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Jüdisches Volksblatt · 1905-02-03 · 5 (3.2.1905) · page 10

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
7 (1905)
Issue
5 (3.2.1905)
Date
1905-02-03
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Jüdisches Volksblatt Nr. 5 Sinn -er Regterungspoltttk den Semstwos gegeniiber darlegt. Aehnliches hat der tm März 1904 erstattete Bericht des Wilnaer Gouverneurs in -er „Judenfrage" getan. Er wurde noch zur Zeit verfaßt, wo Swiatopolk- Mirsky Generalgouverneur von Wilna war, und so wirst er ein grelles Licht auf die „Judenpolitik" seiner Regierung. Schon in der Einleitung erklärt -er Bericht die Rechtslage der Juden für anormal und stellt die Revision der Judengesetzgevung als unverzüglich notwendig dar, weil „jeder Aufschub schwere Nachteile im Gefolge haben würde: die anormale ökonomische unrechtliche Lage der Juden führt zur Verbreitung einer Höchst unerwünschten politischen Gärung innerhalb der jüdischen Masse, vornehmlich aber innerhalb der Jugend und Arbeiterschaft. An und für sich gefährlich genug, erscheint diese Bewegung noch gefährlicher dadurch, daß sie eine in der Gegend jahrelang vorhandene ähnliche Bewegung befördert." Das war also die wahre Quelle des neuesten „Liberalismus" der Regierung in der Ju-eripoliM,' dies wird auch bewiesen durch das Rundschreiben vom 6. März 1904, welches bis zum Ende des Krieges die Ausweisungen der Juden aus Orten, wo sie „ungesetzlich" wohnen, aufhebt. ,Jetzt", erläuterte Plehwe dieses Rundschreiben, „muß man alles vermeiden, was in der Bevölkerung Unzufriedenheit erregen kann." In seinen Judenverfolgungen hat der Absolutismus das, äußerste getan, hat die breitesten Schichten der jüdischen Volksmassen mit revolutionärem Geiste erfüllt, und dann, als er die Früchte seiner Saat sah, griff er zum Mittel der Scheinreformen. Aber gerade die Judenfrage beweist am besten die volle Unfähigkeit der selbstherrschenden Negierung, wirklich einigermaßen ernste Reformen durWuführen, und am schlagendsten zeigt es der Wilnaer Gouverneur selbst in feinem Bericht?) Den Grundstein zur jetzigen Judengesetzgebung hat Nikolaus der Erste gelegt. In Rußland sind nicht alle Bürger gleichberechtigt, die ruffische Gesetzgebung unterscheidet zwischen Ureinwohnern und Fremdvölkern, für die besondere Gesetze gelten. Unter den letzteren gibt es eine Kategorie, die unter Ausnahmegesetzen steht,' zu ihr gehören auch die Juden. Solche Ausnahmegesetze gibt es sehr viele, sie umfassen alle Gebiete -es gesellschaftlichen und ökonomischen Lebens der Juden. Sie sind zu verschiedenen Zeiten veröffentlicht, sind oft nicht in Zusammenhang gebracht, widersprechen sich, was der polizeilichen Willkür freien Spielraum gewährt?) In großen Zügen bietet die russische JUöengösetzgebung folgendes Bild: Das Recht der russischen Bürger, überall im Reiche zu wohnen (es ist nur für gerichtlich verurteilte Kriminalverbrecher und auf administrativem Wege verbannte politisch Verdächtige beschränkt), dieses Recht ist für die Juden durch die Erlaubnis des ständigen Wohnens in 15 Gouvernements (1836) und in den 10 Gouvernements Russisch-Polens ersetzt. Von diesem Anstedlungsgebiet ist der 50 Werst-GrenzstriM abzurechnen, sowie die Stadt Kiew. Innerhalb dieses Ansiedlungsgebietes hat das Gesetz vom 2. (14.) Mat 1882 eine neue Grenze gezogen, welche den Judenpferch um 90 Prozent einschränkte: als provisorische Maßregel (die aber bis jetzt in Kraft ist) wurde es den Juden untersagt, außerhalb der Städte und Flecken sich niederzulassen. Alle Juden, die vor Veröffentlichung dieses Gesetzes in Dörfern gewohnt hatten, wurden nicht ausgewiefon, dagegen wurde die Uebersiedlung aus einer „ländlichen Gegend" in eine andere streng untersagt?) Mer was ist überhaupt unter einer „ländlichen Gegend" zu verstehen? Die diesbezüglichen Auslegungen des Senats sind unklar und widerspruchsvoll. „Das Gesetz von 1882 hat deshalb in der Praxis des Verfahrens der Administrativbehörden tausende von Prozessen über Ausweisung von Juden hervorgerufen, die sich bemühen, außerhalb der Städte ihren Wohnsitz aufzufchlagen: diese Prozesse geben ein krasses Bild des Schadens, welchen dieses Gesetz der gefamten Entwicklung des Rayons zufügt. Der größte Teil der Prozesse wird gegen ganz unbemittelte Leute anhängig gemacht und in der Regel durch Denunziationen einer Konkurenz veranlaßt,' in sehr vielen Fällen sieht man deutlich Spuren von Bestechungen oder sogar von Erpressungen seitens der unteren Polizei- und Adniinistvationsbehörden" (S. 53). Das Recht, außerhalb des Ausie-lungsgebietes zu wohnen, haben Juden folgender Kategorien: 1. Aerzte, Perfonen mit Hochschulbildung, Apothekergehilfen, Zahnärzte, Lazarettgehilsen und Hebammen,' das Gesetz läßt es aber dahingestellt, ob die Kinder dieser Personen das Recht haben, außerhalb des Ansiedlungsgebietes zu wohnen. 2. Jüdische Kaufleute erster Gilde, wenn sie nicht unter fünf Jahren zur ersten Gilbe gehörten. Falls sie aus der betreffenden Gilde austreten, müssen sie binnen zwei Jahren in das Ansiedlungsgebtet zurückkehren. Nur diejenigen, welche nicht unter zehn Jahren in der ersten Gilde waren, behalten lebenslänglich ihr Recht (nach dem „Manifest" vom 11. (24.) August 1904 fünfzehn Jahre! D. B.). Jetzt aber Haben diese Gtldenscheine jede Bedeutung verloren und sind durch Gewerbescheine ersetzt, somit sind die Gtldenfcheine nur als eine besondere Steuer zu betrachten, die für „Wohnuugsfreiheit" erhoben wird. 3. Ehemalige Soldaten, welche nach dem alten „Rekrutengesetz" gedient haben, düs heißt vor 1874. 4. Handwerker mit der Bedingung, daß sie ihr Handwerk betreiben. Es ist ihnen gestattet, nur mit Gegenständen eigener Verfertigung zu handeln, so daß zum Beispiel ein Uhrmacher kein Recht hat, Uhrketten oder überhaupt ganze Uhren zu verkaufen, da sie favrilksmäßig Hergestellt werden. Die zünftigen Handwerker müssen das Meisterzeugnis von ihrer Zunft vorlegen,' da aber neuerdings die Zünfte abgeschafst sind, können die Handwerker dieses „Privilegium" nicht mehr genießen. Ueberhaupt konnte dieses Recht nicht vielen jüdischen Handwerkern zugute kommen, einerseits wegen Mangels an den nötigen Geldmitteln für die Reise und die erste Zeit des Aufenthaltes an dem neuen Orte, Vis der genügende Kundenkreis erworben ist — was alles in allem eine Summe vor: nicht weniger als 1000 Rubeln erfordert, ein Vermögen, das kaum einer von den Wilnaer Handwerkern besitzt: andrerseits wirken Hier die lästigen Formalitäten mit, denen die jüdischen Handwerker im inneren Rußland ausgesetzt sind. So sind viele Fälle von Zurückverwetsung von Juden ins Ansiedlungsgebtet bekannt — wegen der versäumten Ausstellung des Passes?) wegen Nichtausübung ihres Handwerkes, wegen Handels mit Gegenständen nichteigener Anfertigung usw. Sett Anfang der achtziger Jahre wirb das den jüdischen Handwerkern zur Verfügung stehende Gebiet immer mehr eingeschränkt: das Gesetz von 1882 verbietet die Attsiedlung in den ländlichen Gegenden, sodann folgen Verbote für das Dongebiet, Stadt und Gouvernement Moskau?) Nicht nur das Wohnnngsrecht der Juden ist beschränkt, sondern auch ihr Recht der freien Betätigung auf ökonomischem Gebiete. So z. B. ist es den Juden durch das Gesetz von 1882 untersagt, Grundeigentum außerhalb der Städte und Flecken zu erwerben oder sogar in Pacht zu nehmen. Nach der Erklärung des dirigierenden Senats vom 28.November 1888 hat dieses Gesetz für alle Juden Gültigkett, ohne Ausnahme der Kaufleute erster Gilde und Handwerker?) Der Staatsdienst ist den Juden auch verschlossen. Nur für einige Kategorien mtt Hochschulbildung, vorwiegend Mediziner, werden Ausnahmen gemacht: »war ist auch hier durch das Gesetz von 1882 der Prozentsatz der jüdischen Militärärzte, Lazarettgehilfen und Lazaretteleven auf 6 Prozent beschränkt und gegenwärtig werden Juden nur höchst selten in Staatsdiensten angestellt. Rechtsanwalt ober auch nur privater Rechtsanwalt kann ein Jude nur mit Spezialgenehmigung des Ministeriums des Innern werden?) Bon 1884 bis 1904 tvar diese Erlaubnis kein einziges Mal erfolgt?") Die neue Städteordnung von 1892 Hat die Juden von der städtischen Selbstverwaltung ausgeschlossen: die Inden dürfen keine Aemter in der städtischen Verwaltung bekleiden. Die Administration ernennt jüdische Stadtverordnete im Verhältnis von höchstens 10 Prozent zur Gesamtzahl der Berordneten. Die Juden werden auch nicht zu der: Wahlen oder in den Dienst der SeMstwo zugetasfen. Ueberhaupt in jeder Institution darf die Zahl der Juden ein Drittel der Gesamziffer nicht übersteigen, der Vorsitzende muß ein Christ sein. Bei den Geschworenengerichten darf die Zahl der jüdischen Geschworenen das Verhältnis der allgem einen Zahl der Juden zur nichtjübtschen Bevölkerung in dem betreffenden Bezirk »licht übersteigen: der Obmann der Geschworenen muß ein Chttst sein. Inden haben kein Recht ans Mikttärchargen, auf Klassenränge: sie werden nicht als Militärkapellmeister angestellt, die Zahl der jüdischen Milttärmnsiker darf nicht mchr als ein Drittel betragen. . Inden haben keinen Zutrttt zum Quarantäne-, Grenz- und Marinedtenst. Die Inden dürfen nicht alle Lehranstalten beziehen, so zum Beispiel sind das Charkowsche Beterinärtnstttut, die Dombrowsche Bergschule und andere den Juden verschlossen. In Gymnasien, Realschulen usw. werden von Inden 10 Prozent der Gesamtzahl der Zöglinge im Ansiedlungsgebtet, 5 Prozent außerhalb des Anstedlungsgebiets, in den Residenzen 3 Prozent aufgenommen. In den Hochschttlen ist der Prozentsatz beinahe derselbe. < Erwähnenswert ist noch die äußerst -Eckende spezielle Schlachtstouer für die Inden. So sieht die Judengefetzgebung Rußlands aus. Wie gestattet sich unter diesen Verhältnissen die ökonomische Lage der Inden? In dem Berichte finden wir Angaben nur über das Gouvernement Wilna, sogar hauptsächlich nur über die Stadt Wilna. Aber Wilna ist eines -er wichtigsten jüdischen Zentren und ist deshalb auch für andere Städte innerhalb des Ansiedlungsgebietes maßgebend. Eine Ausnahme machen solche Fabriksstädte wie Lodz, Bjelostok und andere. Die. Regel im Anstedlungsgebiet ist der Wachstumsstillstand des Handwerkes und des Fabrtksbetrtebes — infolge einer rücksichtslosen Konkourrenz, Mangel an Kapital, äußerste Billigkeit der Arbettskräste, auch infolge des Verbotes, sich außerhalb der Städte anzusieöeln und Grundstücke in Pacht zu nehmen. Auf Grund der Volkszählung von 1897 betägt die Zahl der Juden tot europäischen Rußland 5 082 343 oder zirka 4 Prozent der Gesamtbevölkerung des europäischen Rußland oder 10 bis 14 Prozettt der des Ansiedlungsgebietes. Handwerker gab es 600 966, darunter 269400 Meister, 140 600 Gesellen und 101000 Lehrlinge: ungelernte jiidtsche Lohnarbetter 97 933, darunter zur Feldarbett ausgehende 12100. Fabriksarbeiter in 14 Gouvernements (Polen und Gouvernement Cherson ausgenommen) zirka 34000. Bei 31006 Personen waren Geschlecht uUö Atter zu ermitteln,' es ergaben sich 26 667 (20 081 männlichen und 0686 weiblichen Geschlechtes) Erwachsene und 6248 Kinder. Im Gouvernement Grodno gibt es zirka 10 000, im Gouvernement Minsk 4400, im Gouvernement Wolhynien zirka 4000, in der Stadt Wilna nach dem Bericht zirka 900 jüdische Fabriksarbeiter. Die Gesamtzahl der Fabriken in diefen 14 Gouvernements beträgt 7760, darunter 2933, das heißt 38 Prozent, in jüdischen Händen. Im allgemeinen sind die jüdischen Fabriken kleiner als die nichtjüdischen: auf die elfteren entfallen durchschnittlich 22 Arbetter bei 31000 Rubel Jahresumsatz, ans die letzteren 36 Arbeiter bei 66 000 Rubel Jahresumsatz.") Die Juden bilden laut Bericht ungefähr 13 Prozent der Gesamtbevölkerung des Gouvernements Wilna: ungefähr 30 Prozent der Mischen Bevölkerung von diesem Gouvernement wohtlen in Städten. Votl den 10 Bankgeschäften der Stadt Wilna gehören 9 den Juden, außerdem noch zwei Wechselstuben. Das durchschnittliche Grundkapital der jüdischen Banken beträgt 60 000 Rubel, der Gewinn 8 bis 10 Prozent, da alle sicheren Wechsel bet den dortigen Banken diskontiert werben. Fabriken gab es im Jahre 1901 1640 mit einer durchschnittlichen Produktion von 9616 Rubeln; darunter gehörten höchstens 1232 Betriebe den Juden. Größere Betriebe gab es 169 mit eitler Produktion von 400 000 bis 3 Millionen Rubel?') Außerdem gibt es noch dieHolzhanöelsbranche, die aber im Rückgänge begriffen ist wegen Abnahme des Holzbestandes. Vermögende jüdische Holzhändler mit 100—200 000 Rubel Kapttal gibt es tm ganzen Gouvernement nicht mehr als zwei Zehtttel. Darm fölgen allerhand Unternehmer und Lieferanten, Vertreter der sogenannten treten Berufe: in bezug mtf die letzteren ist eine charakteristische Erscheinung zu beobachten: daß, je gesicherter, je einträglicher die Profession Ist, desto niedriger der Prozentsatz der Juden ist, und umgekehrt. Militärärzte im Wilnaer pernement. ©ffaint« zahl Goudarunter Juden Zivilärzte . 9 Praktische Aerzte . . . 04 Apotheken . 13 Drogerien . ... 78 68 Rechtsanwälte .... . . . 24 8

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