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Israelitische Rundschau · 1902-08-08 · Heft 32 (8.8.1902) · page 5

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Journal
Israelitische Rundschau
Volume
1902
Issue
Heft 32 (8.8.1902)
Date
1902-08-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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AsraeLtttlrhe itmt&Jdjau kwnilee in Wien auf die Dauer von 2 Jahren ernannt. Sollte eine Neuwahl sich verzögern, so bleiben in jedem Falle die Mitglieder .des alten Vcrwaltungsrales so lange im Amte, bis sich der neue Verwaltungsrat konstituiert hat. ' § 9. Der Verwaltungsrat ist in der inneren Verwaltung des Jüdischen Nationalfonds gemäss dem Sliftungszweck unbeschränkt und allein verantwortlich. Die Vertretung nach aussen hin erfolgt durch den von dein Verwaltungsrat durch absolute Mehrheit gewählten Vorsitzenden desselben. 8 10. Die Oberaufsicht darüber, ob die Verwaltung des Jüdischen Nationalfonds satzungsgeinäss erfolgt, sicht den Mitgliedern des grossen Aktionskomitees, welches jeweilig von dem jüngsten allgemeinen Zionlstenkongrcss gewählt ist, zu. Behufs Wahrung dieses Hechtes konstituiert sich das grosse Aktionskomitee als Aufsichtrat des Jüdischen Nationalfonds „Ozar Hajehudim.“ § 11. Der Aufsichtsrat ist befugt, durch ein hierzu bestimmtes Mitglied die Geschäftsführung des Verwatlungsiats jeder Zeit nach der Dichtung zu kontrollieren, oh dieselbe den Zweckbestimmungen dieser Stiftung entspricht. § 12. Falls in dieser Dichtung Bedenken auftauchen, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats berechtigt, eine ausserordentliche Sitzung des Aufsichtsrals jederzeit oinzuberufen. Diese Versammlung kann durch einen Beschluss, der mit ’Ti Majorität gefasst werden muss, diejenigen Massnahmen des Vcrwallungsrats untersagen, welche zu Bedenken Veranlassung geben. § 13. Das allgemeine Absolutorium über die Geschäftsführung und die Nachprüfung der Geschäftsgebahrung des Yenvaltungsrals im Allgemeinen erfolgt in der ordentlichen Sitzung des Aufsichtsrals, welche alljährV.ch einmal stattfindet. § 14. Falls zwischen dem Verwaltungsrat und dem Aufsichlsrat Meinungsverschiedenheiten entstehen, oh bestimmte Massnahmen, welche der Verwaltungsrat beschlossen hat, dem Stiftungszweck entsprechen, oder oh Massnahmen, welche durch einen Beschluss des Aufsichtsrals dem Verwaltungsrat zur Durchführung anvertrauf worden sind, gegen diesen Zweck ven-tossen, so entscheidet hierüber der demnächst tagende allgemeine Zionistenkongress mit einfacher Majorität. § 15. Der Zionistenkongress ist auch berechtigt in Form von Resolutionen dem Aufsichtsrat des Jüdischen Nationalfonds seine Wünsche bekannt zu geben, und dieser hat, soweit diese Wünsche gesetzlich durchzuführen sind, dem Verwaltungsrat entsprechende Instruktion für die Ausführung derselben zu erteilen. § 16. Spenden von mindestens 200 Mark gewähren das Recht zur Eintragung des Spenders in ein besonderes Buch, welches den Namen „Goldenes Buch“ führt. Diese Eintragung gewährt dem Spender keinerlei weitere Hechte. § 17. Wer durch Einhändigung von Nationalfond-Marken im Betrage von mindestens 200 Mark bei der Zentral Verwaltung den Nachweis erbringt, dass er für mindestens diesen Betrag Nationalfond-Marken erworben bat, erlangt das Hecht auf die Eintragung in ein Buch, das den Namen „Eisernes Buch“ führt für sich oder eine andere von dem Berechtigten bezeichnet«; Person. Die sonach eingetragenen Personen erlangen nach der Reihenfolge der Eintragung ein Vorrecht zur Erwerbung von PacbUand in Syrien und Palästina vor anderen Bewerbern die nicht in das „Eiserne Buch“ eingetragen sind. § 18. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen diejenigen Eigenschaften besitzen, welche in dem Lande, in welchem die Stiftung ihren Silz hat, zur Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamtes erforderlich sind. § 19. Der Verwaltungsrat kann zur Führung der Geschälte des jüdischen Nationalfonds einen Generalsekretär bestellen, sowie ein Sekretariat mit einem ständigen Verwaltungspersonal einrichten. 8 20. Der Sitz des Jüdischen Nationalfonds ist fn Berlin (oder Wien, London.) § 21. Zur Abänderung des Zweckes dieser Stiftung ist ein übereinstimmender Beschluss des Verwallungsrats, des Aufsichtsrats und des allgemeinen Zionislenkongresses erforderlich und zwar in der Weise, dass der Beschluss des Verwalltmgsrates einstimmig, derjenige des Aufsichtsrats und Zionistenkongresses mit */s Majorität der bei dem Beschluss anwesenden Mitglieder erfolgen § 22. Die Bestimmungen dieses Stiftungsaklcs sind in Zweifelsfällen dem Zwecke dieses Nationalfonds entsprechend sinngemäss auszulegen. 8 23. Der Silz dieses Nationalfonds „Ozar Hajehudim“ ist nach Palästina zu verlegen, sobald nach Ansicht des Verwaltungsrates und Aufsichtsrates dieser Stiftung die Schaffung einer öffentlich rechtlich gesicherten Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina ur.d Syrien vollendet ist, und ist in diesem Falle das Vermögen dieser Stiftung (Der Jüdische Nationalfond) der Verwaltung dieses Gemeinwesens zur Verwendung im Sinne dieser Stiftung zu übergeben. § 25. Falls aus irgend welchen anderen Gründen diese Stiftung erlöschen oder aufgelöst werden sollte, so fällt das Vermögen derscll>cn der „Jcwisli Colonial Trust (Jüdbchc Kolonialhank) Limited in London" zu, welche verpflichtet ist, dasselbe einer dem Zweck die.—>• Jüdischen Nationalfonds entsprechenden Verwendung zuzufübren und in Verbindung mit dem Zionistenkongres.s oder einer andern dementsprechenden die Interessen des jüdischen Volkes in seiner Gesamtheit vertretenden Körperschaft eine hierfür geeignete Neuorganisation zu schaffen. ' § 25. Die Mitglieder des ersten Verwallungsrats und des ersten Aufsichtsrats sind: a) Verwaltungen», t, b) Aubielitsr.it. Aus der Bewegung. Berlin. Das Bttreatt Berlin der Zionistischen Bereinigung für Deutschland Hat anläßlich der Feier zur Erinnerung an die Zerstörung Jerusalems ein Nationalfondftugblatt (siehe letzte Seite des Umschlages) drucken lasten. Den Ortsgruppen und Gesinnungsgenossen stehen Sonderabdrücke zur Verfügung. Preis erel. Porto bis 50 Stück ä 5 Pfennig, bis 300 Stück ä 3 Pfennig, bis 500 Stück ä 2 Pfennig, über 500 Stück ä 1 Pfennig. Bestellungen durch die Expedition der Israelitischen Rundschau erbeten. Eharlottenburg. Der Verein „Ivria" der nationaljüdischen Studenten ans Rumänien hat ein sehr ereignisreiches Semester hinter sich, worüber uns der folgende Semesterbericht vorliegt: Die Sitzungen fanden, regelmäßig jede Woche statt und waren von vielen Gasten besucht, namentlich von Mitgliedern des „B. I. St.", der „Hasmonäa" und der „Romania". — Folgende Vorträge wurden im Sommer-Semester gehalten: Bundesbruder Wechsler: „Ueber die Lage der Juden in Rumänien". .Herr L. Sternlicht (vom V. I. St.): „Die jüdischdeutsche Bühne". .Herr eaml. phil. Engen Tänbler: „Mommsen und die Juden". Herr eaml. theol. Arthur Memowitz: „Neuhebräische Littemtur". .Bundesbruder Janen Grünberg: „Morris Nosenfeld's Gedichte". Bundesbruder Morse Grünberg: „Die Inden in China". Bundesbrnder Ianeri Grimberg: „Doktor K. Lippe". Herr Dr. Alfred Klee: „Die rumänischen Juden und der Zionismus". Außerdem wurde vom Vorsitzenden in den Fuchsenftunden die Geographie Palästinas vorgetragen. Viele Vereinsmitglieder beteiligten sich ferner an den Arbeiten der akademischen Urrtergrttppe der Berliner zionistischen Vereinigung. Am 6. Juli schloß der Verein mit den zionistischen Studenterwereltten „Anitas". Freiberg i. Sa., „Societe Monist« Etinliaiits“ (Antwerpen) und „(ire.v Israel" rBii’it) das „Kartell der Vereine national-- jüdischer Studenten ans Rumänien". - Der Vorstand bestand aus: niml. clicm. Janen Grün berg. Präses, eaml.

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