Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 5 (1903)
- Issue
- 15 (10.4.1903)
- Date
- 1903-04-10
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 15 Wien, Freitag Jüdisches Volksblatt 10. April 1903 nm 15. Juli 1807 energischen Protest und sie Entrüstung der zivilisierten Welt veranlagte damals den Kaiser Napoleon den Dritteln telegraphische Vorstellung in Rumänien zu machen, in der es ivörtlich hcis;t: „dag die öffentliche Meiilung Frankreichs tief bewegt ist über die Verfolgungen, deren Opfer die Juden in der Moldau sind, nud das; der Kaiser ilicht anuchiuei: könile, das; die rumänische Negierung solche jeder Humanität lind Zivilisation widerstrebende Maßnahineu gutheißeu soll." Da aber die Verfolgungen der Juden trotz gcgciltciliger Versicherungen der fürstlich rumänischen Negierung kein Ende ,rahmen, auch die Proteste der Konsuln nichts fruchteten, erhobell die europäischen Mächte bei der damaligen fürstlich rmnänischen Negierung Vorstellungen. Als authentischer Beleg für diese Darstellung sei auf die Beratungen der Konsulntschefs Ocstcrreich-llngarns, England, Frankreichs, Preußens, Nuszlands und Griechenlands in Jassy nnd auf die vom österreichisch-ungarischen Generalkonsul in Bukarest Baron v. Eder an die rumänische Regierung gerichtete Note von: 24. April 1868 verwiesen. An dem von Rußland im Jahre 1877 unternommenen Kriege zur Befreiung der unter türkischer Herrschaft lebenden slavischen Balkanvölker nahm auch das damalige Fürstentum Rumänien hervorragend teil; die Inden Rumäniens brachten viele Opfer, die jüdischen Soldaten fochten tapfer mit, ihr Blut vereinigte sich mit dem ihrer christlichen Mitlämvfer, und in einen: gen:einsa:nen Grabe ruhen die entseelten Körper eliristlicher und jüdischer llnabhängigkeit-.'- streiter. Als nun nach Beendigung dieses Krieges die europäischen Großinäcyte Oesterreich-Ungarn, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und die Dürkei in Berlin zu einem Kongresse zusauunengetreten waren, erachteten sie cs als ihre vornehme Ausgabe, der Gerechtigkeit und dem Zeitgeiste Rechnung zu tragen, und machten dem nun unabhängig gelvordenen Serbien, Montenegro, dein ncugeschaffenen Bulgarien und dem damaligen Fürstentum Rninänicn die Rechtsgleichheit und Gleichberechtigung aller Konfessionen und Religionen auf politischem, bürgerlichem und ökonomischen: Gebiete zur Pflicht, tvie dies in den Artikeln 5, 27, 84 und 41 dcö Berliner Staatsvertrages vom 18. Juli 1878 ausdrücklich und wörtlich statuiert ist. Insbesondere wurde in Betreff Rumäniens noch folgende Bestimmung in den Artikel 48 aufge- Die Lignatarurächte des Berliner Staatsvcrtrages verhielten sich anfänglich ablehnend, in der Folge aber überreichten Deutschland, England und Frankreich an: 8. Februar 1880 eine identische Note, in Ivelcher sie die Unabhängigkeit Rumäniens anerkennen und bezeichnend genug Folgendes erklären: „Die Negierung kann die ihr bekanntgegebenen neuen Verfassungsverfügungen nicht als den Absichten, von lvclchen die Unterzeichner des Berliner Vertrages geleitet waren, entsprechend ansehcn; jedoch im Vertrauen auf den Willen der fürstlichen Regierung, sich in der Anwendung dieser Verfügungen dem liberalen Geiste, Ivelcher die Mächte beseelte, zu nähern und von den formalen gegebenen Versicherungen Kenntnis nehmend, hat die Negierung beschlossen, das Fürstentum Rumänien als unabhängigen Staat auzuerkcnnen, um damit der rumänischen Nation den Beweis der Freundschaftsgefühle zu liefern." Wie Rninänicn seine Versicherungen gehalten hat, geht aus der Tatsache hervor, das; seit 1879 bis heute bloß etwa 200 Juden, und diese auch nur :ni schweren Gcldopfern, das Staatsbürgerrecht erlangen konnten — von welchem überdies die vor erhaltener Einanzipation geborenen Kinder ausgeschlossen sind •—• und daß seither die folgenden fremden- und indenfeindlichen Gesetze beschlossen ivorden, sowie Regleinents, Verordnungen und Erlässe der königlichen rumänischen Regierung und ihrer Behörden ergangen sind. Die in den Gesetzen von: Jahre 1804 nud von: 4. Dczenlber 1809 dekretierte Ausschließung der Juden vom Berufe der Advokatur wurde :nit Gesetz von: 8. Juni 1884 ausdrücklich in allen ihren Bestimmungen aufrecht erhalten; ja, mit Gesetz vom 8. Juni 1884 wurde den Inden auch das Plaidiercn vor Friedensrichtern untersagt, da niemand den Beruf des Advokaten ausüben kann, der nicht Rumäne oder naturalisierter Rumäne ist, die Naturalisation aber, entgegen den Bestiinmungen des Berliner Vertrages, nicht zu erlangen ist. Au? diesen: Grunde sind auch die Juden von allen Staats-, Distrikts- und kommunalen Ae:ntern, sowie von allen öffentlichen Diensten und Anstellungen und überhaupt von der Ausübung der sogenannten freien Berufe ausgeschlossen (siehe mich Gesetz vom 28. Februar 1887). Die Ministerialverordnung von: 10. Februar 1887 untersagt, die Juden als Einnehmer bei den Koinnulnalsteucr» zu verwenden. Das Handelsgesetzbuch von: 10. Mai 1887 beschränkt das Rl'cht der Juden, Direktoren, Ma::datare, Verwalter oder Zensoren von Gesellschaften n:it beschränkter Haftung zu sein. Auch dürfen Juden nicbt Direktoren nnd Administratoren von Fabriken sein, und ist auch die Zahl der jüdischen Arbeiter in industriellen Etablissements beschränkt. Eben solche Beschränkungen statuiert das Gesetz vom 1. Marz 1880 über die Haudels- und Jndustriekammern, in welchen das aktive und passive Wahlrecht nur jenen eingeräumt ist, die Zivil¬ und politische Rechte besitzen, da sie — obgleich sie zu allen öffentlichen Abgaben und Lasten, auch zur Militärpflicht herangezogen sind — keine Zivil- und politischen Rechte besitzen. In gleichem Sinne lauten die Statuten der rumänischen Natioualbank.vom 26. Mai 1880. Das Gesetz vom 6. Februar verbietet, den Juden wichtige Arbeiten bei Eisenbahubauten anzuvcrtraueu, während das Gesetz vo:n 28. März 1898 die Zahl der bei Privateisenbahnen zu ver- Ivendenden jüdischen Arbeiter auf 40 Perzent beschränkt. Laut Gesetz von: 17. März 1884 ist den Juden die Ausübung der Kolportage verboten. Mit den: Gesetze von: 1. April 1878 und den: Ergänzungsgesetze von: 80. März 1880 wurde bestinunt, das; die Verkäufer von spirituosen Getränken in den Landgemeinden, Dörfern usw. in einer Gemeinde Ruinäniens Wähler sein müssen; ebenso ist der Tabakhandel, solvie überhaupt das Trafikantengeschäft laut Gesetz vom 28. Februar 1875 nur Rumänen oder naturalisierten Ruluänen eingeräumt; auch von: Detailhandel sind die Juden ausgeschlossen, und sind nach den: Gesetze vom 28. Februar 1887 jenen Rumänen Strafen angedroht, welche Juden in: Detailhandel verivendeu. Ebenso verbietet das Gesetz vom Dezember 1901 den Ausschank von Bier und Kaffee, dann den Spezerciwareu- und Gebäckhandel in den Landbezirken, und ist den Juden überdies laut Gesetz von: Jahre 1884 der Klein-, Hausier- und Trödlerhandel untersagt; Wohl wurde mit Gesetz vom 17. März 1889 der Hausierhandel n:it den Erzeugnissen des Ackerbaues, der Gärtnerei und nonunen: „Die hohen vertragschließenden Teile erkennen die Unabhängigkeit Rumäniens an, inden: sic sie an die in den beiden folgenden Artikeln aufgezählten Bedingungen knüpfen." Nichtsdestoweniger ivurde der Artikel 7 der Verfassung vom Jahre 1800 in der neuen, am 18. Oktober 1879 promulgierten rumänischen Verfassung dahin abgcändert, das; die Zuerkennung der rumänischen Staatsbürgerschaft an Fremde, die bekanntlich in allen zivilisierten Staaten in: politisch-administrativen Wege erfolgt, darunter namentlich die Naturalisation der rumänischen Juden nur individuell durch ein einzelnes von den rumänischen Kammern mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu beschließendes Gesetz und nur dann gewährt werden soll, daß der um die Naturalisation cinschreitende Fremde vom Zeitpunkte des bei der Regierung einznbringenden Gesuches noch Iveitere zehn Jahre im Lande zu wohnen und seine allgemeine Nützlichkeit durch Taten zu beweisen habe. So wurde die Gleichberechtigung gewährt, nnd diese Verfassungsbestilmnuug soll der Anforderung des Artikels 44 des Berliner Staatsvcrtrages entsprechen I Gleichzeitig Ivurde aber weiters verfassungsrechtlich statuiert, das; der Erwerb von Grundbesitz nur jenem, der die politischen Rechte besitzt, folglich nur dein, der im Besitze des Staatsbürgerrechtes sich befindet, gestattet ist oder wie es im Gesetze heißt: „Das Recht. Realgüter zu besitze», ist ein politisches und kein bürgerliches Recht." Das Gesetz vom Jahre 1869 verbietet den Juden, Apotheker und Drogisten zu sein; das Gesetz vom 13. November 1882 und das Reglement von: 6. Juni 1886 wiederholt dieses Verbot und beschränkt auch das Halten jüdischer Eleven. Nach den Bestimmungen des Gesetzes von: 3. April 1885 nnd dem Dekrete vom 80. Juli 1885 sind Juden von der Anstellung als Aerzte an den den: Staate, den Bezirken und den Gemeinden unterstehenden Spitälern ausgeschlossen. Dort, wo Acrztemangel vorhanden ist, werden Juden provisorisch, von Jahr zu Jahr, gegen Vertrag unter der Bedingung angestellt, die Stelle sofort und ohne jeden Anspruch zu räumen, wen» sich ein rumänischer Bewerber findet. Ja, selbst die Verwendung von Juden im öffentlichen Sanitätsdienste jeder Art wurde mit Gesetz vom 14. Jänner 1893 verboten. Das Gesetz von: Jahre 1881 und das Börsegesctz von: 24. Juni 1880 verbieten den Juden, Börseagentcn und Geldmakler für alle Gattungen von Waren und Getreide zu sein; die christlichen Agenten und Makler dürfen sich keiner jüdischen Angestellten bedienen. Ebenso ist nach den: Gesetze vom 4. Juli 1881 der Beruf der Geldwechsler und Konnnissionäre ausschließlich den Rumänen Vorbehalten, selbst die Bevollmächtigte:: der Kommissionäre :n:d Expediteure bei den Zollämtern dürfen keine Juden sein. Hausindustrie gestattet, aber laut Ministerialverordnung werden die jiidischen Hausierer nicht toleriert, lleberhanpt verbietet das Gesetz von: März 1902 die Verwendung jüdischer Arbeiter in jeder Art von Handel und Gewerbe — selbst die Verwendung jüdischer Last- und Hafenarbeiter ist teils untersagt, teils unterliegt sie vielfachen Beschränkungen, und auch eine ministerielle Durchführungsverordnung zun: Jndnstriegesetze ordnet noch an, das; jüdische Arbeiter nicht als Inländer betrachtet werden dürfen. Das sogenannte Fremdengesetz vom 7. April 1881 wird seiner Tendenz, seinen Motiven und seinem klaren Wortlaute zuwider auch gegen die einheimische:: Jriden angewendet, so daß die Juden — den administrativen Willkürlichkeiten auch der untergeordnetesten Behörden und Organe, ohne Bcrufungsrecht an die Gerichte, ausgesetzt — ohne Angabe von Gründen, auf Denunziationen hin, des Landes verwiesen werden. Das im Jahre 1867 geschaffene sogenannte Rural-Polizeigesetz bestinunt, daß die Niederlassung eines in der Kommune fremden Individuums in einer Landgemeinde von der Einwilligung der Kommunalobrigkeit abhängig ist; hierzu erklärte die rumänische Regierung in: Wege interpretierender Zirkulare, das; Juden solche Einwilliguugen zu verweigern sind. Ilm diese Maßregel zu verschärfen, wurde von der Regierung eine große Anzahl von Ortschaften zu Landgemeinden erklärt und so der Bereich für den Aufenthalt der Inden weiter eingeengt. Schultern, sich! in ein benachbartes Dorf begeben Irollte, dem Gutsherrn, Pan Zablndowsky, welcher in großer Gesellschaft auf die Jagd hinausritt, begegnet. Sender war in seine zukünftigen geschäftlichen Operationen und in die Ausrechnung seines mutmaßlich daraus erwachsenden Verdienstes zu den Osterfeiertagen so vertieft, daß er das Herannahen der Jagdgesellschaft gar nicht bemerkt hatte. Plötzlich lvar er durch ein schallendes Lachen aus seinen Träumereien aufgeschreckt worden. Der stets lustige Plan Zablndowsky, dem das bloße Erscheinen eines Juden genügte, um fit ein homerisches Lachen auszubrechen, lachte akis vollem Halse und mit ihm geflissentlich die ganze Gesellschaft. Und; lvie hätte er beim Anblicke des Sender nicht lachen sollen. Mager, mit schlotternden Beinen, einem alten, zerrissenen Kittel, dessen lange Schöße in der Lust baumelten, zerzausten Haaren nnd ungepflegtem Barte, bot er einen gar erbärmlichen, für Pan Zablndowsky aber gar komischen Anblick-für Pan Zablndowsky, welcher im Grunde genommen ein gutes Herz besaß, konnte es keine größere Unterhaltung geben, als einen armen Juden durch seine Spässe halbtot zu quälen. So ließ er sich auch diesesmal die günstige Gelegenheit nicht entgehen, und plötzlich lvar Sender von der johlenden, und lärmenden Jagdgesellschaft umringt, zu Boden geworfen und von seinem Bündel, welches sein ganzes Hab und Gut und seine! ganzen künftigen Verdienste enthielt, flogen bald traurige Jetzen nach allen Seiten. Sender aber lvälzte sich im Schnee und rief jammervoll: „Erbarmen, Gnade! Ich habe sechs Kinder! . . . Und jetzt lverden lvir alle Hungers sterben müssen! ..." „Na, im, beruhige dich," sagte Pan Zablndowsky, nachdem! er sich von seiner Heiterkeit ein wenig erholt hatte. — „Komm' später zu nü'r; ich werde deinen Schaden wieder gut machen!!" —■ Und Pan Zablndolvsky hatte Wort! gehalten. Als er nach der Jagd, welche äußerst günstig ausgefallen war, nach Hanse zurückkehrü, da hatte er in einer lvahien Geberlaune Sender, welcher fröstelnd und zitternd iu seiner Küche loa riete, zu sich nifen lassen und ihm hundert Rubel und außerdem zu den Feiertagen noch ein paar Gänse und einen schönen Truthahn geschenkt. Und so lvar Sender, der , Geher, mit einem Schlage ein reicher Mann geworden. Nun thronte er da auf lveicheu Pölstern, seine manchmal recht kriegerisch gesinnte, heute aber friedliche nud freudestrahlende Gattin an der Seite. Mit einem seligen Lächeln auf den Lippen betrachtete Braine, die Königin, den wahrhaft fürstlich gedeckten Tisch. Die Mitte desselben nahm! ein dreiarmiger blankgeputzter Messingleuchter mit drei' brennenden Talglichtern ein. Vor jedem Mitgliede der königlichen Familie stand ein Gläschen Meth, lvelches von 1 der Königin selbst zubeieitet worden war, vor dem Könige j aber lagen zwischen einem sauberen Händtnche zweieinhalb Mazzes und eine halbe Mazze lvar zloisehen den Pölstern, versteckt. Ebenfalls vor dem König stand ein Teller mit hartgesottenen Eiern, Stückchen Krenn und Eharoscheth. Und Sender der Geher las ans einer alten Hagada mit dem lunr Jahrhunderten überlieferten Sing-Sang die, merkwürdige Geschichte von dem Auszug:' aus Egypten und von der Befreiung unserer Vorfahren, aus der Sklaverei vor. Mit welchem Interesse aber Braine und die ganze königliche Familie auch der altehrlvürdigeu Geschichte folgen j mochten, die Wahrheit gebietet zu konstatieren, daß ihre Aufmerksamkeit iu lveitaus größerem Maße auf das bevorstehende Nachtmahl mit seinen Knödeln nnd dem. gesalbten! Halse des Indians gerichtet war. Ja, selbst Sender lvar j gegen Ende der Erzählung weniger feierlich gestimmt als. anfangs und sein Sing-Sang stand nicht mehr ans der früheren Höhe. Endlich lvar die längübrsehnte Minute gekommen und alle atmeten im Erwartung der kommenden Genüsse erleichtert auf. Braine erhob sich von ihrem Throne nud eilte iu die Küche, um die Speisen hereinzutragen. 2. Wenige Augenblicke, nachdem Braine sich entfernt j hatte und sich bei den Töpfen zu schlaffen machte, hörte man einen markerschütternden! Schrei und gleich darauf das Fallen eines schlurren Körpers. Entsetzt sprangen alle von z ihren Sitzen auf und eilten hinaus. Ans der Ofenbank . stand ein Topf und ein Teller mit dem weichgekochten ge-! füllten Kropf des Indians, auf den: Fußboden aber lag bewußtlos Braine. Sender und seine Kinder stürzten auf sie zu und bemühten sich, sie ins Leben zurückzurnfen. Nach einigen Minuten öffnete sie die Augen, warf einen irrenden Blick um sich und begann zu stöhnen: „O, ich Unglückliche!" rief sie aus. — „Was ist geschehen? Was ist geschehen?" riesen alle. . Braine setzte sich auf, packte mit beiden Händen ihren Kopf und begann, sich hin und her wiegend, laut zu. jammern: „O, ich unglückliches Weib! Weshalb mußte ich geboren lverden?" „So erkläre mir doch, was geschehen ist!" rief Sender ungeduldig. Braine sprang rasch auf, neigte sich über den Teller mit dem Jndiankropf, deutete mit dem Finger daraus und schrie: „Sieh nur her, d-n Unglückseliger, lvas du angerichtet hast! Ach, ich bin die unglücklichste Frau ans Gottes Erde! Wo hatte ich nur. meine Augen, daß ich einen solchen Esel habe heiraten können!" — Alle beugten sich nun über den Teller und bemerkten auf jener Stelle, wohin Braine mit dem Finger zeigte, ein aufgequollenes Gerstenkorn, welches aus der zerkochten Haut des Jndiankropfes hervorstach. Stumm und totenbleich standen sie alle und keiner war imstande, ein Wort zu sagen, so groß war das Leid, lvelches so plötzlich über sie hereingebrochen war. Braine allein konnte sich gar nicht beruhigen, sie schrie und lärmte immer mehr. „Was stehst du lvie ein Holzklotz da?" donnerte sie ihren Mann an. „O, ich Unglückselige, ich Unglückselige!!" „Was soll ich tun?" fragte Sender zaghaft. „Nn? Was siigt man dazu? Was du tun sollst? Der Teufel hätte dich holen sollen, mit deinen Gänsen und Indianern! Nasch lauf znm Rabbiner; er soll dir sagen, was zu tun ist! O, weh mir, weh mir!" Sender zog, ohne ein Wort zn erlvidern, mit zitternden Händen seinen Kittet ans, schnitt mit der größten Vorsicht ein Stück des Jndiankropfes mit dem unglückseligen Gerstenkorn! heraus, wickelte es in sein Taschentuch und verließ das Hans. (Schluß folgt.)