Die Stimme
- Journal
- Die Stimme
- Volume
- 1957
- Issue
- Heft 102 (März 1957)
- Date
- 1957-03-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 DIE STIMME Nr 102 Aktuelle Wirtschaftsfragen Dr A. W. DCSTERWALD. Doroth Anpassungsfähigkeit ist lebenswichtig für die Wirtschaft eines Staates wie Israel in dem Stabilität und Normalität kaum mehr als Reminiszenzen der älteren Generation sind. Schon der jüdische Sektor in Palästina der Mandatszeit hat mehr als einmal bewiesen, daß er eine bemerkenswerte Fähigkeit besitzt in Krisen und Prosperität, Krieg, Frieden und Unruhen durchzuhalten ln den neun Jahren seines Bestehens lebte und wuchs Israel auch nacih dem Abschluß des Waffenstillstandsabkommens von Rhodos in einem potentiellen Kriegszustand Er wurde von Zeit zu Zeit entweder durch eine trügerische Ruhe oder durch den Ausbruch von offenen Feindseligkeiten unterbrochen. Es Lgt selbstverständlich, daß diese ständige Spannung auch in einer materiellen und seelischen Belastung ihren Ausdruck fand, welcher für ruhige Entwicklung und Konsolidierung keineswegs förderlich sein kann. Auf rein wirtschaftlichem Gebiet muß man zwischen zwei Arten ,,Anomalien“ unterscheiden Vor allem sind da die strukturellen Besonderheiten aller in Entwicklung begriffener Einwanderungsländer zu nennen; einerseits eine abnormale und rapide Zunahme der Bevölkerung mit einem besonders großen Jahreszuwachs von Erwachsenen, deren materielle und geistige Einordnung eine lohnende, aber keineswegs leichte Aufgabe ist. Anderseits besteht das starke Bedürfnis nach abnormal großen Investitionen, welches natürlich in keinem Verhältnis zu der Sparfähigkeit der alteingesessenen 'Bevölkerung steht. Diese Investitionen können nicht mittels Inflation finanziert werden und so ist das Land auf den Zustrom ausländischen Kapitals angewiesen, wodurch es von fremder Hilfe abhängig wird. Der Vorzug der Anpassungsfähigkeit hat seine Schattenseiten. Manchmal spürt man, daß das wirtschaftliche Denken im Lande sich dem permanenten Zustand der Anomalie gar zu leicht anpaßt. Besondere Notstände sind zu einer ganz regelmäßigen Erscheinung im Wirtschaftsleben des Landes geworden. Planung auf lange Sicht, systematische Erziehung und Ausbildung werden immer wieder durch die Teilmobilisierung, lokale Arbeitslosigkeit, oder durch die Notwendigkeit ohne vorhergehende Ankündigung und in kürzester Frist eine neue Welle von Flüchtlings- Einwanderern aufzunehmen, unterbrochen. In allen diesen Fällen hatten in erster Linie die öffentlichen Budgets und letzten Endes die Geldsammlungen und Anleihen vom Auslande das Gleichgewicht wiederherzustellen. Die Kampagne zur Steigerung der Produktivität macht in allen 'Zweigen der Wirtschaft langsamen aber steten Fortschritt. Sie kam besonders auf dem Gebiete der Lohnpolitik zum Ausdruck. Die Arbeiterführer mußten ihre Anhänger schrittweise davon überzeugen, daß die Grundsätze der Nivellierung der Einkommen und des automatisch wachsenden Reallohnes — die an und für sich wünschenswert sein mögen —■ nicht unter allen Umständen als gültig angesehen werden können Man mußte den bitteren wirtschaftlichen Tatsache ins Auge sehen, daß die politische Selbstständigkeit solange unvollständig ist, als die jährliche Einfuhr fast die Hälfte des jährlichen Nationaleinkommens erreicht und kaum ein Viertel dieser Einfuhr durch Ausfuhr bezahlt wurde. Nur höhere Leistungsfähigkeit und niedrigere Produktionskosten können diese ungünstige Bilanz verbessern Der Sieg am Sinai hat die Hoffnung erweckt, daß drei grundlegende Ursachen der Anomalie endlich beseitigt werden können: 1 Sowohl Wirtschaftler, als auch Politiker glaubten aufrichtig, daß die arg durchlöcherten Waffenstillstandsabkommen durch einen dauerhaften Frieden ersetzt und die Sicherheitsausgaben auf ein normales Maß reduziert werden können Probleme der Wiedergutmachung. (Fortsetzung von Seite 1) mehriges Vorstandsmitglied der Wiener Kultusgemeinde, Rechtsanwalt Dr. David Schapira, mit den noch offenen Problemen der Wiedergutmachung. Nach einem geschichtlichen Rückblick besprach der Vortragende eingehend die Rechtsgrundlagen der Wiedergutmachung im Allgemeinen und in Österreich im Besonderen, die in der Londoner Deklaration vom 5. Jänner 1943 und in dem die Nichtigkeit aller im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stattgefundenen Vermögensentziehungen deklarierenden Rahmengesetz vom 15. Mai 1946 sowie im Opferfürsorgegesetz vom Jahre 1947 verankert sind. Die auf Grund des erwähnten Rahmengesetzes vom 15 Mai 1946 in der Folge erlassenen Rückstellungsgesetze gaben den Geschädigten jedoch nur eine rechtliche Handhabe die ihnen in der NS- Zeit entzogenen und in der Hauptsache noch vorhandenen, in der Verwaltung der Republik oder im Besitze des Ariseurs bezw. seines Rechtsnachfolgers befindlichen Vermögenswerte gerichtlich zurückzufordern und damit den seinerzeitigen Rechtszustand mehr oder weniger wiederherzustellen. Das Opferfürsorgegesetz gewährt den NS-Opfern im Wesentlichen unter gewissen, die Fürsorgebedürftigkeit betreffenden Voraussetzungen Rentenleistungen für durch Verfolgung erlittene erhebliche Gesundheitsschädigung des NS-Opfers, die auch an dessen unterhaltsberechtigte Hinterbliebene gezahlt werden, wenn der Tod mit der Verfolgung ursächlich zusammenhängt. Durch die 7. Novelle zu diesem Gesetz wurde eine Entschädigung für KZ- und verfolgungsbedingte Polizei¬ oder Gerichtshaft beschlossen. Mit dieser Haftentschädigung wurde von der Regierung erstmalig, von der bisherigen These abweichend, daß Österreich für die durch Verfolgungsmaßnahmen des NS - Regimes verursachten Schäden finanziell weder haftbar noch leistungspflichtig ist, ein echter Entschädigungsanspruch für Freiheitsentzug gesetzlich anerkannt. Darüber hinaus wird in Österreich den Opfern politischer oder rassischer Verfolgung durch das Hindernisse einer normalen Entwicklung beseitigt und produktive Kräfte für eine echte Konsolidierung der Wirtschaft freigemacht werden 2 Eine dauerhafte Regelung mit den Nachbarländern würde auch der paradoxen Situation ein Ende machen, daß die Wirtschaft Israels seit Staatgründung von ihrem natürlichen Hinterland abgeschnitten ist. Vor dem arabischen Boykott lieferten die arabischen Länder viel an den Jischuw und waren auch viel versprechende Märkte für die jüdische Wirtschaft zum Vorteile beider Seiten. 3 Die Tatsache, daß die natürlichen Seewege über Suez und Eilath für Israels Schiffe gesperrt waren, übte einen Einfluß auf das Preisniveau im Lande und auch auf die internationalen Beziehungen aus. Der Plan, von Eilath eine Ölleitung zum Mittelmeer zu legen, führt nicht nur deutlich die Vorteile vor Augen, welche Israel von der Be- NS - Regime, und diese sind zu wenigstens 900o Juden oder Judenstämmlinge, für Verfolgungsschäden durch Freiheitsbeschränkung durch Verlust von Vermögen und Eigentum, durch Sonderbesteuerung, durch Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, sowie durch Unterbrechung der Schul- und Berufsausbildung keinerlei Entschädigung gewährt. Der Vortragende verwies in diesem Zusammenhang auf die großzügigen Leistungen der deutschen Bundesrepublik und besprach die wichtigsten diesbezüglichen Bestimmungen des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes. Eine öntspiochomLi FuEu:'? Fügung der in Österreich ansässigen NS - Opfer durch die Republik Österreich, erscheint, wie der Vortragende des Näheren ausführte, aus folgenden Gründen gerechtfertigt und geboten- Das von der Regierung im III. Rücks'ellungsgesetz vom Jahre 1947 verheißene und auf Grund des Artikels 26 des Staatsvertrages die Republik verpflichtende Gesetz über de Errichtung eines sogenannten Wiedergutmachungsfonds aus entzogenem erblosen und nicht beanspruchten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen wird nach Äußerungen maßgeblicher offizieller Stellen nur relativ bescheidene Geldmittel aus dem Verwertungserlös zustandebringen. Diese Geldmittel werden offensichtlich nicht ausreichen den NS-Opfern jene Hilfe und Unterstützung sowie eine Wiedergutmachung für erlittene Schäden zu leisten, die der Fonds auf Grund der Absicht der Regierung und des Artikel 26 des Staatsvertrages erklärten Zweckes leisten soll. Hiezu kommt, daß NS - Opfer, die östererichische Bundesbürger sind, keinen Anspruch auf Entschädigung gegenüber Deutschland auf Grund des erwähnten Bundesentschädigungsgesetzes erheben können und daß die österreichische Regierung im Art. 23 des Staatsvertrages insbesondere auch auf die Forderungen österreichischer Staatsbürger gegen Deutschland die aus nach dem 13. März 1938 entstandenen Verlusten und Schäden resultieren, verzichtet hat. Diese Rechtslage führt zu der geradezu grotesken Konsequenz, daß seifigung der gegenwärtigen Hindernisse ziehen kann, sondern auch die wirtschaftlichen Dienste, welche ein normalisiertes Israel anderen Ländern zu leisten imstande und gewillt ist Zur Zeit, zu welcher diese Zeilen geschrieben werden, sieht es allerdings nicht sehr danach aus, daß diese Hoffnung bald verwirklicht wird Man muß sogar die Möglichkeit von Verschlechterungen in Betracht ziehen. Wieder einmal wird Israels Anpassungsfähigkeit auf die Probe gestellt. Man soll die Ausmaße eines möglichen Rückschlages weder übertreiben, noch verkleinern Es ist richtig, daß ein wesentlicher Teil des Fehlbetrages unserer Zahlungsbilanz aus amerikanischen Quellen gedeckt wurde, und zwar vom Bonds - Drive, vom United Appeal, den Nationalen Fonds, vom Erlös des israelischen Exportes in die USA und durch direkte Hilfe der amerikanischen Regierung an Israel die österreichischen Juden, die nach der Anexion Österreichs durch Hitler-Deutschland die volle Wucht der NS-Gewaltherrschaft zu erdulden hatten, hinsichtlich der Wiedergutmachung weitaus schlechter gestellt sind, als die NS - Opfer in anderen Ländern Europas, weit ihnen bisher eine echte Wiedergutmachung versagt blieb. Wie wir erfahren, hat Dr. Schapira namens der zionistischen Fraktion des Kjultusvorstandes beim naten zwei Anträge eingebracht, in Kultuspräsidenten vor einigen Mowelchen verlangt wird, daß die Kultusgemeinde an d,ie Bundesregierung mit der Forderung herantreten möge 1 ein Entschädigungsgesetz zu erlassen, daß die Entschädigung für Verfolgungsschäden insbesondere an Vermögen, Eigentum, Frei- Frei hei tsbe,schränkurig, wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen vorsieht und 2. eine Novolle zum Opferfürsorgegesetz demi N.ationalrat vor'zulegen, in welcher die bisher ausgeschlossenen Verfolg lengruppen, wie sogenannte U-Boote, Sternträger, Shanghai-Internierte und ähfillic'h.e Ge schädigte den vom1 Gesetz bereits erfaßten NS- Opfern gleichgestellt wer'den uncl die Fristen zur Ge'llendmachung von Ansprüchen auT Haftentschädigung unter gl'eichfeeitliger Erhöhung dieser Entschädigung wieder eröffnet werden. Dr. Schapira schlug auch vor, die zwischen Österreich und Deutschland schwebenden Verhandlungen über das sogenannte deutsche Eigentum zum Anlaß zu nehmen bei der Bundejsragierung evinzuschreäten, daß sie von Deutschland Zugeständnisse auf dem Gebiete der Wiedergutmachung für österreichische NS-Opfer, insbesondere durch deren Einbeziehung in den Kreis der ,,Berechtigten" nach dem Bundesentschädigungsgetez oder durch Leistung einer Pauschalabfindungssumme an Österreich, fordern möge. Bekanntlich hat Österreich bei diesen Verhandlungen durch sein Entgegenkommen in der Frage des deutschen Eigentums Zugeständnisse von Deutschland hinsichtlich der Forderungen österreichischer Bürger gegen deutsche Schuldner, auf welche Österreich im Artikel 23 verzichtet hat, erhalten.