene Frage, ob ein Schiedsgericht 'einzuberufen ist oder nicht, 'WdT SL'C;H # lzM Ttj'-N G .Nfö-29/1 gründlich zu pr ü-fe n Und zu entscheiden. Erfolgt nun die Entscheidung der k. k. Statthaiterei, so wird dieselbe ganz bestimmt wieder entweder vom Kultusvorstande oder von der sich in ihrem Rechte; gekränkt fühlende Partei; angefochtenwerden. 'Also : B esch werde An das Kultusmini s t e r i u m. Dass “ die Zentralstellen Ergänzungen 7 der i Erhebungen äiiordnen können — dass sie. die an sie gelangenden Angelegenheiten gründlich zu prüfen pflegen — die Beschwerde auch gründlich prüfen werden, das ist gewiss. Gewiss ist aber auch, dass dies oft sehr viel Zeit erheisch t. Entscheidet endlich das k. k. Kultusministerium t zugunsten des Beschwerdeführers, das. heisst, dass ein Schiedsgericht einzuberufen sei, auch dann ist in dem Kultusstatute eine w eite re' Verschleppung v o r g e s e h e n, nämlich die, dass der Kultusvörstand/ innerhalb einer Frist von 30 Ta ge n — also nicht, sofort — seine , Schiedsrichter zu er-' nennen hat. Erwägt man noch, dass nach Vorschrift des § 100, Absatz 14 des Kultusstatutes »durch d ief-A nr ufung des schiedsgerich-.tliehen Verfahrens der Vollzug der in Beschwerde gezogenen. Verfügung oder Entsch eidun g des Vorstandes nicht gehemmt wird*, sp ist es klar7 dass die Bestimmungen der §§ 98 — 100 des Kultusstatutes mit der Vorschrift des § .28, Z. 8 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGB. Nr. 57, im ^Widerspruche steht, ja geradezu dieselbe aufhebt. C. Zusammensetzung des Schiedsgerichtes. Aber.selbst, wenn es der beschwerdeführenden Partei '7p|ch „‘langem, vielleicht Jahre dauerdem Kampfegelingt, den.KuJtusvorstandi-zu.-vrveraji^issein;;jpder .zu zwingen, ein Schiedsgericht einzuberufen, so wird, nach Vorschrift des ..Statutes,tdas Schiedsgericht ineineT Weise .„zusammengesetzt“, die die ernstlichsten Bedenken bezüglich der. Objektivität erwe cke n muss. Das rtatut‘ bestimmt nämlich, dass die beschwerdeführende Partei zwei, der K ultusvorstand ebenfalls zwei Schiedsrichter und überdies noch ein en Obmann,' der „seine Stimme in allen Fällen abzugeben hat“ (§ 100, Absatz 10 des C. St), ernennt! Das Statut bestimmt nämlich (§ 100, Absatz 1), dass der Kultusvorstand für die Dauer von 3 Jahren sechs .ständige Obmänner für die Schiedsgerichte bestellt. Nur aus der Mitte dieser von ihm b e s teilten sechs Schiedsgerichtsobmänner darf das Schiedsgericht den Obmann wählen.;. Diese Bestimmung des Kultusstatutes steht mit dem Prinzipe der Schiedsgerichte und mit den gesetzlichen Bestimmungen über Schiedsrichter und Schiedsgerichte im Widerspruche. (Siehe §§ 19 und -21 Jur. Norm. §§ 580, 586, 595, 598, 599 CPO., §§ 914 und 1391 a. b. GB.) Durch die Bestimmung des § 100, Absatz 1, 2 und 3 des C. St. e r s c h e i n t die Objektivität .d es Schi edsg.e r i c h t e s zumindestens gefährdet. Es müssen somit die §§ 98—100 des C. St. dahin abgeändert werden, dass dieselben mit den Bestimmungen des Gesetzes in Einklang gebracht werden, das heisst,. dassin allen Streitigkeiten zwischen Knltufgemeindemitgliedefn oder jüdisch-konfessip-; nellen Vereinen und Korporationen und dem ' Kultusvorstande, ein" Schiedsgericht eingesetzt werde, dessen O bin ann die Schiedsrichter s e 1 b.'s t wähle n, und dass das Schiedsgericht ohn.eIntervention des Kultusvorstandes, - des Verlreterkofiegiums und d' r Behörden über die ■ strittige Angelegenheit r a s c h entscheidet Die staatlichen Behörden haben . sich übrigens wiederholt-' Veranlasst gesehen; den, -Kultusvörstand dazu zu verhalten, dass das Statut den gesetzlichen Bestimmungen .und den tatsächlichen Verhältnissen der Kultus-. gemeindemitglieder Rechnung trage..Speziell-, (was das Schiedsgericht betrifft, wollte der Kultusyorstand in keinem -Statuteneniwnrfe .vorn Jahre 1894 (Referent Dr“. Alfred St ei r n) von einem Schiedsgerichte ü be rhajupt, Jn i c h t s wi s s en!. ' . :.n -! ‘ AL nun .das .k. k. Ministerium für. Kultus .und Unterricht mit Erlass vom 29. Oktober 1895, Z. 1881 dem Kultusvor-, stand auftrug, im Statute eine-Bestimmung aufzunehmen, laut welcher etwaige, zwischen dem Kultusvörstand und den Kultusge-imeindemitgliedern entstehenden Streitigkeiten im Wege eines schiedsgerichtlichen Verfahrens entschieden werden, „weil in einzelnen Kreieen der israelitischen K u ltus gern ein dem i t glie der Befürchtungen gegen die Entscheidung des Vorstandes . .... bestehen“, hat der Kultusvorstand in dem modifizierten 'S tatutenent würfe vom Dezember 1895 (Referent Dr. Alfred Stern) eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Schiedsrichter vom Kultusvor-" stände zu ernen'nen sind! Auch diese Bestimmung fand das hohe k. k.- M i n i s t er i u m für Kultus und Un t er rieh t als gesetzwidrig, (Erlass vom 17. Jänner 1896, Z. 891.) Der Kultusvörstand. versuchte nun im Jänner 1896 das Schiedsgericht aus 18 von den Wäülern bei den Wahlen in den Kultusvorstand zu wählenden Schiedsrichtern zusammenzusetzen (Referent Dr. Alfred Stern.), was aber das k: k, Ministerim für Kultus und Unterricht mit Erlass vom 25. A p r i 1 1896, Z. 9042 verwarf. Schliesslich genehmigte die Regierung die Fassung der §§ 98 bis 100 des Kultusstatutes, welche Bestimmungen : enthalten, die, wie oben gezeigt, gesetz- Die neueste Blamage des Wiener Kahals. Die Wiener Tagesblätter, voran das „Deutsche Volksblatt“, wissen von einem merkwürdigen Prozesse zu berichten, der Montag dien 12. ds. vor dem- Strafrichter des k.- k. Bezirksgerichtes Leüpoldstadt Geiridhtssekretär Dr. Heiter seinen vorläufigen Abschluss gefunden hat. . Der orthodoxe Rabbiner der israelitischen Kultusgemeinde Wien, Herr Mayer Mayersohn, hatte hier gegen das Mitglied ebendieser Gemeinde, den Kaufmann Seide Komet, die EhretibeleiLigungsklage erhoben, weil Komet öffent- . kch geäussert hatte: „Ich habe dem Kultuspräsit-enten Dr. Stern schon gesagt, er soll sich mrt Mayersohn ‘in acht nehmen; er ward sich mrt rhm einmal blamfieireu, wie der Polizeipräsidept in der Affäre Riehl,“ dann „May.ersohn ist der erste Gauner auf der Welt,-ein Erzgauner!“ und endlich „Br soll nur klagen, ich werde den Wahrheitsbeweis antreten!“ Komet gab, diese Aeusserungen ohne weiteres zu und bot diem-Wahrheitsbeweis für dieselben an. Da zog der durch Dr. Rressburger vertretene Ankläger die Verfolgung für die beleldigeaiden Aeusserungen, soweit -für dieselben der Wahrheitsbeweis zulässig war; vor der Schlussverhandluug zurück und beschränkte seinen Strafantrag auf die Schimpfworte „Brstef Gauner der Welt“ und „Erzgauner“, für weiche nach liier bekannten Judikatur \ des Obersten Gerichtshofes ein Wahrheitsbeweis grundsätzlich ausgeschlossen ist. vf . - . Sb“ wurdeder von Dr:'.: Ingwer verteidigte Komet unter- Anwendung des .. ausserordentlibhen Milderungsrechtes zu •einer Geldstrafe von 20 K verurteilt, welche Strafe in ihrer Geringfügigkeit um so auffallender ist, als der Ankläger unter Hinweis auf seine angesehene Stellung: und die Gefährdung derselben durch Bertel Angriffe auf ehe besonders schwere .Arreststrafe gedrungen hatte. .Die erste Frage, die sich. jedem' Juden bei Kenntnisnahme dieser bedauerlichen Vorgänge