Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 5 (1903)
- Issue
- 31 (31.7.1903)
- Date
- 1903-07-31
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 84% known words query
- IRI
…/2432763-2432970-2433001--2046-2435869- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Wien, Freit«» Jüdisches Volk.sblatt 31. Juli 1903 Nr. 31 6 gröblichste zu beschimpfen. Freilich herrschte in der Synagoge, in der er sich als Prediger zu produzieren pflegte, stets eine gähnende Leere, indes hatte er vor kurzem einmal dennoch eine zahlreiche Zuhörerschaft. Es Ivar dieses gelegentlich der Nekrntenvereidigung und die große „Schul" ivar von nach vielen Hunderten zählenden aus dem ganzen Gouvernement Mohileiv versammelten jüdischen Rekruten und deren Angehörigen dicht gefüllt. Der stellvertretende „Rabbiner" und jüdische Antisemit Jakrin konnte die Anivandlung. nicht unterdrücken, die Inden von der Kanzel herab ungestraft zu beleidigen und rief laut: „So viel st . . . Juden." Der Mann konnte darauf ruhig die Amtshandlung bcginneii, ohne daß einer der beleidigten Juden es gewagt hätte, ihn daran zu hindern. Eine zweite nicht minder wichtige Schändung der Institution der Kronrabbiner haben sich die Behörden der Stadt Noivgorod erlaubt. In dieser von zahlreichen Juden bewohnten, außerhalb des Ansiedelungsrayons gelegenen Stadt fungiert, wie dem hebräischen „Harnclitz" mitgeteilt wird, seit mehreren Jahren ein richtiger christlich orthodoxer rechtgläubiger und nicht getaufter Russe als Kronrabbinerl Der Mann führt das Matrikclbilch, schließt und trennt jüdische Ehen und versieht sämtliche Funktionen eines Kronrabbiners auf das Pünktlichste. Die Juden von Nowgorod lassen sich den christlichen Rabbiner ruhig gefallen. Sie haben privatim ihren orthodoxen Raw, der eine Autorität auf talmudischcm Gebiete ist, und scheren sich um den ihnen aufgehalsten Regierungsbeamten nicht im mindesten. Gegen den ihnen durch die Einsetzung eines Christen zum „Rabbiner" zngefügten Schimpf sind sie abgehärtet. Sind sie es doch gewöhnt, von den Behörden auf Schritt und Tritt gekränkt zu werden und auf eine Kränkung mehr oder weniger kommt es wirklich nicht an. Vielleicht sind die Juden von Nowgorod noch besser daran als die von Mohilcw, die zwar keinen Christen, dafür aber einen jüdischen Antisemiten und Denunzianten zum Rabbiner haben. Washington. Es hat den Anschein, als sollte cs wegen der Vorgänge in Kischenew, insbesondere wegen ihrer noch zu erwartcndeil. Folgen, zu ähnlichen diplomatischen Auseinandersetzungen zwischen den Vereinigten Staaten und Rußland kommen, wie es nach der russischen Judcnhetze von 1895 geschah. Die russische Negierung hat nämlich das 'Gesuch des russischen Botschafters in Washington, Grafen Cassini, am 20. v. M. seine Ferien autrcten zu dürfen, abgelehnt, Graf Cassini hatte zu diesem Datum bereits Schiffskajüten hestellt. Die Negierung ersuchte den Botschafter, den Antritt seiner Ferien bis zum 9. Juli zu verschieben. Dieser Schritt wird dem Anwachsen der rußlandfcindlichen Agitation in den Vereinigten Staaten zugeschrieben, die infolge der Ereignisse von Kischenew entstanden ist. Graf Cassini hatte mit dem Staatssekretär Hah eine Unterredung über die Haltung Amerikas in der Sache der Juden von Kischenew. Er versicherte dem Staatssekretär, die russische Regierung habe Schritte getan, um die Wie- Resolutionen aufgcfordert wird, wegen der Vorkommnisse in Kisch new einzuschreiten. Eine große derartige Versammlung hat am 27. v. M. unter Vorsitz des Mayors von Nelv-?)ork stattgcsundcn. Der Gesetzentwurf zur Hiutanhaltuug der Trunksucht. Mitte Oktober 1902 hat die Regierung neuerlich einen Gesetzentwurfs zur verfassungsmäßigen Behandlung im Abgeordnetenhause angebracht, womit Bestimmungen zur Hintanhaltung der Trunksucht getroffen werden sollen. Die niederösterreichische Handelsuitd Gewerbekammer hat über Initiativantrag des Kammerrates Rain beschlossen, zu diesem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und ans dem Wege einer schriftlichen Enquete die an dem Entwürfe beteiligten gewerblichen Kreise zu einer Acußerung über denselben zu veranlassen. Das Resultat dieser Enquete liegt nunmehr in den: vom Kammerlonzipisten Dr. Orto v. Komorzynski verfaßten Referate vor, welches in der Plenarsitzung der Kammer vorn 1. April 1900 zum Beschlüsse erhoben, und der Regierung als Votum der Kammer überreicht wurde. Tie verdienstliche Arbeit des Referenten gibt in erster Linie den Anlaß, sich mit dem Gesetzentwürfe der Regierung zri beschäftigen. da die Bedenken, welche hier gegen eine große Anzahl der vorgeschlagencn Bestimmungen erhoben tverdeir, so schwerwiegend und gerechtfertigt sind, daß sie seitens der Legislative Beachtung und zur Erreichung dieses Zweckes entsprechende Publizität verdienen. Schon in dem formellen. Vorwurfe, daß die Negierung entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 A, lit. c des Kammergesetzes es unterlassen hat, vor Einbringung des Entwurfes das Gutachten der Kammer cinzuholcn, muß man dem vorliegenden Berichte vollkommen Recht geben. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß die Regierung darauf Hinweisen wird, daß es nicht der erste, sondern schon der dritte Entwurf dieser Gattung ist, und daß cs sich vorwiegend nicht tim eine gewcrbercchtliche Angelegenheit, soitderit tim eilt sozialhygreitisches Gesetz handelt. Beide Einwände siitd aber nicht stichhältig. Der erste Entivurf datiert aus dem Jahre 1907 tind wurde cnif Grund ausländischer Triinkenheitsgesctze (Amerika, Schweden, Norivegen, England, Frankreich und Niederlande), der verschiedeiteit Referate von interiiativnaleit Kongressen für Hygiene, Demographie itnb Anrialkoholismus, und vornehmlich auf Grund voit Resolutionen, welche deit Landtagen mehrerer Kronländer (Mähreit, Schlesien, Böhmen, Alpenländer t»td Galizien) entstanuitten, verfaßt; der ztveite, nur ivenig veränderte Entivurf, tvurde im Jahre 1 S01 nach einer im volkswirtschaftlichen Atlsschuß des Abgeordnetenhauses abgehaltenen Enquete eingebracht. Der dritte »uitinehr vorliegende Entivurf ist mit Benützung des bisherigen Materiales und der Beratungsergebiiisse aus dein Jahre 1894, daher sozusagen aus der eigeneit Initiative der Negierung entstanden. ES steht somit fest, daß bisher in keinem einzigen Falle die Vertreter der geiverblichcn Jitieressen, die doch in erster Linie von deiit Gesetzentwurf tangiert ioerdcn, gefragt wordell sind, uub schon ans die sein Grilnde mußten sich tu die Bestimmungen Lücken und Widersprüche einschleichen, ioelebe eine Gesetziverdung des Entwurfes iit seiner gegenwärtigen Fassung von Vorneherein ausschließen sollten. Daß aber andererseits der Entivurf leine rein sozialhygienische Grundlage hat, ist auf deit ersten Blick zu erkennen, da der Gesetzentivnrf selbst einen direkten Zusammenhang mit der Gewerbeordnung und dem Gesetz voiit 2.0. Juni 1881 (betreffend deit Handel mir gebrannten geistigen Getränten« herstellt. Auch die Tatsache ivärc keilt Beiveis gegen deit geiverberechilichen Charakter deS Entwurfes, daß die Konzipierung desselben iin Ministerium deS Innern vorgenomtuen lvnrde und höchstens die prinzipielle Zustimmung des Handetsmiitisieriuitis, wohin mindestens die gewerberechtlichen Bestimmiingen ressortierr hätten, eingeholt ivurde. Feinfühlige Beobachter, welche für die Zusammenhänge zwischen Personalfrngen in den Ministerien uitd den Geschäftsinteressen des östlichsten Kronlandes ein gutes Verständnis zeigen, haben für diese Erscheinung eine auderiveitige Erklärung, uitd es lvird sieh später Gelegenheit ergeben, des Näheren darüber zu sprechen. In meritorischer Beziehnug ivendet sich daS Rescrat in erster Linie gegen die neue Einteilung der zum Handel mit gebrannten geistigen Getränke» Geiverbeberechtigten in freie und in l'ouzessiouierre Gelverbetreibendc", das heißt, außer dem schon bisher lonzessionspflichligen Ausschank in ossenen Gefäßen lvird auch der derzeitige Detailhandel als „Kleinverschleisi" in die Zwangsjacke der Konzession gesteckt. Es werden somit alle jene Gemischwarenhändler, Greisler, Tclikatessenhandler, Zuckerbäcker, Mandolettibäcker, Trattcrien und Fremdenherbergen, die neben ihrem Hauptgeschäfte den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken in geschlossenen Gefäßen als freies Gewerbe betreiben dtirfleu, um die Verleihung einer Kvnzessiott eiitkontnteit ntüsseit. Gleichzeitig ist im Gesetzentwurf eine Begrenzung der verleihbaren Konzessionen in dein <rinne stipuliert, daß auf je 000 Personen einer Stadt, eines Dorfes oder einer Genieinde je eilte Konzession zum Ausschank (in offenen Gefäßen an Sitz- oder Stehgäste) und zum Kleinverschleiß (in geschlossenen Gefäßen atich unter füitf Lilerit, aber miniiual eilt Achtel Liter über die Gasse) zu entfallen haben. Der Zweck dieser Bestiininung geht nach dem Entwürfe dahiit, die Anzahl der Geiverbeberechtigungen herabzudrücken, lieber den Umfang der voraussichtlichen Verminderung der Betriebe spricht sich der Motivenbericht zu dem vorliegenden Entlvurfe leider ttichl aus; inan ist aber auf Grund einer Tabelle, ivelche der „Begründung" zum Entwurf vom Jahre 1887 beigegeben ist, doch in der Lage, diese approximativ zu konstatieren. Die Ziffern basieren allerdings auf der Volkszählung turnt Jahre 1SS0,_ und wenn es atich selbstverständlich ist, daß sich die Zahlen inzwischen durchaus verändert haben, so kann man doch mit einer gewissen Berechtigung annehmcn, daß das Verhältnis der Ziffern zueinander — und darauf kommt es hier an — keilte wesentliche Verschiebung erfahren haben dürfte. Damals kaincii auf eine Gesamteinwohnerzahl von 22 111244 Persoiten zusammen 97 814 Betriebe zum Ausschaitk von gebranntcu geistigen Getränken entweder als Hauptgeschäft oder tu Verbindung mit anderen Geiverben, so daß auf je 226 Eiutvohuer eilte Branitlweinschankslälle entfiel. Wenn man nun anniiniut, daß sich dieses Verhältnis zivischen der Gesaintbevölkeruitg tntd der Anzahl der Betriebe nicht oder nur unwesentlich geändert hat, so ergibt sich daraus der selbstverständliche Schluß, daß eine imitterhin beträchtliche Anzahl der bisherigen Geiverbebetriebe die Konzession nicht lvird erhalten köttucu, selbst ittcttu alle sonstigen Voraussetzungen für die Veivilliguug der Konzession gegeben ivären. Gegenüber dieser Tendenz des Entwurfes ivirft nun das Referat der Handelskammer die ganz berechtigte Frage auf, ob hierdurch tatsächlich das Ziel des Entwurfes — die Hintanhaltung der Trunksticht — erreicht werden kann, uitd datttt, ob sich die, ivie gezeigt, „notwendig erfolgende Schädigung liestchender Rechte nttd wirtschaftlicher bedeutetlder Interessen mit der bei jedem Akte der Gesetzgebung zn stellenden Forderung des Schutzes bestehender wirtschaftlicher Güter vereinbaren lasse". Beide Fragen werden im Referate auf das Entschiedenste verneint, mid dantit lvird der Berechtig'.ing des Eittivlirfes in seiner gegenwärtigen Fassung der Boden entzogen. Es ist lvohl kaum tiotloendig, au dieser Stelle erst troch ztl betonen, daß der Ziveck des Gesetzentwurfes, die Hinlanhallung der Trunksucht, unter allen Umständen gebilligt lvird. Was aber verlangt werdeit mtiß, das ist die Antveudung von hierzu länglichen Mitteln und die Wahrung solcher bestehender lvirtschaftlicher ltiechte uub Interessen, deren AnfrechterhaltiNig die Erreichung des auaestrebteu Zieles nicht tinbedingt ausschließl. Es ist nämlich bei den bestehenden Verhältnissen sehr ivahrscheinlich, daß die Vermiitdernng der Konzessionett beint Kleinverschleiß größere Dimensionen anttehmcn lvird, da ja der Ausschaitk schoit itach der bestehenden Gewerbeordnung konzessioniert ist; der Effekt lvird nun der sein, daß die Bevölkerung gezwungen sein lvird, ihre Einkäufe von gebrannten geistigeit Getränken — Rm, Liköre tislv. — in der Brannlweinschänke, anstatt beim Kansnianne zu besorgen, und es liegt wohl auf der Hatld, daß insbesondere für die 'oicnende Klasse, männlich und weiblich, die Gefahr einer Verleitung znm Trinken dadurch imntens wachsen wurde; es lvürde anstatt einer Verminderung des Konsums eher eilte Vergrößerung eintrelen. Tie zweite Frage ist schon oben einer näheren Erörterung unterzogeii worden, und cs ergibt sich Wohl schoit aus den angeführten Vcrhältniszahlen, daß der Schlitz bestehender Rechte uitd Jittercssen nicht entsprechend gewahrt erscheint. Hier ließe sich vielleicht dadtirch eilte Remedur schaffen, daß matt analog dem niederländischen tzlesetz über den Kleinhandel mit geistigeit Getränken lind die Verhütung der öffentlichen Trunksucht vont Jahre 1881 iiichl für alle Städte tntd Orte die Vcrhältitiszahl von 000 zur Grundlage der Berechnung für die erteilbareit Konzessioneit nimmt, sondern je nach der Einwohnerzahl differenziert. In dem aitgezogenen Gesetze kornmt je eilte Konzession auf 000 Personen in Gemeinden mit mehr als 00 000 Persoiten; in Gemeinden von unter 00 000 und bis 20 000 eine auf je 400; in Gemeinden mit mehr als 10 000 und höchstens 20 000 —■ eine auf je 000 und iit den übrigen Gemeinden eine auf je 200 Eiitlvohiter. In sehr detaillierter Weise lvendet sich ferner das Referat gegen deit 8 LI des Entivurfes, lvelcher bestimmt, daß die gelverberechtlichen Normen der bestehenden Proftinntivnsrechte iticht tangiert werden. (!) scheinbar hat dieser Paragraph bloß deklarative Bedeutung; in Wirklichkeit liegt aber in diesem Puitkte die Erklärung dafür, daß sich die Abgeordneten des Laubes Galizien lebhaft für den nette» Entwurf interessieren, und insvesondere für die Konzefsioniernn» des KleinverschleißeS schwärmen. Der Motiveiiberichr zum ersten Enrivnrfe eitles österreichischen Trtntkettheitsgesetzes gibt einen lleiiten Fingerzeig für die Gedankenrichlung der galizischen Volksvertreter. Es heißt dort in einer Polemik gegen die Taktik gelvisfer Krätner, die ihre Kunden durch eine Gratisberabfolgting eines Gläschens Schnavses an sich zn fesseltt snchen, lvörtlicy „Durch solche Uebergrisfe schädigett die HnttdelSlettke auch die Schnnkberechtigken jeder Art, insbesondere auch das Propinntionsrecht". Hier steckt luimfuii des Pudels Kern. Es ist ganz selbstverständlich, daß das gesetzlich festgelegte PropinationSrecht der kleineren galizischen Städte tind Gemeinden nicht durch irgend eine nachträgliche legislatorische Bestimmmtg anfgehvbeit oder beeinträchtigt lverdett lann tntd darf. Andererseits aber muß man lvohl perlangen, daß nicht die ans beut Pwpinntionsreclst stammenden Vorteile tind Erträgnisse ans Kosten anderer Gewerbetreibender ins lingemessene gesteigert lverden. Das aber lvürde durch die Gesetziverdung des Entivurfes unzweifelhasl geschehen. Für Galizien nnd die Bnlolvina besteht seit dem Jahre 1877 ein Spezialgesetz zur Bekämpfung der dort grassierenden Trunksucht, ivelchcs jedoch saß ausnahmslos mir strafrechtliche Bestiminnngen lvider Trnntrne nnd Personen, lvelche der Tritnkenheit anderer Vorschnb leisten, enthält. Tie Befreiung ver Pfv)nnittionen von der Anwendung der Vorschriften des Eitlivtirfes würde die selbstverständliche Wirkung haben, ihr Ilebergcwicht über die anderen auf Grund der Bestimmungen der Gewerbeordnuttg mit gebrattnten geistigen lstetriinkcn gewcrbetreibettden Personen bedeutend zn erhöhen. Atis dem einfachen Grunde, lveil nach' den Verhäl!nisg,ahlen der Bevöllermig nur für einen Nnnterns elansns von Belriebsftälten Platz sein lvird, tind dort, lvv die Z,ahl überschritten ist, keilte Konzession erteilt lverden kann. Kleinere Orte lverden also gar keine konzessionierten Betriebe haben, und iit größeren Orlen müssen sie ivesetitlicy ziisammenscyrnutpsen. Der Esfekl wird aber itr erster Linie nicht oer sein, daß das Laster der Trunksucht deshalb anfherc» oder sich vermindern tvird, srnidern iu erster Linie werden die Pnchtbeträge der Proyinalionsbetriebe nnd damit der Wert der Propinntionen selbst wesentlich steigen. Eine durcliaus objektive approtgmative Schätzung hat ergeben, daß die Proptnalionen in Galizien bisher einen Ileberschtiß von 20 Millionen Gulden ergeben halten; nnler den gleichett Voranssetzntigeit, lvie bisher, lvürde der Ueberscluiß bis zur Ablansszeil im Jahre 1!) 10 ans zirka 00 Millionen steigen, lnährend bei Einsührnng eines Gesetzes im Sinne des Emmnrscs scl>on bis zn diesem Termine derselbe stell ans mindestens 80 Millionen erhöben würde, gang, abgesehen davon, daß den Herren «tns Galizien im Essen höchstens der Appetit komme» dürste, so daß sie eilte Verlängernttg des PropittaliottSrechles attstreben nnd bei der Zgisantmettsetznng des österreichischen Parlamenles auch sicherlich erreichen lvürden. Das Referat kontml auf Grund emeS ähnlicheit Gedaitkenganges zit der Schlußfokgeruug, daß weder der Ziveck der Hiiilanyaltting der Trunksitchl durch ein solches Gesetz verlvirklichl, noch mich die allgemeitt zn stellende Fordertntg des ScytttzeS berechtigter Interessen berücksichtigt sei, tind daß demgemäß der Entwurf abgelehitt lverden müsse. Es gelangen jedoch auch die eiiizelnen Details des Enltvurfes zu eingehender ilittersnchuitg, die allerdings boit utinder großeiu Interesse sind. Es ist gewiß eine Hont Gesichtspunkte der beleiliglcn Jnteressenlen berechtigte Forderung, daß die für ihr Gelverbe gellenden Bestimmuugen nicht in mehreren sich vielleicht nicht einmal ganz deckenden Gesetzen zersplittert sind, uub der Wunsch nicht unbillig, daß sämtliche ans den Verkehr mit geistigen Getränken überhaupt bezüglichen Vorschriftelt itt einem Gesetze vereinigt lverden. Zu befürchten ist lveiter, daß die Steuerbehörde zivischen Detailhandel als Nebeitgeschäfl und dem Kleinverscylciß keinen Unterschied machen und denselben mit der doppelten Abgabe belasten lvird. Neben vieleit aitdereit Kollisioucu gegenüber den derzeitigen Verhältnissen erweckt insbesoitdere die Bestimmmtg Bedenkeit, daß der 8 19, Absatz 1 der Gelverbeordnung in daS Gesetz ausgenommen erscheint, wonach eine und dieselbe Person iit einer und derselben Ortschaft nur eine Konzession erlvcrben, pachten oder als Stellvertreter übernehmen dürfe. Insbesondere juristische Personen, Genosscnschaflett uslv., wie der Erste Wiener Kottsumvereiit, wären außerstande, deit Betrieb ihrer Filialen ungestört aufrecht zu erhallen. Es liegt auch biel Widersiitu daritt, ein Gelverbe, welches seinem Wesen nach in vielen Fällen nur als Nebeitgeschäfl freier Gelverbe betrieben lverden kann, au eilte Koitzessivu zu binde», und so hinsichtlich einer Person, eines Geschäftsbetriebes tind eines Lokales gleichzeitig die Beslimmungeit für freie mtd für konzessionierte Gelverbe Antvendung finden zu lassen. So richtig es ferner ist, daß Ansschanklokale an gewissen Tagen (Soilirtagen nnd LotznanSzahlnttgstagen) gesperrt bleiben müssen, so kann man 'doch vom Kniisnmnnc nicht verlangen, daß er, der an dem Detailverknuf von geistigen Getränken nur in zweiter Linie interessiert ist, gerade an den für ihn und die Bevölkernng wichtigsten Tagen nnd Stunden seinen Laden ganz gesperrt halte. Es würde in solchem Falle gewiß geiiügeu, beit Verkauf geistiger Getränke zu diese» Zeiten einfach zn verbiete». . Eilte nahezu drakonische Bestimmung des Cntlvtlrfes ist die Möglichkeit, daß einem Gastwirte, Kaffeesieder, Zucker- und Mandoleltibäcker, die den Kleinverschleis; oder Ausschank nur im Nebeitgeschäfl betreiben, die Konzessiott ettlzogen lverdett knttn, wenn es sich herausstellt, daß sich dieses Nebengesehäft zuut Hauptgeschäft cutlvickelt hat, oder lvie der Entwurf sich nusdrückt, wenn das freie Gelverbe dazu ntißbraiicht lvird, tim den Betrieb des Ausschankes von gebrannten geistigen Getränken als Hauptgeschäft ztl deckeit. Es lvird sich itt der Praxis gewiß sehr schlver gestalten, jene Kriterien seslzuslelleit, nach lvelchen ciitlvandfrei zn beurteilen sein lvürde, ob dieses oder jenes das Hauptgeschäft eines Gelvcrbetreibcndcn bildet. Ebenso ist iitsbesoildere für jene Kroitläitder, in beneu die Trunksucht fein landesübliches Laster bildet, die Bestimmung viel zu lveitgeheitd, daß ait offenbar Unmündige, die sich ttichl iu Begleitung Erlvachsener befindeu, geistige Geträitle überhaupt nicht oder nur bei Unfällen verabreicht lverdett dürfen. Man denke nur deit soititläglich vielfach sich ereigueudeu Fall, daß Knaben im letzlett Jahre ihrer Schulpflicht Atispflüge ohtte Begleitung Erwachsener machen; nach dem Entwürfe wären sie absolut nicht in der Lage, ein Glas Bier zu bekommen, nnd es hätte doch sicherlich keilten Siitn, nitzuttehmen, daß durch eine solche harmlose Erqtiickiittg dcnt Laster der Trunksucht Norschnb geleistet lvird. Die Ausdruckslveise des ersten Entwurfes, daß eilte solche Verabreichung nur im Falle des „Bedürfnisses" crfolgett dürfe, ist viel glücklicher und iväre miitdeslens lvieder herzustellen. Von großer Wichtigkeit solvohl für den freien Handel, als atich den kottzessiottierleit Kleittverschleiß tntd das kattfende Ptibliknm erseheittl die durchntts berechtigte Fordentng des Referates, im Gegensätze zu beit Besliinmnitgen des Eitlivtirfes, daß es den Erzengern gebrannter geistiger Getränte mich ohne eine Konzession erlaubt sein soll, daS Miitiinalqnmtltim von fünf Litern mich in mehreren kleinen verschlossenen Gesäßen von zttsammen mindestens fünf Litern Inhalt zn verkansen, iveil die Privalkundschnft großen Wert ans das Vorhandensein von Originalverpackung, Eikelte nnd Schutzmarke legt. Wer auch nur annähernd Kenntnis davon hat, lvelcher Schwindel schon heule bei der Herstellung geistiger Getränke gang uub gäbe ist, der mtlß schon int Interesse des kanfendeu Publikums einer solchen Fordernng tinbedingt zuslimmen. Ebenso gerechtfertigt erscheint es, lvenn der Referent verlangt, daß im Gesetze nachdrücklicher, als dies im Entivurf geschieht, den derzeitigen Gelverbetreibendeu b»3 Recht gewahrt lvird, die aitznsprechende Konzession zu erlange», falls nur die anderen getverbeordnltngsinäßigen Vorbediugtmgeit gegeben sind. Es lvird auch laiim großem Widerspruch begegnen, die Präklusivfrist für das Jnkrasllrclen des Gesetzes int Interesse derjenigen Gelverbelreibende», welche die Konzession nielil sollten erlangen können, um einige Monat hinmtszttschiebeu. lieber die privalrechllichen und strafrechtlichen Bestiinmiingeit des Eitllvurfes ist nur ivenig zn sagen. Im großen uub ganzen ist auch der Referent der Hmtdelslmnmer mit den vorgeschlagenen Normen einverstanden, nur lvird in privalrechtlicher Beziehung gelvünscht, daß der Kleittverschleiß ans dem 8 12, Zvelcher die Ünklagbarleil gelvisser Fordernngen stipuliert, ausgeschieden lverde, das heißt, daß mir solchen Fordernngen die Klagvarkeil entzogen lverde, lvelche ans dem Genüsse geistiger Getränte im Lokale selbst cnlslmtden sind. An daS Referat knüpfen sich schließlich noch einige allgemeine Bemerkungen, lvelche nnlersuchen, ob die Trunksucht in den Kronländern der Monarchie eine solche Lliisbreilimg besitzt, daß ihre gesetzliche Bekämpfung notlvendig ist- Mil Ansnahme von Galizien und der Bntolviint, lvo aber schon ein entsprechendes Gesetz besteht, wird die Frage im negativen Sinne beantwortet. Wenn man aber nichlSdestolveniger zngeslehen lvilt, daß die Betänipfnng der Trnnl' sucht lvüttsehenslverl ist, dann entsteht doch noch die Frage, ob der betretene Wpg der richtige ist. Ancl> diese Frage mils; im Grunde verneint werden. Ganz tnizlveifelhast hängt bie Ausbreitung der Trnnlsncht mit dem sozialen Otiedergange der breiten Schichten der Bebötlernng ztlsmnmen. Eine Aktion znr Hebung der atlgetneine» Wohlfahrt, znr Erhöhung des BildnttgsnivemiS, lväre für den angejireblen pyveck viel ersprießlicher. Ein außerordentlich wichtiger Faktor für die Erzichnng der tnärmlichelt Bevöllernng tarnt in der militärischen Disziplin gefunden lverden. Erst vor^ ganz, kurzer Z,e!l hat der französische und belgische Kriegsminister Erlässe und Befehle znr Hinlanhallnng der Triinksiicht in Ujren i'trmeen herausgegeben, und es ist gelviß nicht zn lengne», daß die RKlitärverlvalltingen genug Aiiliel in ihrer Hand haben, nnt auf bie Mannschaft in erzieherischem Sinne zn wirten, Freilich kann das nur dann geschehen, lvenn a.nch das Ofsizgerskoeps mit gutem Beispiel vvvangebl. Ein lveileres imal»neislicl;es Mittel zur Hiuianhalinng der'Trimksucht ist die Errichtnng von Trinlerashlen, eine Jnstitniion, welche schon in der Begründnug zum ersten Entwürfe eines Trimkenheilsgesetzes in Aussicht genommen ivar, aber bisher keilten Schritt der Verwirltichnng nähergebrachl lvnrde. Das Referat des Herrn Dr. v, Ko»torzl>nsli schließt sonach mit dein Anlritge, die Kammer möge bei der llkegiertmg V,.,rsiellimgrn lvider den Entivurf erheben, im gleichen Sinne an die beiden Häuser des Reichsraies das Ersuchen richten, im Interesse der Beböllernng dem Enllvtirfe ihre Zgislimmintg zn versagen.