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Jüdisches Volksblatt · 1905-10-20 · 42 (20.10.1905) · p. Seite 2

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
7 (1905)
Issue
42 (20.10.1905)
Date
1905-10-20
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Jüdisches Volksblafct Nr. 42 wenn es sich um ihren Lehrgegenstand oder um ihre Schüler hanöeli. Die von der Kirche oder Neligtousgosellschcrft bestellten Neligionslohrer, 'die den Nelickionsunterricht klassenwerse erteilen, haben eine beschließende Stimme auch in allen die Schulzilcht, den Schulbesuch!und die Schuleinrichtung im allgemeinen und die Schulkinder ihres Religionsbekenntnisses im besonderen betreffenden Angelegenheiten. Im übrigen steht allen diesen Lehrkräften nur eine beratende Stimme zu. § 143. Alle Mitglieder des Lehrkörpers sind verpflichtet, an den L-ohrerkvnserenzen regelmäßig teilzuuehmen; im Falle ihrer Verhinderung haben sie den Leiter der Schule oder fernen Stellvertreter mit Angabe des Grundes zu benachrichtigen. 8 144. Die Bezirksschnlbehörde kann auf Ansuchen der Kirchenbehvrde, beziehungsweise des Vorstandes der israelitischen Knlknsgemeinde erlauben, daß die von der Kirche oder Religionsgesellschaft bestellten Religionslehrer nur an denjenigen Konferenzen teilnehmen, in denen über Gegenstände beraten wird, bezüglich deren ihnen eine beschließende Stimme zttkommt. Sie kann erlauben, daß an denjenigen Konferenzen, in denen allgemeine Angclegerrheiten den Beratungsgegenstand bilden, mir einer von mehreren an derselben Schule wirkenden und von einer Kirche oder Religionsgesellschaft bestellten Neligivnslehrern teilzunehmen hat. Tie Bezirksschulbehörde hat in diesen Fällen alles Nähere über die Abhaltung der Lehrerkonserenzen und über die Einladung und die Teilnahme der Religionslehrer im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde, beziehungsweise dem Vorstände der israelitischen Kultusgemeinde festzustellen. B o m Privatunterricht. 8 203. Niemandem 'ist es erlaubt, ohne schulbehördliche Genehmigung schulpflichtige Kinder mehrerer Familien gemeinsam und schulmäßig in den Lehrgegenständen der Volksschule zu unterrichten. Gegen derartige Einrichtungen (Winkelschulen) kann die Hilfe der politischen Behörde 'in Anspruch genommen werden. 8 49. Ergeben sich h i n s i ch t l i ch der Z -u - g e h ö ri g k e i t eines K indes z u einer b e st i m m t e n 5t i r ch e oder Religionsgesellschaft oder h i n s 'i ch t l i ch der Teilnahme des Kindes am Religionsu nt errichte Zweifel oder A n - st ä n d e, so ist darüber sofort an die Bezirksschiulbehörde zu berichten, die die notwendigen Weisungen zu erteilen und, wenn die Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten Kirche oder Religionsgesellschaft zweifelhaft ist, die Entscheidung der politischen Behörde über das gesetzliche Bekenntnis des Schulkindes einzuholen hat. Bis zur rechtskräftigen Austragung der Angelegenheit haben nur die Eltern des Kindes oder deren Stellvertreter das Recht, zu bestimmen, welchen Religionsunterricht das Kind in der Schule erhalten soll. Kann der betreffende Religions- Lmterricht an der Volksschule etwa mangels einer entsprechenden Vorsorge nicht erteilt werden, so haben die Eltern des Kindes oder deren Stellvertreter die Pflicht, in anderer Weise für den Unterricht des Kindes in der Religion zu sorgen. Wenn für den Unterricht in der Religion einer an der Volksschule vertretenen Kirche oder Neligionsgesellschaft nicht vorge'sorgt ist, sind mit der betreffenden Kirchenbehörde, beziehungsweise dem Vorstände der israelitischen Kultusgemeinde wegen Sicherstellung des Neligionsunterrichtes den alten Firmen Wolf Böhm und Eduard Wells Söhne neue Konkurrenten entstanden, und diese Konkurrenz machte eine Erhöhung der Verkaufspreise unmöglich, die Selchwaren, die Koscher Würstel mußten, zu den altenseit Jahrzehnten bestehenden Preisen verkauft werden, während die Fleischpreise von Jahr zu Jahr in die Höhe gingen. All diese Umstände velrursachten es, baß es mi!t dieser einst so blühenden Industrie bergab zu gehen begann, so sehr bergab, daß heute eine der ältesten Firmen sich insolvent erklären mußte. Auch ein Zeichen der Zeit! Die gefundene Handschrift. Eme wahre Geschichte von Oskar T. Schweriner. (Fortsetzung.) VH. Bald war die Arbeit vollendet und das Gebet verrichtet. Jeder Soldat schwang sich auf sein Pferd; dem Verwundeteil wurde auf das Roß eines der Erschlagenen geholfen mtb dann setzte der Zug sich in Äeweguirg an dem Hügel vorbei, hinaus in die unendliche Steppe, lvährend der zurückgebliebene Feuertops, der dicke Rauchwolkell zum Himmel sendete, tu der großen Oede schier gespenstisch lvirkte. In einiger Entfernung hillter der Trllppe ritt der Führer, zu seiner Rechten der Fremdling. Der volle Mond trat hinter nach 8 6 des Reichs-Volksschulgesetzes Verhandlungen einzuleiten. 8 56. Die Besttnnnung der allgemeinen Ferialtage im Laufe des Schuljahres komint der Landesschulbebörde zu. Als allgemeine Feriattage gelten namentlich die in das 'Schuljahr fallenden gebotenen Feiertage der Kirchennmd ReligivnSgesellschaften und die patriotischen Festtage. Dem Unterrichte soll, so weit es du rchf ü h rba r ist, eine solche Einteilung gegeben werden, daß auch der konfessionellen Minderheit die Erfüllung ihrer religiöse n -Pflichten ermöglicht rv i r d. 6. B o m S ch u l b e s u ch e. 8 63. Die in die Volksschule aufgenommenen Kinder haben die Schule lvährend der vorgeschriebenen Unterrichtszeit regelmäßig zu besuchen, am Unterrichte in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilziuuehmen und sich an den kundgemachten religiösen Hebungen ihres Religionsbekenntnisses zu beteiligen. 8 74. Vor allem haben die Lehrer auf ein sittlich-religiöses Betragen der Schulkinder innerhalb und außerhalb der Schule hinzuwirken, die Kinder darum in der Schule streng zu überwachen und, soweit es die Erziehungspflicht der Volksschule erfordert, dem Betragen der Kinder auch außerhalb der Schule ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. 8 108. Als eigene Religionslehrer an Volksschulen dürfen nur diejenigen bestellt werden, die die betreffende -konfessionelle Oberbehörde, beziehungsweise der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinöe, in deren Sprengel die Schule gelegen ist, zur Erteilung des Religionsunterrichtes für befähigt erklärt -hat. 8 Hl. Vor der Bestellung des L e i t e r s d e r S ch l e ist sestzu setzen, für welches Religionsbekenntnis er nach 8 48, Absatz 2, des Reichs-Volksschulgesetzes die Befähigung zum Religionsunterrichte nachzuweifen 'und welchem Religionsbekenntnis er selbst demnach anzugehören hat. In zweifelhaften Fällen entscheidet darüber die Landesschulbehörde. Zu dem Zwecke gibt die Eezirlsfchulbehörüc der Landesschulbehörde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen bekannt, 'welchem Religionsbekenntnis die Mehrzahl der zum Besuche der betreffenden Schule verpflichteten Kinder nach dem Durchschnitte der voransgegangenen fünf Schnljähre angehört. Unter der Mehrzahl der Schüler ist die relativ größte Anzahl derselben zu verstehen. Solange an einzelnen Schulen dieser Durchschnitt wegen des kürzeren Bestandes der Schule oder ans anderen Gründen, wie etwa wegen Aendevung der Einschulungs- Verhältnisse, nicht zu ermttteln ist, sind vorläufig die 'Ergebnisse der Sch'üleraufnahme als Grundlage zu nehmen. 8 112. An Volksschulen mit stärkeren Mischungen verschiedener religiöser Bekenntnisse bann die -Landesfchulbehörde auf Antrag der Bezirlsfchulbehörde, wenn es zur Sicherstellung des Neligionsunterrichtes für die eine oder die andere konfessionelle Minderheit notwendig ist, vor Ausschreibung des Konkurses bestimmen, daß die anzustellende Lehrkraft dem Religionsbekenntnisse dieser Minderheit angehören Muß und die Befähigung der subsidiären Erteilung des betreffenden Neligionsunterrichtes nachzuweisen bat. 8 129. Die Dienstverhältnisse der an den öffentlichen Volksschulen von den Schulbehörden den Wolken hervor, so daß die Panzer der beiden in Hellem Silberglanze erstrahlten und ihre Gesichter beleuchtet wurden. Als der Führer sich den Fremdling näher ansah, war er überrascht von seiner Persönlichkeit. Er bemerkte etwas Eigentümliches in den Zügen dieses Mannes, eine verborgene Macht, die sich zuweilen in seinem Gesicht zeigte, einen eisernen Willen, der anzudeuten schien, daß sich dieser Mann keinem anderen Manne fügen würde — unter keinen Umständen. Und während der Führer noch seinen Gedanken nachging und bewundernd das schölte, offene Gesicht des Mailnes neben sich sah, erhob jener plötzlich seine Stimme und fragte: „Wo nehmt ihr mich Hill, wenn es ererlaubt ist zu fragen?" „Zu unserem König, dem großen Chakan Bulan." „Ulld ihr seid alle Juden?"- Der Großvater unterbrach beit Ueber-- setzer. „Wißt ihr auch, wie spät es ist?" fragte er. „Es ist Mitternacht vorüber. Wollen wir llicht einhalten?" Doch diesmal kam er schlecht ail. „Nein!" riefen alle drei rvie auf Kommando. „Jetzt ilicht. — Und wenil's die Nacht hindurch datiert,' fügte Ludanyi so ullgestüm hinzu, daß die andern ihll verwundert ausaheu, „jetzt wird es intereffant." Joseph diktierte schon wieder. besonders bestellten ReligtonsleHrer sind im allgemeinen, unbeschadet der Rechte der konsefftonellen Oberbehörde, nach den für die übrigen Lehrer geltenden Vorschriften zu beurteilen. Die von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer haben in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den Schulgesetzen und den innerhalb derselben erlassenen Anordnungen, insbesondere den Bestimmlungen der Schul- und NntcrrichtSordnung rvie die übrigen Lehrer nachzukommen. Vor dem Einschreiten in einzelnen Fällen sind jedoch nach Tllnlichkeit Verhandlungen mit der betreffenden Kircherrbehörde, beziehungsweise dem Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde einzuleiten. Zangwills Erfolge. Auf dem letzten Zionistenkongreß in Basel hat infolge der Ablehnung des Ostafrikaallgebotescher englischen Regierullg, im britischeil Schutzgebiete Ost-Afrika eine jüdische autonome Kolonie zu begründen, eine Sezession unter den Teilnehmerli Platz gegriffen. Diese Trennung führte zur Begrülldullg der neuen jüdischell territorialistischen Organisation, all deren Spitze sich Mister Israel Zangwill, London, stellte. Zangwill ist der Ansicht, daß, solailge Palästiila für eine starke Immigration in absehbarer Zeit llicht in Betracht kommt, es notwendig sei, eür anderes Kolonialgebiet, sei es von oer ellglischen, sei es von einer anderen Regierullg, zu erhalten, das mit Judell besiedelt werden kann. Vor allem mit russischen Juden, die ihr Vaterland verlassen müssen. Herrrl Zangwill ist es bereits gelungell, die Hervorragenosten Männer der englischen und amerikanischen Judelcheit für feinen Plan zu gewinnen, und auch die englische Regierung hat in Form eines in sehr lvarmenl Tone gehaltenen Schreibens seitens des Kolonialministers Lyttleton an Herrn Zangwill ihre Bereitwilligkeit zum Ausdruck gebracht, jeden wohlerwogenen Plan der neuen Terrllorialorganisatiolr wohlwolleild zu erwägen. Herr Zailgwill hat auch eine Reife nach Deutschland unternommell, um die großen jüdischeil Organisatioueu in Süddeutschland für seine Pläne zu mtereffieren. Der nachfolgende Briefwechsel beweist, daß er bei dem Hilfsverein der d e n t s ch e n In den weitgehende Sympathien gefundeli hat. Eine ähnliche Sympathiekundgebung für die Bestrebungen des Herrn Zailgwill ist auch von dem Präsidenten der Großlege für Delltschland 0. 0. 6. 6. VIII, Herrn Justizrat Timendorfer in Berlin, in Form eines Schreiberrs all Mister Zangwill erfolgt: Hochgeehrter Herr Zangwill! Der geschäftsführende Ausschuß des ,-Htlfsvereins der deutschen Juden" war am 17. Septem- „Also wo hörte ich allf. Ach ja, — da. — Ulld ihr seid alle Judell?" „Nicht alle, aber der Chakall unb die Chakuil sowie alle Großen des Lalldes siird übergetreten zum einzig wahren Glaubell ulld haben sich aufllehmeil lassen in den Bund Abrahams." „Entschllldigt meille Unwissenheit, aber lvas bedeutet das Wort Chakull?" fragte der Frenlde. „Nllll, so lvie Chakan lmser Herr, also Köllig bebeutet, so bedeutet,Chakuil Gemahlill unseres Herrn, also Königin." „Verzeiht, toenn ich zudringlich scheine, aber euer Volk und Land intercffiert mich sehr. Ist eure Chakun aucl) ausgenommen im Bunde Israels?" „Unsere Chakun beutt und glaubt wie uliser Chakall," erwiderte der Führer. „Auch sie ist so glücklich, denr heiligeil Bund allzugehören." „Sie ist die Tochter eines Fürstell des Lalldes?" „Nein, doch llicht. Sie ist aus dein Stamme der Wjatitschen." „Und silld das aitcf) Judell?" „Nein, die Königin lvar eure Glällbige des Islam, ist aber in den Bund Abrahamaufgenonlmell worden." „Ihr sagtet, daß alle Großen des Reiches Juden seien. Sind mm viel aus dem Volke andergläubig?" „O, eine gange Anzahl." CHIP! .- ■ POL LENZ ECHTE RFFftRru^rHU/Fi^m attfe? .'*nd die besten.

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