Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 2 (1908)
- Issue
- 29 (17.7.1908)
- Date
- 1908-07-17
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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die Zukunft seiner Familie sorgen will, geht heute eine Versicherung ein. Er.'kauft eine Polizze zugunsten seiner Familie. Die Tabellen der Versicherungsgesellschaft sied aber nicht nach , dem SterWtohkeitsverhältnisse dar Juden berechnet, seitdem nach den Sterblichkeitstabellen der Ge-, s . mtbevölker u n g. Daraus resultiert, dass wir Juden bei jeder Versicherung um einige Prozent zuviel zahlen. Dasr bedeutet .ainsn Verlust an Nationalvermögen, der in die Millionen geht. Wenn wir eine eigene Volksversicherung hätten, so könnten aus dem Betrage, ‘den wir jetzt zu viel zahlen, die gesamten Spesen einer Volksversicherüng gedeckt werden. Wir müssen darauf Mitarbeiter, nass wir diese Mehrbelastung, d e zu den übrigen Mehrbelastungen hünzukommt, besetigüi, dass wOr das Nationalvermögen nicht schäd, gen lassen, dass wir fei irgend einer Form nationale Volks - Versicherungen schaffen. Jüdische Versicherungen auf breitester Basis unter Heranziehung tüchtigster Fachleute sind die wichtigste Forderung der jüdischen materiellen Gegenwartsarbe.it. Ich bin der Uoberzeugung, dass wir dadurch -unserer Bewegung das Zeugnis ausstellen würden, dass wir tatsächlich Gegenwartsnienschen sind. Und wenn dieser Plan zu weitgehend erscheint, möchte ich darauf verweisen, dass es Unterkätegorien gibt. Ich meine hier d'e Stertekassen. Es ist eine bekannte Tatsache, dass bei uns hi Oesterreich speziell in letzter Zeit das Sterbekassen wesen s'ch sehr entwickelt hat. Es ist aber auch e'ne bekannte Tatsache, dass die Sterbekassen zum grössten Teile jüdisch sind, ohne dass sie sich so nennen. Ihre Führung ist verhältnismässig leicht. Warum sollen wir Jiidiischuatkmale und Zionisten, uns nicht dieses Gedankens bemächtigen., warum nicht wirtschaftliche Pfeiler auirichten, auf denen wir weiterbar.eu können? Lassen Sie mich ganz praktisch sprechen. Wir haben in irgendeiner Piovinzstadt einen zionistischen Verein. Es sind einige Leute zusammen, weiche arbeiten wollen. Die Bege‘st.erung ist vorhanden. Nachdem r.un der Verein ein oder zwei Jahre bestanden hat, steht der Ausschuss vor der Frrge: was sollen wir eigentlich tun? Es ist ia sehr wichtig und schön, die grossen theoretischen Fragen unserer Bewegung zu diskutieren. Aber wir s nd uns doch darüber klar, dass diese theoretischen Themen nicht i geeignet sind, die Gesamtheit dauernd zu fesseln. Was sollen die Leute in den Vereinen nun tun, wodurch soll man das Interesse rege halten? Niohts wäre hier geeigneter, als wirtschaftliche Arbeit, ganz speziell die Gründung von Sterbeu-nfct V o r s c Mu s s k a s s e n-. Förderung der studierenden Jugend. Selbstverständlich sind der Möglichkeiten, materielle Gegenwartsarbeit zu leisten, Legion und ich werde mich hüten, alle zu besprechen. Gestatten Sie mir zum Schlüsse, auf eine Schöpfung zionistischer Gegenwartsarbeit hinzuweisen, auf das „J ü dis c h e .S t u d e n t e n i n t e r n a t“ in Prag. Der Jude ist von vornherein auf den Mittelschulbesuch angewiesen. Dem Nichtjuden stehen eine Menge von Berufen ofien, die die grosse Zahl der Nichtstudierten absorbieren, dem Juden nicht. Br kann das Kind nur Kaufmann werden oder studieren lassen. Wenn ein Vater drei Söhne 'hat und wenn , das Geschäft ihn seihst kaum erhält, kann er nicht' alle ins Geschäft nehmen. Also ist der Weg vorgeschrieben. Ausnahmslos muss er den Dritten studieren lassen. Die Folge ist, dass er alles, wa er hat, auf den studierenden Sohn verwendet, den Bissen spart er sich vom Munde ab, uro ihn lernen zu lassen. Hier setzt die Prager Gründung ein. ln Prag hat man sich gesagt: Tatsache ist, dass du* Juden.zum Studium gedrängt werden. Was wir P*\ können, ist, dafür zu sorgen, dass durch das Studium nicht Familien zugrunde gerichtet werden. Hierdurch wird nur für den Vater, sondern auch für das ganze Volk ein Teil des Nationalvermögens, ein Teil des grossen geistigen Gutes gefettet. Denn, meine sehr Geehrten! Wieviele Talente sind zugrunde gegangen, weil sie nicht die Mittel zum Studium hatten. 1 Und wenn man in Prag das jüdische Internat ge- I gründet hat, wenn man dc-m jüdischen Studenten ein Heim schafft, wo er als Jude leben und studieren kann, so war man dabei von dem Gedanken geleitet:, der gute Geist muss dem jüdischen Volke erhalten bleiben. Wir wollen nicht mehr für Fremde schaffen und sorgen, um dann von ihnen mit Füssen getreten zu werden. Wir setzen uns zur .Wehr! Durch die Schaffung solcher Internate wollen wir unsere Jugend im jüti schen Geiste erziehen, wir wollen sie dem jüdischen Volke erhalten. Dies, meine sehr geehrten Herren und Damen, scheinen mir die Wege zu sein, die angetan sind, dem Zionismus neue Kräfte zuzuffthr.en uni das Judentum zu fördern. Beides scheint mir identisch. Wer den Zionismus fördert, fördert auch das Judentum und umgekehrt. Darum bekennen wir ues zur Gegenwart und zur Zukunft des Judentums. (Langanhaltender Beifall.) Gesetzwidriges im Wiener Kultusstatute*) Von Dr. losef Z'pser, Hof- und Gerichtsadvokat, Wien. (Siehe Nr. 28 d. „Jtid. Ztg.“) IV. Das Schiedsgericht. A. Wirkungskreis des Schiedsgerichtes. Statuten eines jeden Vereines, einer Genossenschaft, und sei es. auch einer Reli- .gionsgenossenschaft, sind von den politischen Behörden nacli vorhergangener Prüfung zu genehmigen. Die politische Behörde versagt die Genehmigung eines Statutes, wenn dasselbe Bestimmungen enthält, die mit den bestehenden Gesetzen im Widerspruche stehen. Es muss bezweifelt werden, ob die §§ 98—100 des Kullusstatutes der irsaelitischen Kultusgemeinde in Wien, betreffend das Schiedsgericht, vor der Genehmigung von den politischen Behörden einer * eingehenden Prüfung unterzogen wurden. Denn schon eine oberflächliche Prüfung dieser statutarischen Bestimmungen ergibt, dass dieselbe Bestimmungen enthalten, die mit dem Wesen der Institution der Vereinsschiedsgeiichte und mit den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruche stehen. Das Wesen der Schiedsgerichte ist eine möglichst rasche Entscheidung von zwischen zwei Parteien streitigen Angelegenheiten mit Umgehung des ordentlichen Rechtsweges und seiner Instanzen herbeizuführen. Im Schiedsvtrtrag — und diesem stehen die diesbezüglichen statutarischen Bestimmungen eines Vereines gleich — verzichten beide Teile auf die Austragung von Streitigkeiten im ordentlichen gerichtlichen oder administrativem Wege. Um die objeklivität des Schiedsgerichtes zu wahren, wird im Schiedsvertrage — oder im Vereinstatute — bestimmt, dass beide Teile, eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern wählen und dass die Schiedsrichter einen Obmann wählen, der weder Vertrauensmann der einen oder der anderen Partei ist. Gegen alle diese Prinzipien, das sind Raschheit der Entscheidung der strittigen Angelegenheit und Objektivität des Schiedsgerichtes verstossen die §§ 98—100 des Kullusstatutes. Ja noch mehr, sie stehen sogar im Widerspruche mit dem Gesetze vom 21. März 1890, RGB. Nr. 57. So heisst es im § 28 des zitierten Ge- *) Anmerkung der Redaktion. Die unter diesem Titel erscheinende Artikelserie bildet die Grundlage eines Memorandums, das seitens der Obmiinner-Konferenz der Wiener Wohltätigkeitsnnd Bethausvereine der Regierung unterbreitet werden soll. Es entspricht — von einigen Punkten abgesehen — dem J iidischnationalen Kultusprogramme. Die Wirtschaft in der Wiener Kultusstube bringt also schon die loyalsten Elemente in Aufregung und zu uns. Die Ausführungen sind von ganz besonderem Interesse, da ja die Statuten vieler österreichischer Kultusgemeinden direkt nach Wiener Muster fabriziert worden sind, in allen aber analoge Bestimmungen zu finden sein werden. setzes, dass das Statut j e d e n f a 11 s n a c hstehende Punkte zu umfassen hat: „...8. Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gemeindeverband e e n t st eh en d en Streitigkeiten.“ Entgegen diesem in dem Gesetze ausgesprochenen Grundsätze, dass alle („der“) aus dem Kultusgemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden sollen, bestimmt das Kultusstatut wörtlich: ,§98. Die Austragung aller Arten von Streitigkeiten aus dem Kultusgemeindeverbande erfolgt durch den — Kultusvorstand!!!“ Im Kultusstatute, also in dem Statute einer Genossenschaft, wird somit eine zwingende Bestimmun^des Gesetzes durch eine augenscheinlich unrichtige Auslegung i 11 usorisch gemacht. Im Punkt 8 des § 28 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGB. Nr. 57, kommt zwar nicht das Wort Schiedsgericht vor, aber es ist jedem klar, dass der Gesetzgeber nur das Schiedsgericht gemeint hat, denn Streitigkeiten sind nur zwischen den Mitgliedern des Gemeindeverbandes und der durch den Kultusvorstand vertretenen Gemeinde denkbar und hat der Gesetzgeber gewiss nicht die Absicht gehabt, die Entscheidung dieserStreitigkeiten in die Hände eines derStreitteile, das heisst des Kultusvorstandes zu legen. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so hätte er bestimmt den Punkt 8 im § 28 C. G. nicht aufgenommen oder es wäre im Gesetze ausdrücklich bestimmt worden, dass in derartigen Streitigkeiten der Kultusvörstand entscheidet. Dass übrigens der Punkt 8 des § 28 C. G. in diesem Sinne zu verstehen ist, geht auch aus den §§ 98—100 des Kultusstatutes hervor, in welchen von dem Schiedsgerichte gesprochen wird. Hat nun der Kultusvorstand die Bestimmung dea Punktes 8 des § 28 C. G. richtig verstanden, dann durfte er im § 98 des C.St. nicht bloss taxativ einige Fälle aufzählen, in welchen an ein Schiedsgericht appelliert werden kann, da das Gesetz alle (clausula generalis) derartigen Streitigkeiten („der“) vor ein Schiedsgericht weist. Es erscheint somit der § 98 des Kultusstatutes in dieser Richtung als mit dem Gesetze im Widerspruche stehend und es ist daher dieser Paragraph des Statutes mit dem Gesetze in Einklang zu bringen. B. Das Verfahren. Aber auch in anderer Richtung erscheinen die § 98—100 des Kultusstatutes als dem Geiste des Gesetzes widersprechend. Wie bereits erwähnt, haben die Gesetze die Institution der Schiedsgerichte zum Zwecke der Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung geschaffen. Nun ist im Kultmstitute diesem Prinzipe in folgender Weise Rechnung getragen worden : Hält sich ein Mitglied der Kultusgemeinde durch eine Entscheidung des Kultusvorstandes als Repräsentanten der Gemeinde beschwert, dann hat es sich um die Entscheidung an — den Kultusvorstand zu wenden!!! Betrifft die Entscheidung des Kultusvorstandes: 1. die religiösen und rituellen Erfordernisse einer Anstalt der Kultusgemeinde oder (§ 98 lit. a G. St.) 2. die Aufsicht des Kultusvorstandes: a) über konfessionelle Anstalten, b) konfessionelle Vereine, c) Vereins-, d) Pritvatfaethäuser, e) Zusammenkünfte zu Gottesdiensten, rituellen Uebungen; 3. die Entziehung einer bereits erteilten Zustimmung zur Errichtung solcher Institutionen (§ 98 lit. b) C.St.); 4. die Bestellung eines Bethausrabbiners zum Gemeinderabbiner, wenn der Kultus-