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Jüdisches Volksblatt · 1899-04-28 · 11 (28.4.1899) · p. Seite 2

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
1 (1899)
Issue
11 (28.4.1899)
Date
1899-04-28
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Wien, Freitag Jüdisches Volksblatt 28. April 1899 Nr. 11 später atigefftfal erscheinen. Dem Bilde, das ich auf Grund all dieser Informationen gewonnen und das ich demgemäß nrohl nls objectiv hinstellen zu dürfen glaube, schicke ich folgende, rein sachliche, erklärende Bemerkungen voraus. i , 1 Der' Boryslawer Vergbau. Der BerKkm^'W Boryslaw besteht seit ungefähr füufunddreißig Jahreru?Däs Product ist Erdwachs, wie es iu dieser Qualität' 'auf'Mr ganzen Welt ausschließlich iu Boryslaw .gewönnen' wird. Außerdem enthält dieser Boden äußerst reichhaltige Petroleumquellen, und ist überdies noch stark salzhältig. Die Bergbau-Industrie in Boryslaw entwickelte sich, galizischer Cultur angemessen, völlig anormal. Auf diesem kleinen Terrain, dass im Ganzen ein AusmasS von etwa fünfzig bis sechzig Joch haben mag, gab es nicht ein, nicht zwei, nicht zehn, sondern Hunderte Unternehmer. Jedermann wollt eUnternehmer sein. Das Terrain wurde unverhältnismäßig stark parcelliert, jede Parcelle gehörte einigen Eigenthümern. Auf jeder Parcelle wurden möglichst viel Schächte angelegt, sehr oft in einer nicht größeren Entfernung als vier bis fünf Meter von einander entfernt. Und sehr oft hatte wieder ein Schacht mehrere Eigenthnmer. All das in seltener Unordnung; denn erst im Jahre 1889 schritt man zur Anlegung eines Grundbuches. Es entwickelte sich das übrigens in der Entwicklung nahezu aller Industriezweige zu beobachtende Stadium des Raubbaues mit den bekannten traurigen Begleiterscheinungen: Cassierersystem und Cantinenwirtschaft. Wenn diese Formen, von denen die letztere ja theilweise sogar heute noch in,/Wien (z. B. beim Baugewerbe) zu beobachten ist, dort oben so .crass auftraten, so ist das vor allem der ftirchtbaren Uucuktur dieser Menschen, sowie dem Leichtsinn der Behörde zuzuschreiben. Denn bis zum Jahre 1884 kümmerten sich die Behörden nahezu gar nicht um die Verhältnisse. Erst in diesem Jahre wurde vom galizischen Landtage das sogenannte Naphtagesetz erlassen, das einigermaßen Ordnung schaffen sollte. Auf Grund des Paragraph 36 dieses Gesetzes erschienen 1886 bergpolizeiliche Vorschriften zum Schutze und zur Sicherheit - des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, deren wichtigstes Bestimmung die war: Die Entfernung eines SchaH7t.es vom anderen dürfe nicht weniger als z e h n M e t e r betragen. Es ist natürlich, dass seit dieser Zeit. schon manches besser wurde und der Raubbau sich stärk' verminderte. Nun geschah nichts bis zum Jahre 1896. Am 5. Mai dieses Jahres erließ die Krakauer Bezirkshauptmannschüst'neue, stark verschärfte Vorschriften, die jedoch üb er^a-up-t nicht in Kraft traten. Dieselben wurden über höheren Auftrag sistiert, und erschienen im September 1897, sowie im März 1898 neue Vorschriften, welche als wichüMe^Bestimmungen die Schachtentfernung auf 60 Meter festsetzten und die Einführung der Leiterfahrt, der maschinellen Förderung - und Ventilation forderte. Als letzter Termin zur Durchführung dieser Vorschriften wurde der Februar des Jahres 1900 festgesetzt. Die neuen Vorschriften. Sonst nicht ungewandte Juristen behaupten, dass die Verordnung aus dem Jahre 1897, welche unter anderem die eben angeführten Bestimmungen enthält, die §§ 9, 16, 18 und 50 des Naphtag-efetzes außer Kraft setze und den Artikel V der Staats grün dgesetze über die Unverletzlichkeit des Eigenthums vergewaltige. Sofort nach Erlass der.Perordnung ordnete die Berghauptmannschaft in Krakau die Demolierung und Verschüttung derjenigen Schächte an,. die auf Grund der durch das Gewerbe- und Naphtagesetz gewährten Berechtigung zum Zwecke der Erdanwachsen müsste. Wir beschränken uns daher darauf, die bedeutendsten Momente heroorzuheben. Es ist in der ganzen Geschichte des Menschengeschechtes unerhört, dass ein Volk, dass in der Fremde zu Frohndienst und Sclaventhum herabgedrückt, wegen der „Kürze des Odems und der schweren Arbeit" lange Zeit aller Fähigkeiten und darum auch aller höheren Bestrebungen beraubt war, nach seinem Auszuge aus dem Herrenlande sich zu einer Ethik emporrang, welche unwillkürlich zum Vergleiche mit der K antischen herausfordert. Die jüdische Ethik hat von Haus aus ein theologisches Gepräge. Wie die gesammte jüdische Weltanschauung nicht ohne Gott gedacht werden kann, so gibt der jüdische Geist auch der Sittlichkeit eine theistische Begründung. Sittlich gut und gottgefällig, sittliches Gesetz und göttliche Verordnung sind untrennbare Begriffe, sie sind jedoch keineswegs identisch. Nicht durch den göttlichen Befehl wird das Sittliche zum Gesetz, sondern weil es auch ohne Befehl zum Gesetze werden müsste, weil es, um mit Kant zu sprechen, autonom ist, wurde es von Gott besohlen. Das Princip der jüdischen Sittenlehre ist Gott als der Urquell und das Vorbild der Idee des Guten, als die reale Idee der Sittlichkeit. Mit anderen Worten, das Sittengesetz ist auf das Wesen der Sittlichkeit, mithin auf den kategorischen Imperativ gegründet. Dass dem so ist, erhellt aus dem in der rabbinischen Literatur häufig wiederkehrenden Ausspruche, jedes Gesetz solle in seinem Namen, um der Würde, Majestät und der unbedingt verpflichtenden Kraft des Gesetzes willen erfüllt werden. Als das letzte und höchste Motiv aller Bethätigung meistert die Moral alle anderen Zwecke, welche der Mensch erstrebt, sie nimmt sie in ihr Schlepptau, sie umfasst und umfängt sie. gibt ihnen die Richtschnur und mit der Schranke auch die Stütze, Belebung und Erhebung. Die sittliche Natur des Menschen ist die Vollendung alles Naturdaseins, und die Krone aller geistigen Thätigkeit ist die Schöpfung der Sittlichkeit; alles Forschen und Erkennen, alle Naturbeherrschung, alle Culturarbeit und freie Kunstgeftaltung mündet in dem Geiste der Sittlichkeit, wachsgewimmng im Laufe von zwei Jahren angelegt worden waren. Mit einem male stand eine bedeutende Anzahl von Arbeitern und Aufsehern brotlos d a. M i t e i n e m m a l e h a t t e e i n e n i ch t u n b e d e n t e n d e A n z a h l v 0 n a l l e r d i n g s k l e i n e r e n U n t e r n e h m e r n ihr in den Schächten angelegtes Vermögen s a m m t ihrem Erwerb ohne jede Entschädigung verloren. Und ferner! Man erinnere sich der oben geschilderten Parcellenwirtschast. Nahezu keine Parcelle der kleineren Unternehmer entspricht der Bestimmung rücksichtlich der GO m Schachtentfernung. Am 20. Februar 1899 werden diese Schächte geschlossen, ihr Betrieb eingesteüt werden. Wieder werden tausende von Arbeitern brotlos dastehen, während die Unternehmer wiederum ihr ganzes Vermögen sammt ihrem Erwerb verlieren. Denn jede Parcelle für sich ist vollständig wertlos, da ein Betrieb auf ihr unmöglich ist. Diese Unternehmer müssen ihr Terrain einfach um jeden Preis losschlagen. Selbst wenn sie sich zum Zwecke des Nichtverkaufens kartellierten, hätte den Bortheil nur derjenige Unternehmer, dessen Terrain groß genug ist, um der bergpolizeilichen Vorschrift zu entsprechen. Dieser Unternehmer hätte dann ein leichterworbene- Monopol in Hänoen. U n d e i n solcher Unternehmer ist da! Ueber ihn soll später gesprochen werden. Mit der Verordnung vom 12. März 1898 setzte die Berghauptmannschaft die Bestinnunttg, dass zur Prüfung und Begutachtung der Befähigung zum Leiter und Aufseher von Gruben ausschließlich ein Revierbergbeamter berufen ist, außer Kraft. Die Verordnung erklärte die allen bisherigen Leitern und Aufsehern amtlich ertheilte Qualification für nngiltig und setzte zur Ueberprüfung dieser Functionäre eine besondere Commission ein. In diese Commission wurden als Mitglieder überwiegend Privatbeamte der bereits angedeudete Groß-Unternehmer berufen und wurde ferner bestimmt, dass zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses die Einstimnrigkeit aller Commmissions-Mitgli eder erforderlich sei, und dassCandidaten, die bereits die Qualification erhalten, im Falle eines Wechsels ihres An st e llu n gs 0 r t e s—von Schacht z n Schacht — ihre Qualification ver lieren und sich einer neuen Prüfung unterziehen müssen, falls sie nicht wirkliche Bergingenieure sind. Durch diese Bestimmung ist es möglich, nach Belieben d e r Com m m i s s i 0 n auf irgendeine Grube einen Mangel technischen Betriebspersouales herbeizuführen und damit einen bergpolizeilichen Grund zur Si stierung des Betriebes zu schaffen. Und hat auf einer Grube die Arbeit eine, wenn noch so kurzeZeit geruht, so ist dies wieder ein Grund zur vollständigen Einstellung des Betriebes. Man merkt die Absicht! Die Bestimmung rücksichtlich der Einstimmigkeit des Urtheiles ist noch von keiner einzigen europäischen Hochschul-Commission für die Erlangung der höchsten akademischen Mnetionen gefordert worden. Die Folgen dieselben: Wieder brotlose Arbeiter und Aufseher, ruinierte und erwerblose, nein, buchstäblich brotlose Unternehmer. Und nun zu einer anderen Seite dieses traurigen Bildes! Die Länderbank-Moral. Im Jahre 1881 kaufte die berüchtigte galizische Creditbank ein Terrain in Boryslaw und begann mit der Grubenarbeit. Mit ihr erschien der erste Groß-Unternehmer auf dem Plane. Die Erfolge der galizischen Creditbank sind bekannt. Im Jahre 1889 folgte eine kleinere französische Gesellschaft, die „Oompugnie comineremle frangnise“, die welche die vollkommenste Idee ist. So bemerken die Rabbinen aus der Schule des Rabbi Janai zu der Behauptung des Koholeth, dass nichts neues unter der Sonne besteht: „Unter der Sonne nicht, aber über derselben." Lazarus gibt diesen lapidaren Worten die zweifellos richtige Deutung,, dass man im Weltlause der Natur eine Erscheinung, wenn sie auch in früherer Erfahrung nicht gegeben ist, niemals als eine eigentlich neue ansehen könne, da sie in den Stoffen der Natur und in ihren Gestaltungs- und Bewegungsgesetzen begründet ist. Nur die Erscheinungen des sittlichgeistigen Daseins, die ethische Gesinnung und Lebensform treten dem Gesammtbilde des physischen Universums gegenüber; sie bilden mit ihren eigenartigen, von allen anderen verschiedenen, anstatt auf die Naturnothwendigkeit, vielmehr auf die innere Freiheit gerichteten Gesetzen ein wahrhaft neues. Alles, was unter der Sonne lebt und webt, muss sich dem Naturgesetze beugen und fügen; dasselbe kann durch Erkenntnis und erfinderische Combination in den Dienst freigewählter Zwecke gestellt, aber weder verändert, noch vermehrt oder erweitert werden. Aber jenseits aller Natur, auch über ihren erhabensten Daseinsformen, „über der Sonne", erscheint die sittliche Weltordnung mit ihren Gesetzen, deren Ursprung und Ziel in ihnen selbst gegeben ist. Dass dies wirklich der Sinn jener rabbinischen Bemerkung ist, geht daraus heror, dass die Auffassung der sittlichen Welt als einer schöpferischen Ergänzung der natürlichen bei den Rabbinen in mancherlei Wendungen anzutreffen ist. So heißt es beispielsweise: „Wer eine sittliche That vollbringt, wie der Richter, der ein gerechtes Urtheil fällt, wird zum Gesellen Gottes in der WAtschöpfung." Die hohe ideale Anschauung, dass die Liebe zum Sittlich-Guten allein die Ethik des Lebens, alles andere nur Technik desselben ist, wird nicht im geringsten dadurch beeinträchtigt, dass die Thora die Uebertretung der Gebote mit Strafe bedroht und denen, die sie erfüllen, Belohnung verheißt. Androhung von Strafe und Verheißung von Lohn sind, wie Lazarus richtig unterscheidet, überall nur psychologische Mittel, um die Erfüllung jedoch ohne weitere Bedeutung war. Die Gruben dieser Gesellschaft giengen im Jahre 1895 in den Besitz der Länderbau k.über, und betreibt dieselbe seit, dieser Zeit unter dem alten Titel den Bergbau. Wie die Länderbank wirtschaftete ist bekannt. Die erste Grube auf der W 0 l a n k a, dem schlechtesten Terrain, verschlang. . über 2,000.000 Gulden und musste schließlich aufgelassen werden. Die Anlegung einer neuen Grube verschlang in kürzester Zeit über 2% Millionen. Die Hereinbringung dieser Capitalien erscheint nach den derzeitigen Verhältnissen ziemlich ausgeschlosseu. Diese beiden Banken, deren Situation durch diese leichtsinnigen Speculationen gefährdet worden waren, schlossen zu Beginn ihrer gemeinsamen Thätigkeit ein Erdwachscartell, dessen Zweck es war,., die gesammte Production abzunehmen, den Verkauf zu monopolisieren, und schließlich gemeinsam Erdwachs-Terrains anzukaufen. Allein die kleineren Producenten traten dem Cartell nicht bei und verkauften das Erdwachs keineswegs zu dem vom Cartell angesetzten Preise. Beide Banken waren daher gezwungen, Wachsproducte anzukaufen, wodurch ein nngehenrer Erdwachsvorrath im Werthe von über 1,000.000 angehäuft wurde. Zum Einkauf von Terrains wollte die Länderbank schließlich kein Capital mehr hergeben, da die Gruben, behufs Erlangung einer großen Provision über ihren Werth bezahlt wurden. Beim ersten Kauf der Grube Gartenberg in Boryslaw soll Herr Marchwicki, Director der galizischen Creditbank, an seiner eigenen und der Länderbank 30.000 Gulden verdient haben. Da wurde schließlich das Cartell zu Schanden. Zum besseren Verständnisse des Folgenden muss die Situation der Länderbank überdacht werden. Der Länderbank musste alles daran liegen, Allcii- Herrscheriu auf dem Boryslawer Terrain zu werden. Einerseits hatte sie ungeheure Summen hineingesteckt, die wenigstens irgendwie zu verzinsen im Interesse der Bank unumgänglich uothwendig war. Andererseits konnte die Länderbank, die, wie jeder große Apparat schwerfällig und theuer arbeitet, mit den kleineren Unternehmern nicht concurrieren. Die Länderbank verkauft ein Metercentner Erdwachs zu 38—40 Gulden, die kleineren Producenten um 10—12 Gulden billiger, trotzdem die Löhne beiderseits völlig gleich sind. Entweder musste die Länderbank alles gewonnene Erdwachs aufkaufen, um den Verkauf zu monopolisieren. Dieser Versuch war gescheitert. Oder sie musste die Erdwachs-Terraixs auf gewöhnlichem Kaufwege an sich bringen. Auch dieser Versuch war zu Schanden geworden. So mussten also neue Mittel und Wege ersonnen werden. Als im Jahre 1896 die ersterwähnten neuen bergpolizeilichen Vorschriften erschienen, deren Ausführung — ich bemerke das ausdrücklich — auch für die kleinen Unternehmer im Wege der Association möglich gewesen wäre, begab sich Herr Marchwicki sofort persönlich nach Wien und sprach rücksichtlich des Boryslawer Bergbaues sowohl beim damaligen Ministerpräsidenten Bade Ni wie beim Chef für Bergbäü-Ättgelegetthelten im Ackerbauministerium Hofrath Z e ch n e r vor. Bon allen Seiten wird nun behauptet, dass die zweiterwähnten neuen Vorschriften auf diesen Besuch zurückzuführen seien, um so durch diese drückenden Be st im m ungen, deren wichtigste Bestimmung, wie oben gezeigt, den Ruin der kleinen Unternehmer beb*eutet, die Einstellung der Schachtarbeiten^ zu erzwingen Ich wage es nicht, diesen ungeheuren Verdacht, dass dieStaatsgewalt sich von der Länderbank und der galizischen Creditbank zu höchst eigender Gesetze zu sichern, aber nicht die Gründe des Gesetzes. Er äußert sich sehr scharfsinnig: „Wenn heute der Staat den Diebstahl bestraft, hat es wohl einen Sinn zu sagen, die Strafe des Diebes sei der Grund des Gesetzes? Lehrt, oder fordert, oder verordnet der Staat die Vermeidung der Strafe? Und nicht vielmehr das rechtliche Verhalten gegen den Nächsten und sein Eigenthum? Auf vielen der öffentlich angebrachten Tafeln des modernen Staates findet man: dies und das „ist bei 5 Mark Strafe verboten"; es heißt da nicht der Anstand, die Gerechtsame oder dergleichen anderes verbietet die Sache; — kann man deshalb sagen: die Strafe ist das Princip des Gesetzes?" Im Rabbinismus werden die Hinweisungen auf Lohn und Strafe vielfach als pädagogische Mittel verwertet, um den Menschen allmählich zur Reinheit, Lauterkeit und Freiheit des Willens zu erziehen. Daneben sind indes zahlreiche Aussprüche zu verzeichnen, welche von einem solchen Mittel Gefahren für den wahrhaften, selbstlosen, ethischen Standpunkt befürchten, und von ihm daher Umgang genommen wissen wollen. Aber nicht nur der Utilitarismus, sondern auch der die meisten ethischen Systeme beherrschende E n d ä m 0 n i s m u s, welcher die Sittlichkeit in der durch sie erzeugten inneren Befriedigung wurzeln lässt, ist dem Judenthum fremd. Die Sittlichkeit einzig und allein um der Sittlichkeit willen! ist seine Losung. Es will absolut nichts von einer Nebenabsicht, und wäre sie noch so ideal, wissen. Höchst bezeichnend hierfür ist der Ausspruch des Rabbi Jacob: „Besser ist eine einzige Stunde der Rückkehr und guter Thaten in diesem Leben, als alle Seligkeit des zukünftigen Lebens. Auf diesen kategorischen Imperativ ist es auch zurückzuführen, dass die jüdische Ethik es zur Pflicht macht, aller Abneigung zum Trotze auch dem Feinde Gutes zu thun und Böses mit Gutem zu vergelten. Kants Moralprincip lautet: „Handle so, dass die Maxime deines Willens zugleich als Princip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne", oder auch: „Handle so, dass Du die Menschheit sowohl in Deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich

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