Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- XVI (1914)
- Issue
- Heft 12 (19.6.1914)
- Date
- 1914-06-19
- Page
- Seite 90 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 90 ..Neue National-Zeitung^_ Nr. 12 inent in dieser Sprache für ungültig erklärt werden. Die Unterschrift in dieser Sprache auf einem Wechsel gilrebenfalls gar nicht. Statuten, die in dieser Sprache bei den Behörden überreicht wurden, sind zurückgewiesen Worden, und das Reichsgericht fand bekanntlich, daß, diese Sprache von Huriderttausenden nur ein;,DiaIeskt" sei, den die Staatsbehörden ignorieren können, als ob das natürlichste Instrument der menschlichen Verständigung von der Duldung oder Nichtduldung des Staates abhängig wäre. Es war -für mich klar, daß der Referent im Justizministerium und der militärische Referent im Kriegs- oder Landesverteidigungsministerium über diese meine kurze Spfachenangabe wahrscheinlich mit einem Achselzucken hinweggehen würden. So sehr diese Herren gewiß jeder Aufklärung zugänglich sind, so kann man von ihnen anderseits nicht verlangen, daß sie über die soziale Struktur der jüdischen Bevölkerung und über die sprachlichen Zustände der breiten jüdischen Schichten irgendwelche genaue Kenntnis besitzen. Ich habe es daher für meine Pflicht angesehen, weil mir darum zu tun war, durch die Eintragung in die Liste den armen jüdischen Soldaten zu dienen und nicht irgendwelche materielle Vorteile zu erringen, die Bedeutung der jiddischen Sprache vom Standpunkte der Militärverteidigung darzulegen. Ich habe also zum Schlüsse meiner Eingabe folgendes ausgeführt: „Bezüglich der letzteren Sprache, die man vielleicht bloß als Dialekt hinstellen wird, will ich bemerken, daß es hunderttausende Juden in Galizien und in der Bukowina gibt, die mit Rücksicht auf die kulturelle Rückständigkeit des Landes, ihre eigene religiöse orthodoxe Gesinnung und den großen Mangel an Volksschulen nur jiddisch schreiben und lesen, eine andere Sprache aber weder lesen noch schreiben können. Eine große Anzahl dieser Leute gelangt dann infolge ihrer Militärdienst- Pflicht in die Armee ohne Unterschied der Waffengattung, und werden die Militärabteilungen, denen sie angehören, oft auch außerhalb des Landes Galizien, wie beispielsweise nach Wien und den westlichen Provinzen, disloziert. Wenn nun einer dieser jüdischen Militärangehörigen mit dem Strafgesetzte in Kollision gerät, so ist es unbedingt notwendig, daß ihm ein Verteidiger zur Seite gestellt werde, der mit ihm in seiner Muttersprache verkehren kann. Zu dieser Ueberzeugung bin ich insbesondere durch einen Vorfall gelangt, der sich unlängst in meiner Kanzlei ereignet hat. Es kam zu mir eine arme Frau aus einem kleinen galizischen Orte und bat mich um Intervention, da ihr Sohn einem Jägerbataillon zugewiesen und beim Landwehrgerichte in Innsbruck wegen Insubordination gegen einen Gefreiten zum Tode und sohin infolge a. h. Begnadigung zu einer dreijährigen Kerkerstrafe verurteilt wurde. Die Frau machte unter anderem geltend, daß ihr Sohn geistig zurückgeblieben sei, resp. nicht in der Lage wäre, sich gegenüber seinen Vorgesetzten entsprechend verständlich zu machen. In diesem Falle wäre, wenn er sicli nach dem Inkrafttreten der neuen Militär- Strafprozeßordnung ereignet hätte, eine wirksame Verteidigung nur dann möglich, wenn sich der Verteidiger mit dem Angeklagten in seiner jiddischen Muttersprache verständigen könnte." Diese Eingabe betreffend meine Eintragung in die Militärverteidigerliste wurde mir vom Ausschuß der Advokateiikammer mit nachstehendem Beschlüsse am 5. d. M. zurückgestellt: „Der Ausschuß der n. ö. Advokateiikammer hat beschlossen, bei dem k. k. Justizministerium dahin zu wirken, daß alle Kollegen, welche sich als" Verteidiger vor den Militärgerichten' melden, ohne Ausnahme in die bezügliche Liste aufgenommen' werden, da nach Ansicht des Ausschusses jeder Advokat schon vermöge seiner Stellung zum Amte eines Verteidigers vor allen Militärgerichten berufen erscheint. Eine Konsequenz dieses Standpunktes ist es, daß der Ausschuß es einerseits entschieden ablehnt, dem k. k. Justizministerium eine Aeußerung über die spezielle Eignung der sich meldenden Kollegen abzugeben, daß er es aber andererseits nicht billigen kann, wenn einzelne sich meldende Kollegen in ihrer Eingabe Umstände anführeii, die sie nach ihrer Ansicht besonders zur Aufnahme in die Listen empfehle n. Der Ausschuß sieht sich daher veranlaßt, Ihnen Ihre Eingabe zurückzustellen und Sic aufzufordern, h. a. eine neue Eingabe einzubringen, in welcher lediglich angeführt wird, ob, beziehungsweise in welcher Eigenschaft Sie dem Militärverbande angehören oder angehört haben und welche der landesüblichen Sprachen Sie beherrschen. Der Vorlage der neuerlichen Eingabe wird binnen drei Tagen entgegengesehen." In der mir zurückgestellten Eingabe fand ich den oben abgedruckten Abschnitt mit rotem Stifte eingeklammert und bildete er offenbar den Grund der Abweisung. Ich habe hierauf eine neuerliche Eingabe nicht vorgelegt, weil ich der Ansicht war, daß sich der Ausschuß in einem Irrtum befindet. Der Ausschuß hatte wohl recht, wenn er meinte, daß die Gesuchsteller sich selbst zur Aufnahme in die Listen nicht empfehlen sollten. Der Zweck meiner Ausführungen war aber nicht, mich zu empfehlen, denn ich habe keine persönlichen Vorzüge hervorgehoben, sondern im allgemeinen die Notwendigkeit der Bestellung von Militärverteidigern, die eine bestimmte Sprache beherrschen, darzulegen mich bemüht. In diesem Sinne habe ich auch eine Nachtrag seingäbe überreicht, welche folgendermaßen lautete: „Meine Eingabe betreffend die Eintragung in die Militärverteidigerliste wurde mir mit Dekret vom 3. Juni 1914 am 5. Juni 1914 mit der Aufforderung zurückgestellt, eine neue Eingabe einzubringen, in welcher lediglich angeführt wird, ob, bezw. in welcher Eigenschaft icli dem Militärverbande angehöre oder angehört habe und welche der landesüblichen Sprachen ich beherrsche. Als Grund dieser Rückstellung wird in dem zitierten Dekret angegeben, daß es der Ausschuß nicht billigen kann, „wenn einzelne sich meldende Kollegen in ihrer Eingabe Umstände anführen, die sich nach ihrer Ansicht besonders zur Aufnahme in die Listen empfehlen." Ich bin nicht in der Lage, dieser Aufforderung zu entsprechen und erlaube mir daher, meine Eingabe neuerlich mit dem ergebenen Ersuchen vorzulegen, dieselbe nach gründlicher Prüfung nachstellender Umstände dem k. k. Justizministerium vorzulegen: Aus der mir zurückgestellten Eingabe, u. zw. aus den mit rotem Stift eingeklammerten Stellen geht hervor, daß nicht meine Angaben über meine ehemalige Zugehörigkeit zum Militärverbande, sondern lediglicli meine Angaben über die von mir beherrschten Landessprachen und insbesondere meine Bemerkungen über die von mir beherrschte jiddische Sprache den Gegenstand einer Beanständigung gebildet haben. Hiezu will ich aber darauf aufmerksam machen, daß diese beanständeten Ausführungen nicht mit einem Worte meine besondere Eignung für die Aufnahme in die Liste betonen oder m i c h f ü r diese Liste