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Nationalzeitung · 1906-12-07 · Heft 85 (7.12.1906) · p. Seite 4

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Journal
Nationalzeitung
Volume
1906
Issue
Heft 85 (7.12.1906)
Date
1906-12-07
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 Nationalzeitlnig Nr. 86 gamist ist, daß er Bürger der Vereinigten Staaten werden will und gänzlich und für immer jede Untertanenpflicht und Treue gegenüber irgend einem ausländischen Fürsten, Potentaten, Staat oder Souverän aufgibt, deren Bürger oder Untertan er zur Zeit der Einreichung des Gesuches ist, und daß es seine Absicht ist, dauernd in den Vereinigten Staaten zu wohnen. Ferner soll er angeben, ob ihm die Zulassung zum Bürgerrecht in den Vereinigten Staaten früher verweigert wurde und wenn dem so ist, den Grund oder die Gründe dieser Weigerung, die Behörde oder die Behörden, von welchen die ablehnende Entscheidung getroffen wurde, und ob die Ursache der Ablehnung seither sich geändert hat oder beseitigt ist, kurz alle für seine Naturalisation bedeutsamen Tatsachen, die erforderlich sind zur endgültige» Erledigung seines Gesuches. * Die Richtigkeit der Angaben des Gesuches soll außerdem bestätigt werden durch die schriftlich a b z u g e b e n d e eidliche Erklärung zweier glaubhafter Zeugen, die amerikanische Staatsbürger sind. Diese haben eidlich zu erhärten, daß ihnen persönlich bekannt ist, daß der Gesuchsteller seit einem Zeitraum von wenigstens 5 Jahren in den Vereinigten Staaten dauernd ansässig ist und daß er wenigstens ein Jahr, und zwar das Jahr unmittelbar dem Datum des Gesuches vorhergehend, in dem Staat, Territorium oder Distrikt, in welchem das Naturalisationsgesuch eingereicht, seinen Wohnsitz gehabt hat, ferner, daß der Gesuchsteller jedem von den Zeugen als ein Mensch von gutem Charakter und guten Sitten bekannt ist und daß er ihrer Meinung nach in jeder Weise geeignet ist, ein Bürger der Vereinigten Staaten zu werden. Zu gleicher Zeit mit der Einreichung des Naturalisationsgesuches soll — wenn der Gesuchsteller nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bereinigten Staaten hervorgeht, ferner die Erklärung, daß er beabsichtige, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden. Attest und Erklärung sind der Eingabe beizusügen und bilden einen Teil der Eingabe. Drittens: Bevor dem Fremden das Bürgerrecht zugestanden wird, soll er in einem öffentlichen Gerichtshof unter Eid erklären, daß er die Verfassung der Vereinigten Staaten aufrechterhalten will, daß er gänzlich und vollständig jedwede Untertanenpflicht und Treue einem ausländischen Fürsten, Potentaten, Staat oder Souverän gegenüber aufgibt, und insbesondere unter Nennung des Namens denjenigen Fürsten, Potentaten, Staat oder Souverän gegenüber, dessen Bürger oder Untertan er vorher gewesen ist, ferner, daß er die Verfassung und .die Gesetze der Vereinigten Staaten gegen alle fremden und einheimischen Feinde beschützen und verteidigen und ihr aufrichtige Treue und Ergebenheit entgegenbringen wird. Viertens: Der Behörde, welcher die Erteilung des Bürgerrechts obliegt, soll zur Genüge dargetan werden, daß der Gejuchsteller wenigstens fünf Jahre unmittelbar dem Datum seiner Eingabe vorhergehend ununterbrochen in den Vereinigten Staaten gewohnt hat und wenigstens ein Jahr in dem Staate oder Territorium, in dem sich diese Behörde befindet; ferner, daß er sich in dieser Zeit als ein Me» sch von gutem Charakter und guten Sitten betragen hat und daß sein Verhalten den Grundsätzen der Verfassung der Bereinigten Staaten entspricht und deren Ordnung und Wohlfahrt nicht entgegengesetzt ist. Dem Eide des Gesuchstellers soll noch die Zeugenaussage von wenigstens zwei Zeugen. Burger, der Vereinigten Staaten, beigefügt werden, die den Aufenthalt, den guten Charakter und die gute sittliche Führung und Anerkennung der Grundsätze der Verfassung bestätigt. Name, Wohnort und Beschäftigung jedes der Zeugen soll in der Aussage enthalten sein. Fünftens: Wenn ein Einwanderer, der seine Absicht. Bürger der Vereinigten Staaten zu werden, kundgegeben hat, stirbt, ehe er wirklich naturalisiert ist, so können die Witwe und die minderjährigen Kinder dieses Einwanderers bei Erfüllung der anderen Bedingungen dieses Gesetzes naturalisiert werden, ohne ihrerseits diese Erklärung abzugeben. Art. 7. Wer Gegner der Staatsregiernng, Mitglied oder Anhänger einer Orgcmiscmon ist, die Auflehnung gegen die Regierling lehrt, oder wer die Pflicht, Notwendigkeit oder Richtigkeit der ungesetzlichen Beleidigung oder Tötung von Beamten der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer anderen Staatsregierung in ihrer amtlichen Eigenschaft lehrt oder befürwortet (Anarchist), soll nicht naturalisiert werden und nicht das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erhalten. Ebenso nicht, wer Polygamist ist. Art. 8. K ü n f t i.g h i n soll auch kein Einwanderer, der nicht englisch sprechen kann, n at ural isiert werden und das Bürgerrecht erhalten. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für solche Einwanderer, welche körperlich dazu unfähig sind, w e n n s i e s o n st geeignet sind, Bürger der Vereinigten Saaten zu werden. Ferner wird verfügt, daß die Erfüllung dieser Bedingung nicht von einem solcher Einwanderer verlangt wird, der vor dem I nkr afttreten dieses Gesetzes bie Erklärung, a m e r i k a n i s ch e r 'B ü rger z u w e r d e n, abgegeben hat, i u U e b e r e i nst i m m u n g mit bei« a m Tage der abgegebenen Erklärung gültigen Gesetze. Diese Bedingung der Kenntnis der englischen Sprache gilt auch nicht für solche Einwanderer, welche in Zukunft ihre Erklärung, ainerikanische Staatsbürger werden zu wollen, abgeben und bie H e i m st ä t t e n auf den R e g i e r u ng s l ä nd e r e i e n der Vereinigten Staaten eintragen lassen und nach jeder Richtung bin die für die Heimstätten- Eintragungen dieser Ländereien vorgeschriebenen gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Art. 15. Wenn ein Einwanderer, der nach den Bedingungen dieses Gesetzes ein Bürgerrechts-Zertifikat erlangt hat, innerhalb fünf Jahren nach Erteilung dieses Zertifikates in sein Geburtsland zurückkehrt, oder in ein anderes ausländisches Geniet geht und dort dauernden Aufenthalt nimmt, so soll das vorerst als Beweismittel dafür ^angesehen werden, daß der Einwanderer zur Zeit, als er sich um das Bürgerrecht beworben hat, nicht die Absicht hatte, dauernd Bürger der Vereinigten Staaten zu werden, und in Ermangelung eines Gegenbeweises soll dies genügen, um in einem besonderen Verfahren die Ungiltigke.t seines Bürgerrechts-Zertifikates, als durch Betrug erlangt, auszusprechen. Die diplomatischen und Konsulatsvertreter im Auslande sollen von Zeit zu Zeit dem Justizministerium durch das Ministerium des Auswärtigen die Namen derjenigen Personen innerhalb ihrer respektiven Gerichtsbarkeit angeben, welche solche Bürgerrechts- Zertifikate besitzen und dauernd e'n A u fenthalt in ihrem Gebur1slande oder einen! anderen ausländischen Staat genommen haben, und derartige glaubhaft bestätigte Berichte sollen als zulässiger Beweis gelten, um in den dafür eingesetzten Gerichtshöfen Bürgerrechts-Zertifikate als ungiltig zu erklären. Aus den obigen gesetzlichen Bestimmungen heben wir das Wesentliche noch einmal hervor. Ein Einwanderer kann sich in Amerika um das Bürgerrecht bewerben, wenn er 5 Jahre in den Vereinigten Staaten ununterbrochen anwesend ist. Von diesen 5 Jahren muß er das letzte Jahr vor dem Gesuche ununterbrochen in dem Staate oder Bezirk gewohnt haben, in welchem er die Natnralisatiou nachsucht. Die Bewerbung um die Naturalisation zerfällt in zwei Teile: 1. in'die Erklärung der Absicht, amerikanischer Bürger werden zu wollen; 2 in das Gesuch um die Verleihung des Bürgerrechtes selbst. Die Erklärung, amerikanischer Bürger werden zu wollen, kann erst abgegeben werden, wenn man ununterbrochen 3 Jahre in den Vereinigte» Staaten gewohnt hat und 18 Jahre alt ist. Sie ist eidlich vor einem für die Naturalisationsangelegenheiten zuständigen Gerichtshof abzugeben. Ueber diese Erklärung er« hält man ein Attest, die sogenannten „ersten Papiere" (first papers). Nicht früher als 2 Jahre nach der eidlichen Erklärung, amerikanikanischer Bürger werden zu wollen, und nicht später als 7 Jahre danach kann das Gesuch um Verleihung des Bürgerrechts eingereicht werden. Hat man 7 Jahre verstreichen lassen, so mutz man die Erklärung der Absicht, Bürger werden zu wollen, wiederholen und dann mindestelis weitere 2 Jahre bis zur Einreichung des endgiltigen Gesuches warte»». Das Gesuch um Verleihung des Bürgerrechts muß schriftlich bei dem zuständigen Gericht des Staates oder Bezirks eingereicht werden, in den: man das dem Gesuche vorangehende Jahr iinnnterbrochen gewohnt hat Die Richtigkeit sämtlicher Angaben des Gesuches muß bestätigt werden durch die schriftlich abzugebenden und' eidlich zu erhärtenden Erklärungen zweier glaubhafter Zeugen, die amerikanische Bürger sind. Diese müssen namentlich bestätigen, daß der Gesnchsteller sich eines guten Leumunds erfreut und daß er im ganzen-mindestens 5 Jahre in den Bereinigten Staaten wohnt, davon mindestens das Jahr, das seinem Gesuche vorhergeht, in dem Staate oder Distrikt, wo das Gesuch eing-reicht ist. Wenn alle Erfordernisse erfüllt sind, erhält er die Bürgerrechtspapiere. Alle, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also nach dem 27. Sept.'mber 1906, nach Amerika kommen, und ferner alle diejenigen, die nicht vor dem 27. Septeniber 1906 ihre Erklärung der Absicht, amerikanischer Bürger zu werden, abgegeben und die ersten Papiere erlangt haben, müssen der englischen Sprache mächtig sein, sonst ist ihre Naturalisation ausgeschlossen. Nur diejenigen, 'die eine Heimstätte nach dem amerikanischen Heimstättengesetz erwerben, können natural isst rt werden, ohne die englische Sprache zu verstehen. Die Naturalisation kann widerufen werden, wenn sie durch Betrug oder falsche Zeugenaussagen erlangt ist oder wenn der Naturalisierte innerhalb 5 Jahren nach der Naturalisation nach seinem ehemaligen Heimatsstaat oder nach einem Staate auswandert. um dort dauernd Aufenthalt zu nehmen. Lolomsationsangelegenheiten. Kanada. (Auszug ans einem Brief an den Hilfsverein der deutschen Juden). Toronto. 20. Mai 1906. Mit meiner jüdischen Mission war ich recht zufrieden, die Nachfrage nach Arbeitern und Farmern ist so groß, daß mir die Mitglieder des Baron Hirsch-Instituts sagten, daß sie im Lnnfe des Sommers, falls nötig, 5000 Menschen plazieren können. Ich bin indessen zur Ueberzeugnng gelangt, und auch D'Avigdvr Goldimith bestätigt mir dies, daß man dem Hirsch-Institute mehr freie Hand lassen muß, denn weder das Rnsso Jewish Committee noch die „Jca" können aus einer Entfernung von 3000 Meile» alle Dinge regeln, da sie die lokalen Verhältnisse nicht r.enau kennen und in Betracht zu ziehen in der Lage sind. So hat London vorige Woche 80 Russin herübergeschickt, teilweise nach Montreal. Toronto und Winnipeg. Das ist unpraktisch, denn die Leute in London können gar nicht tvissen, wo gerade Beschäftigung für die Arbeiter zu finden ist. Weit vernünftiger iväre es, alle an das Hirsch-Institut in Montreal zu schicken, von wo ans sie alsdann über das ganze Land verteilt werben können. Auch andere Gründe sprechen für den hier angegebenen Modus, so z. B. daß die Einwanderer häufig ihre Billetts nach dem Westen hier für einen Spottpreis verkaufen und sich dann wegen Weiterbeförderung an das Hirsch-Institut wenden, so daß dem Komitee doppelte Kosten dadurch entstehen. Das kommt allwöchentlich vor. Ferner werden diejenigen, die wirklich direkt nach dem Westen gehen, ohne sich vorher um Rat und Aliskunft an das Hirsch-Institut gewndt zu haben, beständig von gewissenlosen Agentell aufs schändlichste äusgeplü'ndert. Alles dieses sind Gründe, um das Hirsch-Institut z»lm Zentralpunkt der Jmmigrativll zu machen. Das Meeting beim Relief-Committee und labour osfice war'ziemlich interesselos. Sie verfahren nach ähnlichen Prinzipien, wie alle gut organisierten jüdischen Wohltätigkeitsanstalten, Was die Leistungen der Juden in Montreal aillangt, so sind für die russischen Juden in Montreal 6000 Dollars gesammelt worden, darunter von Christen 2000 Dollars. Jtl Montreal gibt es zirka 30 000 Kuden, in ganz Canada zusammen nur 45.000. Ich habe mich in meinem letzten sowohl wie in diesem Briefe über die jüdischen Einwanderun^sangelegenheiten ziemlich ansführlich verbreitet, »veil ich annehme, daß es Dich interessiert, möglichst Genaues darüber zu hören, und weil ich überzeugt bin, daß Canada das Land ist, in dem russische Juden eine große Znkuiift haben. Und so lange noch so außerordentlich viel Platz ist, wäre es gnt, die Emwanderer heranzuziehen. Bessere oder auch mir annähernd so gute Bedingungen, wie sie hier

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