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Jüdisches Volksblatt · 1904-06-03 · 23 (3.6.1904) · p. Seite 2

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
6 (1904)
Issue
23 (3.6.1904)
Date
1904-06-03
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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»Etz S Wioo, Freitag iJiiätatfin YdMdatt. 3. Juni 1904 Nr. 23 vormärzlichen Ghetto'- wurzelnd, ja dieselbe« unmittelbar fortsetzend, sind die mährischen Judengemeinden mit ihren Eigentümlichkeiten am besten als historisch gewordene Form zu begreifen. Seit dem 10. Jahrhundert ist nach der Angabe des mährischen Historikers D u d i k die Anwesenheit der Juden in Mähren außer Zweifel gestellt. Als Kausleute und Hausierer im Lande umherziehend, dürften sie, wenn auch ein verschwindend kleiner Stamm, im sozialen Leben des Landes einen nicht zu übergebenden Faktor bedeutet haben. So manches von Fürst und Adel begonnene Unternehmen hing von ihnen ab, so manche Unternehmung des Kaufmannes wäre ohne sie zunichte geworden, „sie waren im nationalökonomischen Sinne eine Macht in der Gesellschaft, denn sie stellten den allezeit mächtigen Einfluß des Geldes dar."') Vom Volke verachtet, wurden sie vom Regenten als Kammerknechte betrachtet, die nichts anderes bedeuteten, als ein Objekt ihrer Revenuen, ein königliches oder mgrkgräfliches Fiskalgut. Man findet kein zweites Verhältnis dieser Art in der Weltgeschichte. Gehaßt bis zum Tode und doch ausgesucht, verfolgt bis zur Vernichtung und doch privilegiert. Die tollsten Inkonsequenzen nach allen Seiten! Der Schutz, den die Juden vom Landesfürsten und Grundherrn erhielten, mußte mit hohen und mannigfachen Abgaben erkauft werden. So finden wir durch die Geschichte des Mittelalters bis in die Neuzeit hinein immer wieder das Bestreben, den Judenschntz und das Recht, Juden zu halten, als ergiebige Finanzquelle sich zu bewahren oder zu erwerben. ' Frühzeitig besaßen sie, in ihren Ghettos von der christlichen Bevölkerung getrennt, Autonomie und korporative Rechte. Mitunter unterstanden einzelne unmittelbar dem Landesherrn. Die Verwaltung de>. Gemeinden lag in den Händen der Judenältssten, majores natu Judaei?) Dem allgemeinen Landrechte waren sie nicht unterworfen. Der Rechts- und Jnstanzsnzugging mit Uebergehung der grundherrlichen und magistratischen Behörden unmittelbar an den Landesherrn. So bestimmte der von O tokar II. mit schwerem Gelde erkaufte Schutzbrief vom 29. März 1254 u. a.: Die Juden in Böhmen und Mähren sollten fortan ein exzeptionelles Gerichtsforum haberkf nicht der jeweilige Stadtrichter, sondern der Landeskämmerer oder der König öder der Markgraf selbst entscheiden die wichtigeren Streitigkeiten der Juden untereinander, die kleineren unterliegen dem vom Landesfürsten bestellten Judenrichter und den von der Gemeinde gewählten Geschworenen?) Die Rücksicht auf den landesfürstlichen Säckel hat den Juden noch mannigfache Privilegien eingetragen. So durfte nach hem erwähnten Ottokar'schen Statut nie an einem jüdischen Feiertag die Auslösung eines Pfandes gefordert werden und wer sich mit Gewalt des Pfandes bemächtigte, wurde als „Vernichter der königlichen Kammer" bestraft, so waren die Judenhäuser von der Einquartierung befreit u. a. m. Den Städten war es verboten, den Juden drückende Bedingungen aufzuerlegen; das war ein Monopol der Landesfürsten. Bezüglich der Steuern oder sonstigen Lasten der Stadt waren sie den Bürgern gleichgehalten.4) Aber nicht , all» Juden waren Kammerknechte. Dieses Recht. Juden zu halten wurde auch, sofern die warkgräfliche Kassa dadurch keine Einbuße erlitt, an Städte und Grundherrn ') Dr. Ludwig O.ser, Archiv für österreichische Geschichte. Bd. 31, S. 63. 2) D'Elvert Geschichte der Juden in Mähren. S. 49. 9) D'Elvert. S. 60 u. 61. *) Statistische Monatsschrift, XIII. Jahrgang, Seite 850. Im elften Saale fällt das Bild G. Meyers „Marquis de Montmartre" und im zwölften Saale „Ein Oktobermorgen in Mourette" (Seine-et-Marne) von Felix P oll ak ans. Die „Erste Sünde" von Zwiller (Saal XIV) soll Adam und Eva über den Leichnam Abels jammernd darstellen, sie ist aber nichts als akademische Kunst mit viel falscher Uebertreibung. Nicht weit von diesem Bilde hängt eine Landschaft von W ö r y, die uns aufrichtig betrübt hat. Dieser junge Maler, der in seinen „Amsterdamer Schiffsleuten" so viel Talent verrät, hat gemeinsam mit Henri Marten einem der bedeutendsten Künstler des „Champs-Elysees" mit dem Bilde „Talwärts" einen groben Fehler begangen. Die zwei Personen auf dem Bilde füllen den ganzen Plan aus, es wird unS die Freude an der Fernsicht, dem wichtigsten Teile eines LandschaftSbildeS genommen. In demselben Saale XIV hat Jules Worms mit einem spanischen Sujet seine zahllose Kollektion bereichert: „Un coup ä ia bola“ stellt wieder jene schimmernden, glänzenden Personen dar, die immer einen Amateur finden. Das Bild ist recht amüsant, zeigt aber wenig Variation im Schaffen des Künstlers. Wir erwähnen hier noch die „A dv o taten versammln ng" und „Im PalaiS" von Edward Moyse in gewohnter, solider und vollkommener Ausführung. Wer an symbolistischer Malerei und ein wenig einfacher Kunst Geschmack findet, wird durch de» „Her bst abend" von Emile Adam befriedigt. Es kann nicht geleugnet werden, daß dieses Genre in unserer Zeit sehr geschätzt ist. Die minutiöse und sorgfältige Kunst des Benoit L 6 v y erfreut sich auch einer gewissen Gunst. Dieser Künstler scheint sich, nach seinen nicht ohne Kunstsinn bearbeiteten Episoden aus der Revolution, in holländischen Landschaften spezialisiert zu haben. »Im Cabaret zur guten Hoffnung" ist eines jener holländischen Interieurs wiedergegeben, die er besonders glücklich beherrscht. verliehen. So unterstand die bis heute noch stärkste Judengemeinde Nikolsburß der fürstlich Dietrichstein'sche« Fideikomnisherrschaft Nikolsburg.5) Ob nun aber die Juden der markgräflichen Kammer, einem städtischen Magistrate oder der Grundobrigkeit unterstanden, in ihren inneren Angelegenheiten genossen die Judengemeinden die weitgehendsten Rechte. Beispielsweise soll hier nur Ottokars Judengefetz für die Stadt Brünn vom Jahre 1268, das auch eine Bestätigung des früher angeführten Statutes enthält, genannt werden. DaS Gesetz bestimmt: °) „Kein Krift sei allein ohne einen Juden, Zeugen gegen solchen, in welcher Angelegenheit immer. Behauptet ein Krist, er habe einem Juden etwas gepfändet und dieser läugnet es oder gibt vor, es sei durch Diebstahl, Brand oder Raub verloren gegangen, so reinige er sich durch einen Schwur nach seinem Gesetze und das Recht ist bei ihm. Ein nach Jahr und Tag nicht ausgelöstes Pfand mag der Jud verkaufen. An einem ihrer Festtage kann kein Pfand ausgelöst werden. Wer es mit Gewalt nimmt oder Gewalt an eines Juden Haus übt, werde gepönt, als wäre eS der fürstlichen Kammer widerfahren. Alles geliehene Geld muß zurückgezahlt werden mit Zinsen, gegen die Strafe verdoppelter Zinsen. Gegen die Juden kann nur in ihren Schulen gerichtlich vorgegangen werden, der Fürst kann eine Ausnahme machen. Auf ihre Rodal (den Talmud oder die Thora) sei er nur vor dem Fürsten zu schwören schuldig. Im Streite untereinanander Vinn nicht der Richter der Stadt, sondern nur der König oder Herzog oder oberste Landeskämmerer entscheiden. Appeliert er aber an den Fürsten, so ruht der Prozeß. Fremde in ihre Häuser aufzunehmen sollen sie nicht gehalten sein. Die gewaltsam« Verletzung ihres Gottesackers wird mit dem Tode gebüßt, des Täters Gut fällt an die Kammer des Fürsten; die mutwillige Störung der Schulen mit zwei Talenten wird gebüßt. Wer ein Judenkind raubt (zur Tauf«), werde wie ein Dieb bestraft. Ermordung, Totschlag, Verwundung der Juden werden mit dem Tod, Abhauen der Hand oder großem Gelde gebüßt." Mit mehr oder minder großen Abweichungen, kehren die Bestimmungen über daS Verhältnis der Juden zur Behörde, und zu den Christen in den Judenordnungen der übrigen Städte wieder. Für die Steuer und Abgaben an Kammer oder Obrigkeit haftet die Gemeinde als Ganzes. Sache des Vorstandes ist es, sie aüf die Mitglieder zu repartieren. Diese solidarische Haftung für die Steuern und die von jeder Zentralinstanz unbeeinflußte Selbständigkeit in religiösen Angelegenheiten, sowie überhaupt die innige Berbiirdiriig d»S politischen und nationalen Verbandes haben ^pitlich zur Konsolidierung der Judengemeinden beigetragen. Bon einer Verfaffung etwa in dem Ginne von „Kirchenregiment", einer Instanz, die die Rechtgläubigkeit zu bewahren hat, kann keine Rede sein, wie ja überhaupt der Begriff einer Kirche dem Judentum vollständig fehlt. Eine Zusammenschließung zu größeren Verbänden kommt in der ganzen jüdischen Geschichte nur äußerst sporadisch vor. Wohl erfährt man, daß Exarchen Abgesandte in die Städte schickten, um daselbst das Gemeindelebenzu überwachen, wohl hören wir in späteren Zeiten hie und da von einem Oberrabbiner, auch treten die Gemeinden Polens und Mährens zu Beratungen manchmal zusammen, immer wieder ist und bleibt es doch nur die einzelne Gemeinde, die das ganze religiöse, das private und *) D' Elvert, Seite 114. ') D' Elvert, Seite 97 und 98. In den folgenden Sälen fällt eine Frauenstudie von Rene A v i g d o r und das von Mme. Helene Darmstädter gemalte Portrait der Frau Motono, der Gattin des bevollmächtigten Ministers von Japan auf. Das Portrait des Pariser Munizipalrates M. Chassaigne- G o y o n, gehört zu den zahlreichen Bildern, in welchen Alexander Bloch sein solides und glänzendes Talent bekundet. Bei Bildern kleineren Umfanges bevorzugt dieser Künstler, nach der Art Heberts, die in sanfteren Tönen gehaltene» Portraits. Sein Hauptverdienst besteht darin, daß er seine Modelle in das ihnen gewohnte Milieu versetzt, und für ein Portrait, besonders für das Portrait eines Künstlers, eines Gelehrten oder irgend einer Notabilität, mit einem Worte: für das Portrait eines in vorderster Reihe stehenden Zeitgenossen ist dies die Hauptbedingnng der Darstellung. Aber die Jury hat bei der Zulassung der Bilder eine wahrhaft übertriebene Milde walten lassen. Bon den 1863 Bildern, mit welchen die Abteilung für Malerei beschickt wurde, verdient kaum die Hälfte erwähnt zu werden im Sinne der Statuten der Gesellschaft, welche die Mitglieder derselben, sowie die „Hors-Concnrs" aus dem Konkurse ausschließen. Bei einer solchen U belflatuug von Bildern ist man leicht Jrrtümern und Berschen ausgesetzt; aber es gibt auch Stücke, die sich dem Besucher geradezu aufdrängen und seine, oft nicht zugängliche Aufmerksamkeit noch lange gefangen halten. In diese Kategorie gehört das Bild „Die Unverstandenen" von A. Devambez (Saal 38). Ihr kennt sie ja diese „verkannten .Genies" der Kultur, Politik oder der Kunst, die an einem Kaffeehanstische, wie hingegossen, vor einem Gläschen Absynth sitzen, und über die unverbesserliche Dekadence seufzen, die es nicht versteht, aus ihren Talenten Nutzen zu ziehen. Nach der Manier von Jean Beber, jedoch mit einer saiyrischen Note, ohne aber in den Fehler der Karrikatnr zu verfallen, wirft Devambez unsere „Verkannten" auf die Leinwand, während sein origineller Stil an Goya gemahnt. daS öffentliche Leben zu überwachen hat. Diese Selbständigkeit in inneren Angelegenheiten versuchte man gar nicht zu stören. Alle Maßregeln gegen die Juden, wie z. B. der Ausschluß von Zunft und Gewerbe, förderten nur die Absonderung, die ihr Verhältnis nach außen bestimmte. Im 15. und 16. Jahrhundert erhielten sämtliche königlichen Städten Mährens Jglau, Brünn, Olmütz, Znaim, Mähr ich -Neustadt und H r a d i s ch die Bewilligung zur Austreibung der Juden?) die auch tatsächlich erfolgte. Die Zerstörung der Judengemeinden war eine definitive und gegenwärtig sucht man unter den politischen Judengemeinden vergeblich nach dem Namen einer jener Städte. Das Bürgertum. daS wirtschaftlich kräftig genug geworden war, um die Leistung des „Judenzinses" auf sich zu nehmenkonnte sich leicht den Luxus erlauben, die Vertreibung der unwillkommenen Juden «egen der „Verderbnis und Beschwerung", die die Christen von letzteren erlitten hatten, oder doch erleiden könnten, zu verlangen. Nach ihrer Vertreibung aus den königlichen Städten zogen die Juden 'sich auf die kleinen Gutsuntertänigen und Munizipalstädte, auf die Märkte und Dörfer zurück. Vermehrt wurde die jüdische Bevölkerung Mährens noch durch im Jahre 1670 aus Wien vertriebene Stammesgenoffen. Ueberhaupt scheint gerade in dieser Zeit die jüdische Bevölkerung Mährens sehr zahlreich gewesen zu sein. So zählte zum Beispiel um diese Zeit in Nckolsburg mit einer Bevölkerung von 10.501 Katboliken, die in 638 Häusern wohnten, dis Judenstadt 620 Familien mit 3520 Seelen, die sich in 168 Häusern verteilten. Immer wieder liest man von Klagen der Bevölkerung über die Vermehrung der Juden, die dann schließlich zu den bekannten Heiratsbeschränkungen führte. Die Juden bildeten für sich bestehende, streng abgeschlossene Gemeinden, mit einer festbestimmten unüberschreitbaren Anzahl Häuser unter eigenen Vorstehern. Darüber hinaus entwickelt sich eine besondere Organisation der gesamten mährischen Judenschaft mit einem Landesrabbiner, Landesältesten, Landeseinnehpier und Sollizitator, eigenen Judengerichten, die auch in der Besteuerung einen selbständigen Körper, bilden. 8) Die Grundlage der Organisation bildete die JnsA" tution der Landesälttsten und des Landesrabbinals. Wie es nun kam, daß gerade die Judenschaft Mährens einen Lanbesrabbiner und Landesälteste besaß, während die viel zahlreichere jüdische. Bevölkerung Böhmens derselben entbehrte, dürfte sich daraus erklären, daß in Mähren die Konsolidierung der Gemeinden frühzeitig erfolgte, während die böhmischen Juden viel zerstreuter wohnten. Dazu/ kommt noch, daß wie bereits erwähl, beeidete Judenrichter mit Vorbehalt der Appellation in-Streitigkeiten zwischen Juden und zu einem Teile auch zwischen ihnen und-.einem Christen in erster Instanz Recht sprachen. Es war Brauch, daß in diesen Streitsachen der Gemeinde der Rabbiner zugleich Richter war?) Nun ist es leicht denkbar, daß in der Zeit, wo Böhmen ein von Mähren getrenntes Verwaltungsgebiet bildete, ein vom Markgrafen, später vom k. Tribunal bestätigter Landesrabbiner, der in Nikolsburg seinen 'Sitz hatte, eingesetzt wurde, der dann die Appellationsinstanz bildete. Von diesem ging dann die Revision an die Obrigkeiten. Die spätere geschichtliche Entwicklung, insbesondere 7) Die Ausweisungsurkunden sind abgedruckt in Willibald Müllers „Urkundliche Beiträge zur Geschichte der mährischen Judenschaftim 17. und 18. Jahrhundert". Olmütz 1903. °) D'Elvert. S. 187. ') D'Elvert. S. 187. Um unsere Gewissenhaftigkeit zu beweisen, erwähnen wir „Die Herde" von Hermann Leon; „Jsmael und H a g a r" von Charles D e s u r m o n t; die Arbeiten von August Alexander Hirsch („Portrait eines Garde-Generals" und „Kirschen"), Erzeugniffe eines gewandten Künstlers, die einen angenehmen Anblick bieten. Ehe wir die Abteilung für Skulptur mit Rücksicht auf den kleinen Raum, der uus zur Verfügung steht, einer kurzen Besprechung widmen, wollen wir noch einige Worte über den allgemeinen Eindruck sagen, den der Salon hervorruft. Es ist wahrscheinlich und auch leicht erklärlich, daß manche Künstler wegen der Kritik, welche der Eröffnung folgte, mißgestimmt sind. Unserer Ansicht nach könnte den jährlichen Mißerfolgen der Salons abgeholfen werden. Man sollte die Ausstellung der schönen Künste nur alle drei Jahre arrangieren und hauptsächlich nur solche Werke zulasten, die eineu wirklichen Kunstcharakter besitzen und nicht nur bestimmt sind, einem vorübergehenden Geschmacks des Publikums an einer bestimmten Kunstform Rechnung zu tragen, sondern berufen erscheinen, persönliche und originelle Talente zu erziehen. Lassen wir aber diesen Traum, und wenden wir uns der Skulptur zu. Man wäre versucht, sich in eine lange und breite Diskussion über Vorteile und Nachteile der Polychromie, sowie darüber einzulassen, welches Feuer (um sich des Ausdruckes im Kataloge zu bedienen) I. Leon Gero me in seiner „Kor inthierin" verwendet hat; dies hieße aber ein ganzes Kapitel Kunstgeschichte niederschreiben. Es genügt daher, zu konstatieren, daß das Werk wohleinen vollen Kuriositätserfolg aufweist, aber gar keine ästhetische Bewegung hervorgerufen hat. Außer der Marmorgruppe „Am Meere" und „Die Extase des Unendlichen" von Jean Boucher, bietet diese Abteilung der Ausstellung kein einziges Meisterwerk, welches auf ein schöpferisches Genie eines Rodin oder Constantin Meunior schließen ließe. Emanuel H a n n a u x verfügt noch immer über sein liebenswürdige- Talent und eine

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