Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 7 (1905)
- Issue
- 22 (2.6.1905)
- Date
- 1905-06-02
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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beite 2 Jüdisches Volkshlatt saMgebiet der im .Reichsrate vertretenen Königliche und Länder. Die Betvilliguttg kann für ein weiteres Inhr verlängert werden, doch muß tnindestens vier Wocheir vor Ablauf der Giltigkeitsdauer darunt angesucht werden. Soll der Hausierhandel in denr Berwal ttmgsgebiete einer ruderen politischen Landesbehörde betrieben werden, so utnß die Erweiterung vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Behörde erwirkt tvcrdeir. Die Verlängerung sonne die Erweiterung ist zu verweigern, wenn gegründete Bedenken vorliegcn. Sind das schon unhaltbare Bestimmungen, die den Hausierer der Willkür der Bureaukrati-e preisgeben, so sind die Vorschriften betreffs .der Bidierung des Hausterbnchcs voll geradezu mittelalterlicher Härte. Der Hausierer Li'i gehalten, in allen. Orten, in welchen er einen Geschäftsbetrieb beabsichtigt, noch vor Beginn desselben die Bidierung feines Hausierbuches bei der kompetenten Behörde zu envirken. Die Bdiermtg kann, weirrv gegründete Bedenken vorliegen, verweigert werden. Schon diese Bestimmung eröffnet rms einen Atrsblick auf die künftigen Schikanen, denen der Hausierer seitens aillisemitischer Ortsbehörden mts gesetzt sein wird. Es komnrt aber noch besser! Die Bidierung kairn zur Vermeidung eines zu starken Andranges von Hausierern an einem Orte auf bestimmte Zeit beschränkt werden, jedoch, wie das Gesetz gnädig sagt, aus nicht Weniger als drei Tage, wobei auszusprechen ist, nach welcher Frist der Hausierer in diesen Ort zum Geschäftsbetriebe zurückkchren darf. Man beachte Wohl die heuchlerische Gesetzesmache! Dem Hausierer soll durch eine bestimmte Frist — sie darf vier Wochen nicht überschreiten — der Geschäftsbetrieb in dein fraglichen Orte verboten sein. Das reaktionäre Gesetz spricht dies in positiver Fassung so ans, daß daraus eine Erlaubnis der Rückkehr in den Ort wird. Es ist überflüssig, beizufügen, daß für christliche Hausierer gemäß 8 16 des Gesetzes alle VidirmrgsbeschränKingeu keine Geltung haben. Daran ist nicht genug: In einzelnen Orten kann der Hausierhandel gAnäß § 12 des Gesetzes von der Gemeindevertretung (! ) auf unbestimmte oder bestimmte Zeit untersagt werden. Wohl ist dieser Beschluß der Genehmigung der politische Landesbehörde unterworfen. Allein in Grönländern, wie in Niederösterreich, wo die Statthalterei rnrd der Magistrat Wien den gleichen Karren ziehen, hat dieser Vorbehalt keinen Wert. Auch hier sind die arischen Hausierer des 8 16 des Entwurfes ausgenommen, das heißt, schöner in ruhigem Da'hütfließeit. Und die Sabbatabeirde daheim . . . alles vorüber. Morgen ifi! Sabbat- Daran dachte sie heute schon und muß wieder daran denken. Sie gesteht sich mit Scham, wie lange sie daran schon nicht gedacht. Oder, wie sie meint, nicht denken konnte. Als ihr frommer Mann noch lebte, da war es freilich anders, da wurde sie glänzend empfangen, die „holde Braut Sabbat". Er starb und ließ sie mit dem .Kinde zurück, in Not und Elend. Lange war der Sabbat in dem öden Einerlei von- .Uuniimcr und Sorgen des Tages und der Tage vergessen, Herste aber ist sie voll sehnsüchtiger Erwartung nach ihm, denn es wird ein. Sabbat der Freude, ein Sabbat der glücklichen Mutter. Sie kommen wieder, die Bilder vergangener Tage, und lächeln verheißend — verheißend, als würden sw wieder kommen. Erinnerungen, wehmütig schöne Säbbaternmeru ugen.- Morgen ist Sabbat.- Immer mehr verblassen die Strahlen der Sonne und das Dunkel des Abends breitet sich allmählich über die Stube. Es ist so still . . . gang still. . . Umfangeit voir der fcmftcit Arche, ist die Mutter eiitgeschlmliniert. Zeitweise schreckt sie auf — beugt sich schlaftrunken über bie Wiege — und nickt wieder ein. Die Wiege bewegt sich taktmäßig fort und fort unb zwischen Schlafen und Wachen murmelt die Mutter ihr Lied. -.- Schlaf, mein Kind — Es ist so still .... ganz still .... sie dürfet: selbst in ausgeschlossenen Orten hausieren. Der ß 12 des Gesetzes schafft noch! eine zweite Gattung begünstigter Hausierer. Jit den ooiin Hausierhandel ausgeschlossenen Orten können au daselbst ansässige und hitfsbedürstige Personen, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, beschränkte Hatisierbewilligmtgen erteilt werden. Daß solche an Juden nicht verliehen tverden, ist bei dcnt Charakter der mit dem Erteilungsrechte versehenen Behörden sllbstverstäudlich. Geradezu absurd ist die Bestimmung, daß Bewohner von Orten, für welche ein Hausierverbot erlassen worden ijsll, von der Erlangung einer Hausicrbewilltgung für andere Orte ausgeschlossen sind. Die politischen Behörden können! weiters aus sanitäts- oder veterinärpokizeiilchen Rücksichten bei- Epidemien die Atlsübung des Hausierhandels in bestimmten Gebieten mstersagen, im Grenzbezirke aber können nur Bewohner dieses Bezirkes und die christlichen Hausierer der öfter erwähnten Art zum Hausierhandel zugelassen lverden. Eine lange Liste von Waren ist gemäß 8 10 des Gesetzes vom Hausierhandel ausgeschlossen, desgleichen, ist der Abschluß von Ratengeschäften sowie die Einladung zum Wschlusse solcher Geschäfte und die Verteilung von Prospekten, betreffend den Verkauf von Lospromessen, dein Hausierer untersagt. Fügen wir noch hinzu, um den kleinlichen Geist, der das Gesetz erfüllt, zu zeigen, daß die Verwendung von Lasttieren oder irgendwelchen Fahrzeugen im allgemeinen beim Hausierhandel nicht gestattet ist. Damit haben wir den Kreis der Einschränkungen, Verbote und Untersagungen umschritten, der den unglücklichen Hausierer umgibt. Entrinnt er der einen' Masche des Netzes, so wibd er zweifellos sich in der nächsten unentrinnbar fangen. Barbarisch sind die Strafen, die auf die Uebertretung selbst geringfügiger Vorschriften gesetzt sind. Neun Delikte, darunter Kleinigkeiten, wie z. B. die Ansübmrg des Hausierhandels in einem anderen Gebiete, als dein üeivilligten, was ja durch ein geringes Versehen erfolgen kann, die wiederholt oder durch längere Zeit erfolgte Unterlassung der Vidiertmg, die Verwendung eines Warenträgers, Lasttieres oder Fahrzeuges und dergleichen Bagatellen werden mit Geldstlrasen bis 300 Kronen, die im Falle.der Uneinbringlichkeit in Arreststrafen, und zwar 10 Krönet:' für einen Tag, umgewandelt wird, bestraft. Geg-en Rückfällige kann die Strafe des Verlustes der Hausierbewilligung und die Ausschließung vom Hausierhandel auf bestimmte Zeit verhängt lverden. Erfolgte die Bestrafung Das Purpurrot des Frü'hlingsabettds schimmert 51cm Festster hinein-die Sonne schied gegen Westen. Leise, in sanstent Schweben neckst;öcu Engel des Todes und schreitet zur Wiege. Lange blickt er die schltimmerude Mutter an, drückt einen Kuß auf die Stirne des Kindes. Leise, in fanfrem Schlvebeu entfernt er sich tmd nimmt die Seele mithimmelwärts. — — — Es ist ganz dtinkel geworden in her Stube, und so still ist es-so ganz still. — — Morgen ist Sabbat. - — Mar S ch a ch e r l (Wien). Die Beurteilung der jüdischen Sprache in England und Amerika. (Schluß.) Die herrschende Unwissenheit mtd Unkennttlis der (beschichte der jüdischen Sprache ist schuld daran, daß über dieselbe die unglaublichsten Ansichten verbreitet werden. Deutsche Gelehrte, die es unter ihrer Würde fandet:, die Frage wisseitschaftlich zu studieren, stempelten die jüdische Sprache einfach zu einem Bastardidiont, während die aufgeklärten Juden sie kurzweg „Jargon" uennen. Ihre Analogie mit dem Englischen, p dein sie in nahen verwandtschaftlichen Beziehungen steht, wurde bis jetzt ganz außer acht gelassen. Englisch ist die Entwicklung des Niederdeutschen, welche Sprache Nr. 22 wegen Hausiere ns mit verbotenen Waren, so ist der Verfall der Ware auszuspvechen. Kleinere Verscheid werdetr mit 60 Kronen Strafe bedroht, a:«ij hier kann gegen wiederholt Rllickfälllge Verlust oder Ausschließung vom Hausierhandel ausgesprochen wepden. Die Waren, lvelche der Hausierer im Zeitpunkte der Uebertretung mit sich führt, haften für die verhängteir Geldstrafen, ebenso die tmbefugt benütztet: Last- und Zugtiere sowie Fahrzeuge. Jedes Straferkenntnis ist im Hausierbuche ersichtlich zu machen, dcuuit die Behörden, welche die Verlängerung oder Erweiterung der Hausierbefngnis zu bewilligen haben-, oder die famosen Vorschriftenüber die Bidierung handhaben, um „gegründete Bedenken" zur Verweigerung nie verlogen sind. Die sonst für politische Uebertretungen geltende Verjährungsfrist von drei Monaten ist für Hausieverdetikte auf sechs Monate verlängert. Dje Fürsorge für die nichtjüdischen Hausierer erstreckt sich bis auf das Hausierbuch, das für die Hausierer des 8 12 und des 8 16 des Entwurfes gebührenfrei sein soll. In denr besprochenen Gesetze erleben die Judengesetze des Mittelalters eine Renaissance. Nur Umren letztere aufrichtig, sie sprachen ungeschaut aus, was sie erstrebten, während der vorliegende Entwurf vom jesuitischen Geiste durchtvänkt und verlogen ist, aber darum nicht weniger barbarisch tust brutaler Rücksichtslosigkeit die Rassen instinkte des egoistischen Kleinbürgertums zu Verivi etlichen sucht. Warschau. „Und nach der Beute streckten sie die Hand nicht aus." I. Kr. Die jüngsten Ereignisse in Warschau bedeuten für die Juden Rußlands und die Juden überhaupt mehr als eine vorübergehende Episoge in dem großen Drama, dessen Schauplatz Rußland seit ntehr als einem Jahre ist. Der Feldzug der „anständigen jüdischen Arbeiter gegen die unanständigen Elemente" stellt vielmehr einen überaus erg reisenden Akt eines selbständigen Dramas dar, zu dem die Geschehnisse im fernen Osten u.nid die Revolution im Innern des Reiches die Voraussetzung, die Prämisse bilden. Die Erstürmung der jüdischen Freudenhäuser durch die jüdischen Arbeiter, die grandiose Maßregelung der jüdischen Zuhälter und Helfershelfer der russischen Hermandäd durch die selbstbewußten jüdischen Freiheitskämpfer, die fast durchwegs Anhänger des „Bundes" find, tntiß auch jedem -einunverständliches Rätsel bleibeit, der diesen „Kämpf zwischen Juden und Jtlden" nicht vom Standpunkte der jüdischen Psyche, dev einen jüdivon den Anglen und Saxonen im fünften Jahrhundert nach dieser Insel importiert wurde, während Jüdisch eine Entwicklung des hochdeutschen Dialektes darstellt, den die Juden int sechzehnten Jahrhundert nach Rußland, Polen und Böhmen gebracht haben. Die erftere bildete die Sprache der S i e g e r, die letztere diejenige von F l ü ch t l i u g e tt daher auch der ganze Unterschied in ihrem Entwicklungsgänge. Die gesetzliche Bestimmung der Kap- Regierung, daß die jüdische Sprache als eine europäische Sprache zu betrachten sei, ist nichts anderes als eine etlvas späte, aber unbewußte Anerkennung des gleichen Alters der jüdischen mtd der englischen Sprache. Die Geschichte der jüdischen Literatur ist geeignet, das Interesse jedes gebildeten Menschen zu fesseln. Sie umfaßt eine Epoche voir 400 Jahren, welche durch das Auftretett Moses M e n d e l s s 0 h tt s, dem Protoyp von Lessings „Nathan der Weise", in der Mitte des achtzehuteir Jahrhunderts in zwei große Perioden geteilt wird. Die erste Periode, iit welcher die Juden Detttschlands, Polens und Littauens ein geineinsatues intellektuelles Leben fi'chrteu, war ztmteist durch Uebersetzungeit der Bibel eiiterseits uitb der Dichtung von Volksmärchen tmd Volksliedern andrerseits ausgefüllt. Das bedeutettdste Werk auf letztgenanttteut Gebiet ist jene aut Ende des sechzehnten Jahrhtutderts von einentAnonymtls veroffeittlichteKontpilltiivn von 300 Erzählungen, welche atts den verschiedensten Onellen geschöpft lvnrdeit. Sie schließt nicht nur Er-