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Die Stimme · 1963-09-01 · Heft 118 (September 1963) · page 4

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Journal
Die Stimme
Volume
1963
Issue
Heft 118 (September 1963)
Date
1963-09-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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S--.V- V 1) I F S T 1 M M F Seplemher 1963 Die „ORT“ geht in die Entwicklungsländer 25n Delegierte;uu PO Landern ttaten sich im Juli d. J. in dem französischen Stil Rehen Divimnr in der Nahe von Crnf zu einer internationalen Konferenz der World >RT '~( )i yanisationen. USA-Prasidon! Kennedy hatte an die Konferenz eine Hem ußungshotschaft geschickt. in der cs hiel.’.: „Kure Arbeit ermöglicht es vielen, die Kenntnisse zu erwerben. die sie für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit brauchen. Ich erwähne besonders Eure Bemühungen und Verdienste um die afrikanischen und asiatischen Nationen, weiclie die jüngsten Mitglieder der Woltsemeinschaft sind." Per amerikanische Präsident spielte eurerseits auf das ORT-Institut in Nathanya an. in dem gegenwärtig 1 I Studenten a.u- Afrika ausgebildet werden, andererseits auf das Trainingspreutramm der ..ORT", welches in Kürze in Aethiopien fortgesetzt wird. Ein neues Lehrinstitut wurde außerdem für die Juden Indiens in Bombay eröffnet. Zu diesem neuen Kapitel in der Tätigkeit der ORT. den Trainingszentren in den Entwicklungsländern, äußerte sich der israelische Arbeitsminister, wie folgt: „Wir können in unserem kleinen Land keine Teilung der Bevölkerung dulden, keinen Trennungsstrich zwischen den europäischen Juden mit .gediegener Berufsausbildung und hoher Bildungsstufe, und denen aus Asien und Afrika, die ständig in untergeordneter Stellung blieben, wenn wir uns nicht um ihre Ausbildung und Entwicklung kümmerten". Der Unterschied. der jetzt noch besteht ist nieht unsere Schuld, er ist durch die Geschichte der Einwanderung entstanden, aber es ist unser Problem, wir haben es zu lösen und wir werden es lösen"1 Dii> Pelegiertenkonferenz empfahl den ORT-Schulon in aller Welt, für die Verbreitung .indischen Wissens und der hebräischen Sprache Sorge zu tragen. In der nächsten Zeit wird die OET-Schule in Wien Hebräischkurse für Anfänger und Fortgeschrittene einrichten. Anmeldungen für die Hcbräisch-Kurse werden schriftlich unter der Adresse Wien XIX. Ruthgasse 21 oder telefonisch unter der Nummer 36 46 SM erbeten. Der Präsident des ORT Zentral-Board Prof. Haber stellte für die Arbeit in der nächsten Zeit folgendes 5 Punkte-Programm auf. das die ungeteilte Zustimmung fand. 1. Vorbereitung einer weitreichenden Planung für Berufsausbildung für gegenwärtige und zukünftige jüdische Flüchtlitigswantierung. 2. stufenweise Ausdehnung der französischen ORT-Tätigkeit für mehr als 120.(11)0 Flüchtlinge und Heimkehrer aus Nordafrika zur Fnieichterung ihrer wirtschaftlichen Einordnung in Frankreich. :i. Schaffung eines umfassenden Arbeitsprngramms in Israel für 10.000 bis 50.000 .jüdische Neucimvnnderer. 4. Ein ausgedehntes technisches Unterst ützungsprogra mm zu Ausbildungsarheit für Menschen in Entwicklungsländern. 5. Arboitseinfiihrung in neue Arbeitsgebiete. Das jüngste Sorgenkind der- „ORT" Vereinigung sind die jüdischen Flüchtlinge aus Algier. In Marseille kommen noch immer Schiffe mit Franzosen aus Algier an. Darunter befinden sich etwa ä Prozent .luden, die entweder in Marseille bleiben oder nach Paris strömen. Die meisten stammen aus Algier oder Oran. Nach Toulouse kamen im Laufe der letzten zehn Monate 15.000 bis 18.000 Juden. Viele Flüchtlinge sind erst 50 Jahre alt. und der Rentenanfall beginnt erst mit 65 Jahren. Die ORT-Organisation hat eingegriffen und Kurse für Buchhaltung, Stenographie. Maschinenschreiben, I [errenschneiderei, Elektromechanik und Hebräisch eingerichtet, die mit sehr gutem Erfolg vor sieh gehen. Entschädigungsansprüche österreichischer Staatsbürger gegen die Bundesrepublik Deutschland von Dr. Jan Kysucky, Wien, em. Rechtsanwalt Die Anmeldungsfrist von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) österreichischer Staatsbürger gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) läuft am 11. Oktober 1963 ab. Mit einer Verlängerung dieser Frist ist nicht zu rechnen. In Verbindung mit dieser Anmeldungsmöglichkeit sind in der letzten Zeit Nachrichten verbreitet worden, die geeignet sind, eine pessemistische Stimmung hervorzurufen und somit die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen zu versäumen. Es ist daher notwendig, um unreparablen Schäden vorzubeugen, juristischerseits zu dem Fragenkomplex, insofern dies der Rahmen eines Zeitungsartikels erlaubt, Stellung zu nehmen. Der bisherige Rechtsstand Nach der Rechtslage bis zur Unterzeichnung bzw. Ratifizierung des zwischen der Republik Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland zustande gekommenen Finanz- und Ausgleichsvertrages - Kreuznacher Abkommen — war es für Oesterreicher, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und diese nach Kriegsende wiedererwarben, nur in den seltensten Fällen möglich, Entschädigungsansprüche gegen die BRD nach dem BEG geltend zu machen. Die deutschen Entschädigungsbehörden und Gerichte beriefen sich bei ihrer ablehnenden Haltung auf den österreichischen Staatsvertrag (Art. 23 Abs. 3), der eine sogenannte Verzichtsklausel beinhaltet und auf den deutsch-österreichischen Vermögensvertrag von 1957, der vermögensrechtliche Fragen zwischen den zwei Staaten regelt. Sie legten insbesondere die Verzichtsklausel in dem Sinne aus, daß Oesterreich gegen die BRD auf alle seine Ansprüche und die seiner Staatsbürger, also auch auf jene nach dem BEG, verzichtet hatte. Sie gingen aber noch um einen Schritt weiter, indem sie die Auswirkungen des Verzichtes auch auf jene Fälle übertrugen, in denen die Bestinvm ungen des Staatsvertrages nicht zu trafen. Es wurde damit argumentiert, daß Oesterreich für die durch den Nationalsozialismus verursachten Schäden selbst uufkommon muß. Durch das Kreuznacher Abkommen trat bezüglich dieser ablehnenden Haltung der Behörden und der Gerichte eine Aenderung ein. Demnach hat sich die BRD verpflichtet, von der Anwendung der Verzichtsklausel in Entschädigung»- und Rückerstattungssachen zukünftig keinen Gebrauch zu machen. Diese Neuregelung bedeutet eine weitgehende Gleichstellung von Oesterreichern mit anderen Berechtigten nach dem BEG, und zwar nicht nur in Fällen, die durch den Kreuznacher Vertrag ausdrücklich geregelt wurden, soridern auch in Fällen, die in diesem Vertragswerk nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Diese Rechtsauffassung wird auch von maßgebenden deutschen Entschädigungsjuristen vertreten. Das Kreuznacher Abkommen gibt demgemäß die Möglichkeit der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei den Entschädigungsbehörden der BDR bestimmter Gruppen von Verfolgten, von denen nachstehend die Rdde sein wird. Welche Oesterreicher sind Anspruchsberechtigt? Nach dem BEG werden nur ganz bestimmten Verfolgtengruppen Entschädigungsansprüche eingeräumt. Von diesen kommen nur zwei für Oesterreich in Betracht: 1. Die erste Gruppe ist die Gruppe jener Verfolgter, die zum alten Reichsgebiet in den Grenzen von 31. Dezember 1937 oder im heutigen Gebiet der BRD oder West-Berlin in irgendwelcher örtlicher Beziehung standen. 4 BEG). Demnach kann ein österreichischer Verfolgter Entschädigungsansprüche insbesondere geltend machen, wenn er a) am 31. Dezember 1952 seinen Wohntsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik oder Westberlin gehabt hat; b) vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der BRD oder Westberlin gehabt hat; c) vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Gebieten gehabt hat, die um 31. Dezember 1937 zum deutschen Reichsgebiet gehört haben, es sei denn, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung' seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatte, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Diese Verfolgtengruppe ist voll anspruchsberechtigt, d. h.. daß Personen, die ihr angehören, folgende Entschädigungsansprüche geltend machen können: Hinterbliebenenanspruch, Anspruch wegen Gesundheitsschadens, wegen Freiheitsschadens, Schadens an Vermögen und Eigentum und wegen Sonderabgaben, wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und schließlich können sie, wenn sie in die BRD oder nach Westberlin zurückkehren, eine Rückwanderer-Soforthilfe verlangen. 2. Der zweite Personenkreis, der für die österreichischen Verfolgten in Betracht kommt, ist wesentlich größer. Er ist jener der Staatenlosen und Flüchtlinge nach der Genfer Konvention (S 160 BEG). Er unrvfaßt Oesterreicher, die nach der Besetzung Oesterreichs 1938 zunächst automatisch die Reichsdeutsche Staatsbürgerschaft erwarben, die aber in der Folge dieselbe verloren und Staatenlose wurden. Bezüglich dieser Verfolgtengruppe beinhaltet zwar der § 160 BEG eine Einschränkung bezüglich der Anspruchsberechtigung der Oesterreicher, sie ist aber infolge des Kreuznacher Abkommens auch grundsätzlich als aufgehoben zu betrachten, so daß jetzt auch Oesterreicher, die ihre nach dem 13. März 1938 erworbene reichsdeutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und Staatenlose geworden sind und nach Kriegsende wieder österreichische Staatsangehörige wurden, ihre Entschädigungsansprüche im Rahmen der laufenden Frist zur Anmeldung bringen können. Eine gegenteilige pessimistische Auslegung wird auch von führenden deutschen Entschädigungsreehtlern, wie bereits erwähnt, abgelehnt. Die Angehörigen dieser Gruppe können folgende Entschädigungsansprüche geltend machen: Hinterbliobenenanspruch, Anspruch u ■ege n Schadens an Ges undheit und wcgei 11 S< cliadens an T-’reiheit. Die Hoho der Entschädigungsbeträge ist je nn< •h « der persönlichen und w i leschaftlichi m Lage des Anspruchs iste) lers derart un1 chiedlieh, daß es im 1 Ultimen eines Zei tun! gsartikels nicht mögli ich ist. sich mit d liest t Fragt' auch mir ami lühernd zu befasse ■u. 1 As kann dennoch gesagt werden. daß z. B. bei Hinterbliebene n- und Gesimtlhei tsrr 'Uten Mindestmitcn gosieher! wur den . die an sieh höher si md. als die vergli rieh baren österreichische! n Entschädigum gen, I)ariiber hinaus werdi 'ii Entschädigum gen für fliese Anspruch i(> und auch für An sprüche für Bern Iss a-haden grumlsätzl ich fiaehgezahlt. Diow Nach- Zahlungen si inrl keinesfalls gerii: ißfügig. Man kam n ibscfiließend die Fra; ge der Höhe der Er ltsehüdiguiigsbeträge in dem Sinne bea ntw orten, daß diese eine wirkliche Entschädigung des verursachten materiellen Verfolgtenschadens darstellen, da sie sich nach dem Versorgungsprinzip richten und nicht nur eine Fürsorge für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bedeuten. Zwei Millionen Juden in Not Es gibt in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken keinen Antisemitismus, stellte Nikita Chruschtschow in seinem Briefwechsel mit Bertrand Rüssel fest. Es gibt überhaupt keine Judenfrage im kommunistischen Rußland, erklärte er mit gleichem Nachdruck etwa 14 Tage später in Moskau den Spitzenfunktionären seiner Partei-, Publizisten und Tagessehriftstellern. Wie in all den vielen Nationalitäten aus denen sich der sowjetische Staat zusammensetzt, stehen einander auch in der jüdischen charaktervolle Menschen und Verräter gegenüber, Helden dos letzten großen Krieges, „Helden der Arbeit“ und andererseits Schwarzhändler. Parasiten am Rande, ja in der Unterwelt des sozialistischen Aufbaus. Keine „nationale Frage“ und keine der mysteriösen Rassenverschiedenheiten oder religiöser Uoberlieferungen. Vorweg werden überängstliche Gemüter vielfach bezweifeln, ob es den Israelis, im eigenen Staat, grundsätzlich zustehe, in diese „Interna“ sowjetrussischer Innenpolitik einzugreifen. — Es ist taktisch-politisch, unter dem BLickpunkt der Staatsraison, ein „viel zu heißes Eisen“, werden sie möglicherweise geltend machen. Israel unterhält die vom diplomatischen Protokoll vorgeschriebenen korrekten zwischenstaatlichen Beziehungen zur Sowjetunion, mag sie ihnen aus Gründen ihrer araberfreundlichen Mittelost-Interessen noch so häufig Hypotheken bis an die Grenze unverhohlener Feindseligkeit aufgebürdet haben, und wahrscheinlich auch mindestens so sehr aus noch ganz anderen Gründen, die ins komplizierte Gebiet ihres „ideologischen Wcltcroberungsanspruchs“ führen. Nochmals: staatspolitisch sei davor zu warnen, in besagte „Interna“ gleichsam israelisch cinzugreifen, so verständlich es für uns als Juden sei, die zwei oder vielleicht auch drei Millionen der dort lebenden Brüder unseres Volkes als unsere Sorgenkinder anzusehen. Allein, Chruschtschow selbst ließ es sich in jener Rede nicht nehmen, das „Schreckgespenst des „Zionismus“, diesen klassischen Ladenhüter aus dem Vokabular des Kreml, wieder einmal an die Wand zu malen, als er gegen den „Bund“ wetterte, der sieh als Verbund jüdischer Sozialisten in Wirklichkeit vielmehr so antizionistisch als nur möglich verhalten hatte, solange ihm bis zur bolschewistischen Oktoberrevolution von 1917 in Rußland noch Betätigungsmögliehkeiten zur Verfügung standen. Und schon dieser Vorstoß — er mag genügen, um unsereinem in Erinnerung zu bringen, wie wenig sich die Gegenseite an die Regel hält, Innenpolitik vorliegenden-

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