Israelitische Rundschau
- Journal
- Israelitische Rundschau
- Volume
- 1902
- Issue
- Heft 32 (8.8.1902)
- Date
- 1902-08-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Asraettttfche Rundschau Ein weiterer Uebelstand ist ein nicht zu verachtendes moralisches Moment Der Nationalfonds als Stiftung ist Eigentum der durch den Kongress repräsentierten jüdischen Gemeinschaft, der Nationalfonds als Genossenschaft ist Eigentum der Genossenschafter und dieser Umstand könnte in künftigen Zeiten zu einer missbräuchlichen Ausnutzung des Vermögens dieser Genossenschaft ' Veranlassung geben. De Befugnisse des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen bei einer Genossenschaft notwendig beschränkte sein, da der Generalversammlung die unumschränkte Leitung der Genossenschaft obliegt. Hierdurch wird die Gesehäftsgcbahrung des Nationalfonds» die Ix>im Anwachsen des Vermögens rasche Entschließungen in wichtgen Fragen und Transaktionen erfordert, in einer ganz unmöglichen Weise lahmgelegt. Ich möchte behaupten, dass nach dem von Dr. Farbstein vorgeschlagenen Statut die Verwaltung des Nationalfonds keine drei Jahre zu führen ist. ohne zu Unzuträglichkeiten zu führen, welche die Fortexistenz des Nationalfonds in Frage stellen können. Die Darlegung dieser Uebelständc im einzelnen muss ich einer Erörterung innerhalb der Kommission und des Aktionskomitees Vorbehalten, nur auf einen Missstand möchte ich noch besonders aufmerksam machen. Nach § 26 des Stalulenentwurfs von Dr. Farbstein müssen 5 Mitglieder des Vorstandes in der Schweiz und die übrigen Vorstandsmitglieder, wenn sic nicht in der Schweiz wohnen, im Grossherzogtum Baden, in Württemberg oder Elsass-Lothringjn niedergelassen sein. Diese Bestimmung allein macht den Entwurf des Herrn Dr. Farbstein schon völlig unannehmbar, da hierdurch die Interessen der Länder, aus denen die grössten Zuwendungen fließen, nicht in angemessener Weise geschützt und wahrgenommen werden. Nach alle dem ist cs durchaus nicht ersichtlich, warum wir den Umweg einer Genossenschaftsbildung beschreiten sollen; während der ganze Charakter des Nationalfonds und sein Zweck auf die Begründung in Form einer Stiftung hinweisen. Ich erwarte daher durch eine öffentliche Erörterung meines Entwurfs in erster Linie eine .Klärung dieser Frage und dürfte derselbe eine genügende Grundlage für den Ausbau des Statuts für den jüdischen Nationalfond bilden. Eine definitive Beschlussfassung wäre dem nächsten Kongress vorzubehalten. K ö 1 n, Juli *1902. Dr. Bodenheim er. atatutentwurf für den j (5 dis eben Nationalfond „Om Hajehntüm" in der Form einer Stiftung von Bechtianwalt Dr. Bodenbelmer in Köln?) § 1. Das Direktorium des Jewish Colonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Limited in London, bestehend aus den folgenden Personen: folgen die Namen.; . unter Genehmigung des Aulsichtsrats dieser Bank und vertreten durch deren Präsidenten, Herrn David Wolffsohn in Köln, sowie die folgenden Mitglieder des von dem V. Zionistenkongresse in Basel gewählten Aktionskomitees folgen die Namen vertreten durch deren Präsidenten Herrn Dr. Theodor Hcrzl in Wien lassen hierdurch beurkunden, dass dem „Jewish Colonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Limited in London" von einer groöen Anzahl Spendern Geldbeträge überwiesen worden sind, zu dem Zwecke einen jüdischen Nationalfond zu schaffen, um aus diesem Fond, wenn derselbe durch Spenden oder Zuwendungen Irgend welcher Art eine bestimmte Höhe erreicht habe, Ländereien *) Herr Rechtsanwalt Dr. Bodenheimer betrachtet seinen Vorschlag nicht als etwas Fertiges, sondern als die Eröffnung der Diskussion in unserer Zeitung. Sehr wertvolle Anregungen erwarten wir von dem demnächst in Minsk stattfindenden Allgemeinen russischen Zionistentage, zu dem wir Seitens der Redaktion einen besonderen Vertreter abgeordnet hai>en. Wir erwarten aus unserem Leserkreise eine lebliatle, sachliche Diskussion des Bodcnhciinerschen Entwurfes. Die Redaktion. in Syrien und Palästina zu kaufen. Im Sinne der Spender und gemäss Auftrag des Ziontslenkongresscs und des grossen Aktionskomitees erklären demnach die Herren Wolffsohn als Präsident des „Jewich Colonial Trufl (Jüdische Kolonialbank) Limited in London" und Herr Dr. Theodor llerzl als Präsident des Aktionskomitees in Wien aus den eingelaufenen Spenden im Gesamtbeträge von 100 (XX) Mark (?) eine Stiftung zu begründen, welche dem im folgenden Paragraphen angegebenen Zwecke dienen soll. § 2. Die hierdurch unter dem Namen "Jüdischer Nationalfond, Ozar Hajehudim“ begründete Stiftung hat den Zweck in Palästina und Syrien Bau-, Acker-, Gartenland wie auch Waldungen, sowie Grundstücke jeder Art anzukaufen oder zu verkaufen, das gekaufte Land bebauen oder bearbeiten zu lassen, oder auch zu verpachten, alle möglichen oder denkbaren Unternehmungen, welche diesem Zwecke dienen, zu begründen oder zu fördern, zur Erhaltung oder Erwerbung des Besitzstandes Verträge jeder Art zu schließen, Waren, Wertpapiere und Gegenstände jeder Art zur Förderung dieses Zweckes zu erwerben, zu veräussern, zu lombardieren, in Verkehr zu setzen, sowie zur Erreichung dieses Zweckes mit industriellen oder finanziellen Unternehmungen, sowie mit Regierungen oder Behörden in Verbindung zu treten. § 3. Das auf diese Art erworbene Land soll zum Nutzen und Vorteil der jüdischen Gemeinschaft, welche durch den alle zwei Jahre stattfindenden allgemeinen Zionistenkongress und durch das auf diesem gewählte grosse Aktionskomitee repräsentiert und vertreten wird, nach folgenden Grundsätzen verwendet werden. a) Die Ländereien des Nationalfonds sollen nicht verkauft sondern lediglich in Erbpacht für eine Dauer von mindestens 49 Jahren gegeben werden. Nach Ablauf der Pachtzeit fällt das Besitztum wieder an den Nationalfond zurück, welcher die angebrachten Verbesserungen und sonstige Einrichtungen, soweit diesell>en zweckmässig oder notwendig waren, zu einem angemessenen Schätzungswerte dem letzten Pachtinhaber zu vergüten hat. b) Die Ländereien des Nationalfonds sollen nur an Juden verpachtet werden. c) Die Verwaltung der Gelder des Jüdischen Nationalfonds erfolgt durch die jüdische Kolonialbank als Bankier dieser Stiftung. § 4. Dem Nationalfonds „Ozar Hajehudim" ist unter besonderen Umständen, wenn die Erwerbung von Land in Palästina und Syrien aus irgend welchen Gründen unthunlieh erscheint, gestattet, auch Grund und Boden ausserhalb Syriens und Palästinas zu erwerben. Hierfür ist jedoch ein übereinstimmender Beschluss des Verwaltungsrats der Stiftung und des grossen Aktionskomitees erforderlich und zwar in der Weise, dass zur Annahme Einstimmigkeit des Verwaltungsrates und?! Majorität des grossen Aktionskomitees erforderlich ist. In derselben Weise ist dem Nationalfonds eine Abweichung von den Bestimmungen des vorigen Paragraphen gestattet § 5. So lange der Fond nicht eine Höhe von mindestens 5 €00 000 Franken in haar oder courshabenden Wertpapieren erreicht hat. § 6. Dem Nationalfond ist es gestattet, Spenden und Zuwendungen jeder Art für die in § 2 angegebenen Zwecke entgegenzunehmen. § 7. Insoweit der Jüdische Nationalfond über den Minimalbetrag von 5 000000 Franken in bar oder courshabenden Wertpapieren hinaus rententragende sichere Werte besitzt, ist der Nationalfond berechtigt bis zur Hälfte eines zuverlässigen Taxwertes dieser Besitzungen, Pfandbriefe oder Anteilscheine zu einem bestimmten Zinsfuss auszugeben, der den für ähnliche Papiere am Sitze der Stiftung üblichen Prozentsätzen entspricht. Audi unterwirft sich der Nationalfond den am Orte der Stiftung zur Sicherung von Pfandbriefinhabern oder Anteileignern getroffenen gesetzlichen Bestimmungen. . § 8. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens des Jüdischen Nationalfonds erfolgt durch einen Verwaltungsrat, welcher aus 7 Mitgliedern besieht. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt in der Weise, dass 3 der Mitglieder durch den mindestens alle 2 Jahre stattfindenden allgemeinen Zionistenkongress gewählt werden. 2 Mitglieder wenlen durch das Direktorium der Jüdischen Kolonialbank in London und 2 weitere Mitglieder durch das engere Aktion?-