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Neue Zeitung · 1907-07-05 · Heft 4 (5.7.1907) · p. Seite 3

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Journal
Neue Zeitung
Volume
1907
Issue
Heft 4 (5.7.1907)
Date
1907-07-05
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 4 Neue Zeitung „Sie haben überhaupt eine gute Meinung von den Ruthenen?" „Ich predige seit Jahren das Zusammengehen mit den Ruthenen und wurde deshalb viel angefeindet und bekrittelt — auch von Gefinnungs- . genossen, bis mir die letzten Ereignisse Recht gaben. Und doch möchte ich nicht sagen, daß ich dieses Zusammengehen etwa aus einer Art Schwärmerei für die Ruthenen empfehle. Ich schwärme nicht für sie, habe mich auch ichon über ihre Schwächen orientiert; ich anerkenne aber ihre Anlagen und ihre Tugenden und finde, daß sie, so wie sie sind, uns die besten Weggenossen abgeben." „Welche ihrer Eigenschaften sind die für uns wertvollsten?" „Daß sie von der Geschichte für die Kameradschaft mit uns, ob sie nun recht wollen oder nicht, präpariert sind: Sie anerkennen unsere nationale Besonderheit, wie kein zweites Volk es tut. Sie sind starke, beharrliche Menschen, keine Blend- .naturen, wie ihre Feinde. Ihre Feinde sind auch die unsrigen und sie ringen mit ihnen um - dieselben Güter wie wir. Endlich, was das Wichtigste ist, sie sind auf den Sieg der Freiheit und der sozialen Gerechtigkeit ebenso angewiesen wie wir." „Sie legen also auf jede freiheitliche Bundesgenossenschaft Gewicht." „Gewiß,. aus inneren und aus taktischen Gründen!" „Aus taktischen?" „Jawohl, ich betrachte es als eine Hauptaufgabe des „Jüdischen Klubs", die absichtslos gehegten, oft aber auch in böser Absicht genährten Vorurteile gegen die Jüdischnationalen, als wären diese jüdisch-klerikal oder so etwas, gründlich zu zerstören. Früher konnten gewisse jüdische Kreise eine ganze Welt darüber anlügen, ohne, kontrolliert zu werden.^ Im Lichte des Parlamentes wird es unmöglich werden, wenn nur die Jüdischnationalen dort ihre Pflicht tun. Sie müssen Tag für Tag in ihren Reden, Ausschnßarbeiten u. s. w. beweisen, daß das Bekenntnis zur jüdischen Nationalität nichts mit „Ghetto" — wie das bequeme Ghettowort lautet — zu tun hat. In Sachen der Demokratisierung der Verwaltung, der nationalen Autonomie für alle Völker, der weitestgehenden Sozialreform müssen sie sich auf die ersten Plätze stellen. Nur damit werden sie sich überhaupt Plätze verschaffen. Und nur damit sich den Weg zur Durchsetzung der nationalen Rechte des jüdischen Volkes bahnen." „Aber was wird die Regierung dazu sagen?" „Warum sprechen Sie in der Einzahl? Warum sagen Sie nicht: die Regierungen? Regierungen kommen und gehen. Ultrakonservative und den polnischen Herren ergebene Regierungen können uns nichts bieten. Wir müssen sie überwinden, helfen. Aber es ist selbstverständlich, daß wir nicht Regierungsgegner aus Prinzip sein wollen. EinerEinsichtigen, den Forderungen der Entwicklung einigermaßen Gehör schenkende Regierung stehen wir gerne freundeinen sehr bedauerlichen Irrtum, im Interesse der Rechts- und allgemeinen Geschichte, dieses Zeugnis in sein Gegenteil verkehren zu wollen." (A. a. O.) Unter solchen Umständen mußte es von höchstem Interesse sein, festzustellen, ob nicht die Auffindung der Gesetze Hammurabi's neues Material zur Lösung dieser Frage geben würde und wie sich diesen neuen Tatsachen gegenüber die Hypothese Mitteis' verhalten würde. Schon in seinem oben genannten Wercke „Die Gesetze Hammurabis und ihr Verhältnis zur mosaischen Gesetzgebung, sowie zu den XII Tafeln" (Wien 1903«, hatte Müller in einem kurzen Abschnitte das syrisch-römische Rechtsbuch behandelt und - dabei auf den Parallelismus zwischen einigen Stellen des Rechtsbuches und des Hammurabi-Kodex hingewiesen. Dabei hatte er allerdings das Jntestaterbrecht nur gestreift und sich ausführlich nur mit dem Erbrecht der .Töchter beschäftigt. Mitteis antwortet darauf mit einem Aufsatz in der Zeisschrist der Savigny- Stistung für Rechtsgeschichte, Röm. Abt., Band XXV7I904, in dem er den Angriff Müllers auf seine Hypotese zurückweist und letzterem vorwirst, daß er den entscheidenden Punkt, das bekannte Jntestaterbrecht des Rechtsbuches, völlig umgehe. Er erklärt dieses Erbrecht für den lich gegenüber.' Und' dies umso lieber, als sie uns den Bestand unseres Oesterreichs, seine Verteidigung gegen die verschiedenen Arten von Sonderstellungsgelüsten garantieret." . „Sie sollen ja auch großösterreichischen Ideen" hnldigen." „Es würde uns heute zu weit führen, auch noch dieses Thema einzubeziehen. Aber soviel will ich gleich feststellen, daß sich der „Jüdische Klub" zum strengen Oesterreichertum bekennen muß, wenn er seine Pflichten erfüllen will. Die Zeit ist vorüber, wo jeder Provinzler hypermodern zu sein glaubte, wenn er über österreichische Ideale lachte und den baldigen Untergang Oesterreichs profezeite. Heute weiß man diese innere Bierbankpolitik als solche einzuschätzen. Heute weiß man, daß die Entwicklung nicht zum Zerfalle Oesterreichs, sondern zu dessen Festigung auf Grundlage der nationalen Selbstverwaltungen führen wird. Und vor allem wir Juden wissen heute oder sollten endlich wissen, daß uns das Schicksal Oesterreichs nicht gleichgiltig lassen darf. Was ist es denn anderes als die Zerstörung Oesterreichs,, die heute in Galizien vor sich geht, und wie leiden wir darunter? Uni» wann werden wir dort zu leiden aufhören? Wenn Oesterreich dort wieder hergestellt sein wird ..." „Wie würden Sie die speziellen Ansprüche der Juden zu wahren suchen?" „Vor allem dadurch, daß man sie erhebt und immer wieder erhebt. Denn gegen die Eindringlichkeit immer und immer wieder erhobener Forderungen nützt schließlich die stärkste Majorität nicht. In einzelnen Fällen kann man sich vielleicht auch die Mehrheiten zusammenklauben; namentlich nach einiger Zeit — bis die Flitterwochen der nenen Dreiehe, (Polen, Christlichsoziale, Tschechen) vorüber sind. In kultureller, aber auch praktischer Hinsicht wird es z. B. bald nötig sein' die Kampagne zu beginnen gegen jene die Gleichberechtigung verletzenden, gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen hebräisch und jüdisch geschriebenen Akten und Geschäftspapieren eine geminderte oder gar keine Rechtsgiltigkeit zukommt. Auch gegen die ganz unerhörte Behandlung, die der jüdisch sprechende Jude vor Gericht findet und die sein Staarsburgerrecht, seine Würde und sein ökonomisches Interesse verletzt. Eine ganz besondere Aufmerksamkeit wird der Zurücksetzung des jüdischen Elementes in Hinsicht auf Aemterbesetzung und Avancement in ven Staatsämtern und beim Militär zu widmen sein. Und diese Rekriminationen werden sich nicht mehr wie bisher bloß auf die persönliche Gleichberechtigung, sondern auch auf das nationale Bedürfnis gründen müssen. Sache des „Jüdischen Klubs" müßte es auch vornehmlich sein, eine Reform der Kultusgeineinden auf Grund oes allgemeinen Wahlrechtes vorzubereiten, und damit der Korruption und dem Verrtea des eigenen Volkes den fruchtbarsten Boden abzugraben.". „Und wie könnte der Klub dem wirtschaftlichen Elend der breiten jüdischen Massen im „allein entscheidenden Punkt", den jeder anzugreifen habe, der den orientalischen Einfluß in den Vordergrund stellt. Müller kommt dieser Aufforderung nunmehr in seiner neuesten Schrift „Das syrisch-römische Rechtsbuch und Hammurabi (Wien. Hölder 1905), nach und beschäftigt sich darin auf das Eingehendste mit dem Erbrechte. Aber auch sonst bringt Müller in dieser Schrift neues Material zum Nachweise für den Zusammenhang zwischen dem Rechtsbuche und Hammurabi herbei. Darauf hier näher einzugehen, würde zu weit führen. Als besonders charakteristisch sei nur die Bestimmung über die Haftung des Depositars für Diebstahl hervorgehoben, eine Bestimmung, mit welcher Mittels absolut nichts anzufangen weiß, die sich aber fast wörtlich bei Hammurabi findet. Da jedoch Mitteis die ganze Frage selbst derart zugespitzt hat, daß er das Erbrecht als den ausschlaggebenden Punkt erklärt hat, - so wird in erster Linie die Frage aufgeworfen werden müssen: Ist es Müller gelungen, hier die Hypothese Mittels' zu erschüttern oder ni cht Müteis hat seine Hypothese fast ausschließtich auf einen Punkt gestützt, auf das Erbrecht der Mutter und der mütterlichen Verwandtet? nämlich, in welchem sich das Rechtsbuch deran, scharf von dem talmudischen Erbrechte scheidert Osten der Monarchie zu steuern versuchen?" „Womit hier die allgemeine Wirtschastsgesetzgebung für Staat und Land hAfen kann, durch eine auf das spezielle jüdische Interesse bedachte Teilnahme, sonst aber müssen die jüdischen Abg. ordneten daran denken, daß ihre Aufgaben mit der parlamentarischen Tätigkeit nicht erschöpft sind. Das Volk sieht seine Fürsorger in ihnen. Sie müssen sich also ganz dem Volke widmen, -müssen die freie Zeit benützen, um unter das Volk zu geheu, dort müssen sie das jüdisch-nationale Kulturleben sowohl, als das jüdische Wirtschaftsteben organisieren, Kulturwege dem uralten jüdischen Geiste, neue Berufe^ und Klassen den klassenlosen jüdischen Massen öffnen. Das rst eine Arbeit, die außerhalb des Parlamentes zu machen und doch die wichtigste Arbeit der jüdisch-nationalen Abgeordneten ist." „Wozu dann jüdische Abgeordnete?" „Um für diese Arbeit bequeme politische Handhaben zu schaffen und aus dieser Arbeit politischen Nutzen zu ziehen." _Mochrnphau. Aus dem Parlamente. 3 Wien, 2. Juli 1907. Die schlimmen Zeichen mehren sich. Immer deutlicher tritt das neue Parlament als ein Theater hervor, in welchem die Reaktion die Rollen verteilt hat. Es ist darum auch nicht gerade sehr unterhaltend oder erbauend, dem Spiele zuzusehen. Sehr traurig war die Debatte über den Dringlichkeitsantrag wegen der Maßregelung, die sich drei Beamte von dem Finanzminister Korytowski haben gefallen lassen müssen, weil sie den Christlichsozialen und ihm nicht zu willen waren. Es ist ja selbstverständlich, daß Abgeordnete aus reinerem Gesinnungsmilieu die Verpflanzung galizischer Regierungsgrundsätze nach bisher unverseuchten Gegenden nicht dulden wollten. Und daher der Dringlichkeitsantrag. der den polnischen Finanzminister zu einer geradezu empörenden, Fttlich verwahrlosten Rede veranlaßte. . Was er an Tücke aufbot, um die Beamten-Maßregelungen zu rechtfertigen, ist kaum zu schildern. Dabei arbeitete der würdige Herr der Wahlendebatte vor, indem er auf einen Zwischenruf des so- . zialdemokratischen Abgeordneten E l d e r s ch mit folgenden Worten reagierte: „Es wäre gut, wenn es überall so wäre, wie in Galizien" (!) Und dann ein zweites Mal: „Ich erkläre, daß der Beamtenkörper, den ich dort (in Galizien) Zurückgelassen h abe, so manchem als Muster dienen könnte!" Und solche Blasphemien gegen die göttliche Wahrheit bleiben ungeahndet! Das ganze übrige Oesterreich sollte diesen Menschen — der leider in dem von seiner Kaste verratenen Oesterreich Minister ist und auf garstige Weise ein Abgeordnetenmandat bekommen hat, — wegen Ehrenbeleidigung klagen. daß ein Einfluß des semitischen Rechtes auseschlossen erscheint, während sich gerade in iesem Punkte eine auffallende Uebereinstimmung des Rechtsbuches mit dem griechischen Rechte zeigt. Allerdings weist das syrische Recht wieder in anderen Punkten einen Unterschied von dem griechischen Rechte auf, allein im Verhältnis zu dem prinzipiell wichtigen Punkte des Erbrechtes der Mutter und der mütterlichen Verwandten scheinen Mitteis diese Differenzen nicht wetter von Belang zu sein. Das jüdische Erbrecht stimmt mü dem griechischen Erbrechte in sechs Punkten fast vollständig überein. Rur bezüglich der Erbberechtigung des Vaters ergibt sich eine Differenz, indem derselbe nach jüdischem Rechte vor den Brüdern erbt, was nach griechischem Rechte zweifelhaft ist. Diese Differenz spricht übrigens zu Gunsten des jüdischen Rechtes, da das syrisch-römische Rechtsbuch den Vater gleichfalls vor den Brüdern erben läßt. Im siebenten Punkt nun, dem Erbrechte der Mutter und der mütterlichen Verwandten unterscheidet sich das jüdische Recht scharf von dem griechischen und hier stimmt das Rechtsbuch mtt dem griechischen Rechte überein. (Schluß folgt.)

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