Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 7 (1905)
- Issue
- 3 (20.1.1905)
- Date
- 1905-01-20
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Beilage zu Nr. 3 des „Jüdischen VolksblakL". Die Sozialpolitik im Jahre 1904. Ist auch die Spanne eines Jahres nur ein winziger Ausschnitt im Entwicklungsgang eines Volkes, so trägt sie doch bei jedem Volke ihren eigenen Charakter. Tos gilt insbesondere für die Stellung zur sozialen Gesetzgebung. Auch für das Jahr 1004 kommt hier wieder zum Ausdruck, wie in den Staaten, die überhaupt .eine Verpflichtung der Regierung zur Hebung der sozialen Lage der wirtschaftlich Schwachen anerkennen, an dem Ausbau der sozialen Gesetzgebung fortgearbeitet worden ist, es zeigt ebenso wie die beiden typischen Vertreter der .Selbsthilfe, England lind die Vereinigten Staa- . teu, diesem Grundsatz auch im verflossenen Jahre treu geblieben find. Was hier zur Ver- besserung ihrer ökonomischen Lage geschehen ist, daS haben die Arbeiter im Kampfe mit ihren Arbeitgebern errungen, der Staat hat sich seinem Prinzip gemäß von jeder Einmischung in diese Kämpfe zurückgehalten, er hat jede eigene Initiative, dlirch die Gesetzgebung die Arbeiter gegen die Gefahren ihres Berufes, gegen Krankheit oder Alter zu schützen, auch im letztvergangenen Jahre uiUerlasseu. Einen Ansatz zu einer staatlichen Initiative würde man in der vom Präsidenten Roosevelt angekündigten Gesetzgebung gegen die Trusts erblicken können. Aber auch dieser wird im allgemeinen angesichts der gesamten Berwaltungtzuub Regierungsgruudsätze jenseits des „großen Wassers" mit; einem gewissen Skeptizismus entgegengesehen. Nur hinsichtlich eines Staates zeigt das Allgemeinbild des Jahres 1904 eine gewisse neue Tönung gegen seine Vorgänger. Infolge der ' schweren Erschütterungen dlirch den japanischen Krieg ist auch die russische Regierung aus ihrem Zustande der Starre in sozialpolitischer Hinsicht aufgerüttelt worden. Eine liberale Strömung, die der planmäßigen Niederhaltung aller geistigeil Reglingen im russischen Volke Einhalt Um, die Schärfe der Preßgesetzgebung mildern und wenigstens allmählich auf Schaffung einer Verfassung hillarbeiten will, hat mit. Energie eingesetzt. Zwar hat sie gegen eine seit Jahrhunderten allmächtige, jedem Fortschritt feindliche Reaktion zli kämpfen, die wirtschaftlichen Nebenerscheinlingen des Krieges aber werden hoffentlich stark genug sein, um sie, wenn auch langsam, Boden gewinilen zli lassen, so daß danut and) Rußland in absehbarer Zeit in die Reihe der europäischen Nationen eiiltritt, die die Gleichberechtigling der Arbeiter mit allen übrigen Ständen vor dein Gesetz allerkennen. Dieses allgemeine Stimmungsbild erhält schärfere Konturen, wenn, mein in den Werdegang der Gesetzgebung bei deil einzelnen Staaten, die ihre soziale Gesetzgebung gefördert haben, hiueiublickt. Das allerdings kann von vornherein als allen gomeinsalli herausgehoben lverderr: einschneidende Neuerungen, epochale Fortschritte sind nirgends gemacht worden, es ist ilu wesentlichen Kleinarbeit geleistet worden. Immerhin kann eS als ein erfreuliches Moment bezeichnet werdeil, daß zll der im Mai 1005 stattfindendeil zwei teil internationalen Regieruilgskonferellz für Arbeiterschlitz nlit Ausnahme von England, den Vereinigten Staaten lind Rußland sämtliche Kulturstaaten Europas die Entsendung von Vertretern zugesagt haben. Ist auch das Arbeitsgebiet eng umschrieben ----- es umfaßt mtv Fralieuarbeit uild Phosphorverbot so mlrß es doch schon als ein erheblicher Fortschritt angesehen werdeir, tueilli es geliilgeu sollte, hier eine internationale Verständigung zu erzielen. Jnl Zusanlmenhange hiermit luag der französischitalienischen Arbeiterschutzkonvention gedacht lverdeu, die den ersten Vertrag darstellt, durch welchen zwei .Nationendie bestimmte Vereinbarung getroffen haben, den Arbeitern beider Länder beu Genuß der schon Zli ihren Gunsten erlassenen Schutzmaßnahlnen zll sichern, und zum Fortschritt der Arbeiterschutzgesetzgebung beizutragen, solvie ihren int Ausland arbeitenden Staatsangehörigen die Nutznießung ihrer Ersparnisse zll erleichtern imb ihnen den Vorteil der sozialen Arbeiterversicheruug zu gewähren. Dieser Vorteil steht allcrdillgs wenigsiiens hinsichtlich der Versicherungsgcsetzgebnng vorläufig in der Hauptsache auf dem Papier, denn iveder Frankreich noch Italien haben bisher viel mehr als ein Unfallversicherungsgesetz. Allerdings hat Frankreich, das eine Kranken- und Arbeiterversicherung für Bergleute besitzt, int Lause des Jahres >904 einen Anlauf zu einer Altersversicherung für Erwerbsunfähige über 70 Jahre genonnllen, jedoch fehlt diesem Vorgehen das eigentliche Versicherungsmoment des zwangsweisen Beitrittes unter Leistung von Beiträgen; es ist nicht viel inehr als eine Art' Armenunterstütznng, denn die Bedürftigkeit ist die Voraussetzung für den Empfang der Altersrente. Daniit sind alle positiven Fortschritte auf dein Gebiete der Arbeiterversicherung im Jahre 1904 erschöpft, alles übrige sind Pläne und Versprechungen. Am bedeutendsten ist hier die klirz vor Jahresschluß dem österreichischen Abgeordneteuhause zugegangene Regierungsvorlage für die Reform und für den Ausbau der Arbeiterversichcrung. Eine umfassende Ausgestaltung der Krankenversicherung nach deutschem Vorbilde plan-t die Schweiz. Die Vorarbeiten sind so weit gediehen, daß das Zustandekommen eines Gesetzes für das Jahr 1905 nicht allsgeschlossen erscheint. Endlich mag noch registriert werden, daß der französische Eonseil superieur du travail den Entwurf zli einem Gesetze betreffend die staatliche Arbeitslosenversicherung fertiggestellt hat. Das weite Gebiet des Arbeiterschutzes mit feinen Nebeugebieteu der sozialen Hygiene und des Wohnungswesens entbehrt ltoch weit mehr jeder Einheitlichkeit, als das in gewisser Beziehung enger und . schärfer umgrenzte der Arbeiterversicheruug. Die individueÜen Verhältnisse der einzelnen Länder Fommcit. hier ausgeprägt zur Geltung. Der Liberalismus Englands und Amerikas sieht den besten Arbeiterschutz in hohen Löhnen und kurzer 'Arbeitszeit, der Geist des Rcglementarismus iu^Deutschland in bestimmt formulierten Verbots- und Verhütuugsvorschrifteu, die es dem Individuum aünehmen, für sich selbst zu sorgen, weil die schützende Hand des Gesetzgebers für ihn sorgt. Dieser Staatsauffassuug entsprechend sind Fortschritte sozialer Gesetzgebung in England und deit Vereinigten Staaten von Amerika inr Jahre >904 kaum zu verzeichnen, vielleicht ausgenommen, daß die Kinde r s chu tz g e setz gebt i lt g in einigen Staateil der Union eine beschränkte Erweiterung erfahren hat. Dagegen ist in ben Bereinigten Staaten der Atlsbatl der Arbeitgeber- und Arbeitervrgaiiisationeil energisch fortgeschritten. Die Zahl der zur General Federation of Trade Unions gehörigen Arbeiter hat fast die Höhe voll zwei Millionen erreicht, die Arbeitgeberorganisationelt haben ihre auf eine feste Zentralisation hmanslaufendcn Bestrebungen mit Erfolg fortgesetzt.. Wirtschaftliche Fragen waren es, die in Amerika die Wahlparole für Roose-velt abgabeu, wirtschaftliche Frageil, nämlich der Kain-Pf zwischen Freihandel lind Schutzzoll -sind es, die England gegenwärtig am meisten bewegen. Alis deiri weiten- Felde der Kleinarbeit auf Dom Gebiete des Arbeiterschutzes in den übrigen Staaten ragen nur wenige Marksteine heraus. Eineit erhebliche.lt Fortschritt verzeichnet Deutschland durch die Annahme des Gesetzes über die Kaufmaunsgerichte, das auch dem Handelsstande eine eigene fachmännische Rechtsprechliug sichert. Bezüglich Frankreichs ist die weitere Ausdehnung der Verkürzung der Arbeitszeit iil deil Staatsbetrieben zu erwähnen, die Bekämpfung gewerblicher Gifte, nameistlich des B'leiweißes, hat es mit der Schweiz gellleiusaul. Alich in Deutschland sind Anläufe nach dieser Richtung Zli verzeichnen. Der Kampf gegen die Lungentuberkulose wtirde mit Energie fortgeführt, in Deutschland nach bem Berichte des Generalsekretärs des deutschen Zentralkomitees zur Erichtung von Llmgenheilanstalteir mit dem Erfolge, daß „im großeir und gallzeu die Tuberkulose zurückzulveichen scheint". In Italien loa reu es in erster Linie die Lohnarbeiter, «die der Regierung wegen des herrschenden Elends in der Ausbeutung durch die Arbeitgeber einige Schutzmaßregeln abnötigten. Betreffs der Wohnungsgesetzgebrmg mag schließlich der preußische Wohnungsgesetzentwurf erwähnt werden. („Bolksw. Woch.") Arbeitsbücher. Ter iNordmährisch-schlefische Jndustriellen- Verband hat anläßlich, des jüngsten Gutachtens des Obersten Gerichtshofes folgendes Rundschreiben an seine Mitglieder versendet: „Der ß 80 lit. c der Gew.-O. sagt: „Das Arbeitsbuch ist beim Eintritt in das Arbeits¬ oder Lehrverhältnis vom Gewerbeinhaber irr Aufbewahrung zil nehmen. Der Gewerbeinhaber ist verpflichtet, dasselbe auf amtliches Verlangen vorzulegen und llach ordnungs- .mäßiger Lösung des Arbeits- oder Lehrverhältiliffes dem Hilfsarbeiter bezw. dessen gesetzlichen Stellvertreter wieder auszuhändigen." Nach § 80 lit. g der Gew.-O. ist ein Gelverbeiuhaber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aushändigt, dem Hilfsarbeiter entschäoigungspslichtig. Diese Entschädigungspflicht kann bei einem Arbeiter, der deshalb keine Arbeit bekommen zu haben behauptet, weil er sich nicht im Besitze des Arbeitsbuches befindet, bekanntlich, eine sehr weitgehende sein. Nun ereignen sich aber gerade bei den- Industrien unseres Nevieres, welche eine große Anzahl von nach kleinen galizischen Gemeinden zuständigen Arbeitern beschäftigen, die Fälle, daß Arbeiter, wenn sie -entlassen werden, sich weigern, das Arbeitsbuch und die Abrechnung anzuuehmen, oder daß auch Arbeiter häufig verschwinden, ohne sich um die Uebernahme der Arbeitsdokumente zu bekümmern. Mit Sicherheit kann man daraus rechnen, daß, falls eine größere Anzahl von Arbeitern infolge willkürlicher Arbeitseinstellung entlassen wird, sich dieselben iveigern lverdeu, die Arbeitsbücher und die Abrechnungen zu übernehmen. Die Arbeitgeber sind also dann im Besitze der Arbeitsbücher, die sie nicht ad infinitum aufheben können, sondern an einer dritten Stelle deponieren, müssen. Welches ist nun diese dritte Stelle? Das Verbandsmitglied „Witkowitzer Bergbau- und Eiseilhütteu-Gewerkschaft" machte in dieser Richtung die sonderbarsten Erfahrungen. Durch lauge Zeit deponierte dieses Verbandsmitglied entsprechend einer seinerzeitigeu Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Mistek in jenen Fällen, in denen die Arbeiter die Annahme der Arbeitsbücher verweigerten, oder aber, in denen demselben der Aufenthaltsort der Arbeiter unbekannt lvar, die Arbeitsbücher beim Gcmcindeamte lind dieses sendete dieselben sodann der Heimatsgemeinde des betreffenden Arbeiters zu. Bei diesen Heimatsgemeinden gerieten nun yrn und wieder die Arbeitsbücher in Verlust und es ereigneten sich Fälle, daß bemn die Arbeiter mit Ersatzansprüchen an die Unternehmung herantraten und dieselbe sachfällig wurde. Hieralls erlegte die Witkowitzer Gewerkschaft dieArbeitsbücher aufGrund des § 1425 a.b. G.- B. beim Bezirksgerichte. Dieses nahm anfangs die Deponierung au, erklärte aber später, das Gelverbegericht sei zuständig. Das Gewerbegericht wiederum wies die Deponierng ebenfalls zurück und es fand diese Zllri'lckweisung die Bestätigung des Kreisgerichtes. Diese Vorfälle veranlaßtendas Verbmwsmitglied „Witkowitzer Bergbau- und' Eisen- Hutteu-Gewerkschaft", in einer Eingabe dem Justizministerium von diesen Zuständen Kenntnis zll geben und daraus hmzutveisen, daß ein. derartig unsicherer Rechtszustaud heutzutage, ivo die rechtlichem Verhältnisse zwischen Arbeitgeber ttttb Arbeitnehmer so strenge abgegrenzt sind, und wo der Arbeiter strenge auf der Wahrung seiner Rechte nach de nt Buchstaben des Gesetzes besteht, unhaltbar ist. Die Eingabe schloß mit der Bitte, das Justizminis>eriu,u wolle entweder im legislativen oder im Ver-