Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 6 (1904)
- Issue
- 45 (4.11.1904)
- Date
- 1904-11-04
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 Wien, Freitag ‘ ‘Jüdisches Yolkßblati - ■ 4. November 1904 Nr. 45 und prophezeien seinem hervorragend musikalischen Talente eine glänzende Zukunft. — Wie uns aus Petersburg berichtet wird, hat das russische Justizministerium auf besonderes Ansuchen ungeordnet, das; die bekanntlich in den nächsten Tagen beginnende Gerichtsverhandlung in Angelegenheit der Juöenexzesse in Homel bei voller Oeffcutlichkeit geführt werde. — Dem in Petersb n r g erscheinenden hebräischen Tagblatte „Hüzman" wurde gestattet, den Verlag -es Blattes von Petersburg nach Wilna zu verlegen. — Der verstorbene Philanthrop Kommerzienrat Lazar Brodsky in Kiew hat-drei Millionen Rubel fiir wohltätige Zwecke und ein großes Gut in Südrußland fiir eine neue jüdische Kolonie in seinem Testament bestimmt. — Ter Magistrat von Kiew hat vorgeschlagen, der Regierung ein Gesuch zu unterbreiten, zu Ehren des verstorbenen Philanthropen den Prozentsatz der jüdischen Schüler in sämtlichen Schulen Kiews zu vergrößern. — Wie aus New N v r k gemeldet wird, gelangt dort demnächst Alphonse Dauöets Drama „Sappyo" zur Darstellung. Aber nicht, wie man erwarten sollte, in englischer, sondern in — hebräischer Sprache. Diese eigenartige Theatervorstellung, zu der sicher ganz New Aork hin rennen wird, findet im dortigen Wallacetheater statt. Die Sappho gibt die berühmte jüdische Schauspielerin Frau Bertha Kalis ch. Verraten und vertrieben! An eine Zuschrift an das „Neue Montagsblatt", die sich mit dem traurigen Lose der geknechteten Juden Rumäniens beschäftigt, knüpft Eduard Bernstein folgende Ausführungen: Mit dem Kniff, alle nicht schon früher naturalisierten Juden, und ob ihre Familien noch so lange im Lande ansässig waren, für Fremde zu erklären, haben sich die Bojaren dem Europa feierlich abgegebenen Versprechen entzogen. Nach wie vor sind die übergroße Masse der Juden Rumäniens — und gerade die armen, schwer arbeitenden Juden — rechtlos, heimatlos. Man beschränkt sie in ihrem Aufenthaltsrecht, so daß sie sich in gewissen Städten zusammendrängen müssen, man beschränkt sie in der Berufswahl, so daß sie aus einer ganzen Reihe von Berufstätigkeiten ausgeschlossen sind, man entzieht ihnen Bildungsmöglichkeiten, Und hält sie durch alle diese Mittel in einem Zustande des Elends und der Erniedrigung, von dem man sich in West- Europa, das doch genug des Elends kennt, keine Vorstellung machen kann. Ein Elend, das aller Beschreibung spottet, ein Elend, das außer in den Wirtschaftsbedingungen noch in den politischen Ausnahmezuständen wurzelt und durch sie maßlos verschärft wird. Für Tausende und Abertausende gibt es kein Entrinnen. Denn das Recht zur Naturalisation haben sie auch nur zum. Schein. Die Prozedur ist so umständlich und langsam, daß jährlich kaum ein Dutzend Juden — und das meist wohlhabende Leute — durch sie ins Staatsbürgerrecht gelangen. Für das jüdische Proletariat ist sie unerreichbar. All das weiß die europäische Diplomatie. Aber obwohl sie zehn-, hundertmal Gelegenheit dazu gehabt hätte, die Vukarester Regierung zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zu nötigen, hat sie sich dieser ihr obliegenden Aufgabe immer wieder entzogen. Die Herren Bojaren wußten eben immer mindestens eine Großmacht zu finden, die ihnen um irgend welcher Schachergeschäfte willen die Stange hielt. So verkaufte Bismarck im Herbst 1879, als England und Frankreich auf Durchführung drängten, die Sache der armen rumänischen Juden um den Preis der Rückzahlung der rumänischen Eisenbahnaktien, an denen sich die mit den Junkern assoziierte Berliner jüdische und christliche Hochfinanz bereichert hatte. Auch heute ist es neben Rußland Deutschland, das den Bojaren immer wieder Vorschub leistet. Die deutsche Diplomatie und die deutsche Finanzwelt stehen der Vukarester Negierung immer wieder zur Seite. In Deutschland bringt diese jede neue Anleihe unter. Sperrt sich da wirklich einmal ein jüdischer Finanzier, dem das Gewissen schlägt, den Bedrückern seiner Glaubensgenossen etwas zu borgen, dann wird ihm durch das Versprechen von Zugeständnissen die Tasche locker gemacht. Im übrigen spielen heute Petroleum-Konzessionen die Nolle, die seit 1870 der rumänische Eisenbahnrückkauf gespielt hat. Und Rußland — wie sollte der Zarismus den Rumänen in dieser Sache nicht die Stange halten! Macht es doch daheim mit seinen Juden ganz ebenso. Was in Rumänien Hunderttausenöen, geschieht in Rußland über doppelt soviel Millionen armer Juden. Dieselbe Not, dieselbe Erniedrigung, dieselbe Rechtlosigkeit, nur in zwanzigfacher Massenhaftigkeit. Verraten und verkauft, das ist das Los der Schutzbefohlenen der europäischen Diplomatie. Hilfeflehend wenden sie sich immer und immer wieder an die Mächte, die das sogenannte europäische Konzert bilden, und immer wieder werden sie mit der Antwort „jetzt nicht" oder mit Scheinkonzessionen abgcsperst, die das Nebel womöglich noch verschlimmern. Das Siegel des Sohnes des Königs Salomo. Es scheint festzustehen, daß man bei den Ausgrabungen in Dell-el-Multisson in Syrien einen kostbaren Fund gemacht hat, und zwar das Siegel des Sohnes des Königs Solomo. Ein von der türkischen Regierung entsandter Kommissär, Emir Effendi, hat dieses Siegel nach Behruth gebracht. Das Siegel stammt aus dem neunten Jahrhundert vor der gewöhnlichen Zeitrechnung. Es ist groß, aus Jaspis und weist einen sehr fein und zart eingravierten Löwen mit offenem Maule auf; umgeben ist er von einer Inschrift in hebräischen Buchstaben, die also lautet: «Li Schem'a, Sohn des Königs Salomo, des Sohnes Davids". Kein Gegenstand aus so «grauer Vorzeit!' kann hinsichtlich der ki'rnstlerischen Ausführung diesem Siegel des Sohnes des Königs Solomo verglichen werden. Nikolaos von Damaskus. Kürzlich hielt Herr Professor Doktor Rühl im «Vereine für jüdische Geschichte und Lttercuur" in Königsberg einen fesselnden Vortrag über Nikolaos von Damaskus, den Kanzler des Königs Herodes des Großen, der als Sohn einer vornehmen nichtjüdischcn Familie zirka 64 v. d. g. Z. geboren wurde, später aber vielleicht das Judentum (jedoch nur als «Proselht des Tores") annahm. Seine philosophische Bildung, verbunden mit seiner rhetorischen Begabung, lenste die Aufmerksamkeit des Antonius auf ihn, so daß er ihn zum Lehrer seiner Kinder machte. Wann er zuerst an den Hof des Herodes kam, ist nicht überliefert. Doch finden wir ihn wohl seit dem Jahre 20 als Lehrer und ftaatsmännischen Ratgeber des Königs tätig, der mit Rücksicht auf seine zahlreichen nichtjüdischen Untertanen und seine Beziehungen zu Rom einen griechisch gebildeten Kanzler nötig hatte. Er betraute Nikolaos mit den wichtigsten diplomatischen Missionen, bei denen er immer mit Erfolg die Interessen des Königs und der Inden zu vertreten Verstand und sich bei Äugustus auch persönlich einschmeichelte. So sandte er ihm öfter von den vortrefflichen Datteln Palästinas, die der Kaiser deswegen Nikolaos-Datteln nannte, welcher Name bei Griechen und Juden Eingang fand. Nach dem Tode des Herodes lebte Nikolaos wahrscheinlich in Nom. Von seiner ausgedehnten und vielseitigen schriftstellerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit zeugen heute nur noch Fragmente seiner Selbstbiographte und seiner beiden historischen Hauptschristen, die uns auch nur in dem großen Sammelwerk des byzantinischen Kaisers Konstantknus Porbyrogennetus erhalten sind. Es sind dies sein, großes Geschichtswerk in ^144 Büchern, das auch die Hauptquelle des Josephus für die Geschichte des Herodes bildete und die Biographie des Äugustus. Obgleich Nikolaos wenig Kritik an den ihm vorliegenden Geschichtsquellen übt und im ersten Werke seinen Herrn Herodes möglichst reinzutoaschen sucht, außerdem auch von maßloser Eitelkeit erfüllt rst und dem Kaiser mit überschwänglichem Lobe schmeichelt, kann er doch nicht als direkter Geschichtsfälscher bezeichnet werden, und können seine Werke, wo sie Tatsachen Mitteilen, einen gewissen Wert beanspruchen. Vielleicht ist Nikolaos auch der Autor der pseudoaristotelischen Schrift de plantis. Nach Schluß des Blattes. Giesse iti Rußland. Im Gouvernement M o h i l e w sind in fünf Orten bedeutende antisemitische Unruhen ausgebrochen, denen wieder viele hunderte armer jüdischer Proletarier zum Opfer gefallen sind. Die Ausschrettuugen begannen in der Stadt Mohilew selbst und in den kleineren Orten B o g u s n a w k a, B y ch o w. Gor y - Gorki und M t tz l - l a w l am 22. Oktober und wurden an den folgenden Tagen fortgesetzt. Die russischen Zeitungen hüllten sich in tiefstes Schweigen. Die Plünderungen der jüdischen Häuser und Läden, der Marktplätze usw. gingen von den Reservisten, die bei der jüngsten Mobilmachung eirrberufen worden sind, aus. Zu ihnen gesellte sich allerhand Straßenpöbel. Sie durchzogen lärmend in Haufen die Stadt und zerstörten die armselige Habe der jüdischen Kleinhändler, Hand-j werter und anderer. Gab man ihnen nicht alles freiwillig hin, so machten die Exzedenten kurzen Prozeß und mitzhandel-, tcn die Ueberfallenen. In Mohilew allein liegen mehr alsj zwanzig V e r w u u d e t e in Spitälern, mehr als hundert in; ihren Wohnungen. Ob es Tote gibt und wie groß die Zahl der Verwundeten in den anderen Orten ist, ist zur Zeit noch nicht bekannt. In Mohilew wurde es erst am 24. Oktober nachmtttags ruhig, weil man dieReservisten in öieKafernen ein schloß. Diese letzten Ausschreitungen lassen; sich durch zwei Merkmale charakterisieren: erstens durch die Passivftät der Behörden, die sich nicht die geringste Mühe gaben, * den Ausschreitungen entgegenzutreten, und zweitens, daß die beim Plündern beteiligten Personen meistens Reservisten; waren. Mitte Oktober hatte der Polizeichef von Mohilew,! Rodionow, folgende Ansprache an die Juden gehalten: „Bald wird hier^mobil gemacht, dann werdet ihr büßen für eure Revolutionsmacherei. Euer Blut wird fließen in der ganzen Stadt!" Derselbe Rodionow stellte schon im vorigen Jahre den Juden Mohilews ein Blutbad, wie in Kischenew und Homel in Aussicht, doch wurde er jedesmal von reichen Juden mit der Summe von 500 Rubel zur Ruhe gebracht! Aus der reichsdentschen Rechtsprechung. Die Formalitäten und die Bedeutung des - rituellen jüdischen Ehescheidungsrechtes wurden in einem letzthin vor dem Reichsgericht verhandelten Falle eingehender Erörterung, wie die „Hamburger Nachrichten" melden, unterzogen. Der Rechts-; frage, welche zu diesen Erörterungen Anlaß gab, lag der fol--. genöe interessante Tatbestand zugrunde: Ein in Posen lebenj des jüdisches Ehepaar lag in Scheidung miteinander. Die Ehe: war in erster Instanz geschieden und der Ehemann für den . allein schuldigen Teil erklärt worden. Er legte Berufung! ein: im Oberlandesgericht kam ein Vergleich zustande, infolge-j dessen die Ehefrau auf alle sich aus her Schuldigerklärung des! Ehemannes für sie ergebenden pekuniären Rechte verzichtete, wogegen der Ehemann seine Berufung zurückzog und „in hie rituelle Scheidung willigte und sich zur Abgabe der nach den > Vorschriften der mosaischen Religion erforderlichen Erklärungen verband". Die rituelle Scheidung kam indes, weil der' Ehemann diese Erklärung nicht» abgab, nicht zustande. Als die Ehefrau mit Hilfe des Gerichtes durch Strafandrohungen die Erklärungen zwangsweise herbeizuführen versuchte, erhob der Ehemann Klage und verlangte die Feststellung, daß der von ihm geschlossene Vergleich, insofern er jene Verpflichtung enthalte, nichtig sei; er begründete die Klage damit, daß die von ihm übernommene Verpflichtung gegen die Gewissensfreiheit und die guten Sitten verstoße und daß die Zwangsvollstreckung einen unzulässigen Gewissenszwang darstelle. Das Landgericht Posen vernahm zwei Rabbiner zwecks Feststellung, ob die rituellen jüdischen Scheidungsgebräuche religiösen oder nur rein rechtlichen Charakters seien. Die Aussage der beiden Herren ergab folgende Darstellung über die Art und Weise des jüdischen Ehescheidungs- Verfahrens: Der Kernpunkt sei die Ausstellung und Aushändigung des Scheidebriefes in Gemäßheit des Kapitels 24 des fünften Buches Mosis. Die Ausstellung und Aushändigung erfolge vor versammeltem Rabbinatskvllegium, das gewöhnlich aus dem Ortsrabbiner und zwei kundigen Beisitzern bestehe, die dieser sich auswähle. Eine Beurkundung der Akte stehe dem Kollegium nicht zu. Es habe nur darüber zu wachen, daß der Akt genau nach dem Gesetze vor sich gehe. Die Ausstellung des Scheiöebriefes setze Willensttbereinsttmmung der Ehegatten voraus und stehe nur dem Manne zu. Gegen den Willen der Frau könne ein Scheidebrief nicht ausgestellt werden. Dieser Grundsatz bestehe seit etwa 800 Jahren. Der Schetdebrief werde ans Verlangen des Mannes von einem Schriftkundigen in hebräischer Sprache geschrieben mtö von zwei Zeugen unterschrieben. Der Mann unterschreibe ihn nicht; jedoch müsse er bet der Niederschrift des Scheidebriefes, wenn auch nicht zugegen, so doch in der Nahe sein, damit die Gewähr dafür bestehe, daß der Ehemann seinen Willen nicht geändert habe. Der Brief habe folgenden Wortlaut: „Am heutigen Tage" — wobei Ort und Datllm der Ausstellung genau bezeichnet würden — „erkläre" lgenaue Bezeichnung des Mannes) „dir" lgenaue Bezeichnung der Ehefrau), „daß du von mir geschieden seist, und dies soll dein Schetdebrief sein nach dem Gesetze von Moses und Israel." Der Ehemann übergebe diesen Scheidebrief der Ehefrau mit den Worten: „Dies ist dein Scheiöebrtef, nimm ihn an, und durch ihn wirst du frei sein jedem Manne." Die Ehefrau nehme ihn mit hochgehobenen Händen entgegen. Zur Vornahme der Erklärungen und Handlungen bet Aushändigung des Scheiöebrtefes könne der Ehemann einen Bevollmächtigten ernennen. Die Beobachtung des vorstehend beschriebenen Verfahrens sei notwendig, damit die Ehe nach den Lehren der jüdischen Religion als geschieden gelte. Werbe der Schetdebrief in der vorgeschriebencn Form nicht übergeben, so gelte die Ehe als fortbestehenö. Der nach bürgerlichem Rechte geschiedene Ehegatte, der sich ohne dieses Verfahren anderweitig verheirate, begehe nach dem Reltgionsgesetz Ehebruch; er bleibe anch danach der Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Die vorgeschriebene Ehescheidung werde nicht nur von Personen, die streng nach dem Religtonsgesetz lebten, sondern, auch in den Kreisen der Juden, die auch nur in einem oberflächlichen Zusammenhänge mtt ihrem Religivnsgesetz ständen, beachtet. Ob die Vorschriften über die Ehescheidung rituellen, religiösen Charakters oder Vorschriften des Eheschetdungsrechtes seien, sei schwierig zu beantworten, da diese Vorschriften aus einer Zeit stammten, wo Recht und Religion noch nicht unterschieden worden seien wie jetzt. Es sei zu scheiden zwischen Form und Wirkung des Verfahrens. Die Wirkung sei religiöser Natur, die Form überwiegend rechtlichen Charakters. Dies gehe hervor aus der Zulässigkeit der Vollmacht, aus der Zusammensetzung des Kollegiums, das aus drei Talmuögclehrten bestehe, ferner daraus, daß bei dem Akt weder Segensspruch noch Gebet gesprochen werde, während bei der Eheschließung, wie bei jeder religiösen Handlung, Segensspruch und Andacht vorgeschrieöen sei, endlich aus der Genauigkeit, welche bei der Datierung und Bezeichnung der Personalien der Parteien beobachtet würden. Danach sei der rechtliche Charakter der Ehescheidungsforn; der überwiegende. Der Umstand, daß die Eheleute an Gott und seine Lehre nicht glaubten und daß dies dem Rabbinatskollegium erklärt werde oder bekannt sei, bilde keinen Hinöerungsgrund für die Ausstellung und Aushändigung des Scheidebriefes. Das Rabbinatskollegium müsse sich trotz dieser Umstände an der Ausstellung und Aushändigung des Scheidebriefes beteiligen." Auf Grund dieser Darlegungen wies das Oberlandesgericht die Berltfung zurück: Die vom Kläger übernommener Verpflichtungen enthielten keinen Gewissenszwang, da der im Gesetz Mosis vorgeschriebenc Akt der Ehescheidung rechtlicher und nicht religiöser Natur sei. Gegen diese Auffassung des Oberlanöesgerichtes, welche das Nichtvorliegen eines Gewissenszwanges herleitet aus dem vorwiegend rechtlichen Charakter der rituellen Scheidung, wendet sich nun das Reichsgericht. Das höchste Gericht legt, zum Teil sogar entgegen den Aussagen der Rabbiner, dem rituellen Brauche ausschließlich religiösen Charakter bei, und zwar auf Grund folgender Erwägung:„Die Bestimmungen des jüdischen Religions- und Ritualgesetzes über die Ehescheidung stammen aus Zeiten, in denen die religiöse und rechtliche Seite der Ehe nicht voneinander getrennt waren. Allein durch die heutige deutsche staatliche Ehegesetzgebung, und zwar nicht erst durch diejenige des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch schon durch die, welche in Preußen zur Zeit des EHescheidungsprozesses der Parteien bestand, ist der ganze rechtliche Gehalt, der in den Vorschriften der verschiedenen Religionsgemeinschaften über die Ehe enthalten war, völlig ausgeschöpft worden. Der Staat hat die rechtliche Seite der Ehe von der religiösen scharf getrennt; er hat jene, wie es ihm nach seinem Wesen und Zweck zukam, vollständig zur alleinigen und ausschließlichen Regelung übernommen, die andere Sette in ihrem ganzen Umfange den Vorschriften der einzelnen Religionsgemeinschaften überlassend. Es ist daher ausgeschlossen, heutzutage von rechtlichen Vorschriften zu reden, die nicht auf dem Gebiete der staatlichen Gesetzgebung liegen. Demgemäß mutz auch der vom Berufungsgericht vertretene Gedanke abgewiesen werden, daß die durch die jüdischen Religionsvorschriften zum Zweck der rituellen Scheidung gebotenen Erklärungen und Handlungen „tm wesentlichen" oder „überwiegend" oder gar, wie die beiden als Sachverständige vernommenen Rabbiner einmal sagen^ „rein rechtlicher" Natur seien. Wenn sie diesen Charakter auch früher gehabt haben mögen, jetzt haben sie ihn völlig verloren. Sie stellen gegenwärtig, wenn sie noch sestgehalten werden, lediglich nnd ausschließlich Alte religiöser Wesensart dar. Damit ist aber ohne weiteres ausgesprochen, daß die zwangsweise Durchführung dieser Alte sich dem Arm des Staates entzieht. Nachdem dieser in Ansehung der Ehe sein Lebensgebtet gegen das der Kirche und Religion fest umgrenzt hat, kann nnd darf ein Uebergreifeu von der einen Sphäre in die andere nicht stattsinden. Die Bindung der Willen auf dem Gebiete der Religion ist eine Bindung des Gewissens miß des Herzens, die Erfüllung der daraus erwachsende;; Verbindlichkeiten eine religiöse und sittliche Pflicht. Eine rechtliche Fesselung der Willen gibt es hier nicht und kann es nicht geben." Ans Grund dieser Erwägung kommt das Reichsgericht zu der Feststellung, daß die Parteien bei jenem Vergleich etwas rechtlich Unmögliches abgemacht hätten. Hieraus aber zieht das Gericht die weitere weittragende Konsequenz, daß, weil der Vergleich ein einhettliches Ganzes darstelle, der ganze Vergleich htufättig sei. Diese Feststellung schließt für die Beteiligten die recht ttberrascheude und unerfreuliche Folge in sich, daß ihre Ehe überhaupt noch nicht geschieden ist: denn da die Zurück-» nähme der Berufung, wie das Reichsgericht ausdrücklich erklärt, unverbindlich ist, gilt die Ehescheidungsklage als noch schwebend, mithin besteht die Ehe, an deren Nichtbestehen alle Beteiligten und die daran interessierten Behörden fest glaubten, immer noch. Sicherlich ein höchst unerquickliches Resultat dieses unter Mitwirkung eines Oberlandesgerichtes geschlossenen nichtigen Vergleiches! ■:;