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Jüdisches Volksblatt · 1904-12-16 · 51 (16.12.1904) · page 10

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
6 (1904)
Issue
51 (16.12.1904)
Date
1904-12-16
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Jüdisches Volksblatt Nr. 51 wenn der Sabbat nicht gerade besonders beizählt werde, sondern im Jahresgehalt eingerechnet ist, ist es gestattet. Endlich gelangt der Talmud zu der Begründung des Verbotes, am Sabbat Neues zu lehren, damit die Eltern nicht zu sehr angestrengt werden, wenn sie mit den Kindern Neues lernen ttnb dadurch an der Pflicht der Sabbatruhe und Sabbatfrcndc st Oneg schabbos) verhindert werden. In diesem Sinn entscheidet auch Schnlchan Arnch (Jore dea 245): Man lehrt die Kinder nicht ans der Thora lesen, was sie v o r h e r nicht g e - l e s e n, weil das eine Arbeit a m S a bb a t ist (Tercha deschabbos). Wenden wir das auf beit wöchentlich zweistündigen Religionsunterricht an, so darf inan diesen Religionsunterricht nicht erteilen, weil man jede Stunde einen anderen Gegenstand, einmal Hebräisch, einmal Deutsch, vorzutragen hat, folglich N e u e s l e r n c n m u ß, da man doch das ganze Jahr Sabbat für Sabbat nicht wiederholen kann, wenn der zweite Gegenstand in der zweiten Stunde erst gelehrt werden muß. Das frische Lernen ist eine Sabbatarbeii (Tercha deschabbos) und gewiß für niemand eine Sabbatfreude (Oneg schabbos), sondern eine Verhinderung derselben, denn der Religionslehrer, dem der jüdische Religionsunterricht in der Schule eine Seelenfreude (Oneg) ist, der ist noch nicht geboren.. Endlich wird f ü r den S a b b a t u n t e r r i ch t b ez a h l t, da dieser Unterricht genau nach Stunden bemessen wird, und würde die Sabbatstunde ausfallen, so erhält der Lehrer 60 fl. im Jahre weniger. Den S a b b a t v e r d i e n st e r - k l ä r e n a l l e a l s v e r b o t e n. Diese verbotene Handlung ist aber eine öffentliche S a b b a t v e r l e tz u n g. Ein Religionslehrer, der durch den Religionsunterricht ein öffentlicher Sabbat- und somit Religionsverletzer ist, gehört zu den Widersprüchen in sich selbst. Es ließe sich noch heranziehen die Stelle in Jesaia (59, 13) : „Wenn du zurückhältst um des Sabbats willen deinen Fuß, dein Geschäft zu verrichten an meinem heiligen Tage und nennst den Sabbat eine Lust, vom Herrn geheiligt und geehrt; ehrst du ihn, daß du nicht verrichtest deine Wege, nicht nachgehest deinem Geschäfte und dessenthalben keine Beschlüsse faßt", und dazu die talmudische Erklärung (Sabbat 113): „Dein Werktagsgewand sei nicht dein Sabbatgewand, dein Werktagsgang sei nicht dein Sabbatgang und deine Werktagsgeschäfte sind am Sabbat verboten. Kann cs somit etwas Werktägigeres*) geben, als der Religionslehrer, der nichts anderes zu tun hat, als nur den zweistündigen wöchentlichen Religionsunterricht zu erteilen, wenn der am Sabbat wie an den Wochentagen in die werktägige Schule eintritt, mit Buch und Katalog in den Händen, und das regelmäßige, unterschiedlose, genau vorgeschriebene halbstündige Prüfen und halbstündige Vorträgen vornimmt? Wollte man sich schon eine Erlaubnis in den Worten „Gottes Angelegenheiten sind am Sabbat erlaubt" holen, so widerspricht dem sofort die B e z a h l u n g, wie das (Das. 160) ausdrücklich bei dieser Gelegenheit verboten ist. Im Chaje Adam (61, 1) wird entschieden: Es ist verboten, am Sabbat zu lehren, ausgenommen Diwre thora; darunter versteht man nicht unseren Religionsunterricht, der sich im besten Falle auf das Lesen der Thora, das als neues Lernen verboten ist, beschränkt, sondern schon höheres Studium. Zudem gilt im Talmud der Grundsatz, wenn wir mit anderen Konfessionen ein gleiches Religionsgesetz haben, dürfen wir es mit dem Verbote nicht leichter nehmen als die andern. Aus diesem talmudischen Grunde dürfen wir am Sabbat nicht Religionsunterricht erteilen, weil es auch die Christen am Sonntag nicht dürfen. Aus dem Talmud allein kann aber die Frage, ob man den obligaten Religionsunterricht am Sabbat den Kindern erteilen darf, nicht entschieden werden, weil diese Verhältnisse damals völlig unbekannt waren. Wir hab'u uns heutzutage die Frage vorzulegeu: „Ist dieses unfreiwillige Unterrichten, daß zu einer bestimmten Zeit unter vorgeschriebenen Modalitäten gegen Bezahlung verrichtet wird, nicht als das Geschäft des Lehrers und die Werktags¬ *) Uwdo dechol --- Werktagsarbeit. arbeit des Schülers 31t betrachten." Darauf müssen wir unter den obwaltenden Verhältnissen ohne jesuitische Sophismen unbedingt mit „Ja" antworten? Ist der wöchentliche Religionsunterricht ein verbotenes Verdienen ani Sabbat? Ja; denn der Religionslehrer wird für zwei Sttlnden bezahlt und müßte, wenn r am Sabbat nicht unterrichtet, die Stunde entweder arn Wochentage abhaltcn oder er verliert die Bezahlung. Unterrichtet ein Religionslchrer um der Verbreitung der Gotteslchre willen, damit die Schüler auch nicht einen Tag ahne Gotteslehre seien, und würde er diesen Unterricht erteilen, wenn er dafür nicht bezahlt würde? Nein! Damit ist die obige Frage gelöst. Es wird aber im hohen Interesse der Sache, des Sabbats rmd der Religion sein, wenn der Gegenstand nunmehr eingehend besprochen wird und eitt allgemein gütiges Urteil für alle religiösen Richtungen daraus hcrvorgeht. Die christlichsozialen Schulgesetzentwürse. Herr von Koerber hat in Galizien vor l i st i g e r G e s e tz e s a u s l e g u n g gewarnt. Er hat jetzt Gelegenheit, eine nicht minder verwerfliche Machination, nämlich l i st i g e G e s e tz e s m a ch e, unwirksam zu machen. Der niederösterreichische Landtag hat vier Schulgesetze angenoiumeu, die nicht weniger bedeuten als die Unterwerfung der Schule und Lehrer unter die christlichsoziale Clique und die Beraubung des Staates in Ansehung seines wichtigsten Rechtes, des Aufsichtsrechtcs über die Schule. Drei Körperschaften führen die Aufsicht über die Schule: der Landesschulrat, der Bezirksschulrat und der Ortsschulrat. Die Zusammensetzung dieser Kollegien soll nun nach den famosen Gesetzen derart erfolgen, daß die christlichsozialen Parteimänner in allen drei Korporationen die Majorität haben müssen. Bei der obersten Schulbehörde, dem Landesschulrat, wird dies dadurch bewerkstelligt, daß der niederösterreichlsche Landesausschuß und der Wiener Gemeinderat je vier Mitglieder in denselben delegieren, von den staatlichen Landesschulinspektoren aber nur vier bei den Verhandlungen stimmberechtigt sein sollen. Damit ist den Christlichsozialen die Majorität in dieser Körperschaft gesichert, zumal die drei Fachmänner im Lehrwesen, die ebenfalls im Landesschulrat sitzen sollen, auf Grund der vom Landesausschusse zu erstattenden Ternavorschläge zu ernennen sind und der katholische G e i st l i ch e ihnen ohne weiteres beigezählt werden kann. Wir werden also das Vergnügen haben, Männer, wie den bildungsfeindlichen Biel 0 h l a w e k, in der obersten Schulbehörde vertreten zu sehen. Aus dieser bisher rein fachlichen, unbefangenen, weil zumeist vom staatlichen Einflüsse beherrschten Behörde wird ein politischer Tummelplatz gemacht, in welcher die wüstesten antisemitischen Orgien gefeiert werden sollen. Hierbei muß hervorgehoben werden, daß diese Zusammensetzung direkt dem Staatsgruudgesetze widerspricht. Nach Art. 18 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger steht die oberste Leitung und Aufsicht des gesausten Unterrichtswesens dem Staate zu. Es ist daher unbegreiflich, wie Herr von Härtel einer christlichsozialen Lehrcrdeputation sagen konnte, daß vom Standpunkte seines Ressorts der Sanktion nichts im Wege stehe. Der Minister hat über die Integrität der Staatsdrundgesetze, auf welche er beeidet ist, zu wachen. Die Sanktion dieser Schulverderberei müßte daher im Reichsrate sofort mit einer A n klag e gemäß Paragraph 2 des Gesetzes über die M i n i st e r v e r ant- Wörtlichkeit vom 26. Juli 1867 beantwortet lverden. Noch unbegreiflicher wäre es, wie Lehrer um die Sanktionierung dieser Gesetze bitten konnten, wüßte man nicht, mit welcher Brutalität die christlichsozialen Machthaber, unter deren Knute die Lehrer stehen, die Hungerpeitsche zu schwingen Pflegen. Diese Lehrer werden cs bald 31t fühlen bekommen, welche Herrschaft sie, wenn auch gezwungenermaßen, herbeigerufen haben. Hat doch der Landesschulrat nach Paragraph 66 des dritten der famosen Gesetze die wichtigsten Disziplinarstrafen zu verhängen; mit Ausnahme der Rüge, eigentlich alle vomVerwels alt bis zur Entlassung vorn Schuldienste. Einer so wilden fanatischen Korporation, wie es der künftige Laudesschlllrat vermöge seiner geplanten Zusammensetzung sein wird, in welchem nicht Ruhe, Ueberleguug und Gerechtigkeit, sondern Haß, Unduldsamkeit und Verfolgungssucht vorherrschen werden, wollen die Lehrer, deren Schicksal gar oft von einer Disziplinaruntersuchmlg abhängig ist, das Schwert des Disziplinarrichters anvertrauen! Wie der Landesschulrat, so ist auch der B c z i r k s s ch u l r a t im Sinne der Gesetzentwürfe in seiner überwiegenden Majorität ein christlichsozialer Wcchselbalg. So soll Inden Bezirksschulrat von Wien der Gemeinderat 22 Mitglieder wählen und überdies der Stadtrat zwei Schulleiter berufen, wozu noch der Vorsitzende, der Bürgermeister, der aus den Magistratsbeamten bestellte Referent und endlich wohl auch der Vertreter des katholischen Religionsunterrichtes als christlichsoziale Parteigänger hinzukommen. Daß cs mit dem O r t s s ch u l r a t nicht besser bestellt ist, kann nach dem Vorangeführten wohl kaum verwundern. Den Höhepunkt der Vermessenheit erreicht jedoch die Bestimmung über die Anstellung der Lehrer. Darnach sollen die Gemeinden und Bezirksschulräte außerhalb Wiens nur dann das ihnen bisher züstehende Ernenlmngsrecht der Volksschullehrer behalten, wenn sie mindesten 60 Prozent des dem Landesschulfonds obliegenden Schulaufwandcs für ihren Bezirk Zuschüßen. Erreichen die Zuschüsse diese Höhe nicht, so geht das Ernennungsrecht auf den Landesausschuß über. Damit ist die Autonomie der Landgemeinden in Schnlfragen beseitigt. Die niederösterreichischen Landstädte sollen offenbar dafür bestraft werden, daß sie bisher von der Luegerei nichts wissen wollten. Die Begründung, die der ehemalige Bibliotheksbeamte G e ß m a n n für diese Beschneidung der Gemeindeautonomie anführt, ist echt jesuitisch. Darnach trage der Landesschulfonds zirka 66 Prozent der Schullasten, die Gemeindebezirke nur zirka 45 Prozent. Nun paßt dieses Verhältnis jedoch nurauf die persönlichen Schulbedürfnisse, d. i. auf die Beiträge zu den Lehrergehältern. Me Genwinden haben aber fast alle sachlichen Schulbedürfnisse zu tragen. So nach Paragraph 14 des zweiten der oben bezeichneten Gesetze die Herstellung, Erhaltung, nötigenfalls die Miete der Schulgebäude, die Schuleinrichtung und Unterrichtserfordernisse, endlich die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schullokalitäten, die Veistellung der Wohnungen für die Schulleiter usw. Diese Beiträge unterschlägt der christlichsoziale Apologet der Schulgesetze, obwohl sie den Aufwand des Landes weit übersteigen. Noch auf zwei duftige Blüten dieser Gesetze sei hin gewiesen, da sie so recht für die Finsterlinge im Landtage bezeichnend sind. Der k a - t h 0 l i s ch e Geistliche ist ipso iure Mitglied des Ortsschulrates mit unbeschränktem Stimmrechte. Der Vertreter jedes anderen gesetzlich an c r ka nute n Glau be n sb e k e n n t n i s s e s ist nur dann Ortsschulrat, wenn die Zahl seiner Glaubensgenossen im Bezirke nach der letzten Volkszählung mehr als 100 beträgt und er nimmt nur an der Beratung und Abstimmung teil, wenn es sich um Gegenstände (seines Jnteressenkreises handelt. Eine echt christlichsoziale Auffassung der Parität. Die zweite nette Bestimmung ist im Paragraph 80 des vierten Gesetzes enthalten, wonach die Verehelichung einer weiblichen Lehrperson als freiwillige Dienstentsagung anzusehen ist. Es soll dadurch eine Hintertüre für die aus Frankreich vertriebenen weiblichen Kongregationen geöffnet werden. So stellen diese Gesetze ein Denkmal jesuitischer Herrschsucht dar, welche jeder charakterfeste Staatsbürger zu bekämpfen die heilige Pflicht hat. —m. —n. Vermischte Nachrichten. Aus der Plenarsitzung des KultnsvorstaubeS vorn 11. Dezember 1901 unter dem Vorsitze beS Präsidenten Dr. Alfred Stern. Anfang 10 Uhr vormittags. Im Prttsidialberichte gibt der Vorsitzende das Ergebnis der am 27. November und v. Dezember 1004 stattgehabten Wahlen in den Knltnsvorstand und der Vertrauensmänner be-

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